- Urteil vom 5. Juni 1901 in Sachen Tschank.
Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses betreffend Anwendung des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe. Ehe zwischen Aus
ländern , Art. 56 leg. cit. Aufnahme einer von ihrem ausländischen
Ehemann von Tisch und Bett getrennten Ehefrau ins Kantonsbürger
recht. Klage der Ehefrau vor dem Richter des letzten ordentlichen
Wohnsitzes des Ehemannes in der Schweiz. Zuständigkeit der schwei
zerischen Gerichte, Art. 8 Abs. 3 B.-Ges. betr. Erteilung des Schwei
zerbürgerrechts; Art. 43 Abs. 2 leg. cil.
A. Elisabeth Keßler, geb. 1861, protestantischer Konfession,
Bürgerin der Stadt St. Gallen, verehelichte sich am 29. Septem
ber 1890 in St. Gallen mit dem Kaminfeger Heinrich Tschank,
geb. 1858, katholischer Konfession, von Weiz (Steiermark). Der
Vater der Frau kaufte den beiden Eheleuten eine Liegenschaft mit
Spezereihandlung in Lachen Vonwil (Straubenzell, Kt. St. Gallen).
Infolge ehelichen Unfriedens kehrte Frau Tschank jedoch bereits
im Juni 1891 zu ihren Eltern nach St. Gallen zurück. Ende
August 1891 wurde der Ehemann Tschank schuldenflüchtig und
ist seither unbekannt abwesend.
Auf Klage der Frau Tschank erklärte das k. k. Landesgericht
Wien, Abteilung III, mit Urteil vom 27. Januar 1900 die Ehe
aus Verschulden des Ehemannes Tschank von Tisch und Bett für
geschieden. Am 7. Juli 1900 erhielt Frau Tschank auf ein be
zügliches Gesuch vom schweizerischen Bundesrate die Bewilligung
zum Erwerbe eines schweizerischen Kantons und Gemeindebürger
rechts. Am 28. Oktober 1900 nahm sie die Ortsgenossenversamm
lung von Untereggen (Kt. St. Gallen) in das Ortsbürgerrecht
auf gegen Entrichtung einer Taxe von 500 Fr. und gegen die
Zusicherung, daß Petentin eine Schenkung von 1000 Fr. zu ge
meinnützigen, vom Gemeinderate zu bestimmenden Zwecken machen
werde, falls sie sich innert 1¼
Jahren nicht verehelichen sollte.
Dieser Bürgeraufnahme erteilte die Bürgerversammlung der poli
tischen Gemeinde Untereggen unterm 11. November 1900 die
Bestätigung. Durch Beschluß des Großen Rates des Kantons
St. Gallen vom 20. November 1900 ward alsdann Frau Tschank
als Bürgerin des Kantons St. Gallen aufgenommen.
B. In der Folge machte die letztere, nachdem ihr Mann zum
friedensrichterlichen Sühneversuch nicht erschienen war, gegen ihn
vor Kantonsgericht St. Gallen die Klage auf gänzliche Scheidung
der Ehe hängig. Dabei berief sie sich für die Kompetenz der ge
nannten Behörde auf Art. 43 Abs. 2 des Civilstandsgesetzes und
machte geltend, daß der Beklagte ausgewiesener Maßen seinen
letzten ordentlichen und schweizerischen Wohnsitz in Straubenzell,
d. h. im Kanton St. Gallen gehabt habe und daß infolge ihres
Schweizerbürgerrechts Art. 56 leg. cit. nicht zutreffe.
C. Mit Entscheid vom 14. März 1901 erklärte sich das Kan
tonsgericht für die Beurteilung der Klage nicht kompetent. Dabei
zog es in Erwägung: Ob es korrekt gewesen sei, der wenigstens
formell in fortdauernder, wenn auch thatsächlich getrennter Ehe
mit einem österreichischen Staatsbürger lebenden Klägerin das
Schweizer und Kantonsbürgerrecht zu verleihen, sei nicht zu
untersuchen. Dagegen stehe fest, daß dadurch in der Frage der
Zugehörigkeit der Klägerin zum österreichischen Staatsverband eine
Anderung nicht eingetreten sei. Man habe es deshalb mit einer
Ehe zwischen Ausländern im Sinne des Art. 56 cit. zu thun.
Bei dieser Rechtslage sei nicht zu prüfen, ob Art. 42 Abs. 2 leg.
cit. einerseits für den Fall, wo der Ehemann Ausländer ist, An
wendung finden könne, und ob anderseits die darin vorgesehenen
sachlichen Voraussetzungen erfüllt seien oder nicht.
D. Gegen dieses Urteil erklärte Frau Tschank rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Art. 56 cit., läßt
Rekurrentin anbringen, treffe infolge ihrer Eigenschaft als Schwei
zerbürgerin nicht zu. Anderseits möge sich das Bundesgericht, um
unnötige Weiterungen zu vermeiden, jetzt schon über die Anwend
barkeit des Art. 43 Abs. 2 cit. aussprechen. Diese sei, wie des
nähern ausgeführt wird, unzweifelhaft gegeben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach ständiger Praxis ist das Rechtsmittel des staatsrecht
lichen Rekurses in Fällen vorliegender Art gegeben, wo es sich
nicht um Anwendung der Normen des Civilstandsgesetzes anläß
lich eines Haupturteils handelt und deshalb die civilrechtliche Be
rufung an das Bundesgericht als ausgeschlossen erscheint (vgl.
Amtl. Samml., Bd. VI, Nr. 93; Bd. XII, Nr. 76).
- Die von den zuständigen Bundes und Kantonsbehörden
bewilligte Aufnahme der Rekurrentin in das Schweizer bezw.
Kantonsbürgerrecht ist für das Bundesgericht maßgebend. Das
selbe hat auf dieser Grundlage vorerst zu entscheiden, ob eine Ehe,
bei welcher der eine Teil nicht nur Angehöriger eines andern
Staates, sondern gleichzeitig Schweizerbürger ist, ebenfalls als
Ehe zwischen Ausländern im Sinne des Art. 56 genannten
Gesetzes zu betrachten sei und ob also deren Scheidung in der
Schweiz der durch diesen Artikel vorgesehenen Beschränkung unter
liege oder nicht. Die Frage ist zu verneinen. Zunächst spricht der
Wortlaut des erwähnten Artikels jedenfalls eher für diese Lösung
als für die gegenteilige: Denn wenn das Gesetz von Ehen zwi
schen Ausländern spricht, so will es sich mit dieser Ausdrucks
weise wohl auf den schweizerischen Standpunkt stellen, von dem
aus eben als Ausländer zu betrachten sind diejenigen und nur
diejenigen Personen, die außerhalb des schweizerischen Staatsver
bandes stehen. Die erwähnte Auffassung rechtfertigt sich sodann
namentlich in sachlicher Beziehung durch die rechtlich ganz ver
schiedene Lage, in der sich einerseits eine Person befindet, die nur
Bürger eines auswärtigen Staates ist, und anderseits eine solche,
die gleichzeitig das schweizerische Bürgerrecht besitzt. Im Gegen
satze zu ersterer steht letztere im Genusse der allen andern Schwei
zerbürgern als solchen garantierten Rechte, sofern sie wenigstens
nicht im ausländischen Staate, dem sie gleichfalls angehört, wohn
haft ist (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über die Erteilung des
Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, vom 3. Heu
monat 1876). Demnach muß es einer solchen Person auch mög
lich sein, unter den gleichen Bedingungen wie jeder sonstige
Schweizer in der Schweiz ein Forum für ihre Ehescheidungs
bezw. Ehenichtigkeitsklage zu finden, und geht es deshalb nicht
an, eine Erschwerung dieser Möglichkeit, wie sie gegenüber Nicht
schweizern freilich gesetzlich statthaft ist, auch ihr gegenüber als
statthaft zu erklären. Es läßt sich dem entgegen auch nicht hin
weisen auf die dem Art. 56 cit. zu Grunde liegende gesetzgeberische
Absicht der Vermeidung internationaler Konflikte in eherechtlichen
Sachen. Dieser Erwägung will jedenfalls der Art. 56 nur inso
weit Rechnung tragen, als es sich um Ehegatten handelt, von
denen keiner der Schweiz angehört. Nur in diesem Falle hat man
es mit einer wirklichen Ausländer Ehe zu thun und konnte der
Gesetzgeber dazu gelangen, die Möglichkeit der Scheidung oder
Nichtigkeitserklärung derselben von der Anerkennung des schweize
rischen Urteils durch den Heimatsstaat der Eheleute abhängig zu
machen. Dagegen hatte er bei Aufstellung des Art. 56 die Fälle
nicht im Auge, wo wenigstens eine der streitenden Parteien das
Schweizerbürgerrecht besitzt. Hier muß eben als der ausschlag
