Art. 98, 109, 153 Abs. 2, 155 SchKG; Pfandverwertungsverfahren und selbständige Besitzergreifung durch das Betreibungsamt; Drittansprüche. Art. 98 SchKG ist auf die Betreibung auf Pfandverwertung nicht anwendbar, da er den Pfändungsvollzug und die Sicherung gepfändeter Gegenstände betrifft. Im Pfandverwertungsverfahren ist die Betreibungsbehörde grundsätzlich befugt, das Verwertungsobjekt behufs Realisierung von Amtes wegen zu übernehmen und nötigenfalls Zwang anzuwenden. Besteht indessen ein von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten erhobener Eigentumsanspruch an dem Objekt, so darf die sofortige Aushändigung nicht erzwungen werden; vielmehr ist vorerst das Einspruchsverfahren nach Art. 155 SchKG einzuleiten und die Bereinigung des Drittanspruchs auf dem Klageweg herbeizuführen (consid. 1-3).
Betreibungsgesetzes vorgesehene amtliche Verwahrung beziehe sich selbstverständlich nur auf die Fälle, wo der Drittbesitzer weder in seinem, noch eines andern Namen dingliche Ansprüche (Eigentum, Pfandrecht, Nießbrauch) auf die gepfändete Sache erhebe, oder wo solche Ansprüche durch richterliches Urteil beseitigt seien. Hievon abgesehen könne gegen ihn nur auf dem Wege der gerichtlichen Klage vorgegangen werden. Nach allgemein anerkanntem Rechts satze stehen eben dem Pfändungsgläubiger nicht mehr Rechte zu, als dem Pfändungsschuldner zugestanden haben, welch letzterer vor der Pfändung ebenfalls nur auf Grund eines gerichtlichen Urteils die Herausgabe des Pfändungsobjektes hätte erzwingen können. Die vom Betreibungsamte Bern Stadt gesetzte Einsprachefrist so dann habe auf die Rechte der Drittansprecher einen Einfluß nicht auszuüben vermocht, da Art. 109 des Betreibungsgesetzes im Gegensatze zu Art. 107 Abs. 3 einen Verlust solcher Ansprüche mangels rechtzeitiger Geltendmachung derselben nicht vorsehe. End lich stehe auch nichts entgegen, den fraglichen Titel, selbst wenn er sich als eine einfache Beweisurkunde darstelle, als Sache im Sinne des Art. 106 ff. des Betreibungsgesetzes zu betrachten. III. Gegen diesen Entscheid erklärte die Kantonalbank Ber rechtzeitig unter Erneuerung ihres Beschwerdebegehrens die Weiter ziehung an das Bundesgericht. Dabei führte sie des nähern aus: sei freilich richtig, daß ein Dritter, der an dem Pfändungs objekte einen dinglichen Anspruch geltend mache, gerichtlich anzu suchen sei, wobei übrigens nach Art. 98 Abs. 4 des Betreibungs gesetzes der Fall der Beanspruchung eines Pfandrechtes eine Aus nahme bilde. Hier nun aber seien derartige der Pfändung ent gegenstehende dingliche Ansprüche gar nicht erhoben worden. Dr. Fischer, der allein der amtlichen Verwahrung des Titels sich wider setzt habe, habe nie geltend gemacht, daß La Roche oder einer andern Person ein solches Recht zustehe. Dies lasse sich auch nach den gegebenen Verumständungen: dem unzweifelhaft feststehenden Eigentumsrechte der Frau von Stülpnagel, der resultatlos ver laufenen Aufforderung des Amtes zur Anmeldung 2c., nicht an nehmen. Der Satz sodann, daß dem Pfändungsgläubiger nicht mehr Nechte zustehen als dem Pfändungsschuldner, werde vom Betreibungsgesetz nicht aufgestellt oder anerkannt. Vielmehr ge statte dessen Art. 98 innert den oben erwähnten Schranken eine Besitzergreifung durch das Amt ohne gerichtliches Urteil und nötigenfalls mit Anwendung von Zwang. Eine solche Besitz ergreifung sei ja nach Art. 98 Abs. 4 cit. schon möglich gegen über einem vorhandenen Pfandrechte, umsomehr also, wenn keine entgegenstehende dingliche Ansprüche behauptet werden bezw. exi stieren. IV. Zur Vernehmlassung in Sachen eingeladen, erklärte das Betreibungsamt Basel Stadt, es habe dem angefochtenen Entscheide nichts beizufügen. Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt durch ihren Präsidenten bemerken, daß die Ansprüche des La Roche Ringwald sowohl dem Betreibungsamte Bern Stadt im Briefe des Dr. Fischer vom 12. Dezember 1900 mitgeteilt worden, als auch, wie Dr. Fischer ihr, der Aufsichtsbehörde, mündlich zur Kenntnis gebracht habe, dem Vertreter der Rekurrentin aus mündlicher Verhandlung mit Dr. Fischer bekannt gewesen seien. V. Zur nähern Aufhellung dieses Punktes ersuchte der In struktionsrichter die Vorinstanz, eine Erhebung darüber zu machen, von wem eigentlich der streitige Titel deponiert worden sei und wann und unter welchen Umständen La Roche bei Dr. Fischer Eigentumsansprüche an demselben geltend gemacht habe. Dies führte zu folgender Erklärung Dr. Fischers: Der fragliche Titel sei ihm mit andern solchen im April 1897 von La Roche Ring wald auf Grund eines zwischen diesem und den Eheleuten von Smirnoff am 20. (27.2) März 1897 abgeschlossenen Vergleiches übergeben worden. Es sei vereinbart worden, daß die Frage, wem das Eigentum an diesen Titeln zustehe, bis zum 26. August 1901 in suspenso bleiben und die Ehegatten über sie nicht verfügen sollten. Diese hätten aber durch Vornahme von Cessionen und Verpfändungen ihrem Versprechen zuwider gehandelt, weshalb Dr. Fischer die Titel auf der Civilgerichtsschreiberei zu Handen weß Rechtens deponiert habe. Eigene Rechte mache er an den selben nicht geltend, sondern nur diejenigen seiner Mandanten. Mit welchem Rechte sich La Roche der Aushändigung des Titels widersetze, zeige die zu den Akten gegebene Vergleichsurkunde (aus der sich ergibt, daß die Eheleute von Smirnoff mit Louis La Roche am 27. März 1897 sich dahin vereinbart haben, daß das durch
sie von letzterem gerichtlich vindizierte Vermögen der Julie von Smirnoff geb. La Roche während fünf Jahren in die Verwaltung der Herren Dr. Scherrer und Dr. Fischer gelegt werden solle und daß die Klage auf Herausgabe desselben gegen La Roche nicht vor dem 26. August 1901 wieder eingeführt werden dürfe). Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
weitern Frage, ob seinem bezw. seinen Deponenten eine Pflicht zur sofortigen Aushändigung des Titels obläge. Dabei kann es sich auf alle Fälle nur um diejenigen Personen handeln, von deren Einwilligung Dr. Fischer in seinem Schreiben vom 12. De zember 1900 die Herausgabe abhängig gemacht hatte. Von diesen kommen zum vornherein außer Betracht die Kan tonalbank Bern als hierortige Rekurrentin und ein allfälliger Vormund der Frau von Smirnoff, da die Bestellung eines solchen weder behauptet, noch aus den Akten ersichtlich ist. Im fernern ist ohne weiteres klar, daß auch Frau von Smirnoff als betrie bene Schuldnerin, nachdem der Zahlungsbefehl gegen sie in Rechts kraft erwachsen ist, sich der sofortigen Herausgabe des Pfandes nicht widersetzen kann. Dafür sodann, daß ihrem Ehemanne ein Einspruchsrecht zustehen würde, fehlt es in