Art. 25 Ziff. 3, 181 and 84 SchKG; Art. 27 EG/St. Gallen SchKG; right to be heard in summary appeal proceedings concerning objection relief in bill-of-exchange enforcement. The Federal Tribunal, acting as constitutional court, does not review the merits of evidence appreciation under the guise of denial of justice. By contrast, where cantonal implementing law requires oral proceedings and summons of the parties, failure to hear the debtor before deciding the appeal constitutes a formal denial of justice and violates the constitutionally protected right to be heard. The summary nature of the procedure does not exclude prior hearing; Art. 181 SchKG presupposes the possibility of party hearing, and Art. 84 SchKG confirms this approach (consid. 2-3).
Chemischen Industrie A. G., welche ihn an die Ordre des Comp toir d Escompte du Jura weitergab. Nachdem diese Bank am Juni 1901 mangels Zahlung Protest aufgenommen hatte, strengte sie gegen die Chemische Industrie als Indossantin für die Wechselsumme samt Kosten Wechselbetreibung an. Die be triebene Gesellschaft erhob Rechtsvorschlag, welchen das Bezirks gerichtspräsidium Unterrheinthal am 8. Juli 1901 schützte. B. Den diesbezüglichen Entscheid zog die betreibende Gläubigerin an den Präsidenten des Kantonsgerichtes von St. Gallen als Rekursinstanz weiter, und es bewilligte dessen Stellvertreter ad hoc am 13. Juli in Aufhebung des Rechtsvorschlages die Fort setzung der Betreibung, wobei er sich auf folgende Gründe stützte: Die erste Instanz habe darauf abgestellt, daß laut einem be glaubigten Buchauszug die betriebene Firma gegenüber der Wechsel gläubigerin ein die betriebene Forderung angeblich um 4807 übersteigendes Kontokorrent Guthaben besitze. Dem gegenüber lege aber die Wechselgläubigerin im Rekursverfahren einen amtlich be glaubigten Buchauszug aus ihrem Darlehenskonto ein, demzufolge sie an der Betriebenen ein Guthaben von über 50,000 Fr. be sitze. Eine wechselrechtliche Einrede gemäß Art. 811 O. R. habe die Schuldnerin nicht erhoben; als Beweis der Zahlung könne der Buchauszug der Schuldnerin an sich, jedenfalls aber gegen über dem Buchauszuge des Gläubigers nicht angesehen werden, und liege deshalb keine der in Art. 182 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erwähnten Voraussetzungen für die Bewilligung des Rechtsvorschlages vor. C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Chemische Industrie A. G. rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, an bringend: Der Präsident des Kantonsgerichtes habe in der Sache abgesprochen, ohne ihr vorher Gelegenheit zu geben, auf die neuen Vorbringen der betreibenden Gläubigerin in der Rekursinstanz sich vernehmen zu lassen. Es wäre aber der Rekurrentin ein leichtes gewesen, an Hand eines Schreibens des Comptoir d Es compte in unverwerflicher Weise darzuthun, daß es sich bei dem angeblichen Darlehens Konto um noch lange nicht fällige Hypo thekartitel handle, daß also genannte Bank zur Zeit kein in den Kontokorrentverkehr einbeziehbares Guthaben gegen sie besitze. Das Vorgehen des Kantonsgerichtspräsidenten stelle sich als eine ver fassungswidrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Die vorherige Einvernahme der Rekurrentin sei zudem noch durch die besondern Vorschriften des Art. 181 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes und durch Art. 27, in Verbindung mit Art. 15 Ziff. 1 litt. n des bezüglichen st. gallischen Einführungsgesetzes geboten gewesen. D. Der rekursbeklagte Stellvertreter des st. gallischen Kantons gerichtspräsidenten läßt sich hierauf wie folgt vernehmen: Es sei richtig, daß er die Rekurrentin entgegen der Bestimmung des vor genannten Art. 27 zu einem Vorstande nicht eingeladen, noch ihr dem Entscheide vorgängig von der Rekurseingabe des Comptoir d Escompte Kenntnis gegeben habe. Es sei dies deshalb nicht geschehen, weil er aus dem erstinstanzlichen Entscheide schon die Einwendungen der Schuldnerin gegen die Zahlungspflicht habe ersehen können, ebenso wie die unzutreffende Beurteilung dieser Einwendungen durch den Bezirksgerichtspräsidenten, und weil überdies die Gläubigerin in ihrer Eingabe an ihn vom 13. Juli die Richtigkeit des Buchauszuges der Rekurrentin bestritten und ihrerseits einen wesentlich anders lautenden Buchauszug eingelegt habe, so daß also unter allen Umständen ein illiquides Forderungs verhältnis vorgelegen sei, das gegen den eingeklagten Wechsel im Betreibungsverfahren nicht habe in Betracht fallen können. Nach dem Entscheide habe ihm der Direktor der rekurrierenden Gesell schaft die Dokumente, welche dieselbe in zweiter Instanz einlegen wollte, vorgelegt. Daraus habe er aber ersehen, daß sie materiell am Entscheide vom 13. Juli nichts zu ändern vermögen und dies dem Direktor auch erklärt. Von einer Rechtsverweigerung habe also bei Einreichung des staatsrechtlichen Rekurses nicht mehr die Rede sein können... E. Das Comptoir d Escompte du Jura trägt in seiner Re kursvernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an, wobei es klärt, daß es die Beantwortung desselben hinsichtlich der Frage, ob von Seite des Kantonsgerichtspräsidiums die gesetzlichen Vor schriften im Verfahren beobachtet worden seien, dieser Behörde überlasse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: