Federal Act of 25 June 1891 on the civil-law status of residents and sojourners; inheritance tax jurisdiction and domicile of a ward. The court holds that, for inheritance-tax purposes, the relevant domicile of a person under guardianship is determined in principle by the civil-law domicile rules. A stay in an institution does not establish a new domicile where the person's consent is merely formal or where the circumstances show no genuine settlement. If a canton considers that domicile has moved into its territory, it must avail itself of the statutory mechanism for transfer of guardianship; otherwise it cannot invoke inheritance-tax jurisdiction inconsistently. The prior distinction between civil-law and tax domicile is thereby limited in this context (consid. 1-5).
steuer zu beziehen. Die Begründung dieser Anträge läßt sich dahin zusammenfassen: Nach feststehender Praxis des Bundesge richtes falle der steuerrechtliche Wohnsitz nicht mit dem Wohnsitz in civilrechtlichem Sinne zusammen. Passavant habe einen steuer rechtlichen Wohnsitz im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis im Kanton Bern gehabt: Hier sei er zirka 50 Jahre wohnhaft ge wesen. In die Anstalt Sonnenfels sei er nicht ohne sein Wissen und ohne seine Einwirkung gekommen. Er sei, abgefehen von einigen Sonderbarkeiten durchaus normal gewesen und habe nichts krankhaftes gehabt; auch nach der Aufnahme in die Anstalt Sonnenfels sei er bis zuletzt geistig thätig geblieben, von einer Geisteskrankheit, die ein bloß physisches Dasein herbeigeführt hätte, sei keine Rede gewesen; Sonnenfels sei keine Irrenanstalt, wo der Kranke nur als Nummer, als ein Bestandteil der Anstalt behandelt werde. Sodann liege ein Verzicht auf die Steuerhoheit nicht vor. Endlich habe Bern auch keine Pflicht gehabt, sich die Vormundschaft übertragen zu lassen. D. In der Replik bemerkt der Kläger zunächst über den geistigen Zustand des Passavant: Passavant sei, wenn auch nicht blödsinnig, so doch schwachsinnig gewesen, so daß man ihn nicht selbständig habe schalten lassen können. Den Aufenthalt in der Anstalt Sonnenfels habe Passavant nicht selber gewählt, sondern er sei von seinem Vormund und seinem Nebenvormund und Schwager, dem verstorbenen Herrn Respinger Passavant, in die Anstalt verbracht worden; er hätte bei seiner Geistesschwäche und seiner mit vorgerücktem Alter immer mehr hervortretenden geisti gen und körperlichen Hilflosigkeit außerhalb einer Anstalt nicht in angemessener, seinen Vermögensverhältnissen entsprechender Weise verpflegt werden können. Sodann werde daran festgehalten, daß der Beklagte sich den Insassen der Anstalt Sonnenfels gegenüber nie als steuerberechtigt angesehen habe; wenn nun plötzlich dem Nachlasse des Passavant gegenüber anders verfahren werde, liege darin eine ungleiche Behandlung. Das Hauptgewicht der Begrün dung der Klage aber wird darauf gelegt, daß das Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse die frühere bundesgericht liche Praxis, soweit Erbschaftssteuer betreffend, aufgehoben habe, und daß nunmehr für die Erbschaftssteuer der Steuerwohnsitz mit dem civilrechtlichen Wohnsitz zusammenfalle. Endlich wird daran festgehalten, daß Passavant keinen dauernden Aufenthalt im Kanton Bern im Sinne einer Domizilbegründung habe nehmen können, und auf Art. 3, Abs. 2 genannten Gesetzes verwiesen. E. Duplikando gibt der Beklagte zu, daß Passavant nicht ganz normal war ; dagegen hält er daran fest, daß es sich bei der Aufnahme in die Anstalt Sonnenfels um einen selbständig gewählten Aufenthalt gehandelt habe. Ein Verzicht auf die Steuerhoheit liege nicht vor, speziell nicht betreffend Erbschafts steuer, und auf ungleiche Behandlung könne sich der Kläger keinesfalls berufen. Endlich wird bestritten, daß das Bundesgesetz betreffend die eivilrechtlichen Verhältnisse eine Anderung der frü hern bundesgerichtlichen Praxis bewirkt habe und daß nunmehr der Steuerwohnsitz in Erbschaftssachen mit dem civilrechtlichen Domizil identisch sei, unter Hinweis auf bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1 ff. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