den Akten an jeglichem Anhaltspunkte. Auf eine solche Befugnis kann sich auch nicht die Pfandgläubigerin, Frau von Stülpnagel, berufen, nachdem sie trotz der gemäß Art. 153 Abs. 2 erfolgten Mitteilung sich zu einer Bestreitung des Pfandrechtes der betreibenden Gläubigerin nicht veranlaßt gesehen hat. In einem solchen Falle kann es nicht angehen, daß der Dritteigentümer bloß aus Gründen des Besitzes schutzes den Lauf der Verwertung zu hemmen vermag. Dr. Fischer scheint sich übrigens nach seinen Erklärungen vor Bundesgericht zur Begründung seiner Weigerung nur noch auf die Eheleute von Smirnoff einerseits und L. La Roche Ringwald anderseits als seine Depositare zu berufen. 3. Hinsichtlich dieses letztern nun nimmt die Vorinstanz ent gegen der Behauptung der Rekurrentin an, er habe auf die Auf forderung des Betreibungsamtes Bern Stadt hin Eigentum am streitigen Titel geltend gemacht. Ausdrücklich ist freilich eine solche Erklärung, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht erfolgt; wenig stens findet sie sich in dem Briefe Dr. Fischers an das genannte Betreibungsamt vom 12. Dezember 1900, worin man sie zunächst erwarten würde, nicht vor. Dagegen erscheint die Annahme als zulässig und nicht aktenwidrig, daß das Amt aus dem genannten Briefe und den sonstigen Verumständungen auf die Erhebung einer Eigentumsansprache seitens des La Roche Ringwald habe schließen müssen, und es ist durch die nachträgliche Erklärung des Dr. Fischer in der bundesgerichtlichen Instanz jeder Zweifel darüber ausgeschlossen worden. Wenn sodann La Roche der unter der Androhung des Verlustes der betreffenden Rechte erlassenen Auf forderung des Amtes vom 21. Januar 1901 zur ausdrücklichen Erklärung darüber, ob er Eigentum beanspruche, keine Folge leistete, so kann sein Eigentumsrecht deshalb nicht als verwirkt angesehen werden. Einen solchen Rechtsverlust vermag in der That ein Betreibungsamt außerhalb den im Gesetze vorgesehenen Fällen, von denen vorliegend keiner zutrifft, in rechtswirksamer Weise nicht anzudrohen. Im weitern ist aber davon auszugehen, daß eine dritie, durch das Betreibungsverfahren nicht betroffene Person, welche an dem zu verwertenden Pfandgegenstande Eigentum anspricht und die ihn, sei es selbst, sei es durch einen Stellvertreter, im Besitze hat, nicht in der angegebenen Weise zur sofortigen Herausgabe an das Amt, wenn auch unter Wahrung ihres Eigentumsanspruches, verhalten werden darf. Vielmehr kann sich hier das betreibungs rechtliche Verwertungsverfahren erst dann gegen das betreffende Objekt richten, wenn die Unbegründetheit des behaupteten Dritt anspruches durch gerichtliches Urteil dargethan ist. Das Betrei bungsamt hat also vorerst gemäß Art. 155 des Betreibungsgesetzes das Einspruchsverfahren und zwar im Sinne des Art. 109 cit. zu eröffnen und erst auf Grund eines von der Rekurrentin als Klägerin erwirkten gerichtlichen Urteils dem Verwertungsbegehren weitere Folge zu geben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, daß das Betrei bungsamt Basel Stadt solange zur Anwendung von Gewaltmaß nahmen gegenüber der Civilgerichtsschreiberei Basel als nicht ver pflichtet erklärt wird, als nicht die Ansprache des L. La Roche auf dem Wege der Klage gemäß Art. 109 des Betreibungsgesetzes durch die Rekurrentin beseitigt worden ist.