Art. 69 Ziff. 3 B.-G.; alleged contractual waiver of the right to commence enforcement is not a matter for the supervisory authorities. If the debtor contends that the creditor has, by agreement, renounced the right to pursue the claim by execution, this constitutes a substantive objection to the debt enforcement claim and must be asserted by objection and the ensuing judicial proceedings. Supervisory authorities are competent only to review the legality of the enforcement procedure as such, or the debtor’s general enforceability, not to adjudicate civil-law questions of contractual binding effect (consid. 1).
bestehe oder nicht, hat der Richter zu entscheiden, und es kann dies bezüglich auch nicht ein mit der richterlichen Kompetenz konkurrieren des Entscheidungsrecht der Aufsichtsbehörden gegeben sein. Etwas anderes wäre es, wenn nicht die Zulässigkeit, für eine bestimmte Forderung Betreibung anzuheben, sondern die Betreibbarkeit des Schuldners überhaupt in Frage stände, z. B. wegen Gerichts ferien oder wegen Bewilligung einer Nachlaßstundung. Dann hätte man es allerdings mit keinem Falle des Art. 69 Ziff. 3 mehr zu thun und wäre die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 17 19 B. G. gegeben. Darum handelt es sich aber hier nicht. Namentlich stellt der Rekurrent keineswegs zur Be gründung seines Begehrens auf die Wirkung einer ihm amtlich bewilligten Nachlaßstundung ab, sondern lediglich auf die aus der Zustimmungserklärung der Bank für sie persönlich resultierende Verpflichtung. Endlich wird auch nicht etwa das Betreibungs verfahren als solches, z. B. hinsichtlich der Frage des Betreibungs forums oder der Betreibungsart, wegen Ungesetzlichkeit angefochten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.