BGE 27 I 296
BGE 27 I 296Bge01.06.1870Originalquelle öffnen →
D. Johann Barandun reichte darauf am 21. März 1901 beim Bundesgerichte eine Eingabe ein, worin er auf Genehmi¬ gung der Verzichtserklärung in Abweisung der erhobenen Ein¬ sprachen antrug und dabei ausführte, was folgt: Ein Recht zur Bestreitung des Expatriirungsgesuches stehe weder den Verwandten, noch dem Dyonis Calonder als Beistand zu. Erstere könnten eine Befugnis zu Eingriffen in die Handlungs¬ fähigkeit des Petenten nur haben, wenn eine nachweisbar zu machende Gefahr künftiger Dürftigkeit des Petenten und eine da¬ herige ihnen obliegende Unterstützungspflicht bestände. In casu treffen aber diese Voraussetzungen in keiner Weise zu. Namentlich beziehe sich nach § 68 P.=R. die gesetzliche Alimentationspflicht nur in Ausnahmefällen auf Seitenverwandte und es würde die¬ selbe mit der Expatriierung Baranduns ja gerade aufhören. Baran¬ dun besitze für die Bedürfnisse während seiner ihm noch verbleibenden Lebensdauer ein vollauf genügendes selbst erworbenes Vermögen, abgesehen von einem ihm zugefallenen größern Erbbetreffnisse. Er sei im Begriffe, mit einer Rentenanstalt für einen Teil des Ver¬ mögens einen Vertrag abzuschließen, der ihn für den Rest seiner Tage vor jedem Mangel und die zärtlichen Verwandten vor ein¬ tretender Unterstützungspflicht, wie auch den besorgten Beistand in spe vor den Mühen einer Vermögensverwaltung sichere. Es fehle also den Verwandten und dem Beistande an einem recht¬ lichen Interesse zur Einsprache und damit an der Legitimation zu einer solchen. Dyonis Calonder habe die amtlichen Befugnisse eines Beistandes noch gar nicht, da ja vom Präsidenten der kompetenten Rekursbehörde jede vormundschaftliche Intervention vorläufig sistiert worden sei. Und im weitern habe die Verbei¬ ständung nach § 106, Abs. 2 P.=R. nur auf die Vermögens¬ verwaltung Baranduns, nicht aber auf dessen persönliche Hand¬ lungsfähigkeit eine Einwirkung ausüben können. Endlich sei zu bemerken, daß die Einsprachen sowohl der Verwandten als des Beistandes verspätet, nämlich erst nach dem — am 20. Dezember 1900 erfolgten — Ablauf der vierwöchentlichen Frist des Art. 7 des Bundesgesetzes erfolgt seien. Die gesetzlichen Entlassungsgründe seien sodann zweifelsohne vorhanden: Barandun habe sein Domizil seit Anfang November 1900 nicht mehr in Feldis, sondern in Vaduz, woselbst ihm die Niederlassung, und zwar als amerikanischem Bürger und nach Hinterlegung seines Bürgerbriefes gewährt worden sei. Auf den Zweck, um dessentwillen er im Ausland Wohnsitz genommen habe, komme es nicht an. Petent besitze ferner nach den Gesetzen seines jetzigen Wohnortes die persönliche Handlungsfähigkeit, was die Vaduzer Behörde in gültiger Weise bezeuge. E. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Domleschg erklärt, daß sie die Bevormundung Baranduns als notwendig erachte und daß dessen Expatriierung einzig die Umgehung vormundschaftlicher Anordnungen bezwecke. Dyonis Calonder giebt in seiner Vernehmlassung die Erklärung ab, daß er auf feinen Wunsch als Beistand Baranduns entlassen und durch R. Mettier, Kreispräsident in Tomils, ersetzt Der neue Beistand Mettier trägt in einer Eingabe an das Bundesgericht hauptsächlich aus den von der Vormundschafts¬ behörde geltend gemachten Gründen, ebenfalls auf Abweisung des Entlassungsgesuches an. Die Verwandten