- Entscheid vom 11. Juli 1901 in Sachen
Baltensberger.
Abschreibung einer Betreibung infolge Eröffnung des Konkurses über
den Betriebenen. Art. 206 Sch. K. Einstellung des Konkurses man
gels Vorerlöses über die grundversicherten Forderungen. Fort
setzung der Betreibung auf Pfandverwertung. Beschwerde hiegegen.
Gültigkeit der Fortsetzung der Betreibung. Wiederaufnahme
derselben (Art. 230 Sch. K.).
I. Die Zürcher Kantonalbank betrieb den J. Rutishauser in
Zürich I für eine Forderung von 1732 Fr. 50 Ets. auf Grund
pfandverwertung. Die erste Versteigerung des Grundpfandes vom
- September 1900 verlief resultatlos, weshalb das Betreibungs
amt Zürich V eine zweite Gant auf den 11. November ansetzte.
Dieselbe fand aber nicht statt, in Rücksicht darauf, daß bereits
am 25. September der Konkurs über Rutishauser eröffnet wor
den war. Obwohl der Gemeinschuldner Eigentümer einer Reihe
von Liegenschaften ist, wurde der Konkurs durch Verfügung des
Konkursrichters vom 5. Oktober 1900 unter Berufung auf
Nr. 237 der obergerichtlichen Anweisung vom 16. Januar 1894
mangels Aktiven eingestellt, weil bei der Versteigerung der Liegen
schaften ein Vorerlös über die grundversicherten Forderungen
hinaus voraussichtlich nicht zu erwarten wäre.
In der Folge setzte das Betreibungsamt in der von der Kantonal
bank eingeleiteten Betreibung neuerdings die zweite Steigerung auf
den 9. Januar 1901 fest. Darüber beschwerte sich Frau Baltens
berger, die auf der nämlichen Liegenschaft einen Schuldbrief besitzt,
indem sie geltend machte, die Betreibung der Kantonalbank sei
nach Art. 206 B. G. durch die Konkurseröffnung dahingefallen
und könne daher nicht mehr fortgesetzt werden.
II. Die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich, I. Abteilung)
hieß die Beschwerde gut, während die kantonale Aufsichtsbehörde,
an welche die Kantonalbank rekurrierte, sie als unbegründet er
klärte. Letztere Instanz führte dabei aus:
Die Beschwerde, welche die Einstellung der Betreibung bezwecke,
richte sich in Wirklichkeit gegen die Kantonalbank als betreibende
Gläubigerin. Wenn diese erstinstanzlich nicht als Partei behandelt
worden sei, so stehe das ihrem Rekursrechte nicht entgegen. Da
gegen könne der Frau Baltensberger die Legitimation zur Be
schwerdeführung nicht zuerkannt werden, da es ihr nicht zukomme,
an Stelle des Schuldners aufzutreten, der sich der Durchführung
der Betreibung nicht widersetze, und da ihre Ansprüche als Pfand
gläubigerin nicht bestritten seien. Materiell sodann gelangte die
kantonale Aufsichtsbehörde zur Gutheißung des Rekurses im we
sentlichen von der Erwägung ausgehend, daß der vorliegende Fall
demjenigen des Konkurswiderrufes gleichzustellen sei, in welchem
Falle laut bundesgerichtlicher Praxis (B. E. XXII, 691) die
vor dem Konkurserkenninisse pendenten Betreibungen wieder auf
leben und fortgesetzt werden können.
III. Diesen Entscheid zog Frau Baltensberger rechtzeitig an
das Bundesgericht weiter. Sie suchte dabei des längern ihre Legi
timation zur Beschwerde darzuthun. In der Sache selbst hob sie
noch hervor, daß das Betreibungsamt die Betreibung am 24. No
vember 1900 abgeschrieben habe, welche innert Rekursfrist unan
gefochten gebliebene Verfügung es nicht nachträglich habe abändern
dürfen.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen
in der Angelegenheit abgesehen, während die Zürcher Kantonal
bank in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an
trägt
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Rekurrentin macht zuerst geltend, daß das Betreibungs
amt, nachdem es die fragliche Betreibung am 24. November
1900 abgeschrieben habe, nachträglich nicht mehr auf diese unan
gefochten gebliebene Verfügung habe zurückkommen und weitere
Betreibungshandlungen anordnen dürfen. Nun kann aber den Be
treibungsämtern nicht benommen sein, eine von ihnen getroffene
Verfügung auch nach Ablauf der Beschwerdefrist von sich aus
wieder abzuändern, wenn die Sachlage inzwischen eine andere
geworden ist oder sich infolge neu bekannt gewordener Umstände
als eine andere darstellt. Vorliegenden Falles nun erfolgte die
behauptete, aktenmäßig übrigens nicht erwiesene Abschreibung
offenbar in Rücksicht auf den Umstand, daß die fragliche Betrei
bung gemäß Art. 206 B. G. mit dem Konkursurteile vom
- September 1900 dahingefallen war, während die später ver
fügte Neuansetzung der Gant sich auf den richterlichen Beschluß
betreffend Einstellung des Konkursverfahrens gründet.
- Fragt es sich also, ob die verfügte Fortsetzung der Betrei
bung materiell gerechtfertigt sei, so kann hiebei zunächst auf eine
Prüfung der Gesetzmäßigkeit des erwähnten Einstellungsbeschlusses
nicht eingetreten werden. Denn dieser Beschluß geht von einer rich
terlichen Behörde aus und ist übrigens von den Parteien im vor
liegenden Beschwerdeverfahren nicht als gesetzwidrig und deshalb
für die Betreibungsbehörden unverbindlich angefochten worden. Es ist
also lediglich zu untersuchen, ob gestützt auf denselben die angehobene
Grundpfandbetreibung habe fortgesetzt werden dürfen oder nicht.
Man wird sich für die erste Alternative zu entscheiden haben,
ohne daß hiebei die Frage in einer für alle Fälle gültigen Weise,
namentlich in Hinsicht auf die vor Konkursausbruch angehobenen
Betreibungen auf Pfändung, gelöst zu werden braucht. Bei den
Betreibungen letzterer Art ließe sich nämlich geltend machen, daß
mit dem Konkursdekrete die Pfändungspfandrechte der betreibenden
Gläubiger dahinfallen und die gepfändeten Objekte nunmehr allen
andern Gläubigern zur Exekution mitverfallen seien und daß dieser
einmal begründete Rechtszustand nicht nachträglich wieder beseitigt
werden könne, indem man dem betreibenden Gläubiger die Fort
setzung der angehobenen Betreibung und damit die Verwertung
der Pfandobjekte ausschließlich zu seinen Gunsten gestatte. Für die
hier in Frage stehende Betreibungsart auf Pfandverwertung trifft
diese Erwägung aber nicht zu, da ja das Pfandrecht dem Gläu
biger auch im Konkurse in Form eines Konkursprivilegs gewahrt
bleibt. Anderseits würde es zu großen Unbilligkeiten gegenüber
dem Pfandgläubiger führen, wenn man auch nach erfolgter Ein
stellung des Verfahrens im Sinne von Art. 230 B. G. die Be
treibung als definitiv erloschen betrachten würde: Derselbe würde
damit ohne zu rechtfertigenden Grund seine durch die frühern
Betreibungshandlungen erlangte Rechtsstellung wieder einbüßen.
Es könnten namentlich zu seinen Ungunsten die Steigerungs
bedingungen und das Lastenverzeichnis neuerdings in Frage
gezogen werden, wie denn auch hier die Beschwerde zugestande
nermaßen dahin geht, die unterlassene Anmeldung einer pfandver
sicherten Zinsenansprache unschädlich zu machen. Sodann würde
auch aus der Notwendigkeit, für die neu einzuleitende Betreibung
die langen gesetzlichen Fristen des Verfahrens auf Pfandverwer
tung neuerdings innehalten zu müssen, dem Gläubiger ein unge
bürlicher Zeitverlust und unter Umständen eine damit verbun
dene Schädigung erwachsen. Alle diese Gründe lassen es deshalb
als geboten und dem Willen des Gesetzes entsprechend er
scheinen, dem Einstellungsbeschlusse nach Art. 230 B. G. gleich
einem Erkenntnisse auf Widerruf der Konkurses (vergl. B. E.,
XXII, Nr. 115) die Wirkung beizulegen, daß Kraft seiner die
durch das Konkursdekret aufgehobenen Grundpfandbetreibungen
wieder aufleben und fortgesetzt werden können.
3. Auf die Frage der Legitimation der Rekurrentin zur Be
schwerde braucht nach den vorstehenden, die Sache materiell erledi
genden Ausführungen nicht eingetreten zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.