- Entscheid vom 11. Juli 1901 in Sachen
Solothurner Hülfskasse.
Kompensationsrecht der Masse mit der Dividende der kollozierten
Forderung. Der Entscheid über die Einleitung eines Gegenanspruches
und des Kompensationsrechtes steht nicht den Aufsichtsbehörden,
sondern den Gerichten zu.
I. Im Konkurse der Firma J. Cattin Cie. in Solothurn
machte Eduard Cattin daselbst, gestützt auf mehrere Eigenwechsel,
eine Forderung von zusammen 1200 Fr. 15 Cts. geltend,
deren Gunsten er Faustpfandrecht an einer Partie ihm von ge
nannter Firma übergebener Uhren beanspruchte. Die Forderung
wurde in der anbegehrten Weise unter Faustpfandrecht kolloziert.
Nun hatte aber Eduard Cattin die fraglichen Uhren seinerseits
für eine
wann ist aus den Akten nicht genau ersichtlich
persönliche Schuld von 3200 Fr. der Spar und Vorschußkasse
in Solothurn weiterverpfändet. Die Konkursverwaltung ersuchte
diese Bank um Herausgabe der Uhren zum Zwecke ihrer Ver
wertung, welchem Begehren dieselbe unter der Bedingung Folge
leistete, daß sie auf den Erlös der Fanstpfänder angewiesen werde.
Die Versteigerung der Uhren, welche am 13. Januar 1900 und
zwar laut Angabe des Konkursamtes Solothurn im Einverständ
nisse mit Eduard Cattin erfolgte, ergab einen Erlös von 2839 Fr.
Am 27. Juni 1900 ordnete der Gläubigerausschuß die Auszah
lung dieser Summe an die Spar und Vorschußkasse an. Gleich
zeitig beschloß er, es habe Eduard Cattin den genannten Betrag
der Masse zu vergüten, in der Weise, daß 1200 Fr. 15 Cts.
mit dessen oberwähnter Konkursforderung zur Verrechnung ge
bracht, der Rest von 1638 Fr. 85 Ets. aber von ihm einbezahlt
würde. Laut bezüglichem Protokoll wurden diese Beschlüsse dem
Eduard Cattin in der Sitzung selbst mündlich eröffnet. Nach
her teilte sie ihm die Konkursverwaltung noch schriftlich durch
Chargebrief vom 3. Juli 1900 mit unter Aufforderung zur Ein
zahlung des beanspruchten Restanzbetrages.
Am 9. Februar 1901 erhielt Eduard Cattin eine Anzeige ge
mäß Art. 263 des Betreibungsgesetzes betreffend Auflegung der
Verteilungsliste und der Schlußrechnung. Darin war bemerkt,
daß seine Forderung in Faustpfandrecht kolloziert sei und für
ihren Gesamtbetrag von 1200 Fr. 15 Cts. Zuteilung erhalte,
welcher Betrag seinerzeit an die Spar und Vorschußkasse aus
bezahlt worden sei.
II. Darauf verlangte Eduard Cattin vom Konkursamte, es sei
der nach Kollokationsplan, Verteilungsliste und Schlußrechnung
ihm zukommende Betrag von 1200 Fr. 15 Cts. an ihn auszu
richten, und erhob auf die Weigerung, dies zu thun, unterm
19. Februar 1901 Beschwerde. Dem Konkursamte, brachte er
vor, stehe ohne Weisung des Gläubigers ein Recht nicht zu, die
zur Verteilung gelangenden Beträge anderweitig zu verwenden,
bezw. seine privilegierte Konkursforderung in der angegebenen
Weise zu verrechnen.
Dieser Beschwerde schloß sich die Solothurner Hülfskasse in
Solothurn an mit der Begründung: Eduard Caltin habe ihr
seine Forderung von 1200 Fr. 15 Cts. faustpfändlich versetzt
die Faustpfandanzeige an die Konkursverwaltung sei bereits am
28, Dezember 1899 erfolgt.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde gelangte in ihrem Entscheide
vom 2. März 1901 zur Abweisung der Beschwerde, zunächst
wegen Verspätung, dann aber auch materiell, weil die Spar und
Vorschußkasse zur Versteigerung nur unter der Bedingung einge
willigt habe, daß der Erlös auf Rechnung ihrer Forderung an
Cattin zu verwenden sei, und weil die Versteigerung im Einver
ständnisse mit diesem stattgefunden habe.