u. s. w., da dessen Bestimmungen vom Bundesgesetzgeber aus gehen und auch innerlich durchaus begründet sind. Vorliegend nun darf wohl unbedenklich von einer Unterbringung des Passa vant in der Anstalt Sonnenfels gesprochen werden, wenn man auch weder annehmen will, daß es sich um eine eigentliche Irren anstalt handle, noch, daß Passavant dabei eine gänzlich passive Rolle gespielt habe; jenes ist nach dem Gesagten irrelevant (wie denn die Grenze überhaupt schwer zu ziehen sein dürfte); und was den freien Willen des Passavant betrifft, so ist vom be klagten Kanton Bern zugegeben, daß Passavant nicht ganz normal war, und zudem festgestellt, daß er bevormundet war wegen Unfähigkeit zur Verwaltung seines Vermögens, also offen bar wegen einer gewissen geistigen Schwäche; unter diesen Um ständen aber kann seiner Zustimmung zum Aufenthalt in Sonnenfels nicht mehr als formelle Bedeutung zukommen. Auch von diesem Gesichtspunkte aus ist zu sagen, daß ein Wohnsitz des Passavant, und zwar auch ein steuerrechtlicher, im Kanton Bern nicht begründet wurde. 4. Endlich fällt noch eines in Betracht: Glaubte der Kanton Bern wirklich, der Wohnsitz des Passavant sei in den Kankon Bern verlegt worden (was freilich schon vor circa 50 Jahren stattgefunden hätte), so hatte er nach Art. 17 Bundesges. betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen u. s. w. nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Übertragung der Vormundschaft vom Kanton Baselstadt an ihn zu verlangen. Der Kanton Baselstadt wäre dann in der Lage gewesen, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 leg. cit. entgegenzuhalten, es handle sich um keinen Wohnsitzwechsel, und der Streit wäre eventuell vor Bun desgericht zum Austrag gekommen. Es geht nun aber nicht an, daß der Kanton Bern, der sich der Übernahme der vormund schaftlichen Funktionen enthalten hat, gleichwohl die Erbschafts steuer vom Nachlasse des verstorbenen Passavant beansprucht; und gerade diese Erwägung zeigt, daß aus der Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse auch eine Beeinflussung der bisherigen steuerrechtlichen Grundsätze des Bundesgerichtes folgt. Wenn das Bundesgericht übrigens bisan hin ganz allgemein die Scheidung zwischen civilrechtlichem und Steuerwohnsitz durchgeführt hat, so geschah das wesentlich des halb, weil vor der Herrschaft des Bundesgesetzes über die civil rechtlichen Verhältnisse einheitliche Bestimmungen über den Wohn sitz in der Schweiz nicht existierten, so daß der Konflikt zwischen mehreren kantonalen Gesetzgebungen auf Grund allgemeiner Rechtssätze zu entscheiden war; dieses Argument fällt nun aber nach Inkrafttreten jenes Gesetzes dahin. Inwieweit diese Er wägungen auch die bisherige Rechtssprechung über die periodischen Steuern zu beeinflussen vermögen, kann für heute, wo bloß die Steuerhoheit in Erbschaftssachen in Frage steht, dahingestellt bleiben. Immerhin mag darauf hingewiesen werden, daß die all gemeine Gleichstellung des Steuerwohnsitzes mit dem civilrecht lichen Wohnsitz bei Bevormundeten zwei Vorteile böte: den einen, daß alsdann die Unterbringung Versorgungsbedürftiger von Seite der Heimatbehörden einzig und allein mit Rücksicht auf das Wohl des zu Versorgenden, unbeeinflußt durch Nebenrücksichten fiskalischer Natur, erfolgen würde, den andern, daß nur so der Gedanke des Gesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen: die Vormundschaft solle am Wohnsitze des Vögtlings geführt werden und nötigenfalls an die Wohnsitzbe hörde übergehen, zum Durchbruch kommen wird. (Vergl. hiezu die zutreffende Bemerkung in Blumer Morels Handbuch des Schweizerischen Bundesstaatsrechtes, I, 2. Aufl., S. 430; 3. Aufl., S. 551.) 5. Schließlich darf wohl auch darauf hingewiesen werden, daß die Bundesverfassung, Art. 46, selber den nahen Zusammenhang der civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent halter mit der Doppelbesteuerung zum Ausdruck bringt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Zur Erhebung der Erbschaftssteuer aus dem Nachlasse des am 14. Februar 1900 in Spiez gestorbenen Johann Rudolf Passa vant von Basel wird der Kanton Baselstadt ausschließlich berech tigt erklärt, und der Steueranspruch des Kantons Bern somit abgewiesen.