Baranduns sodann lassen in ihrer Antwort im wesentlichen anbringen: Die Vormundschaftsbehörde sowohl als der Beistand und die Verwandten seien zur Einsprache legitimiert. Ein rechtliches In¬ teresse bestehe für sie alle schon in Hinsicht auf eine mögliche Unterstützungspflicht, die mit der Expatriierung nicht aufhören würde. Auch der Bundesrat hätte ein Einsprachrecht, da durch die Entlassung ein Fall von Heimatlosigkeit geschaffen werde, Übri¬ gens habe das Bundesgericht das Vorhandensein der für die Ent¬ lassung geforderten Bedingungen von Amtes wegen zu prüfen. Die vierwöchentliche Einsprachefrist sei nach ständiger Praxis keine peremptorische. In materieller Hinsicht sei keine der gesetzlichen Voraussetzungen der Entlassung erfüllt: Barandun habe nicht den Willen gehabt, sein Domizil in Feldis aufzugeben und nach Vaduz zu verlegen. An letzterm Orte habe er sich nicht häuslich eingerichtet, sondern logiere in einem Gasthofe. In seiner Eingabe vor Bundesgericht gebe er denn auch selbst zu, daß er das Bürgerrecht nur aufgeben wolle und nur nach
Vaduz gezogen sei, um der Beistandschaft zu entgehen. Der Kleine Rat bezeichne ihn in seinem Beschlusse vom 4. Januar 1901 als in Vaduz „aufenthältlich.“ Während des Vormundschaftsprozesses und nur um sich dadurch der Jurisdiktion der Graubündner Vor¬ mundschaftsgerichte zu entziehen, habe Barandun sein Domizil gültig nicht ins Ausland verlegen können; seit der Verhängung der Beistandschaft habe er überhaupt das Domizil seines Vor¬ mundes. Das Gesetz verlange sodann nicht bloß, daß der Ver¬ zichtende im Auslande, sondern daß er in demjenigen Lande wohne, zu Gunsten dessen er auf sein Schweizerbürgerrecht verzichten wolle, vorliegenden Falles also in den Vereinigten Staaten. Nach dem Sinne des Gesetzes müsse eben die bürgerliche Stellung des Verzichtenden mit seinen thatsächlichen Lebensverhältnissen durch den Verzicht in Einklang gebracht werden. Im weitern besitze Barandun nicht, wie gesetzlich gefordert, die volle Handlungsfähigkeit. Die am 21. Dezember 1900 ein¬ gesetzte Beistandschaft bestehe so lange zu Recht, als sie nicht durch eine übergeordnete Behörde aufgehoben sei. Ein Verbeistän¬ deter aber könne nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde auf seine Staatsangehörigkeit verzichten. Abgesehen von der for¬ mellen Bevormundung sei Barandun thatsächlich nicht handlungs¬ fähig. Er sei gehörlos, könne weder schreiben noch lesen, und könne sich an seinem gegenwärtigen Aufenthaltsorte auch deshalb, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, nicht verständi¬ gen. Zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte sei er absolut außer Stand und werde infolge dessen von angeblichen Freunden aus¬ gebeutet, zur Verschwendung seines Vermögens verleitet und gegen seine Verwandten aufgehetzt. Es habe denn auch der Kleine Rat eine im Jahre 1890 auf Barandun gefallene Wahl als Gemeinde¬ vorsteher kassiert wegen dessen Schwerhörigkeit und Unkenntnis des Schreibens, welche Unfähigkeitsgründe von Barandun damals nicht bestritten worden seien. Für die Beurteilung der Handlungs¬ fähigkeit könne nicht Lichtensteiner Recht, sondern müsse das Recht des wirklichen Wohnsitzes Feldis oder eventuell amerikanisches Recht zur Anwendung kommen. Barandun habe den ihm obliegenden Beweis, daß er nach Maßgabe der einschlagenden ausländischen Gesetzgebung