Art. 49 B.V.; cantonal rules on Sunday rest and religious feast days may be binding upon all persons only where they regulate a civil rest day or, for specifically confessional feast days, where they serve to protect worship against disturbance. A non-member of the relevant confession cannot be punished merely for working on such a feast day; a sanction requires a concrete, legally relevant disturbance of worship. In constitutional recourse for violation of individual rights, prior exhaustion of the cantonal instances is not required, save in cases of denial of justice; failure to raise the constitutional objection before the lower authority does not forfeit the federal remedy (consid. 1-2).
Die Vernehmlassung bemerkt schließlich, daß Stark vor Bezirks rat auf den Grundsatz des Art. 49 B. V. sich nicht berufen habe und daß er vor Ergreifung des staatsrechtlichen Rekurses bei der Standeskommission als kantonaler Rekursinstanz sich hätte be schweren sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nur auf die durch die Bundesgesetzgebung selbst vorgesehene be stimmte Kategorie von Personen, bezw. Arbeiten Anwendung finden. b. Nach dem Gesagten war also eine Bestrafung des Rekur renten, der Protestant ist, und für den das Fest Mariä Himmel fahrt somit keine kirchliche Bedeutung hat, nur dann möglich, wenn die ihm zur Last gelegte Arbeit eine Störung des katho lischen Gottesdienstes zur Folge hatte. Nun wird im angefochtenen Entscheide selbst nicht behauptet, daß das Abholen des Holzes geräuschvoll vor sich gegangen sei, und wird darin auf das Mo ment einer Störung von Kultushandlungen überhaupt nicht ab gestellt. Hievon weicht der Bezirksrat auch in seiner Vernehm lassung vor Bundesgericht im Grunde nicht ab. Allerdings spricht er hier von der Möglichkeit, daß das Peitschenknallen und Fahren den Gottesdienst in der nahen Klosterkirche habe beeinträchtigen können. Aber abgesehen davon, ob sich hierin wirklich eine rechtlich relevante Störung des Gottesdienstes erblicken lasse, erklärt der Bezirksrat selbst, daß dieser Umstand für seinen Entscheid nicht ausschlaggebend gewesen sei, sondern daß er mit demselben wesent lich das gegen die Tendenz des Art. 2 cit. gerichtete Benehmen des Rekurrenten habe treffen wollen. Auch daraus ergibt sich daß eben in Wirklichkeit die Thätigkeit des Rekurrenten als solche, unabhängig von einer möglichen Belästigung des Gottesdienstes, in verfassungswidriger Weise mit Strafe belegt worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und somit das Urteil des Bezirksrates Gonten vom 14. September 1901 als ver fassungswidrig aufgehoben.