Cantonal executive authority; separation of powers; inheritance liquidation after official inventory: the Government Council of Uri had no competence to impose on heirs a binding deadline for an unconditional declaration of acceptance or renunciation of an inheritance, nor to decide definitively on the forfeiture of inheritance rights. Such questions concern the existence or extinction of private rights and must, absent an express statutory delegation, be reserved to the judiciary (consid. 2-3). A constitutional appeal is admissible where the challenged measure is not a federal debt-enforcement complaint decision but a cantonal act allegedly violating constitutional guarantees, including the separation of powers.
Emmenegger eine Annahmserklärung ab; Luise Emmenegger da gegen verlangte Verlängerung der Bedenkzeit und beanstandete gleichzeitig die Kompetenz des Betreibungsamtes zu einer der artigen, die Erben bindenden Fristansetzung. Am 14. November 1900 erklärte dann auch sie, die Erbschaft annehmen zu wollen, jedoch nur unter der Bedingung, daß die Forderung Fräulins unbegründet sei. Auf dies wandte sich das Betreibungsamt um Weisung in der Sache an den Regierungsrat des Kantons Uri. Derselbe ging in seiner bezüglichen Schlußnahme vom 5. Januar 1901 von der Erwägung aus, daß die Abgabe einer bedingten Antrittserklärung unter obwaltenden Umständen gesetzlich unzu lässig sei und daher nicht anerkannt werden könne. Er setzte demnach der Frau Müller Emmenegger eine letzte Frist bis zum 15. Januar 1901 an zur Abgabe einer bestimmten und unbe dingten Erklärung über Annahme oder Ausschlagung der Hinter lassenschaft, welche letztere, falls eine solche Erklärung nicht erfolge, vom Betreibungsamt Göschenen der Karoline Emmen egger zufolge ihrer Annahme der Erbschaft allein zuzustellen sei. B. Gegen diesen Beschluß ergriff Frau Müller Emmenegger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die fragliche Fristansetzung stelle sich als ein Akt reiner Will kür dar. Man könne die Rekurrentin nicht zwingen, sich über Antretung einer Erbschaft zu erklären, bevor sie wisse, wie diese aussehe. Der Regierungsrat habe, ohne irgend ein Parteibegehren und ohne irgend eine gesetzliche Grundlage, richterliche Funktionen ausgeübt; er spreche durch Ansetzung einer rechtszerstörlichen Frist einem Erben ein ganzes Vermögen weg. Bei der Gewährung des beneficium inventarii habe das Kreisgericht an eine derartige Ausdehnung und Vollziehung seines Entscheides nie denken kön nen. Der angefochtene Beschluß verletze auch folgende Artikel der kantonalen Verfassung: 10 (Eigentumsgarantie), 14 (Grundsatz der Gewaltentrennung), 32 (Garantie des verfassungsmäßigen Gerichtsstandes), 62 (verfassungsmäßige Kompetenzen des Regie rungsrates) C. In seiner Vernehmlassung läßt der Regierungsrat des Kan tons Uri entgegnen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: