Art. 55 OR; Art. 55 BV; Art. 77 Bern. KV; Art. 178 Ziff. 2 Org. Ges.; constitutional appeal for press-freedom violation is forfeited by unconditional payment of a satisfaction judgment. A party personally affected by a constitutional infringement may invoke the staatsrechtlicher Rekurs only to redress a concrete, subsisting legal interest. A judgment awarding satisfaction and costs may be recognized by the condemned party; such recognition is inferred in particular from voluntary, unconditional payment of the entire judgment sum. Once the judgment has been accepted, the appeal no longer concerns a live controversy but only an abstract review of legality, which the Federal Supreme Court rejects (consid. 1-2).
Zweitens sei zu sagen: In den Fällen des Art. 55 O. R. er schöpfe sich der Inhalt des Urteils nicht mit der Auferlegung einer Geldsumme, sondern das Urteil entscheide mittelbar auch über einen Genugthuungsanspruch, der oft wichtiger sei, als der Geld anspruch, weshalb ja auch auf das Quantum der Geldsumme meistens kein Gewicht gelegt werde. Aus der freiwilligen Zahlung der Geldsumme könnte daher in einem solchen Falle höchstens auf eine Anerkennung des Urteils in Bezug auf jene, nicht aber in Bezug auf den übrigen Inhalt des Urteils geschlossen werden. Die Rekursschrift bemerkt weiter, der Rekurrent würde die be zahlten Beträge unter keinen Umständen zurücknehmen; den An trag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils stelle er nur, da mit die durch dasselbe verletzte Freiheit des Gedankenausdruckes wieder hergestellt werde und zwar zu jedermanns Kenntnis. In ihren Rekursantworten die auf Abweisung des Re kurses schließen bemerken sowohl der Rekursgegner Ritz Borel als auch der Gerichtspräsident II des Amtsbezirks Bern, daß sie den formellen Einwand der Verwirkung des Rekurses nicht er heben. D. In der Replik macht der Rekurrent über diese Frage noch folgendes geltend: Wie der Rekursgegner Ritz Borel in seiner Antwort bemerke, habe der Anwalt des Rekurrenten bereits in der Urteilsaudienz einen staatsrechtlichen Rekurs als möglich in Aussicht gestellt. Dieses Vorhaben sei somit dem Rekursgegner und der Amtsstelle, gegen die rekurriert werde, bekannt gewesen. Schon aus diesem Grunde könnte von einer vorbehaltlosen Zah lung und einer dadurch kundgegebenen Anerkennung der Recht und Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Urteils nicht die Rede sein; denn mit keinem Wort habe der Rekurrent je zu erkennen gegeben, daß er auf die Beschwerde an das Bundesgericht ver zichtet håtte. Allein selbst angenommen, es läge eine vorbehaltlose freiwillige Zahlung vor, so könnte auch in dieser keineswegs eine Anerkennung des Urteils im angegebenen Sinne liegen. Wenn der Rekurrent durch die Zahlung etwas anerkannt habe, so könne es nur die Thatsache der Verurteilung sein, deren nachteilige Fol gen er durch die Zahlung von sich habe abhalten wollen, nicht aber die Rechtsgültigkeit des Urteils selbst. Müßte aber auch eine Anerkennung dieser Art in der geleisteten Zahlung erblickt werden, so wäre weiter zu sagen, daß sie wenigstens nicht den Verlust des Rekursrechtes bedeuten könnte. Denn in diesem Falle hätte der Rekurrent bloß einer Rechtsauffassung Ausdruck gegeben; und daß in Bezug auf eine solche eine Anerkennung unwirksam sei, zumal wo es sich um verfassungsmäßige Rechte handle, brauche nicht nachgewiesen zu werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zahlung unter Vorbehalt hätte hindern können; er stand keines wegs unter der von ihm geschilderten Zwangslage: zu zahlen nämlich vorbehaltlos zu zahlen oder sich betreiben zu lassen: vielmehr waren für ihn noch zwei Mittel, die Betreibung zu hindern, vorhanden: das schon erwähnte der Zahlung unter Vor behalt, und das weitere des Rekurses an das Bundesgericht, ver bunden mit dem Gesuche um Erlaß einer provisorischen, die Voll streckung hemmenden Verfügung. Wenn er gegenüber der letztern Möglichkeit geltend macht, er müsse die volle Frist von 60 Tagen ausnutzen können, so ist dem wieder entgegenzuhalten, daß die Möglichkeit ja gegeben war, sobald der Rekurrent die Summe unter Vorbehalt zahlte. Ein Verzicht ist umsoeher anzunehmen, als der Rekurrent selber noch in der Rekursschrift erklärt, er nehme das Geld unter keinen Umständen zurück. 2. So muß denn in der That von einer Anerkennung des Urteils durch den Rekurrenten gesprochen werden, und es kann sich nur noch fragen, ob diese Anerkennung auch einen Verzicht auf das außerordentliche Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses bedeutet und überhaupt bedeuten kann. Nun ist im allgemeinen gewiß zu erklären, daß der Bürger (Private) auf die Geltend machung der ihm verfassungsmäßig zugesicherten Rechte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses verzichten kann, daß also ein Ver zicht auf den staatsrechtlichen Rekurs wie auf ein anderes Rechts mittel möglich ist; das folgt schon daraus, daß der Nekurs an eine Frist geknüpft ist, nach deren Ablauf er verwirkt ist. aber der staatsrechtliche Rekurs im allgemeinen verwirkbar durch Verzicht, so muß das auch vom staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung der Preßfreiheit gelten. Der Rekurrent macht nun freilich geltend, er wolle ganz allgemein durch den staatsrechtlichen Rekurs das Rechtsgut der Preßfreiheit waren. Allein durch den dem Einzelnen gegebenen staatsrechtlichen Rekurs können nur Rechtsverletzungen, die dieser Einzelne durch allgemein verbindliche oder durch ihn persönlich treffende Verfügungen oder Erlasse er litten hat, gerügt werden (Art. 178 Ziff. 2 Org. Ges.), nicht dagegen kann dadurch die Aufhebung eines Urteils, weil es mit der Rechtsordnung im Widerspruch steht, von jedem Beliebigen herbeigeführt werden; auch hat der staatsrechtliche Rekurs nicht die Aufgabe einer Wiederherstellung der Rechtsordnung etwa ähn lich wie die französische Kassationsbeschwerde dans l intérêt de la loi (Code d instr. Art. 409 und 442), die auf die recht liche Lage der Parteien nicht zurückwirkt. Zur Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte legitimiert ist vielmehr, wie bemerkt, nur der Betroffene, und dieser muß ein persönliches rechtliches Interesse an der Auf hebung des angefochtenen Entscheides haben. Hat er aber einmal diesen Entscheid anerkannt, so kann von einer Anfechtbarkeit des selben durch den staatsrechtlichen Rekurs nicht mehr die Rede sein; denn das Bundesgericht hat dann nicht mehr über eine konkrete Rechtsfrage, über einen gegenwärtigen Rechtsstreit, sondern nur noch über die abstrakte Frage, ob der Entscheid mit einem Ver fassungsgrundsatze im Widerspruch stehe, zu urteilen. Derartige abstrakte Rechtsfragen ohne Rücksicht auf einen noch aktuellen Rechtsstreit zu entscheiden, hat aber das Bundesgericht immer abgelehnt. Der Rekurs muß danach als verwirkt erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.