Art. 13 Abs. 2, Art. 19 und Art. 239 SchKG; Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde und Gehör im Beschwerdeverfahren über die Wahl des Konkursverwalters. Den Kantonen ist es überlassen, neben der obligatorischen kantonalen Aufsichtsbehörde weitere untere Aufsichtsbehörden einzurichten oder auf bestimmte Beschwerdearten zu beschränken; eine kantonale Ordnung, welche für Beschwerden wegen Unangemessenheit nur eine Instanz vorsieht, überschreitet die bundesrechtliche Ermächtigung nicht. Ist die kantonale Aufsichtsbehörde zuständig, liegt in ihrem Entscheid keine Gesetzeswidrigkeit im Sinne von Art. 19 SchKG. Eine Rechtsverweigerung ist nicht gegeben, wenn der Betroffene Akteneinsicht hatte und sich zu den Eingaben der Gegenpartei äussern konnte; Art. 239 SchKG überlässt die Einvernahme von Gläubigern dem Ermessen der Aufsichtsbehörde.
sichtsbehörden nur für bestimmte Beschwerdesachen zu bestellen. Dies hat der Kanton Bern gethan, indem er für die Beschwer den betreffend Unangemessenheit einer Verfügung grundsätzlich zwei, für die Beschwerden betreffend Gesetzwidrigkeit dagegen nur eine Instanz geschaffen hat ( 23, 24 Ziff. 1 des Ein führungsgesetzes). Gleichzeitig hat er aber in 24 Ziff. 3 er klärt, für die in Art. 239 B. G. vorgesehene Beschwerde (welche theoretisch freilich zur erstern Kategorie gehören würde) solle nur eine Instanz bestehen. Hiemit hat die kantonale Gesetzgebung die ihr in Art. 13 B. G. eingeräumte Befugnis nicht überschritten. War demnach die kantonale Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Beschwerde kompetent, so kann ihr Entscheid nicht als gesetz widrig bezeichnet werden, d. h. auf Grund von Art. 19 B. G. hat das Bundesgericht keine Befugnisse einzuschreiten. Wegen bloßer Unangemessenheit eines Entscheides sieht das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs keinen Rekurs ans Bundes gericht vor. 2. Eine Rechtsverweigerung, gegen welche das Bundesgericht nach Art. 19 Abs. 2 B. G. einzuschreiten hätte, kann in dem angefochtenen Entscheide und dem ihm vorangegangenen Verfahren nicht erblickt werden. Nachdem der heutige Rekurrent und damalige Rekursbeklagte von der Beschwerde offiziell Kenntnis erhalten hatte, stand es ihm jederzeit frei, die Akten mit Einschluß der von der Gegenpartei eingelegten Schriftstücke einzusehen und sich über die letztern auszusprechen. Einer besondern Aufforderung zur Vernehmlassung im Sinne des Civilprozeßrechtes bedurfte es nicht. Ebensowenig kann in dem Unterlassen einer eingehenden Unter suchung mit Einvernahme aller Beteiligten eine Rechtsverweigerung erblickt werden. Insbesondere stellt Art. 239 B. G. die Anhörung derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden wünschen, ausdrücklich ins Ermessen der Aufsichtsbehörde. Übrigens ist die frühere Stellung des Rekurrenten und seines Prinzipals Ryf zum Gemeinschuldner und zu den Konkursgläu bigern, wie sie von der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Be gründung ihres Entscheides erwähnt wird, an sich nie bestritten worden. Schon dieses Moment konnte genügen, die Wahl Kochers als unangemessen erscheinen zu lassen. Durch den Hinweis auf die Geschäftstüchtigkeit des Gewählten kann dieses Argument nicht aus dem Felde geschlagen werden. 3. Da nach alledem der Rekurs zweifellos unbegründet ist, so braucht nicht untersucht zu werden, ob mit Rücksicht auf Art. 239 Abs. 1 B. G. auch für den Rekurs ans Bundesgericht bloß eine fünftägige Frist besteht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.