- Urteil vom 11. Juli 1901 in Sachen
Einwohner und Bürgergemeinde Hubersdorf gegen
Kantonsrat Solothurn.
Vereinigung von Gemeinden durch Kantonsratsbeschluss. Wider
spruch gegen die soloth. K.-V., Art. 53.
A. Am 31. Oktober 1900 faßte der Regierungsrat des Kan
tons Solothurn folgenden Beschluß:
- Beim Kantonsrat ist der Antrag zu stellen auf Vereinigung
sowohl der Einwohnergemeinde Kammersrohr mit der Einwohner
gemeinde Hubersdorf, als der Bürgergemeinde Kammersrohr mit
der Bürgergemeinde Hubersdorf.
- Auf 1. Januar 1901 ist die Übergabe der sämtlichen Ver
mögensbestände der Gemeinden Kammersrohr an die entsprechenden
Gemeinden Hubersdorf anzuordnen.
- Die neue Gemeinde trägt den Namen Hubersdorf.
4, 2c.
Aus den thatsächlichen Verhältnissen der zu vereinigenden Ge
die zur Vereinigung geführt
meinden, sowie vonden Vorgängen
haben, ist folgendes hervorzuheben: Kammersrohr, die kleinste
Gemeinde des Kantons Solothurn, zählt nach der letzten Volks
zählung nur 45 Einwohner, worunter 9 Stimmberechtigte. Es
hat keine eigene Schule, sondern ist im Schulwesen mit der Ge
meinde Hubersdorf verbunden. Das gleiche Verhältnis besteht (nach
dem Berichte des Regierungsrates) bezüglich des Löschwesens, der
Hebamme, des Salzauswägers und des Viehinspektorates. An Ver
mögen besitzt die Einwohnergemeinde Kammersrohr im Gemeinde
und Schulfonds zusammen 21,717 Fr. 62 Cts. Die Einwohner
gemeinde Kammersrohr bezieht keine Gemeindesteuer. Da die Ein
wohnergemeinde Versammlung, die am 29. Juli 1900 staltfinden
sollte, nicht zustande kam, indem nur zwei Stimmberechtigte er
schienen waren, und eine zweite auf den 5. August 1900 ange
setzte Wahlverhandlung kein anderes Resultat ergab, bestellte der
Regierungsrat durch Beschluß vom 10. August 1900 einen Ver
treter der Einwohnergemeinde Kammersrohr in der Person des
bisherigen Ammanns. Die Bürgergemeinde Kammersrohr war
schon durch Regierungsratbeschluß vom 21. Februar 1890, ge
nehmigt vom Kantonsrat den 4. März gleichen Jahres, unter
Sachwalterschaft gestellt worden, weil sie nur noch zwei stimm
fähige in der Gemeinde wohnende Gemeindebürger zählte und da
her nicht mehr beschlußfähig war, so daß es ihr nicht mehr mög
lich war, ihre Angelegenheiten in gesetzmäßiger Weise selbst zu
verwalten; dieses Verhältnis besteht zur Stunde noch. Das Ver
mögen der Bürgergemeinde Kammersrohr, bestehend aus dem
Kapitalvermögen des Armenfonds, dem Kapitalvermögen des
Forstfonds und dem Schatzungswerte des Waldes, beläuft sich
auf 11,624 Fr. 84 Cts. Auch für Deckung der Bedürfnisse der
Bürgergemeinde Kammersrohr wird keine Steuer erhoben.
Innerhalb der Einsprachefrist liefen gegen diesen Beschluß des
Regierungsrates zwei Einsprachen ein, eine von Peter Krumme
nacher in Kammersrohr und Arnold Suter von Hubersdorf
Namens der Stimmberechtigten von Kammersrohr, eine andere
laut Beschluß der Einwohner und der Bürgergemeinde Hubers
dorf vom Ammann und vom Gemeindeschreiber von Hubersdorf.
Die letztere die hier allein in Betracht kommt richtete sich
in der Hauptsache gegen die für die Bürgergemeinde Hubersdorf
möglichen nachteiligen Folgen mit Bezug auf den Unterhalt der
Armen. Der Regierungsrat hielt dieser Einsprache in seinem
Bericht an den Kantonsrat folgendes entgegen: Die Bürger
gemeinde Kammersrohr habe faktisch aufgehört zu existieren,
weil sie nicht mehr die genügende Zahl stimmberechtigter Bürger
besitze, um Beschlüsse fassen zu können. Für sie stehe daher kein
anderes Mittel mehr zur Verfügung, um aus diesem ungesetz
lichen Zustand herauszukommen, als die Vereinigung mit einer
andern Gemeinde. Die Bürgergemeinde müsse aber in ihrer räum
lichen Umschreibung mit der Einwohnergemeinde übereinstimmen;
daraus folge, daß auch die Einwohnergemeinde mit der
gleichen Nachbargemeinde zu verschmelzen sei, mit der die Bürger
gemeinde vereinigt werde. Die Vereinigung von Gemeinden falle
nach Art. 53 solothurnischer Kantonsverfassung in die Kompe
tenz des Kantonsrates. An dem in dieser Verfassungsbestimmung
enthaltenen Vorbehalt, daß ein Verlangen der Beteiligten vorlie
gen müsse, könne in diesem ausnahmsweisen Fall nicht strikte
festgehalten werden, weil die Bürgergemeinde überhaupt der Mög
lichkeit beraubt sei, in gesetzmäßiger Gemeindeversammlung über
eine Meinungsäußerung Beschluß zu fassen; an ihrer Stelle
handle ihr gesetzlicher Vertreter, der Regierungsrat. Eine Verei
nigung von Gemeinden könne nun nicht ohne Vereinigung auch
des Gemeindevermögens vor sich gehen, und die für jene kompe
tenten Behörden seien es daher auch für diese. Im übrigen ent
hält der Bericht eine Darlegung der finanziellen Folgen der
Verschmelzung für die beteiligten Gemeinden.
Der Kantonsrat von Solothurn hat hierauf unter dem 30. No
vember 1900 folgenden Beschluß gefaßt:
- Die Einwohnergemeinde Kammersrohr ist mit der Ein
wohnergemeinde Hubersdorf und die Bürgergemeinde Kammers
rohr mit der Bürgergemeinde Hubersdorf zu vereinigen.
- Auf 1. Januar 1901 findet der Übergang der sämtlichen
Vermögensbestände der Gemeinden Kammersrohr, wie sie durch
die Rechnungen pro 1900 erzeigt werden, an die entsprechenden
Gemeinden Hubersdorf statt, wobei aus dem Vermögen der
bisherigen Einwohnergemeinde Kammersrohr ein Betrag von
5000 Fr. der neuen Bürgergemeinde Hubersdorf zufallen soll.
- Die durch die Vereinigung von Kammersrohr und Hubers
dorf entstandene neue Gemeinde trägt den Namen Hubersdorf.
- Nach der Vereinigung haben die Einwohner und die Bür
gergemeinde Hubersdorf eine Neuwahl ihrer sämtlichen Behörden
(Gemeinderat, Kommissionen und Verwalter) vorzunehmen.
- Der Regierungsrat wird mit der Vollziehung dieses Be
schlusses beauftragt.
B. Gegen diesen Beschluß haben die Einwohner und die Bür
gergemeinde Hubersdorf rechtzeitig und in richtiger Form den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage: Der angefochtene Beschluß sei aufzuheben. Der Rekurs
stützt sich auf Art. 53 der solothurnischen Verfassung, welcher
lautet: Die Bildung neuer, die Vereinigung oder Auflösung,
sowie die Veränderung in der Umschreibung bereits bestehender
Gemeinden können nur auf Verlangen der Beteiligten durch den
Kantonsrat stattfinden. Der Wortlaut dieser Verfassungs
bestimmung führt die Rekursschrift aus
gehe ganz klar
dahin, daß zum Beschlusse des Kantonsrates in dieser Materie
das Einverständnis der Beteiligten vorliegen müsse. Wer aber
die Beteiligten seien, erscheine ebenfalls als klar. Voraussetzung
der Möglichkeit einer kantonsrätlichen Beschlußfassung sei somit
das von den beiden Gemeinden Hubersdorf gestellte Verlangen
oder wenigstens deren Einwilligung gewesen. Diese Auslegung
stimme auch mit der Entstehungsgeschichte der fraglichen Verfas
sungsbestimmung überein (was des nähern dargethan wird). Die
Zweckmäßigkeit einer solchen Bestimmung möge füglich bezweifelt
werden; allein sie bestehe einmal und gewährleiste den solothurni
schen Gemeinden die bestehende Gemeindeeinteilung. Die Bestim
mung müsse daher auch beobachtet werden, und ihre Nichtbeob
achtung schließe eine Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter
Rechte der Rekurrenten in sich. Die Rekurrenten führen schließlich
noch aus, sie wollen lediglich und wesentlich bewirken, daß sie an
gehört werden müssen und daß sie ihre Interessen wahren können.
C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragt
namens des Staates Solothurn, der Rekurs sei abzuweisen. Der
Standpunkt der Rekursantwort mit Bezug auf die Auslegung
des Art. 53 soloth. K. V. läßt sich dahin zusammenfassen: Das
Wörtchen nur beziehe sich auf durch den Kantonsrat. Auf
Verlangen der Beteiligten wolle nicht sagen, daß ein überein
stimmendes Verlangen sämtlicher Beteiligter notwendig sei; es
genüge, wenn überhaupt Beteiligte das Verlangen auf Vereini
gung oder Trennung stellen; eigentlich Beteiligte seien hier nur
die Einwohner und die Bürgersgemeinde Kammersrohr; diese
Auslegung stehe jedenfalls nicht in offenbarem Widerspruch zum
klaren Wortlaute der betreffenden Vorschrift. Es sei denn auch nie
in der von den Rekurrenten verlangten Art verfahren worden
(wofür eine Reihe von Beispielen, speziell von Kirchgemeinden,
angeführt werden).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit der Frage der Angemessenheit und der Zweckmäßigkeit
des angefochtenen Dekrets
die zweifellos, wie auch die Rekur
renten im Grunde nicht bestreiten, zu bejahen wäre hat sich
das Bundesgericht nicht zu befassen, sondern nur mit dessen Ver
fassungsmäßigkeit, mit der Frage, ob der angefochtene Beschluß
sich über eine Bestimmung der solothurnischen Kantonsverfassung
hinwegsetze und damit verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der
Rekurrenten verletze. Hiebei ist davon auszugehen, daß da, wo es
sich um die Auslegung einer kantonalen Verfassung handelt, eine
Abweichung von der Auslegung der obersten kantonalen Behörde
nur dann stattzufinden hat, wenn zwischen ihr und dem Wort
laute der Kantonsverfassung ein offenbarer Widerspruch besteht
(vgl. A. S., XIX, S. 501). Heute nun kann es sich nach der
Rekursbegründung nur um Art. 53 der solothurnischen Kantons
verfassung handeln. Dessen Wortlaut ist im faktischen Teile sub B
wiedergegeben worden. Er ist an sich ganz klar und deutlich und
besagt zweierlei: Veränderungen im Gemeindebestande (in ihren
verschiedenen Formen) finden statt auf Beschluß des Kantons
rates und zwar können sie nur stattfinden auf Verlangen der
Beteiligten. Daß dem Wörtchen nur diese Bedeutung zukommt,
daß es also als Voraussetzung der Beschlußfassungsmöglichkeit
des Kanionsrates das Verlangen der Beteiligten aufstellt, kann
nach der Stellung jenes Wörtchens gewiß keinem Zweifel unter
liegen, und die in der Rekursantwort vertretene Auslegung nur
beziehe sich auf durch den Kantonsrat, erscheint derartig ge
künstelt, daß sie als mit dem klaren Wortlaute der Verfassungs
bestimmung im Widerspruch stehend zu bezeichnen ist. Ebenso klar
ist aber auch, was unter den Beteiligten zu verstehen ist. Es
sind darunter alle Gemeinden zu verstehen, die bei der Bildung
einer neuen Gemeinde (durch Verschmelzung mehrerer Gemeinden
oder durch Abtrennung einer Gemeinde von einer andern), bei
der Vereinigung oder der Trennung, beteiligt sind, sowie alle
Gemeinden, in denen Veränderungen in der Umschreibung vorge
nommen werden. In diesem Sinne beteiligt ist aber bei der Ver
einigung mehrerer Gemeinden sowohl die aufnehmende wie die
aufzunehmende Gemeinde; es finden dadurch Veränderungen im
Gebietsbestande, in der Mitgliederzahl und im Gemeindevermögen
statt, die für beide oder alle Teile von Bedeutung sind und es ist
durchaus unrichtig, wenn der Regierungsrat dahin argumentiert,
die aufnehmende Gemeinde habe kein Interesse, sich der Vereini
gung zu widersetzen, und erscheine nicht als beteiligt. Wie es
sich übrigens auch mit dem Interesse verhalten möge, ob dieses
größer oder geringer sei, ja ob sogar das Interesse der Rekur
renten für die Vereinigung sprechen würde, ist hier nicht zu un
tersuchen; es genügt, festzustellen, daß die Rekurrenten als Be
teiligte anzusehen sind. Alsdann aber ist klar, daß die Vereinigung
nicht ohne ihre Zustimmung erfolgen kann. Erscheint sonach der
Rekurs nach dem klaren Wortlaute der angerufenen Verfassungs
bestimmung als begründet, so erübrigt noch, zu untersuchen, ob
nicht dieser wörtlichen Auslegung die ratio legis und allfällige
andere Verfassungsbestimmungen entgegenstehen, daß sie nicht auf
rechterhalten werden könnte. Das ist nun bei wörtlicher Auslegung
der fraglichen Verfassungsbestimmung durchaus nicht der Fall.
Die Bestimmung gewährleistet die bestehende Gemeindeeinteilung
und schreibt vor, daß sie ohne Einwilligung der Beteiligten nicht
geändert werden dürfe (wie das Bundesgericht, allerdings en
passant und in einem für jenen Entscheid nicht präjudizierenden
Sinne, in seinem Entscheide vom 21. November 1891 in Sachen
Wollishofen, Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 628 f., Erw. 2,
bemerkt hat). Eine derartige Bestimmung steht nun im schweizerisch
kantonalen Staatsrechte keineswegs als etwas einzelnes, singuläres
da. Es finden sich vielmehr eine ganze Reihe von Kantonen (Uri
Art. 45; Schwyz, 22 ff.; Obwalden, Art. 30; Nidwalden,
Art. 28; Glarus, Art. 64, 68; Zug, 29; Appenzell, A. Rh.,
Art. 1, die in der Verfassung schon die Einteilung des Kantons
in Gemeinden festlegen, so daß ohne Verfassungsänderung eine
Vereinigung oder Trennung von Gemeinden nicht zulässig ist.
Eine der fraglichen solothurnischen Bestimmung am nächsten kom
mende Regelung sodann enthält Baselstadt, indem es in 23 zur
Vereinigung einer Landgemeinde mit der Stadt die Zustimmung
der Mehrheit der Stimmberechtigten der Einwohner und Bürger
gemeinde der betreffenden Landgemeinde, sowie der Organe der
Bürgergemeinde der Stadt fordert. Schon weniger weit geht Bern,
welches in Art. 63, Abs. 2 vorschreibt, die Bildung, Auflösung 2c.
von Gemeinden erfolge nach Anhörung der Beteiligten
durch Dekret des Großen Rates. Neuenburg sieht in Art. 65,
Abs. 2 zwei Fälle der Vereinigung vor: den Fall des Verlan
gens der Beteiligten, und den Fall des Bedürfnisses. Die übrigen
Kantone endlich überweisen die Materie, sofern sie überhaupt in
der Verfassung etwas darüber enthalten, der Gesetzgebung. Hier
aus ergiebt sich, daß der Kanton Solothurn allerdings insofern
im Schutze der Selbständigkeit der Gemeinden weit geht, als er
ir Veränderung der Gemeindeeinteilung die Zustimmung der
Beteiligten verlangt, daß er aber anderseits weniger weit geht als
die Mehrzahl der Kantone, indem er alsdann die Regelung durch
Dekret des Großen Rates erfolgen läßt. Diese Regelung kann
gewiß nicht, mag sie auch etwa zu Unzukömmlichkeiten führen, als
derart irrationell bezeichnet werden, daß die betreffende Verfassungs
bestimmung deshalb nicht nach ihrem ganz klaren Wortlaut aus
gelegt werden dürfte.
2. Was die vom Regierungsrate angeführten Beispiele für
eine gegenteilige Praxis anbetrifft, so sind sie nicht schlüssig, weil
sie größtenteils Verhältnisse betreffen, die vor der neuen Verfas
sung von 1887 (die erst die fragliche Bestimmung aufstellte)
stattgefunden haben, und weil die Vereinigung und Trennung
von Kirchgemeinden gleicher Konfession, mit welchen ebenfalls
operiert wird, mit der hier in Frage stehenden Vereinigung, der
Verschiedenheit der thatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
wegen, nicht auf eine Linie gestellt werden darf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und somit der Beschluß
des Kantonsrates von Solothurn vom 30. November 1900, be
treffend Vereinigung der Einwohner und der Bürgergemeinde
Kammersrohr mit der Einwohner und der Bürgergemeinde
Hubersdorf aufgehoben.