- Urteil vom 2. Oktober 1901 in Sachen
Cortazzi gegen Bern.
Tragweite des Grundsatzes der Freizügigkeit der wissenschaftlichen
Berufsarten, Art. 33 B.-V. Stellung der Kuntone. (Entzug der Aus¬
übung der ärztlichen Praxis durch die Verwaltungsbehörde wegen
strafrechtlicher Verurteilung und schwindelhafter Reklame.)
A. Der Rekurrent hat unterm 6. Juni 1893 vom eidgenös¬
sischen Departement des Innern in Gemäßheit von Art. 1 litt. b
und e des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 und Art. 81 u.
82 der bezüglichen Verordnung vom 19. März 1888 die Ermäch¬
tigung erhalten, seinen Beruf als Arzt im ganzen Gebiete der
Eidgenossenschaft auszuüben. In der Folge praktizierte er in
Chaux=de=Fonds. Im Jahre 1900 wurde er daselbst wegen Ver¬
brechens gegen das keimende Leben in Untersuchung gezogen und
laut Geschwornenspruch vom 10. April 1900 schuldig befunden,
in gewinnsüchtiger Absicht durch eine Infektion bei einer Louise
Emma G. mit deren Zustimmung einen Abortus bewirkt zu haben,
worauf ihn der Schwurgerichtshof zu einer dreijährigen Zucht¬
hausstrafe, 100 Fr. Buße, einer zehnjährigen Einstellung in den
öffentlichen Rechten verurteilte und ihm die Ausübung des ärzt¬
lichen Berufes im Kanton Neuenburg für die Dauer von 10
Jahren untersagte. Im weitern entzog ihm der Regierungsrat
mit Beschluß vom 12. Juni 1900 die Bewilligung zur Nieder¬
lassung im Kanton.
B. Nachdem der Große Rat des Kantons Neuenburg im April
1901 dem Cortazzi den noch zu verbüßenden Rest der Strafe
auf dem Gnadenwege erlassen hatte, begab sich dieser nach Biel
und übte dort, gestützt auf eine vom bernischen Regierungsrate
am 8. Mai 1901 erteilte Bewilligung, den ärztlichen Beruf aus.
Dabei machte er in einer nach sonstiger Übung seines Standes
außergewöhnlichen Weise Reklame. So kündigte er sich in einem
Tagesblatte aus als « Clinicien habile et expérimenté pour
toutes les maladies des dames, enfants et hommes », und als
« opérateur », und ließ Reklamezeddel an den Straßenecken an¬
schlagen und unter das Publikum verteilen. Am 5. Juni 1901
entzog ihm der Regierungsrat die Bewilligung zur Berufsaus¬
übung wieder.
C. Der bezügliche Beschluß stützt sich auf § 2 Abs. 4 des kan¬
tonalen Medizinalgesetzes vom 14. März 1865, welche Bestim¬
mung erklärt: „Sowohl den mit als den ohne Niederlassung zur
Praxis autorisierten, anderswo geprüften Medizinalpersonen kann
„der Regierungsrat die Erlaubnis zur Praxis entziehen, sobald
„besondere in der Art der Berufsausübung liegende oder sonst
„erhebliche Gründe es gebieten. Die Anwendbarkeit dieser Be¬
stimmung sah der Regierungsrat als gegeben an einerseits wegen
der erwähnten strafrechtlichen Verurteilung Cortazzis, anderseits
weil dieser „die Berufsausübung in Biel in schwindelhafter Weise
ausgekündigt habe.“
D. Gegen diesen Beschluß ergriff Cortazzi rechtzeitig den staats¬
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Dabei machte er im
wesentlichen geltend:
Eine erteilte Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes
sei nur zurückziehbar auf Grund einer durchgeführten Untersuchung
welche neue Thatsachen zu Tage fördere und in welcher auch der
Betroffene selbst einvernommen werde. Eine solche Einvernahme
sei nun aber nicht erfolgt. Die Thatsache der Verurteilung des
Rekurrenten sodann habe bei Erteilung der Bewilligung zur Be¬
rufsausübung bereits bestanden und müsse auch damals schon
dem Regierungsrate bekannt gewesen sein, wenn anders denselben
nicht den Vorwurf treffen solle, oberflächlich und ohne genügende
Prüfung vorgegangen zu sein. Daß Rekurrent seine Berufsaus¬
übung in schwindelhafter Weise ausgekündigt habe, sei nicht zu¬
treffend, da alle seine Angaben in den betreffenden Ankündigungen
wahr seien. Die angefochtene Verfügung verletze daher die Art. 4
und 33 der Bundesverfassung und das Bundesgesetz vom 19. De¬
zember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals.
