Art. 58 B.V.; Art. 4 B.V.; press defamation and counterclaim jurisdiction: the Federal Constitution does not itself regulate venue in criminal matters, save for the protection against deprivation of the ordinary judge and arbitrary jurisdiction. Cantonal venue rules may therefore be applied to defamation actions pursued in civil form, including a counterclaim forum, provided they rest on a valid legal basis and are not arbitrarily used. Press freedom prohibits odious privileges or burdens for the press, but does not require a special, favorable venue regime; the press remains subject to generally applicable procedural rules unless an exception is expressly established (consid. 1-3).
an. Der Rekursbeklagte Studer führt speziell aus: Es handle sich um eine Strafsache und über den Gerichtsstand in Straf sachen enthalte weder die Bundesverfassung noch das Bundesrecht überhaupt eine Bestimmung; Art. 58 B. V. komme hier nicht in Frage, ebensowenig wie Art. 5 der luz. K. V., da der Rekurrent nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werde. Nach luzernischer Gesetzgebung, die danach anwendbar sei, gelten nun für die Durch führung von Ehrverletzungsklagen die Formen des Civilprozesses, und somit sei auch die Widerklage zulässig. Eine Verletzung der Bundesverfassung finde dadurch in keiner Weise statt, speziell auch nicht eine Verletzung der Preßfreiheit, da die Bestimmungen des luzernischen Civilrechtsverfahrens auf alle Ehrverletzungen, ohne Unterschied, ob sie durch die Presse begangen seien oder nicht, An wendung finden müssen und auch thatsächlich angewendet werden, und da ihre Nichtanwendbarkeit auf Preßinjurien ein unzulässiges privilegium favorabile für die Presse statuieren würde. Die Rekursantwort der Rekursbeklagten Sager führt im wesentlichen die luzernischen Prozeßvorschriften, welche vorliegend maßgebend gewesen seien, an, stellt sich ferner auf den Standpunkt, die Hauptsache sei in casu die Entschädigungsforderung, nicht die Strafklage gewesen, so daß eine Widerklage auch auf Grund des Art. 59 B. V. zulässig gewesen sei, und macht geltend, die durch die Widerklage verfolgte Injurie sei erst in Emmen vollendet worden. D. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Gegen bemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Jurisdiktionskonflikte, sowie zum Ausschlusse der Aufstellung und Anwendung derartiger kantonaler Gerichtsstandsnormen, welche bundesverfassungsmäßig gewährleistete individuelle Rechte beein trächtigen würden (Amtl. Slg., Bd. XIV, S. 168 f., Erw. 1). Nur auf das Vorhandensein dieser Voraussetzungen hin kann daher auch das Bundesgericht die Aufstellung und Anwendung kantonaler Gerichtsstandsnormen in Strafsachen überprüfen. 2. Danach könnte von einer Verletzung des Art. 58 B. V. (die der Rekurrent in erster Linie behauptet) nur dann die Rede sein, wenn der Gerichtsstand der Widerklage von den luzernischen Gerichten in völlig willkürlicher Weise angewendet worden wäre, wenn also durch dessen Anwendung eine Verletzung des Grund satzes der Gleichheit vor dem Gesetz und damit gleichzeitig ein Verstoß gegen Art, 4 B. V. begangen worden wäre. Das ist nun aber nicht der Fall. Die luzernischen Gerichte haben sich zu ständig erklärt gestützt auf eine verfassungsmäßig abgesehen von der nachher zu erörternden Frage der Verletzung be sonderer individueller Rechte völlig zulässige Bestimmung der luzernischen Gesetzgebung und diese Bestimmung durchaus nicht willkürlich ausgelegt und angewendet; die Praxis der luzernischen Gerichte betreffend Anwendbarkeit des Gerichtsstandes der Wider klage auf Injurienklagen läßt sich sehr wohl, wie die luzernischen Gerichte das in concreto thun, folgern aus der Thatsache, daß njurienklagen im Kanton Luzern in den Formen des Civil prozesses zu verfolgen sind; es liegt also nicht etwa ein Fall vor, wo sich unter dem bloßen Schein der Anwendung gesetzlicher Ge richtsstandsregeln eine willkürliche behördliche Verfügung betreffend den Gerichtsstand verbirgt und somit das verfassungsmäßige Prinzip umgangen wäre (vgl. Amtl. Slg., Bd. XVI, S. 488, Erw. 4). 3. Ernstlich kann sich daher nur noch fragen, ob die Anwen dung des Gerichtsstandes der Widerklage bei Injurienklagen gegen ein verfassungsmäßig gewährleistetes individuelles Recht des Re kurrenten verstoße, und zwar kann als solches Individualrecht vorliegend nur die Preßfreiheit in Betracht kommen. Als Ver letzung der Preßfreiheit ist von den Bundesbehörden eine Be stimmung des Inhalts bezeichnet worden, daß Preßerzeugnisse nach der Wahl des Klägers oder Anklägers am Orte der Her ausgabe der Schrift oder am Orte der Verbreitung derselben ver folgt werden können (s. Ullmer, Staatsrechtliche Praxis, Nr. 182). An diesem Grundsatze ist gewiß festzuhalten (vgl. Amtl. Slg. Bd XIV, S. 169), da durch die Bestimmung, daß Preßerzeugnisse überall am Orte der Verbreitung verfolgt werden können, für ihre Verfolgung also der sogenannte fliegende Ge richtsstand eingeführt wird, ein privilegium odiosum für die Presse geschaffen, die Presse außerhalb der gemeingültigen straf rechtlichen Grundsätze über Vollendung der Delikte und der straf prozessualen Bestimmungen über den Gerichtsstand gestellt würde. Ebenso würde, aus demselben Grunde, eine Verletzung der Preß freiheit in der Aufstellung eines Gerichtsstandes liegen, der nicht aus dem Wesen des Preßdeliktes folgt, sondern lediglich zu dessen leichterer Verfolgbarkeit geschaffen würde (s. Beispiele bei Blu mer Morel, Handbuch I, 3. Aufl., S. 498 ff.). Dagegen ver langt der Grundsatz der Preßfreiheit nicht, daß für die Verfolgung der Preßdelikte nur der Gerichtsstand des Ortes der Herausgabe ausschließlich zulässig sein soll; die Bundesbehörden haben viel mehr stets auch den Gerichtsstand des Wohnortes des Angeklag ten anerkannt (vgl. Ullmer, I, Nr. 184). Aus dem Wesen der Preßfreiheit folgt denn auch nur, daß nicht privilegia odiosa für die Presse geschaffen werden, nicht aber, daß privilegia favo rabilia aufgestellt werden müssen; die Presse ist daher, sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen gesetzlich geschaffen sind, in allen Be ziehungen, und so auch bezüglich des Gerichtsstandes, dem ge meinen Rechte unterstellt. Alsdann aber kann in der Anwendung des Gerichtsstandes der Widerklage auf Preßinjurien, sofern nur dieser Gerichtsstand gesetzlich auf Injurien überhaupt anwendbar ist, eine Verletzung der Preßfreiheit nicht liegen. Die Befürchtung des Rekurrenten, daß durch die Aufstellung dieses Gerichtsstandes und seine Anwendung auf Infurien interkantonale Jurisdiktions ist unbegründet, da die Widerkläger konflikte entstehen könnten, ihr Klagerecht durch Anstellung der Widerklage konsumieren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.