handlungsfähig sei, nicht erbracht. Endlich sei in keiner Weise, namentlich auch nicht durch den Bürgerrechtsbrief von 1873, dargethan, daß Barandun das Bür¬ gerrecht der Vereinigten Staaten besitze. Im Jahre 1889 sei er zugestandenermaßen wieder nach Feldis zurückgekehrt mit der Ab¬ sicht, bis zu seinem Tode daselbst zu verbleiben. Er habe sich hier in jeder Beziehung als Bürger benommen, am Gemeindenutzen par¬ tizipiert, Grundbesitz erworben, seine Wählbarkeit zu Gemeinde¬ beamtungen ausdrücklich anerkannt; anderseits aber habe er seit da von seinem amerikanischen Bürgerrecht niemals Gebrauch ge¬ macht, seine amerikanischen Schriften nie deponiert und niemals einen amerikanischen Paß verlangt, und sei schon seiner Schwer¬ hörigkeit wegen eine Rückkehr nach Amerika undenkbar. Nach dem Staatsrechte der Vereinigten Staaten aber liege unter diesen Umständen ein stillschweigender Verzicht auf das dortige Bürger¬ recht vor (was des nähern ausgeführt und belegt wird). Auf alle Fälle hätte Petent zu beweisen gehabt, daß er dieses Bürger¬ recht zur Zeit noch besitze. Ein solcher Beweis hätte aber gemäß Art IV des Vertrages von 1855 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten nur durch Pässe oder Papiere erbracht wer¬ den können, welche von einem in der Schweiz residierenden diplo¬ matischen oder Konsular=Agenten der Vereinigten Staaten ausgestellt sind. Die Entlassung Baranduns aus dem Schweizerbürgerrechte würde also unzweifelhaft einen neuen Fall von Heimatlosigkeit schaffen. F. Replikando läßt der Entlassungsgesuchsteller im weitern noch anbringen: Er sei schwerhörig, nicht gehörlos. Er könne sich nicht nur in englischer und romanischer, sondern auch in deutscher Sprache ganz gut verständlich machen und sei kein Verschwender. Für seine thatsächliche Handlungsfähigkeit spreche gerade der Umstand seiner Ernennung zum Dorfmeister. Die Legitimation der Verwandten und des Beistandes zur Erhebung von Einsprachen werde neuer¬ dings bestritten und sie fehle auch der Vormundschaftsbehörde. Die Einsprachen der Vewandten seien, weil auf rein privatrechtliche Gründe gestützt, unzulässig; für die Vormundschaftsbehörde sodann höre mit der Bürgerrechtsentlassung jede Verantwortlichkeit auf. Staat und Gemeinde, als allein legitimierte Parteien, hätten keine
Einsprache erhoben. Der Beschluß auf Verbeiständung vom 22. De¬ zember 1900 sei unzulässig gewesen, indem Petent bei Einleitung des Entmündigungsgesuches bereits ausgewandert gewesen sei. Er ent¬ falte auch keine Wirkung, da der Bezirksgerichtspräsident die Auf¬ rechterhaltung des status quo ante verfügt habe. Übrigens habe eventuell Barandun trotz diesem Beschlusse seine volle Handlungs¬ fähigkeit beibehalten und nur die Befugnis zur Verwaltung seines Vermögens verloren. Einen prozeßrechtlichen Wohnsitz der Verbei¬ ständeten am Wohnorte des Beistandes kenne das bündnerische Recht nicht. Das amerikanische Bürgerrecht des Petenten habe bei den Behörden seines nunmehrigen Wohnortes seine staatsrechtliche Anerkennung gefunden. Unmöglich könne ihm, Petenten, der Be¬ weis auferlegt werden, daß der Bürgerbrief von 1873 seine Gül¬ tigkeit nicht verloren habe. Übrigens habe auch sein Bruder, Georg Barandun, in gleicher Weise in Feldis gelebt und haben dennoch die amerikanischen Behörden nach dessen Tode sein Testament als dasjenige eines amerikanischen Bürgers anerkannt. Von der Mög¬ lichkeit eines eintretenden Falles von Heimatlosigkeit könne also keine Rede sein. Der Replik liegen bei:
