Art. 182 Abs. 1 und 2 Org. Ges.; staatsrechtlicher Rekurs gegen Civilurteile wegen angeblicher Verletzung eines Staatsvertrags über privatrechtliche Verhältnisse. Der staatsrechtliche Rekurs ist unzulässig, wenn einzig die Anwendung rein privatrechtlicher Bestimmungen eines Staatsvertrags gerügt wird. Der Vorbehalt des Art. 182 Abs. 2 betrifft nur Staatsvertragsnormen öffentlich-rechtlicher Natur; andernfalls wären die Rechtsmittelzüge der Civil- und Staatsrechtspflege unzulässig vermengt. Zulässig bleibt der staatsrechtliche Rekurs bei Rechtsverweigerung, nicht aber zur Überprüfung bloß civilrechtlicher Treaty-Bestimmungen (consid. 1 ff.).
kurs sei wegen Unstatthaftigkeit desselben nicht einzutreten; zweiter Linie trägt sie auf Abweisung des Rekurses an. D. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verweist ledig lich auf die Begründung seines Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die von der Rekursbeklagten aufgeworfene und überdies von Amtes wegen zu prüfende Frage der Statthaftigkeit des staats rechtlichen Rekurses ist zu entscheiden auf Grund der Bestim mungen des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundes rechtspflege vom 22. März 1893. Danach ist Art. 182 Abs. 1 eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht nicht zu lässig wegen Verletzung privatrechtlicher (oder strafrechtlicher) Vor schriften des eidgenössischen Rechts. Zweck dieser Bestimmung war, wie sich besonders aus der Botschaft zum bundesrätlichen Ent wurfe (Art. 181) resp. zum Vorentwurfe Hafner (Art. 117) er gibt, die Kollision verschiedener Rechtsmittel an das Bundesgericht in derselben Materie auszuschließen. Es fragt sich daher in erster Linie, ob die behauptete Verletzung des internationalen Überein kommens über E. F. V., auf die einzig der Rekurs gestützt wird, als Verletzung privatrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen Rechts erscheint. Diese Frage ist unbedenklich zu bejahen: Der Inhalt internationaler Verträge über privatrechtliche Verhältnisse, die die Schweiz abschließt, wird für das Gebiet der Schweiz eine Quelle eidgenössischen Rechts (vgl. die bundesrätliche Botschaft zu Art. 57 Org. Gef. Entw.), wie denn auch das Bundesgericht als Civilgerichtshof nie Anstand genommen hat, Streitigkeiten auf Grund der internationalen Übereinkommen über Urheberrecht, über Markenschutz, und gerade auch über Eisenbahnfrachtvertrag (vgl. Entsch. v. 14. Juli 1900 in Sachen Bianchi gegen N. O. B., Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2. Teil, S. 513 ff.) zu beurteilen. Nun macht allerdings Art. 182 Abs. 2 Org. Ges. einen Vor behalt zu Gunsten der Staatsverträge: wegen Verletzung von Bestimmungen der Staatsverträge soll der staatsrechtliche Rekurs zulässig sein, soweit die kantonalbehördlichen Entscheidungen nicht mittelst der in den Bestimmungen des Gesetzes über die Civil rechtspflege und die Strafrechtspflege vorgesehenen Rechtsmittel anfechtbar sind. Es ist zuzugeben, daß bei rein wörtlicher Inter pretation dieser Gesetzesbestimmung der vorliegende staatsrechtliche Rekurs als statthaft erklärt werden müßte, denn der angefochtene Entscheid war zweifelsohne weder mit der Berufung nach Art. 56 ff. noch mit der Kassation nach Art. 89 ff. Org. Ges. anfechtbar. Allein eine derartige wörtliche Auslegung würde das System des Gesetzes wie das Wesen des staatsrechtlichen Rekurses verkennen und zudem eine Menge praktischer Unzukömmlichkeiten im Gefolge haben. Das Gesetz will die verschiedenen für die Civilrechts pflege, für die Strafrechtspflege und für die Staatsrechtspflege eingeführten Rechtsmittel scharf auseinander gehalten wissen, wie denn auch jedes dieser Rechtsmittel seiner rechtlichen Natur nach eine selbständige Stellung einnimmt. Mittelst des staatsrechtlichen Rekurses speziell soll nur die Staatsrechtspflege gehandhabt wer den. Die Verletzung von Staatsverträgen über privatrechtliche Verhältnisse kann also mittelst des staatsrechtlichen Rekurses nur soweit gerügt werden, als öffentlich rechtliche Vorschriften, Fragen staatsrechtlicher oder völkerrechtlicher Natur, aufgeworfen werden; dagegen können nicht rein civilrechtliche Bestimmungen der Staats verträge mittelst der staatsrechtlichen Beschwerde zur Kognition des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof gebracht werden. Die gegenteilige (von Reichel in seinem Kommentar zu Art. 182, Anm. 2, vertretene) Auffassung hätte die merkwürdige Konsequenz, daß für eine und dieselbe Materie (z. B. gerade Verletzung des internationalen Übereinkommens über E. F. V.) das Bundesgericht als Civilgericht kompetent und die Berufung das zulässige Rechts mittel wäre, falls der Streitwert 2000 Fr. übersteigt, bei Nicht vorhandensein dieses Erfordernisses der Berufung dagegen das Bundesgericht als Staatsgerichtshof zu urteilen befugt und der staatsrechtliche Rekurs das gegebene Rechtsmittel wäre. Eine solche Vermischung der beiden grundverschiedenen Rechtsmittel kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Der in Art. 182 Abs. 2 Org. Ges. enthaltene Vorbehalt zu Gunsten der staatsrechtlichen Be schwerde kann sich vielmehr nur auf Fälle beziehen, bei denen eine Verletzung von Normen öffentlich rechtlicher Natur in Frage steht. Ebenso ist klar, daß überall der staatsrechtliche Rekurs wegen Rechtsverweigerung offen steht. Da nun vorliegend die Rekurrenten ausschließlich die Verletzung
privatrechtlicher Bestimmungen des internationalen Übereinkom mens über E. F. V. rügen, wie denn auch das ganze Überein kommen nur privatrechtlichen Inhalt hat und selber überall den Rechtsweg vor den Civilgerichten vorsieht, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts, bezw. Unzulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses, nicht einge treten.