Art. 206, 230 SchKG; Wirkung der Konkurseröffnung und der nachfolgenden Einstellung mangels Aktiven auf eine hängige Grundpfandbetreibung. Wird das Konkursverfahren eingestellt, so lebt die vor der Konkurseröffnung angehobene Grundpfandbetreibung wieder auf und kann fortgesetzt werden; die Betreibungsbehörde hat die Fortsetzung zuzulassen. Dies gilt namentlich deshalb, weil das Pfandrecht des Gläubigers im Konkurs als Konkursprivileg gewahrt bleibt und eine definitive Erledigung der Betreibung zu unbilligen Rechtsnachteilen führen würde (E. 2). Eine von der Betreibungsbehörde getroffene Verfügung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist von Amtes wegen abgeändert werden, wenn sich die Sachlage geändert hat oder neu bekannt gewordene Umstände vorliegen (E. 1).
mangels Aktiven eingestellt, weil bei der Versteigerung der Liegen schaften ein Vorerlös über die grundversicherten Forderungen hinaus voraussichtlich nicht zu erwarten wäre. In der Folge setzte das Betreibungsamt in der von der Kantonal bank eingeleiteten Betreibung neuerdings die zweite Steigerung auf den 9. Januar 1901 fest. Darüber beschwerte sich Frau Baltens berger, die auf der nämlichen Liegenschaft einen Schuldbrief besitzt, indem sie geltend machte, die Betreibung der Kantonalbank sei nach Art. 206 B. G. durch die Konkurseröffnung dahingefallen und könne daher nicht mehr fortgesetzt werden. II. Die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich, I. Abteilung) hieß die Beschwerde gut, während die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die Kantonalbank rekurrierte, sie als unbegründet er klärte. Letztere Instanz führte dabei aus: Die Beschwerde, welche die Einstellung der Betreibung bezwecke, richte sich in Wirklichkeit gegen die Kantonalbank als betreibende Gläubigerin. Wenn diese erstinstanzlich nicht als Partei behandelt worden sei, so stehe das ihrem Rekursrechte nicht entgegen. Da gegen könne der Frau Baltensberger die Legitimation zur Be schwerdeführung nicht zuerkannt werden, da es ihr nicht zukomme, an Stelle des Schuldners aufzutreten, der sich der Durchführung der Betreibung nicht widersetze, und da ihre Ansprüche als Pfand gläubigerin nicht bestritten seien. Materiell sodann gelangte die kantonale Aufsichtsbehörde zur Gutheißung des Rekurses im we sentlichen von der Erwägung ausgehend, daß der vorliegende Fall demjenigen des Konkurswiderrufes gleichzustellen sei, in welchem Falle laut bundesgerichtlicher Praxis (B. E. XXII, 691) die vor dem Konkurserkenninisse pendenten Betreibungen wieder auf leben und fortgesetzt werden können. III. Diesen Entscheid zog Frau Baltensberger rechtzeitig an das Bundesgericht weiter. Sie suchte dabei des längern ihre Legi timation zur Beschwerde darzuthun. In der Sache selbst hob sie noch hervor, daß das Betreibungsamt die Betreibung am 24. No vember 1900 abgeschrieben habe, welche innert Rekursfrist unan gefochten gebliebene Verfügung es nicht nachträglich habe abändern dürfen. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen in der Angelegenheit abgesehen, während die Zürcher Kantonal bank in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an trägt Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
andern Gläubigern zur Exekution mitverfallen seien und daß dieser einmal begründete Rechtszustand nicht nachträglich wieder beseitigt werden könne, indem man dem betreibenden Gläubiger die Fort setzung der angehobenen Betreibung und damit die Verwertung der Pfandobjekte ausschließlich zu seinen Gunsten gestatte. Für die hier in Frage stehende Betreibungsart auf Pfandverwertung trifft diese Erwägung aber nicht zu, da ja das Pfandrecht dem Gläu biger auch im Konkurse in Form eines Konkursprivilegs gewahrt bleibt. Anderseits würde es zu großen Unbilligkeiten gegenüber dem Pfandgläubiger führen, wenn man auch nach erfolgter Ein stellung des Verfahrens im Sinne von Art. 230 B. G. die Be treibung als definitiv erloschen betrachten würde: Derselbe würde damit ohne zu rechtfertigenden Grund seine durch die frühern Betreibungshandlungen erlangte Rechtsstellung wieder einbüßen. Es könnten namentlich zu seinen Ungunsten die Steigerungs bedingungen und das Lastenverzeichnis neuerdings in Frage gezogen werden, wie denn auch hier die Beschwerde zugestande nermaßen dahin geht, die unterlassene Anmeldung einer pfandver sicherten Zinsenansprache unschädlich zu machen. Sodann würde auch aus der Notwendigkeit, für die neu einzuleitende Betreibung die langen gesetzlichen Fristen des Verfahrens auf Pfandverwer tung neuerdings innehalten zu müssen, dem Gläubiger ein unge bürlicher Zeitverlust und unter Umständen eine damit verbun dene Schädigung erwachsen. Alle diese Gründe lassen es deshalb als geboten und dem Willen des Gesetzes entsprechend er scheinen, dem Einstellungsbeschlusse nach Art. 230 B. G. gleich einem Erkenntnisse auf Widerruf der Konkurses (vergl. B. E., XXII, Nr. 115) die Wirkung beizulegen, daß Kraft seiner die durch das Konkursdekret aufgehobenen Grundpfandbetreibungen wieder aufleben und fortgesetzt werden können. 3. Auf die Frage der Legitimation der Rekurrentin zur Be schwerde braucht nach den vorstehenden, die Sache materiell erledi genden Ausführungen nicht eingetreten zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.