Art. 2 eidg. Exprop. Ges.; Gegenforderung aus nachträglich entstandener, bei der Expropriation nicht vorhergesehener Mehrbelästigung infolge geänderter Zweckbestimmung des enteigneten Bodens; Zuständigkeit. Ansprüche, die sich als Erweiterung der ursprünglichen Inkonvenienzentschädigung darstellen, sind dem Expropriationsrecht zuzuordnen und nach dem für Expropriationsansprüche vorgesehenen Sonderverfahren geltend zu machen. Der besondere Gerichtsstand wird durch die kompensationsweise Erhebung der Forderung nicht beseitigt. Die Gerichte haben ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen; fehlt sie, ist die Gegenforderung im ordentlichen Prozess unbeachtlich. Beim Schweigen des Gesetzes ist davon auszugehen, dass auch nachträgliche Ansprüche aus veränderter Benützung des abgetretenen Grundstücks dem Expropriationsverfahren unterstehen (consid. 2-4).
derung der Beklagten (und Rekurrenten) leite sich her aus einer Veränderung oder Erweiterung der öffentlichen Unternehmung für welche seiner Zeit Expropriation eingeleitet und durchgeführt worden sei; hiefür sei aber gemäß Art. 2 eidg. Exprop. Ges. das hier vorgesehene Schätzungsverfahren einzuschlagen, woran der Umstand nichts ändere, daß die Beklagten (und Rekurrenten) ihre Gegenansprüche nur kompensationsweise geltend machen. Dieser Entscheid ist, in Abweisung eines von den Beklagten (und Rekurrenten) dagegen ergriffenen Rekurses, vom Obergericht des Kantons Luzern durch Urteil vom 22. Februar 1901 bestätigt worden, in Aufnahme der erstinstanzlichen Motive. B. Gegen das obergerichtliche Urteil haben nunmehr die Be klagten Gebr. Schnyder rechtzeitig und in richtiger Form den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er griffen, in welchem sie den Antrag stellen: Der Rekursentscheid des luzernischen Obergerichtes vom 22. Februar 1901 sei als verfassungswidrig aufzuheben, und die Beklagten seien berechtigt zu erklären, ihre Kompensationseinrede im anhängigen Verfahren vor den Luzerner Gerichten geltend zu machen. Die Begründung macht zunächst geltend, das angefochtene Urteil verletze den Grund satz der Gleichberechtigung der Parteien im Prozesse. Sodann führt sie aus, das Expropriationsverfahren könne für die kompen sationsweise geltend gemachte Gegenforderung nicht zur Anwen dung kommen: Für diese Mehrbelastung, auf die sich die For derung stütze, sei kein Expropriationsverfahren durchgeführt worden; auch sei das Verfahren vor Schätzungskommission nur zulässig, so lange das Werk, für welches die Expropriation be willigt worden, noch nicht durchgeführt sei, was hier nicht mehr zutreffe; endlich sei die Gegenforderung nicht als Forderung aus der Expropriation gestellt, sondern sie gehe davon aus, daß die Rekursbeklagte die ihr durch die Expropriation erteilten Rechte überschritten habe, es handle sich also um einen gewöhnlichen civilrechtlichen oder um einen nachbarrechtlichen Anspruch, dessen rechtliche Begründung darin bestehe, daß die klägerische Gesellschaft etwas thue, wozu sie den Beklagten gegenüber kein Recht habe, weil sie ein solches durch die wirklich stattgefundene Expropriation nicht erworben habe. C. Die Klägerin und Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses an. In thatsächlicher Beziehung bringt sie vor: handle sich bei der angeblichen vermehrten Inkonvenienz lediglich darum, daß über dem Geleise der Brünigbahn auf dem für diese expropriierten und vermarchten Boden ein normalspuriges Geleise zur Einführung der Güterzüge der Kriens Luzern Bahn in den Bahnhof Luzern gelegt worden sei, wodurch die Zugsfrequenz um ein geringes vermehrt wurde. An dieser Anlage sei die Rekurs beklagte durch die frühere Expropriation in keiner Weise verhin dert gewesen; sie habe daher keinen Anlaß gehabt, vor Anlegung dieses Geleises ein Expropriationsverfahren einzuleiten. In recht icher Beziehung stellt sich die Rekursbeklagte auf den Stand punkt, die Gegenforderung qualifiziere sich als Forderung aus Expropriation. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
das gethau, haben sie jedenfalls ein verfassungsmäßiges Recht der Rekurrenten nicht verletzt. Daß aber die Vorschriften, welche einen besonderen Gerichtsstand und ein besonderes Verfahren für gewisse Kategorien von Ansprüchen einführen und garantieren, dann nicht mehr Gültigkeit hätten, wenn ein derartiger noch gar nicht liquider und bestrittener Anspruch kompensationsweise geltend gemacht wird, wie die Rekurrenten glauben, ist eine irrtümliche Auffassung, die weder in der Natur der Sache begründet ist, noch auf positive Gesetzesvorschrift zurückgeführt werden kann. 3. Das Schicksal des Rekurses hängt daher davon ab, ob die von den Rekurrenten geltend gemachte Gegenforderung sich wirk lich, wie die kantonalen Gerichte angenommen haben, als ein unter das eidgenössische Expropriationsgesetz und damit auch unter das von diesem vorgesehene Verfahren fallender Anspruch dar stelle. Nun läßt die Begründung dieses Anspruchs über seine rechtliche Natur keinen Zweifel: Die Rekurrenten verlangen nichts anderes als eine Erhöhung der Entschädigung für Inkonvenien zen, die ihrem Rechtsvorfahren seiner Zeit vom Bundesgerichte zugesprochen worden ist, mit der Begründung, es seien ihnen durch eine neue, im Expropriationsplan nicht vorgesehene Verwendung des abgetretenen Landes vermehrte, im frühern Expropriations verfahren nicht vorhersehbare Inkonvenienzen entstanden. Dieser Anspruch ist also nichts anderes als eine Erweiterung des früher geltend gemachten Inkonvenienz Anspruchs, und qualitativ von diesem nicht verschieden. Freilich wird in der Rekursschrift aus geführt, daß es sich nicht um eine Inkonvenienzentschädigung, sondern um eine Schadenersatzklage wegen rechtswidriger Be nützung des abgetretenen Bodens handle. Allein dieser Stand punkt läßt sich nicht halten. Nachdem die Bahngesellschaft durch die Expropriation in das volle unbeschränkte Eigentumsrecht an dem erworbenen Grundstück eingetreten ist, kann nicht mehr davon die Rede sein, daß die Verwendung desselben zu Bahnzwecken eine rechtswidrige und aus diesem Titel zu Schadenersatz ver pflichtende Handlung sei. Durch die Expropriation hat eben die Bahngesellschaft auch die Befugnis erworben, innert den Grenzen der gesetzlichen Beschränkungen nach Belieben über das erworbene Grundstück zu verfügen, und nicht nur das eine und alleinige Recht, das im Expropriationsplan vorgesehene Werk auf dem betreffenden Boden zu erstellen. Dies freilich mit zwei Einschrän kungen: Einmal muß der Expropriat gegenüber einer neuen Zweckbestimmung des abgetretenen Grundstückes dann das Recht der Einsprache haben, wenn für die neue Verwendung eine Pflicht zur Abtretung nicht bestanden hätte (vgl. Art. 47 Abs. 1 eidg. Expropr. Ges.). Und sodann kann eine solche spätere veränderte Zweckbestimmung auf das Maß der für die Abtretung zu ent richtenden Entschädigung von Einfluß sein. Der Expropriat dar dadurch, daß diese neue Zweckbestimmung ihm im Expropriations plan nicht mitgeteilt worden ist, nicht in eine ungünstigere Lage versetzt werden; es muß ihm daher das Recht gewährt werden, allfällig eine Erhöhung der Abtretungssumme aus dem Titel der veränderten Benützung und beispielsweise daheriger vermehrter Inkonvenienz auch nachträglich noch zu verlangen. Diese Grund sätze haben gewiß auch auf das eidgenössische Expropriationsver fahren Anwendung zu finden, obschon das geltende Gesetz über diese Fälle schweigt und (mit Ausnahme des Falles des Art. 47, der hier nicht in Betracht kommt) nicht wohl ersichtlich ist, wie es dieselben geregelt wissen will. Beim Schweigen des Gesetzes ist indessen anzunehmen, daß auch für derartige nachträgliche An sprüche aus veränderter Zweckbestimmung des abgetretenen Grund stückes das für Ansprüche aus der Expropriation im allgemeinen geltende Verfahren und der hiefür eingesetzte Gerichtsstand Platz greifen sollen (im Gegensatze zum österreichischen Expropriations gesetze, das für derartige Ansprüche in 31 den ordentlichen Rechtsweg vorschreibt). Dieser Weg empfiehlt sich wohl auch aus Zweckmäßigkeitsrücksichten, da die besondern für das Expropria tionsverfahren eingesetzten richterlichen Behörden am ehesten in der Lage sind, zu beurteilen, inwiefern gegenüber dem früheren Ent scheide Abänderungen zu treffen sind. 4. Handelt es sich aber nach dem in Erwägung 3 Ausge führten bei der Gegenforderung der Rekurrenten um einen An spruch aus Expropriation, und muß dieser im besondern Expro priationsverfahren geltend gemacht werden, so ist folgerichtig der Rekurs abzuweisen. Dabei soll es indessen die Meinung haben, daß es den Rekurrenten nun auch wirklich möglich ist, den Weg
des besondern Expropriationsverfahrens zu betreten, und daß ins besondere die Rekursbeklagte sich diesem Vorgehen der Rekurrenten nicht widersetze. Für den Fall, als die mit dem besondern Expro priationsverfahren betrauten Behörden finden sollten, ihre Kom petenz zur Beurteilung der Gegenforderung der Rekurrenten sei nicht gegeben, oder das besondere Verfahren vor Schätzungs kommission sei nicht durchführbar, sollen ferner den Rekurrenten alle Rechtsmittel für den ordentlichen Rechtsweg gewahrt sein. Es darf endlich auch bemerkt werden, daß es sich für den kanto nalen Richter (sofern dies nach der luzernischen Civilprozeßord nung angeht) empfehlen würde, das Verfahren oder den Vollzug des Urteils bis zum Entscheide über die von den Rekurrenten erhobene Gegenforderung auszusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.