Art. 2 der internationalen Übereinkunft betreffend Civilprozeßrecht vom 14. November 1896 und 22. Mai 1897; Art. 59 B.-V.; Zulässigkeit der Zustellung einer Vorladung vor ausländischem Gericht. Der in Art. 2 vorbehaltene Ablehnungsgrund wegen Verletzung der Hoheitsrechte oder Gefährdung der Sicherheit ist eng auszulegen und erfaßt nur Eingriffe in die öffentliche Ordnung, welche die politischen oder sozialen Grundlagen des Staates berühren. Die bloße Zustellung einer gerichtlichen Ladung an einen Privaten stellt keinen solchen Eingriff dar; die Rüge mangelnder Zuständigkeit des ausländischen Richters ist erst bei der Vollstreckung des Urteils zu prüfen. Das Bundesgericht überprüft die Übereinstimmung des Staatsvertrags mit der Bundesverfassung im Rahmen von Art. 113 Abs. 3 B.-V. und Art. 175 Abs. 3 Org.-Ges. nicht umfassend.
timmung giebt die Botschaft des Bundesrates über die Überein kunft vom 6. April 1898 (Bundesbl. 1898, Bd. II, S. 756 ff. klare Auskunft (a. a. O. S. 759 f.). Jener Vorbehalt wurde möglichst eng gezogen; er wurde gewählt deshalb, weil die kon trahierenden Staaten davon ausgingen, daß im internationalen Sinne nur diejenigen Einrichtungen mit der öffentlichen Ord nung zusammenhängen, die ohne Anderung, Zerstörung, Er schütterung der politischen oder sozialen Grundlagen des Staates nicht angetastet werden können. Einen derartigen Eingriff in die Hoheitsrechte der Schweiz (oder eines schweizerischen Kantons) enthält nun die Ladung eines Privaten vor ein ausländisches Gericht jedenfalls nicht. Die Frage, ob der ausländische Richter zuständig gewesen sei, wird erst bei der Vollstreckung des Urteils aktuell; erst dann kann gegebenen Falles der Schutz des Art. 59 B. V. angerufen werden (vgl. bundesger. Entscheid vom 9. Fe bruar 1899 in Sachen Espanet gegen Seve, Amtl, Samml., Bd. XXV, I. Teil, S. 89 ff.). Ob die internationale Überein kunft betreffend Civilprozeßrecht mit den Normen der Bundes verfassung in allen Punkten vereinbar sei, hat das Bundesgericht gemäß Art. 113 Abs. 3 B. V. und Art. 175 Abs. 3 Org. Ges. nicht zu prüfen. Die vom Appellations und Kassatioshof dem Art. 2 dieser Übereinkunft gegebene Auslegung aber steht nach dem Gesagten mit Art. 59 B. V. nicht in Widerspruch. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.