gebende Gesichtspunkt erscheinen, daß der Inländer des Schutzes
der ihm durch die inländische Rechtsordnung zugesicherten Rechte
teilhaftig sein soll. Eine Einschränkung dieses Satzes aus Grün
den des internationalen Privatrechts ist um so weniger am Platze,
als bei dem berechtigten Bestreben der einzelnen Staaten, ihre
Gesetzgebung ihren besondern Verhältnissen und Anschauungen ge
mäß zu gestalten, Konflikte der bezüglichen gesetzlichen Normen
nicht zu umgehen sind. Übrigens sind solche Konflikte in casu
gar nicht vorherzusehen. Die gegenteilige Interpretation des
Art. 56 hätte Konsequenzen im Gefolge, die der Gesetzgeber offen
bar nicht gewollt haben kann. Gemäß Art. 8 Abs. 3 des Bundes
gesetzes vom 3. Heumonat 1876 und der hierauf bezüglichen
Praxis des Bundesgerichts erstreckt sich eine Entlassung des Ehe
mannes aus dem Schweizerbürgerrecht nicht auf seine von ihm
getrennt lebende Ehefrau; es wollten also dieser letztern alle aus
dem Schweizerbürgerrecht fließenden Rechte in einem solchen Falle
gewahrt werden, also wohl auch das Recht, definitive Scheidung
der Ehe in der Schweiz verlangen zu können. Eine solche Ehe
scheidung in der Schweiz wäre aber, wenn hiezu auch die in
Art. 56 des Gesetzes über Civilstand und Ehe vorgesehene Er
klärung des neuen Heimatstaates des Ehemannes notwendig wäre,
zum vorneherein immer dann unmöglich, wenn die Gesetzgebung
dieses Staates eine definitive Ehescheidung nicht kennt, und der
Ehemann hätte es somit in der Hand, durch die einseitige Er
werbung eines neuen Bürgerrechtes in einem solchen Staate die
in der Schweiz wohnende, von ihm getrennt lebende Ehefrau um
jenes Recht zu bringen. (Vgl. im Sinne vorstehender Ausfüh
rungen v. Salts, Ehescheidungs und Ehenichtigkeitssachen aus
ländischer Ehegatten in der Schweiz, S. 19; Muheim, Die
Prinzipien des internationalen Privatrechts im schweizerischen
Privatrechte, S. 197; Vorentwurf des schweizerischen Civilgesetz
buches, Art. 167. Anderer Ansicht: Martin, Kommentar zum
Civilstandsgesetz, S. 138/
3. Hatte die Rekurrentin nach dem Gesagten den in Art. 56
cit. vorgesehenen Nachweis nicht zu erbringen, so frägt sich immer
hin noch, ob das Forum des st. gallischen Richters für sie gesetz
lich begründet sei. Sie beruft sich in dieser Beziehung auf Art. 43
Abs. 2 des Bundesgesetzes. Es mag unerörtert bleiben, ob der hier
statuierte Gerichtsstand des letzten schweizerischen Wohnortes des
Ehemannes auch für Ausländer gelte (vgl. im gegenteiligen Sinne
v. Salis, leg. cit., S. 2 und 85, Note 5). Auf alle Fälle muß
er, wie vorliegend behauptet, dann gegeben sein, wenn der klagende
Teil Schweizerbürger ist und zwar aus dem oben ausgeführten
Grunde einer Gleichbehandlung desselben mit den andern schwei
zerischen Staatsangehörigen. Von diesem Gesichtspunkte aus hat
denn auch die bundesgerichtliche Praxis die Anwendbarkeit des
Art. 43 Abs. 2 bereits anerkannt für den analogen Fall, wo der
beklagte Teil zwar nicht Ausländer, aber Heimatloser ist (Amtl.
Samml., Bd. XVII, Nr. 8, in Sachen Schneider).
Ob nun aber endlich Straubenzell wirklich der letzte schwei
zerische Wohnort des Ehemannes Tschank gewesen sei und Art. 43
Abs. 2 cit. auch insofern als anwendbar erscheine, hängt wesent
lich ab von thatsächlichen Feststellungen, zu denen sich die Vor
instanz gemäß dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkte
nicht veranlaßt gesehen hat. Es ist ihr also Gelegenheit zu geben,
darüber noch zu befinden und sich neuerdings, immerhin aber nach
Maßgabe der vorstehenden rechtlichen Ausführungen, über ihre
Kompetenz auszusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und damit der Ent
scheid des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14./19.
März 1901 im Sinne der Motive aufgehoben.