Oberprokurator der Vereinigten Staaten stehe das Recht zu, die Frage zu entscheiden, ob der Verlust jenes Bürgerrechts eingetre¬ ten sei oder nicht. Wenn die Person, um die es sich handle, im Besitze eines amerikanischen Bürgerbriefes sei, so wäre damit bis auf weiteres der Beweis erbracht, daß sie auf das amerikanische Bürgerrecht Anspruch habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nun hat freilich die Vormundschaftsbehörde Domleschg den Betenten unterm 22. Dezember 1900 unter Beistandschaft gestellt. Die Domizilveränderung erfolgte aber laut den bezüglichen Bescheinigungen der Gemeindebehörden von Feldis und Vaduz bereits am 13. November 1900, also bevor jener Beschluß der Vormundschaftsbehörde ergangen war, wie denn auch der Ge¬ meindevorstand von Feldis unterm 12. November 1900, also nur einen Tag vorher, bescheinigte, daß Barandun die Handlungs¬ fähigkeit besitze. Wäre aber auch der Petent im Moment seines Wegzuges bereits verbeiständet gewesen, so würde darin angesichts des § 98 des bündnerischen Privatrechtes kein Hindernis für eine rechtlich wirksame Verlegung seines Domizils gefunden werden können. Denn der Verbeiständete erleidet gemäß genannter Be¬ stimmung eine Beschränkung nur in der Möglichkeit der freien Verfügung über sein Vermögen, behält aber in Hinsicht auf seine Person die bisherige Freiheit der Bewegung und Handlungs¬ fähigkeit. Im weitern können die Einsprache erhebenden Parteien auch damit nicht gehört werden, der Petent sei überhaupt, unabhängig von einem formellen Bevormundungserkenntnis, wegen seiner mangelnden Geistes= und Willensfähigkeit zum Domizil¬ wechsel nicht befähigt gewesen. Die dahinzielenden Anbringen sind in keiner Beziehung als thatsächlich richtig nachgewiesen. Vielmehr läßt sich nach den beigebrachten amtlichen Attesten folgern, daß Barandun, wenngleich durch seinen Gehörfehler im Verkehr ge¬ hemmt, „doch einen bewußten Willen hat und des Vernunft¬ gebrauches nicht beraubt ist.“ (Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit.) Andernfalls hätten nament¬ lich auch die Gemeindebehörden nicht vom Vorhandensein der Handlungsfähigkeit bei ihm sprechen können. Daß sodann der Petent in Wirklichkeit seit dem 13. November 1900 sich nicht mehr in Feldis, sondern in Vaduz aufhält, steht außer Zweifel und wird von den Einsprechern auch nicht bestritten. Dieselben machen dagegen (neben den bereits besproche¬ nen Einwendungen) noch geltend, der Aufenthalt in Vaduz begründe keinen Wohnsitz, da es sich um ein bloßes Schein¬ domizil handle, zum Zwecke der Umgehung der vormundschaft¬ lichen Anordnungen und mit der Absicht, nach erlangter Expatriation in die Gemeinde Feldis zurückzukehren. Hierüber ist zu bemerken: Wie bei der Aufnahme in das Schweizerbürgerrecht die ernste Absicht, der Schweiz in allen Beziehungen, und namentlich nicht nur als Bürger, sondern auch als Einwohner anzugehören, un¬ erläßliche, gesetzliche Voraussetzung ist (vergl. Botschaft zum Bundesgesetze, Bundesblatt 1876, II, S. 898), so muß auch für den Verzicht darauf grundsätzlich gefordert werden, daß der per¬ sönliche Verband des Austretenden mit seinem bisherigen Heimat¬ staate sowohl rechtlich als faktisch gelöst werde (a. a. O., S. 