IV. Gegen diesen Entscheid erklärte die Solothurner Hülfskasse
innert nützlicher Frist den Rekurs an das Bundesgericht mit dem
Begehren, dahin zu wirken, daß zu ihren Ungunsten eine Zurück
haltung der 1200 Fr. 15 Cts. durch das Konkursamt nicht
stattfinden dürfe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Rekurrentin gründet ihr Rekursbegehren auf das ihr
an der fraglichen Konkursforderung Cattins zustehende Faust
pfandrecht. Nun können ihre im Beschwerdeverfahren zu schützen
den Befugnisse auf alle Fälle keine weitergehenden sein, als die
jenigen des Konkursgläubigers selbst, von dem sie ihre Rechte
ableitet. Man hat also vor allem dessen Rechtsstellung zur Masse
sich klar zu machen.
- In dieser Beziehung braucht zunächst nicht untersucht zu
werden, ob Eduard Cattin die fraglichen Uhren ohne Wissen und
Wollen der Firma I. Cattin Cie., bezw. deren Konkursmasse,
für seine persönliche Schuld weiterverpfändet habe und ob damit
die Konkursverwaltung berechtigt gewesen wäre, sein Vorzugsrecht
im Sinne des Art. 232, Ziff. 4, des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes als verwirkt anzusehen. Denn die Masse hat sich
nicht auf diesen Standpunkt gestellt, sondern die seitens des Cat
tin angemeldete Konkursforderung ohne weiteres in der verlangten
Weise als pfandrechtlich privilegiert anerkannt und in den Kollo
kationsplan aufgenommen. Dagegen weigert sie sich, das Betreff
nis, welches auf diese Forderung bei der Verteilung an sich ent
fallen würde, dem Cattin als Konkursgläubiger auszuzahlen, mit
der Begründung, sie habe durch die Einlösung der Uhren bei der
Spar und Vorschußkasse, bezw. durch die Zahlung des Steige
rungserlöses von 2839 Fr. an diese Bank, eine kompensterbare
Gegenforderung gegenüber Cattin erworben. Nun läßt sich jeden
falls vorerst nicht sagen, daß der Konkursgläubiger nach beson
dern betreibungsrechtlichen Grundsätzen über die Verteilung einen
gesetzlichen Anspruch auf Barauszahlung eines auf seine Konkurs
forderung entfallenden Verteilungsbetreffnisses habe, unabhängig
davon, ob er zur Zeit aus anderweitigen Rechtsverhältnissen
Schuldner der Masse sei oder nicht. Vielmehr kann sich die letztere
gegenüber dem Begehren des Gläubigers auf Auszahlung seiner
Konkursdividende wie jeder Dritte auf eine ihr zustehende Gegen
forderung berufen und unter den allgemeinen gesetzlichen Voraus
setzungen die Verrechnung geltend machen. Ob nun aber eine
derartige Gegenforderung wirklich bestehe und ob das Kompensa
tionsrecht, und zwar auch einem Faustpfandgläubiger gegenüber,
gesetzlich begründet sei, haben, da es sich hiebei um rein civil
rechtliche Fragen handelt, im Streitfalle nicht die Aufsichtsbehör
den, sondern die Gerichte zu entscheiden. Das Begehren der
Nekurrentin, eine Zurückbehaltung der 1200 Fr. 15 Cts. als
unstatthaft zu erklären, greift also der der richterlichen Kogni
tion unterstehenden Frage, ob eine Konkursforderung Catlins in
diesem Betrage gegenwärtig existiert, vor und ist aus diesem
Grunde abzuweisen.
3. Mit dem Gesagten verlieren die Ausführungen der Vor
instanz, daß die Beschwerdeführung verspätet erfolgt sei, ohne
weiteres ihre Bedeutung. Anderseits läßt sich nach obigen Erwä
gungen auch nicht behaupten, die Rekurrentin habe dadurch, daß
sie nach Kenntnisnahme der Verfügungen des Gläubigerausschusses
vom 27. Juni 1900 nichts in der Sache vorkehrte, die Befug
nis der Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes vor dem Richter
verwirkt. Betreibungsrechtliche Gründe hiefür sind keine vorhan
den, sondern die Masse steht der Rekurrentin in dieser Beziehung
wie irgend eine andere Drittpartei gegenüber.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt
Der Rekurs wird wegen Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden
abgewiesen.