Art. 19 KV Aargau; nulla poena sine lege; Art. 26 f. peinliches Strafgesetzbuch; Art. 50 lit. b EG SchKG; the general rules on participation, in particular instigation, apply also to special offences created by ancillary criminal legislation unless the special statute clearly excludes them. The mere fact that the special provision itself defines only the principal offender's elements does not preclude punishing the instigator. A restitution order in favour of the bankruptcy estate may be made adhesively in the criminal proceedings; objections concerning the estate's party status or the forum of the debtor's domicile do not, absent manifest arbitrariness, establish a federal constitutional violation (consid. 2-3).
Zahlungsmittel tilgt; c. nicht fällige Schulden bezahlt; wird wegen widerrechtlicher Begünstigung einzelner Gläubiger zucht polizeilich bestraft. Den Beklagten Müller anlangend, führt das obergerichtliche Urteil in seiner Begründung des nähern aus: Es sei in thatsächlicher Beziehung als erwiesen zu erachten daß Müller den Haller zu den von ihm verübten Vergehen an gestiftet habe. Eine Bestrafung wegen Anstiftung erscheine nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechtes und insbesondere auch des aargauischen Strafgesetzbuches als statthaft, auch wenn die Begehung des betreffenden Vergehens durch den Anstifter un möglich sei, wie hier, wo es nur der betreffende Schuldner ver üben könne. Die Vorschrift, die gegenüber Müller Platz zu greifen habe, gehöre einem Nebenstrafgesetze an. In Bezug auf alle diese Gesetze müssen die Bestimmungen des allgemeinen Teils des pein lichen Strafgesetzbuches entsprechend zur Anwendung kommen, wie dies übrigens eine konstante Gerichtspraxis anerkannt habe. Dies gelte namentlich auch hinsichtlich der Grundsätze des allge meinen Strafgesetzes über die Anstiftung. Die Zahlung der 200 Fr. seitens des Haller stehe im Zusammenhang mit dem Vergehen, wegen dessen Müller bestraft werde; sie sei ein Teil der Frucht der widerrechtlichen und strafbaren Handlung Müllers r zum Schaden der andern Gläubiger sich bis zur gänzlichen Tilgung seiner Forderung Deckung verschafft habe. Es erscheine als ein Gebot der Gerechtigkeit, daß Müller die Früchte dieser Handlung, welche er zum größten Teil freiwillig der Konkurs masse zur Verfügung gestellt habe, auch im Restbetrage nicht für sich behalten dürfe. C. Gegen das erwähnte Urteil erklärte Müller mit dem An trage, dasselbe soweit es ihn betreffe, aufzuheben, rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er machte geltend: Art. 19 der kantonalen Verfassung verordne, daß niemand anders als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen gerichtlich verfolgt werden dürfe. Diese Bestimmung sei, wie vom Bundes gerichte wiederholt anerkannt, dahin zu interpretieren, daß eine Strafe nur auf Grund eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechts ausgesprochen werden könne. Es dürfen also nicht Handlungen mit Strafe belegt werden, weil sie mit gesetzlich strafbaren That beständen eine vermeintliche Ähnlichkeit besitzen (Amtl. Samml., Bd. XV, S. 214; Bd. XVI, S. 84). Der zur Anwendung gebrachte 50 litt. b umschreibe nun die subjektiven Voraus setzungen des betreffenden Vergehens damit, daß er in der Person des Delinquenten Bewußtsein der Zahlungsunfähigkeit oder Vor aussicht des Konkurses fordere. Es handle sich um ein nur vom Schuldner selbst ausführbares Spezialdelikt, das in einem Spe zialgesetze festgelegt sei. Daß das Vorgehen Müllers an sich nicht unter 50 cit. falle, sei denn auch unbestritten. Dagegen werde er der Anstiftung zu jenem Delikte beschuldigt. Eine gesetzliche Bestimmung aber, welche auch die Anstiftung zum Vergehen der widerrechtlichen Gläubigerbegünstigung als strafbar erkläre, exi stiere, wie das Obergericht selbst zugebe, nirgends. Wenn die vom Obergerichte behauptete Praxis, wonach die allgemeinen Be stimmungen des peinlichen Strafgesetzes auch auf die Nebengesetze anwendbar seien, bestände, was bestritten werde, so würde sich dies als ein gegen Art. 19 St. V. verstoßender Abusus dar stellen. Hätte man im Falle des 50 cit. auch den begünstig ten Gläubiger bestrafen wollen, so hätte man dies angesichts des Art. 19 St. V. ausdrücklich erklären oder zum mindesten auf die allgemeinen Vorschriften betreffend Teilnahme und Anstiftung verweisen müssen. Eine solche Absicht habe aber unmöglich ob walten können, deswegen, weil die Bestimmung des peinlichen Strafgesetzbuches über Anstiftung sich nur auf Verbrechen, nicht auf Vergehen beziehe. Übrigens habe das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Guyer (Amtl. Samml., Bd. VIII, Nr. 87, für die Zeit vor Inkrafttreten des eidgenössischen Betreibungs rechts bereits ausgesprochen, daß der begünstigte Gläubiger im Kanton Aargau nicht strafbar sei. An diesem Rechtszustande habe der 50 cit. nichts geändert. Von der Bestrafung des Gläubigers habe der aargauische Gesetzgeber denn auch bewußter Weise und mit guten Gründen Umgang genommen: Denn wäh rend der Schuldner im Falle des 50 die seinen andern Gläu bigern gegenüber bestehende Treupflicht verletze, mache der be günstigte Gläubiger nur von seinem guten Rechte Gebrauch, für seine Forderung Befriedigung zu erhalten. Demgemäß werde die
Straflosigkeit des Gläubigers auch in andern Gesetzgebungen und in der Doktrin ausdrücklich anerkannt. Im gegenteiligen Falle wäre es praktisch ungemein schwierig, die Grenze zu ziehen, von der an die Bemühungen des Gläubigers, Befriedigung zu er halten, den Charakter der Strafbarkeit annehmen. Dies illustriere der vorliegende Fall zur Genüge, in welchem übrigens die kan tonalen Instanzen beim Rekurrenten die Absicht, zu einer straf baren Handlung anzustiften, zu Unrecht als vorhanden angenom men hätten. Die nach den gemachten Ausführungen erstellte Ver letzung des Art. 19 der Kantonsverfassung involviere gleichzeitig eine Verletzung des Art. 4 des Bundesverfassung. Endlich werde speziell noch die von den kantonalen Instanzen angeordnete Zah lung der 200 Fr. an die Konkursmasse Haller angefochten, weil auch hierin ein Verstoß gegen Art. 4 B. V. und im ferneren ein solcher gegen Art. 59 B. V. zu erblicken sei. Die Masse sei nämlich im Prozesse gar nicht Partei gewesen; es habe ihr des halb nach 1 der Civilprozeßordnung auch nichts zugesprochen werden können. Sodann falle eine Barzahlung offenbar nicht unter 50 cit. und mangle also der Zusammenhang der an geblich strafbaren Handlung mit dem beurteilten Civilpunkte. Müller könne für die 200 Fr. nur auf dem Wege einer Civil klage vor dem Richter seines Wohnsitzes, Zürich, belangt werden. D. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau tragen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung des Rekurses an. Die Firma Heußi Cie. hat sich diesem Begehren angeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
211 der (frühern) Konkursordnung (vgl. z. B. Entsch. des Reichsgerichtes in Strafsachen, B. V., Nr. 96, S. 276; Petersen u. Kleinfeller, Kommentar zur Konkursordnung, S. 676). 3. Was die angeordnete Rückzahlung der 200 Fr. an die Konkursmasse Haller anlangt, so kann zunächst der Einwand, die Masse habe am Prozesse nicht teil genommen, es fehle ihr also die Aktivlegitimation und es habe ihr der Betrag nicht zu gesprochen werden können, nicht gehört werden. Es handelt sich hiebei um eine prozessualische Frage, deren Beantwortung dem kantonalen Richter anheimfällt und die nur im Falle einer offen bar willkürlichen Entscheidung als Rechtsverweigerung angefochten werden könnte, was hier nicht zutrifft. Auch die Berufung auf Art. 59 der Bundesverfassung erweist sich als unstichhaltig. Denn die Anordnung der Rückgabe der 200 Fr. erscheint als eine adhäsionsweise Erledigung des Civilpunktes durch den Straf richter, welcher nach ständiger bundesrechtlicher Praxis der Ver fassungsgrundsatz des Gerichtsstandes des Wohnortes nicht im Wege steht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.