Art. 46, 89, 110 SchKG; für die Teilnahme an einer ersten Pfändungsgruppe ist bei am Wohnsitz des Schuldners eingeleiteter Betreibung einzig maßgebend, dass das Pfändungsbegehren innert Frist beim zuständigen Wohnsitzbetreibungsamt angebracht wird. Ob die Pfändung an einem andern Ort zu vollziehen oder infolge Arrestprosequierung die Verwertung durch ein anderes Amt vorzunehmen ist, ändert an der Zuständigkeit des Wohnsitzamtes zur Entgegennahme des Pfändungsbegehrens nichts. Ein nachträgliches Gesuch oder eine verspätete Mitteilung an das Gruppenamt vermag die einmal erworbene Stellung nicht zu verschlechtern (consid. 1-3).
von der Kompetenz des Wohnsitzbetreibungsamtes zur Entgegen nahme des Pfändungsbegehrens aus. Es ist nicht anzunehmen, daß dieser Artikel auf die Fälle unanwendbar sein sollte, wo in folge Arrestprosequierung bereits an einem andern Orte gepfändet worden ist. Daß infolge dieses letztern Umstandes das Betrei bungsamt des Arrestortes und nicht wie sonst (Archiv III, Nr. 110) dasjenige des Wohnsitzes die Verwertung der gepfändeten Objekte zu besorgen hat, kann wiederum nichts an dem Grund satz ändern, wonach in den beim Betreibungsamt des Wohnsitz kreises angehobenen Betreibungen auch die Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt des Wohnsitzkreises nachzu suchen ist. 3. Da im vorliegenden Falle innert der 30tägigen Frist des Art. 110 beim Betreibungsamt Montreux als demjenigen des schuldnerischen Wohnsitzes das Pfändungsbegehren gestellt worden ist, und für die Forderung der Rekurrenten kein Arrest gelegt worden war, so müssen die Beschwerdeführer zur Teilnahme an der ersten Gruppe zugelassen werden. Was dieselben seither dem Betreibungsamt Eschenbach mögen geschrieben haben, kann ihre Stellung nicht verschlechtern. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt Eschenbach angewiesen, die Rekurrenten zur Teilnahme an der ersten Gruppe zuzulassen.