902). Ein Verzicht wird deshalb für gewöhnlich dann nicht als gültig anzuerkennen sein, wenn damit lediglich bezweckt wird, den mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Verpflichtungen und Lasten zu entgehen, während der Verzichtende thatsächlich im Lande weiter zu verbleiben und den Rechtsschutz desselben als Einwohner weiter zu genießen gedenkt. Indessen muß hier jedenfalls unterschieden werden, ob bei einer solchen Entlassung wirklich staatliche oder nicht nur privatrechtliche Interessen in Frage stehen, in welch letzterem Falle der Richter bei der Prüfung, ob der zu Expatriie¬ rende kein inländisches Domizil mehr besitze, zum mindesten nicht mit der gleichen Strenge, wie im ersteren Falle, vorzugehen hat. Denn es konnten im wesentlichen nur Erwägungen öffentlich rechtlicher Natur den Gesetzgeber zu der Forderung führen, daß die Ausscheidung des Verzichtenden aus dem Staatsverbande mit einem Wegzuge desselben aus dem Staatsgebiete verbunden sein soll, die Erwägung namentlich, daß eine Person sich nicht der mit dem Staatsbürgerrechte verbundenen Lasten entledigen dürfe um unter dem Schutze der staatlichen Institutionen und im Ge¬ nusse derselben weiter im Lande zu verbleiben. Wenn dagegen bei der Entlassung auch Interessen privatrechtlicher Natur, speziell auch solche des Familien= und Erbrechts, mit in Berücksichtigung fallen können, so kommt ihnen auf keinen Fall solches Gewicht zu, wie denjenigen des öffentlichen Rechtes und dürfen sie nicht dazu dienen, die gesetzlich garantierte Möglichkeit des Bürger¬ rechtsverzichtes zu verkümmern, wie dies bereits die Botschaft zum Bundesgesetze, wenn auch in anderm Zusammenhange, her¬ vorgehoben hat. (S. Bundesblatt, 1876, II, S. 898.)
Vorliegenden Falles nun, läßt sich nicht sagen, daß mit dem Gesuch um Entlassung des Petenten aus dem Schweizerbürger¬ rechte eine Umgehung ihm obliegender öffentlich=rechtlicher Ver¬ pflichtungen bezweckt werde. Eine dahingehende Einsprache ist denn auch weder seitens des Kantons Graubünden noch seitens der Ge¬ meinde Feldis erhoben worden, welche beide hiezu zunächst legi¬ timiert gewesen wären. Die Einsprecher suchen freilich den Streit in das öffentlich=rechtliche Gebiet hinüberzuspielen, insofern sie auf eine der Vormundschaftsbehörde und den Verwandten oblie¬ gende Fürsorgepflicht und die Möglichkeit einer ihnen später er¬ wachsenden Obliegenheit zur Armenunterstützung hinweisen. Allein diesen Ausführungen kommt wohl eine ernsthafte Bedeutung nicht zu, schon nicht angesichts der aktenmäßig feststehenden Thatsachen, daß Barandun bereits in hohem Alter sich befindet, für die ihm noch verbleibende Lebenszeit ein hinreichendes Vermögen besitzt und nicht als Verschwender angesehen werden kann (vergl. bezüglich letztern Punktes die Bescheinigung des Vorstandes der Gemeinde Feldis vom 25. Mai 1901). Vielmehr liegen den erhobenen Einsprachen in Wirklichkeit, wie aus den gesamten Umständen des Falles zu entnehmen ist, wesentlich erbrechtliche Interessen der Verwandten Baranduns zu Grunde. Nach Maßgabe des Gesagten ist also davon auszugehen, daß der litt. a des Art. 6 Genüge geleistet sei: Der Petent besitzt zur Zeit in Vaduz seinen Wohnort, mit der Absicht, bis auf weite¬ res, dortselbst zu verbleiben. Er hat dort laut der amtlichen Be¬ scheinigung der Vaduzer Behörden in einer nach Lichtensteiner Recht gültigen Weise die Niderlassung erwirkt. Wenn er dabei mit der Möglichkeit einer spätern Rückkehr in die Schweiz rech¬ nen sollte, so steht dies dem Wortlaute und dem Sinne der ge¬ nannten Bestimmung bei der Sachlage des Falles nicht entgegen. 