Art. 3 Abs. 1 B.-Ges. betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; Begründung des civilrechtlichen Wohnsitzes setzt tatsächliches Wohnen und animus manendi voraus. Das bloße Vorliegen vorbereitender Maßnahmen, gelegentlicher Aufenthalte oder steuerlicher Veranlagungen genügt nicht, wenn die Umstände insgesamt den Schluss auf eine aufgegebene Niederlassungsabsicht rechtfertigen. Für die Kompetenz zur Erbschaftseröffnung ist der letzte nachgewiesene Wohnsitz maßgebend; bleibt ein Wohnsitzwechsel unerwiesen, greift die gesetzliche Vermutung des bisherigen Wohnsitzes ein (vgl. Erw. 1, 3, 5, 6).
wechselnd in Männedorf (Kanton Zürich), Ragaz, Kefikon und Montreux zu. Am 8. Januar 1900 starb sie im Grand Hotel zu Baden (Kanton Aargau). In ihren zwei eigenhändigen Testa menten hatte sie Notar Karrer in Zürich zum Testamentsvoll strecker ernannt und verfügt, daß sie in Zürich begraben werde. Als nun Notar Karrer der Gemeindebehörde von Gachnang mit teilte, er werde am 22. Januar 1900 unter Zuzug von Ver wandten der Verstorbenen eine Inventur über die Verlassenschaft in Kefikon aufnehmen, nahm die Teilungsbehörde in Gachnang den Standpunkt ein, das Teilungsforum der Verstorbenen sei Kefikon. Dieser Standpunkt wurde vom Regierungsrat des Kan tons Thurgau durch Beschluß vom 5. März 1900 geschützt, d. h. es wurde mit diesem Beschlusse zur Teilung der Hinterlassenschaft der verstorbenen Frau Luise Escher Bodmer die Behörde der Ge meinde Gachnang als zuständig erklärt und der Regierungsrat des Kantons Zürich ersucht, den angeblichen Testamentsvoll strecker, Notar Karrer zur Edition des Testamentes, der Wert schriften und Inventur anzuhalten. Der Regierungsrat des Kan tons Zürich wies jedoch durch Schreiben vom 29. November 1900 nachdem er eine eingehende Untersuchung über die thatsäch lichen Verhältnisse betreffend Aufenthalt und Wohnort der Frau Escher Bødmer seit ihrem Wegzuge von Erlenbach angeordnet. hatte das Ansuchen des Regierungsrates des Kantons Thur gau ab. B. Daraufhin hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau gegen denjenigen des Kantons Zürich beim Bundesgericht mit der vorliegenden staatsrechtlichen Klage die Rechtsbegehren ge stellt:
Das Fehlen der Niederlassungsbewilligung sei hiebei irrelevant, und die Heimathörigkeit der Frau Escher Bodmer falle außer Be tracht. C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt in erster linie, die Klage sei abzuweisen; eventuell stellt er den Antrag, dem Kläger sei der Beweis zu überbinden, den Zeitpunkt des Be ginnes des Wohnsitzes in Kefikon nachzuweisen. Aus den that sächlichen Vorbringen der Antwort ist hervorzuheben: 1. Nach Verlassen des Gutes Mariahalde habe Frau Escher Bodmer ihr Mobiliar mit Ausnahme der Gemäldesammlung, die sich heute noch, soweit sie nicht verteilt sei, in der Martinsstiftung be finde, in eine Wohnung in Herrliberg verbringen lassen, 2. Bald nach dem Kaufe des Schlosses Kefikon habe sie eingesehen, daß sie übervorteilt worden sei, und versucht, das Schloß wieder los zuschlagen. Zwei Jahre lang habe sie das Schloß in unveränder tem Zustande gelassen. Erst im Jahre 1895 habe sie zögernd den Entschluß gefaßt, am Schlosse die nötigen Reparaturen vorzu nehmen. 