E. Der Regierungsrat des Kantons Bern läßt sich auf den
Rekurs wie folgt vernehmen:
Die Bewilligung zur Berufsausübung sei seinerzeit dem Re¬
kurrenten lediglich gestützt auf eine Prüfung der formellen Vor¬
aussetzungen (Besitz eines Patentes oder eines andern entsprechen¬
den Ausweises) erteilt worden, ohne daß den persönlichen Ver¬
hältnissen des Bewerbers nachgeforscht worden wäre. Erst nachher
sei dann die Verurteilung des Rekurrenten zur Kenntnis der
Behörde gelangt und gleichzeitig auch die der Würde des ärztlichen
Standes unangemessene Art und Weise seiner Berufsauskündung
die mit ziemlicher Sicherheit darauf schließen lasse, daß Cortazzi
wieder jene bedenkliche Art der Praxis aufnehmen könnte, derent¬
wegen er bestraft worden sei. In rechtlicher Beziehung sodann
seien die Kantone durch die Bundesverfassung und =Gesetzgebung
nur in Bezug auf die wissenschaftlichen Voraussetzungen für die
Ausübung des ärztlichen Berufes beschränkt, dagegen vollständig
frei hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen, und namentlich
auch befugt, zu verlangen, daß der Betreffende im Besitze der
bürgerlichen Ehrenfähigkeit sei, einen guten Leumund habe, seinen
Beruf anständig ausübe, rc. Eine derartige, auf die persönlichen
Voraussetzungen des Bewerbers bezügliche Vorschrift enthalte der
zur Anwendung gebrachte § 2 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes
vom 14. März 1865. Es sei wohl klar, daß „erhebliche“ Gründe
zum Entzug der ärztlichen Praxis im Sinne genannter Bestim¬
mung hier vorhanden gewesen seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent eine Verletzung des Art. 33 B.=V. be¬
hauptet, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes gemäß bisheriger
Praxis als vorhanden anzusehen (vgl. Amtl. Samml. der bundes¬
gerichtl. Entsch., Bd. XXII, Nr. 154, Erw. 2, S. 925).
- Art. 33 cit. gewährt den mit einem Fähigkeitsausweis im
Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 versehenen
Personen ein individuelles Recht auf Ausübung des ärztlichen
Berufes in der Schweiz allerdings insofern, daß die Kantone
solchen Personen die Berufsausübung in ihrem Gebiete nicht wegen
mangelnder wissenschaftlicher Ausbildung untersagen können. Da¬
gegen will der durch die Verfassung und Gesetzgebung des Bun¬
des geregelte Grundsatz der Freizügigkeit der wissenschaftlichen
Berufsarten die Kantone nicht in der Kompetenz beschränken, die
Berufsausübung im einzelnen Falle aus Gründen polizeilicher
oder disziplinarischer Natur zeitweise oder ganz zu untersagen.
Daß dies Art. 33 cit. nicht beabsichtigt, ergibt sich unzweifelhaft
aus seinem Wortlaut und ist übrigens von den Bundesbehörden
in der Rekurspraxis ständig anerkannt worden. (Vgl. v. Salis,
Bundesrecht, Bd. II. Nr. 587, S. 195; IV, Nr. 1619, S. 412,
und Nr. 1622, S. 415; Geschäftsbericht des Bundesrates von
1895 im Bundesblatt 1896, I, S. 882; Entscheid. des Bundes¬
ger., Bd. XXIII, Nr. 69, S. 480.) Natürlich dürfen derartige
Verfügungen nicht so weit gehen, daß durch sie die verfassungs¬
mäßig gewährleistete Freizügigkeit thatsächlich aufgehoben würde.
Vorliegenden Falles stützt sich der bernische Regierungsrat auf
eine Bestimmung der kantonalen Gesetzgebung, derzufolge die Er¬
laubnis zur Ausübung der ärztlichen Praxis jemanden entzogen
werden kann, „sobald besondere in der Berufsausübung liegende
oder sonst erhebliche Gründe es gebieten.“ Wenn der Regierungs¬
rat einen derartigen Grund zunächst in der im Kanton Neuen¬
burg erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten wegen
Verbrechens gegen das keimende Leben erblickt, so läßt sich un¬
möglich sagen, daß dieser Grund nur ein vorgeschobener, offenbar
nicht unter das Gesetz fallender sei, und daß insofern eine Ver¬
letzung des Art. 4 B.=V. vorliege. Vielmehr muß die Thatsache,
daß ein Arzt wegen eines solchen Verbrechens vorbestraft ist und
daß er sich infolge Strafurteils auch nicht im Besitze des Aktiv¬
bürgerrechts befindet, als ein hinlänglicher Grund betrachtet wer¬
den, um ihm nach Sinn und Zweck genannter Gesetzesbestimmung
die behördliche Bewilligung zu verweigern, und hat man es hiebei
mit einer durchaus innert den Schranken des Art. 33 sich halten¬
den berufspolizeilichen Maßnahme zu thun. Ob auch der andere
Umstand, mit welchem der Regierungsrat seine Verfügung be¬
gründet, nämlich die dem Rekurrenten zur Last gelegte Art und
Weise seiner Berufsauskündigung, sich als stichhaltig erweise oder
nicht, braucht nach dem schon Gesagten nicht mehr untersucht zu
werden.
- Nun bringt freilich der Rekurrent noch vor, der Regierungs¬
rat habe vom fraglichen Strafurteile bereits Kenntnis gehabt und
haben müssen, als er ihm, dem Rekurrenten, die Bewilligung zur
Ausübung seines Berufes erteilte, und er habe daher dieselbe nicht
nachher unter Berufung auf dieses Erkenntnis wieder zurückziehen
können. Diese Behauptung der vorherigen Kenntnis der Verur¬
teilung wird jedoch vom Regierungsrate bestritten und kann nach
den Akten nicht als erstellt angesehen werden, so daß schon aus
diesem Grunde auf dieses Argument nicht näher eingetreten zu
werden braucht.
Wenn schließlich der Beschwerdeführer geltend macht, die an¬
gefochtene Schlußnahme sei erfolgt, ohne daß man ihn vorher in
der Sache einvernommen habe, so kommt diesem Umstande eine
Bedeutung nicht zu, da es sich um ein Administrativverfahren
handelt. Daß nämlich in einem solchen nur nach vorgängiger
Abhörung der betreffenden Partei der Entscheid ausgefällt werden
dürfe, ist verfassungsmäßig nicht gefordert, und eine gegen Art. 4
B.=V. verstoßende offenkundige Verletzung einer bezüglichen kan¬
tonalen Vorschrift hat der Rekurrent selbst nicht behauptet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.