5. Art. 6 litt. b des Bundesgesetzes anlangend, wird von der Gemeindevorstehung Vaduz bescheinigt, daß Barandun „nach den Gesetzen des Fürstentums Lichtenstein handlungsfähig sei.“ Die Richtigkeit dieser Erklärung zu bezweifeln, liegt eine Veranlassung um so weniger vor, als, wie bereits ausgeführt, die Handlungsfähigkeit des Petenten auch nach schweizerischem Rechte als im Zeitpunkte seines Wegzuges von Feldis vorhanden angesehen werden muß. Nun machen allerdings die Einsprecher geltend, die Handlungsfähigkeit müsse laut dem Bundesgesetze vor allem nach der Gesetzgebung desjenigen Staates vorhanden sein dem der Verzichtende nach seiner Entlassung angehöre, vorliegen¬ den Falles also nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten. Es mag dahin gestellt bleiben, ob Art. 6 litt. b cit. wirklich diesen Sinn habe. Denn jedenfalls ist davon auszugehen, daß die Hand¬ lungsfähigkeit eines erwachsenen Mannes zu präsumieren sei und daß den sie Bestreitenden der Nachweis ihres Nichtvorhandenseins nach ausländischem Recht. obliegt, wenigstens so lange sie nach Maßgabe des heimatlichen Rechtes besteht. Letzteres ist, wie bereits¬ erwähnt, hier der Fall. Der erwähnte Nachweis aber wurde von den Einsprechern nicht erbracht. 6. Endlich fragt es sich, ob auch der lit. c des Art. 6 Genüge geleistet sei, d. h. ob Barandun noch ein anderes Bürgerrecht, nämlich, wie er behauptet, dasjenige der Vereinigten Staaten, besitze. Daß er anfangs der 70ger Jahre amerikanischer Bürger wurde, geht aus dem von ihm eingelegten Bürgerbriefe vom Jahre 1873 jedenfalls in rechtsgenüglicher Weise hervor. Dagegen erscheint nicht als dargethan, daß Barandun, nachdem er im Jahre 1889 wieder in die Schweiz zurückgekehrt und seitdem ununterbrochen daselbst geblieben ist, noch gegenwärtig im Besitze seines amerikanischen Staatsbürgerrechtes sich befinde. Es läßt sich auch nicht etwa sagen, der Nachweis des Erwerbes jenes Bür¬ gerrechtes allein liege ihm als Entlassungsgesuchsteller ob und es sei Sache der Einsprecher, zu beweisen, daß die einmal erworbene Staatsangehörigkeit nachträglich wieder verloren gegangen sei. Denn die civilprozessualischen Regeln über die Beweislast können in staatsrechtlichen Streitigkeiten wie die vorliegende nicht schlecht¬ hin Anwendung finden. Vielmehr fordern die wesentlichen Inte¬ ressen öffentlich=rechtlicher Natur, welche bei der Entlassung aus dem Staatsverbande in Frage kommen, daß die gesetzlichen Vor¬ aussetzungen der Entlassung von der zuständigen Behörde von Amtswegen geprüft werden. Hievon ausgehend ist nun darauf Rücksicht zu nehmen, daß nach amerikanischer Rechtsanschauung die Thatsache eines längern Verbleibens im Auslande den Verlust des Staatsbürgerrechts zur Folge haben kann, nämlich dann,
wenn man es mit einem Falle der „Auswanderung“ im Sinne des amerikanischen Rechtes zu thun hat. Ein Gesetz, das diesen Begriff näher umschreiben würde, scheint indessen nicht zu existie¬ ren. Nach einer amtlichen Erklärung des Staatssekretärs Fish (erwähnt bei v. Salis, Bundesrecht, I, Nr. 324, S. 470) liegt eine Auswanderung nicht vor, so lange der Betreffende in gutem Glauben, und in der Absicht, später zurückzukehren, in der Fremde wohnt, wenn auch auf unbestimmte Zeit und unter Begründung eines Handels= oder bürgerlichen Domizils. Dabei seien, wie der genannte Beamte hervorhebt, die thatsächlichen Verhältnisse des einzelnen Falles als entscheidend anzusehen. An der erwähnten Rechtsanschauung haben denn auch regelmäßig die amerikanischen Behörden der Schweiz gegenüber festgehalten. (Siehe z. B. die Fälle Kuhn und Lerch bei v. Salis, loc. cit., S. 469 u. 471 und den Fall Straub, Bundesblatt 1896, II, S. 65, Nr. 31.) Die Bemühungen zwischen den beiden Staaten, die Einbürge¬ rungsfrage vertraglich zu regeln, scheiterten gerade an dem grund¬ sätzlichen Begehren der Union, den Verlust der Staatsangehörig¬ keit an die bloße Thatsache eines Aufenthaltes im Auslande von bestimmter Dauer knüpfen zu dürfen, welches Postulat die Schweiz als im Widerspruche mit den Prinzipien ihres Staatsrechtes stehend ablehnte. (Siehe v. Salis, loc. cit., S. 468.) Derselbe hat, wie beigefügt werden kann, in den von der Union mit meh¬ reren deutschen Staaten über den Gegenstand abgeschlossenen Verträgen seine Berücksichtigung gefunden. (Vergl. Cahn: Das Reichsgesetz über Erwerb und Verlust der Reichs= und Staats¬ angehörigkeit vom 1. Juni 1870, 2. Aufl., S. 176 ff.) Nach Maßgabe des Gesagten erscheint nun die Möglichkeit jedenfalls nicht als ausgeschlossen, daß die amerikanischen Behör¬ den Barandun nicht mehr als Bürger anerkennen, womit das Requisit der litt. c cit. des Bundesgesetzes mangeln würde. Im¬ merhin läßt sich dies keineswegs als sicher ansehen, da, wie gesagt, der Verlust der amerikanischen Staatsangehörigkeit für Barandun aus dem Wortlaut einer bestimmten Gesetzesvorschrift nicht zu entnehmen ist und anderseits die Praxis, wie angedeutet, eine weitgehende Berücksichtigung der besondern Lage des einzelnen Falles sich gestatten darf. In letzterer Beziehung mag namentlich noch auf die Bürgerrechtssache der Frau Mankel (Bundesblatt 1896, II, S. 65, Nr. 30) verwiesen werden, wo die Vereinigten Staaten zu Gunsten der Beibehaltung des Bürgerrechtes darauf Rücksicht nahmen, daß die betreffende Person wegen ihres vorge¬ rückten Alters und wegen ihrer körperlichen Gebrechen nicht mehr im stande war, die Beschwerden einer Rückreise nach Amerika auszuhalten, welches Moment auch hier für den Petenten nicht ohne Erheblichkeit sein dürfte. Wie im weitern aus der sub H der Fakta erwähnten Mitteilung der amerikanischen Gesandtschaft in Bern an den Bundesrat hervorzugehen scheint, begründet der Besitz eines Bürgerbriefes der Union an sich schon eine gewisse Vermutung für die Existenz des Bürgerrechts. Bei dieser Sach¬ lage muß es vor Allem angezeigt sein, dem Petenten Gelegenheit zu geben, sich über die Fortdauer seines amerikanischen Bürger¬ rechtes durch eine beweiskräftige Bescheinigung der Unionsbehör¬ den auszuweisen, mit deren Vorlage ohne weiteres sämtliche Re¬ quisite für die Bewilligung seines Entlassungsgesuches gegeben wären. Für den Fall, daß ihm die Beibringung einer solchen Bescheinigung nicht möglich sein würde, behält sich das Bundes¬ gericht eine endgültige Beurteilung dieses letztern Punktes, gestützt auf eine freie Würdigung der Aktenlage, vor. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen:
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