3. Mit dem Wohnen in Kefikon verhalte es sich folgendermaßen: Im Jahre 1894 und im Jahre 1895 habe sie zwei kurze Besuche in Kefikon gemacht, lediglich zur Besichtigung des Schlosses; den Besuch von 1895 (April) habe sie ihrem Diener brieflich angekündigt mit den Worten: Alles werde nach Kefikon gebracht, auch wenn ich das Schloß nie bewohnen werde. Auch im Oktober 1895 schreibe sie in einem Brief an denselben von einem Besuch in Kefikon. Im Jahre 1896 habe sie sich in Kesikon aufgehalten: vom 4. Juni bis 14. Juli, 12. 27. Au gust, 5. November bis 8. Dezember. Aber auch in diesem Jahre sei trotz zirka dreimonatlichen Aufenthalts kein Domizil in Kesikon begründet worden; in einem Brief vom 23. Januar 1896 an Wirz schreibe sie: Sage, wenn es zum Prozesse kommt, auch wenn ich gewinne, werde ich Kefikon nicht beziehen. Ich will nicht streiten in meinem hohen Alter, ich will aber auch keinen Ort bewohnen, wo man so feindselig gegen mich handelt. Das be ziehe sich auf ihre Anstände mit den thurgauischen Behörden be treffend Steuern. In einem andern Briefe vom 24. Oktober 1896 klage sie, daß das Schloß für sie noch nicht bewohnbar sei. Im Jahre 1897 sei sie in Kefikon gewesen: vom 13. Juni bis 9. Juli, 5. 30. August, 4. November bis 4. Dezember. Der Schwebe zustand habe aber der Reparaturen wegen fortgedauert. Mit Brief vom 25. Februar 1897 an Wirz schreibe sie: Noch ist abermals alles im ungewissen, erst muß ich von allem genauen wahren Kostenanschlag haben, sonst baue ich nicht mehr, bewohnen kann ich es (das Schloß) in diesem Zustande nicht ... Bald wird Kefikon zur Unmöglichkeit für mich. Am 29. April 1897 sei dann ihre Offerte betreffend Steuern vom Gemeinderat Gachnang angenommen worden. Im Jahre 1898 habe sie in Kefikon ge lebt: vom 3. 31. August und vom 18. Oktober bis 30. Novem ber. Im Jahre 1899 endlich habe sie nur 21 Tage in Kefikon zugebracht. 4. Das Schloß Kesikon sei auch nicht wohnlich ein gerichtet gewefen für die weitgehenden hygieinischen Ansprüche, die Frau Escher Bodmer gehabt habe. Ein Teil des Mobiliars im Oktober 1895 nach Kefikon verbracht worden, weil die Woh nung in Herrliberg auf diesen Termin gekündigt worden sei; der Rest sei erst im September 1898 nachgefolgt. In den Zimmern in Kefikon seien Vorhänge nicht aufgemacht, Gemälde und Spie gel nicht angebracht worden. Kohlen seien zwar angeschafft wor den, aber nur zur Austrocknung des durchfeuchteten Schlosses. Der Kochherd sei nie benutzt worden. 5. Die Bezahlung der Staats und Gemeindesteuern in Kesikon beweise für den Stand punkt des Klägers nichts, da diese Bezahlung freiwillig, um Streitigkeiten auszuweichen, erfolgt sei, und der Vergleich darauf hinweise, daß die thurgauischen Behörden selber die Frau Escher Bodmer nicht als in Kefikon domiziliert betrachtet haben. 6. Einen Verwalter habe Frau Escher Bodmer in Kefikon nicht gehabt, sondern nur einen Knecht (H. Wirz). Aus diesen mit Briefen der Frau Escher Bodmer an Wirz Haushaltungsbüchlein, Abschrift des Steuervergleichs belegten- Thatfachen zieht der Beklagte den Schluß: Frau Escher Bodmer möge wohl zeitweise den Willen (animus) gehabt haben, in Kefi kon zu wohnen, habe aber in jener Zeit nie dort gewohnt, und umgekehrt in der Zeit, da sie thatsächlich dort gewohnt, nie den Willen, dauernd dort zu bleiben, gehabt. Daher habe sie kein Domizil in Kefikon erworben. Ein anderes Domizil in der Schweiz aber habe sie ebenfalls nicht erworben und daher müsse nach der
Fiktion des Art. 3 Abs. 3 Bundesgesetz betreffend die civilrecht lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter Erlen bach als ihr letzter Wohnsitz angesehen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: