Art. 46 B.G.; debt-collection forum for public-law claims; the federal rule does not oblige the cantons to create a special forum for tax or other public-law claims. The exception recognized by practice means only that the cantons may, by cantonal law, establish a particular forum for such claims; failing such legislation, the ordinary forum rule remains applicable. Whether a canton has made use of this faculty is a question of cantonal law and is binding on the federal debt-enforcement chamber.
ihrer öffentlich rechtlichen Geldansprüche an in andern Kantonen domizilierte Schuldner habe rechtlos erklären wollen. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Umgang genommen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäß bundesrechtlicher Praxis findet der Betreibungsort des Art. 46 auf Forderungen öffentlich rechtlicher Natur keine An wendung, in dem Sinne, daß für derartige Forderungen auch gegen den außerhalb des betreffenden Kantons wohnenden Schuld ner im Kanton selbst die Betreibung angehoben und durchgeführt werden kann. Ob letzteres nur unter der Voraussetzung möglich sei, daß der Schuldner innerhalb des Kantonsgebietes Vermögen habe, was das Bundesgericht in seinem letzten bezüglichen Entscheide vom 27. April 1901 in Sachen Odier verneinte, braucht hier nicht geprüft zu werden. Auf alle Fälle hat nämlich die erwähnte Ausnahme vom Grundsatze des Art. 46 B. G. nur die Bedeutung, daß es den Kantonen freisteht, einen derartigen speziellen Betreibungsort für Forderungen öffentlich rechtlicher Natur aufzustellen oder es statt dessen bei der allgemeinen Vor schrift des Art. 46 B. G. bewenden zu lassen. Nicht aber sind sie damit kraft eidgenössischen Rechtes verhalten, ein innerkanto nales Forum für solche Betreibungen anzuerkennen und zu schaf fen oder dabei gar noch auf das durch Art. 46 cit. als Regel vorgeschriebene zu verzichten. Nun erklärt aber vorliegenden Falles die kantonale Aufsichtsbehörde, daß nach zürcherischem Rechte ein besonderer Betreibungsort für die öffentlich rechtlichen Forde rungen des Kantons, bezw. der Gemeinden, nicht bestehe, so daß auch für sie die Regel des Art. 46 B. G. Platz greife. Von einer Verletzung des Betreibungsgesetzes kann bei dieser Sachlage nach obigen Ausführungen nicht die Rede sein. Vielmehr hat man es in Wirklichkeit mit einer nach kantonalem Rechte und insofern von der Vorinstanz endgültig zu entscheidenden Frage zu thun. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.