Art. 50 and 55 OR; kantonales Prozessrecht betreffend Injurienklagen und adhäsionsweise Verbindung von Straf- und Zivilklage; Abgrenzung von materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und prozessualen Formen. Der aus unerlaubter Handlung abgeleitete Zivilanspruch untersteht ausschließlich dem Bundeszivilrecht; kantonale Normen dürfen dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit nicht vom Bestand oder von der vorgängigen Verfolgung eines Strafanspruchs abhängig machen. Zulässig bleiben jedoch rein prozessuale Vorschriften über Gerichtsstand und Form der Geltendmachung. Eine Bestimmung, die bei gleichzeitiger Erhebung beider Ansprüche die adhäsionsweise Verbindung verlangt, verstößt nicht gegen Bundesrecht, sofern sie den selbständigen Zivilanspruch nicht ausschließt (consid. 2–3).
Rekursgegner über den Rekurrenten am 3. April 1899 in einer Versammlung der Schulgemeinde Meistersrüti ehrverletzende Auße rungen gethan habe. Der Rekursgegner schlug Recht vor. Der Leitschein datiert vom 21. April 1899 und gibt als Streitgegen stand an: Forderung von 20,000 Fr. wegen Kreditschädigung und Amtsehrverletzung. Der Prozeß kam erst im Jahre 1900 zur Verhandlung vor Bezirksgericht Appenzell, innerer Landesteil. Vor diesem Bezirksgericht stellte der Rekurrent den Antrag: Es sei zu erkennen: 1. Es habe der Beklagte den Kläger schwer an der Amtsehre und Privatehre verletzt und sei daher ange messen zu bestrafen und die stattgefundene Ehrverletzung gerichtlich aufzuheben; 2. Beklagter habe dem Kläger als Entschädigung und Genugthuung den Betrag von 20,000 Fr. bezw. einen durch den Richter zu normierenden Ersatz zu leisten. Der Beklagte (und Rekursgegner) stellte, nach der Darstellung der Rekursschrift erst in der Schlußverhandlung vor Bezirksgericht, nach der Darstellung der Vernehmlassung des Kantonsgerichtes dagegen schon in der Verhandlung vom 23. Oktober 1900, das Begehren: Auf die Klage sei aus formellen Gründen nicht einzutreten, weil Injurien klagen nach Art. 24 appenzell innerrhod. C. P. O. nicht mit Zah lungsbefehl anhängig gemacht werden können. In seinem Entscheid vom 3. Januar 1901 urteilte das Bezirksgericht Appenzell, innerer Landesteil, im Sinne dieser Anträge auf Nichteintreten, aus folgenden Gründen: 1. Daß der Forderungsklage, die aus dem Titel der Ehrverletzung begründet werden will, in erster Linie beklagtischerseits die Einrede formell unrichtiger Einleitung entgegengestellt wird und daher vorab dieser Einwurf auf seine Richtigkeit zu prüfen ist; 2. daß hiebei maßgebend sein müssen die Art. 24 und 15 der kantonalen Civilprozeßordnung; nach Art. 24 leg. cit. aber Injurienklagen beim Vermittleramt in Form von Rechtsvorschlag geltend zu machen sind und damit eine andere Einleitungsform (wie Zahlungsbefehl) absolut aus geschlossen ist; daß diese bindende Vorschrift noch ergänzt wird durch Art. 15 ibid., welcher von zwei Klagen spricht, nämlich von der Straf und der Civilklage; 3. daß daher, will eine For derungsklage aus Injurie (Privat oder Amtsehrverletzung) her geleitet werden, vorerst logischerweise der Straffall gerichtlich be handelt bezw. entschieden werden muß, ob ein Delikt, das den Beklagten zu Schadensersatz pflichtig macht, überhaupt vorliege oder nicht; 4. daß somit, weil die konkrete Forderung aus dem Titel der Amtsehrverletzung hergeleitet wird, es sich also um eine Strafklage einer und eine Civilklage anderseits handelt, für erstere die Strafklage aber überhaupt eine prozessualische Einleitung wie sie Art. 24 C. P. O. vorschreibt, nicht vorliegt. Der Kläger (und Rekurrent) erklärte gegen dieses Urteil die Appellation an das Kantonsgericht. Vor diesem stellte er die Anträge: 1. Es sei in die Entschädigungs und Genugthuungsklage im Betrage von 20,000 Fr. einzutreten und dieselbe zur materiellen Behandlung ans Bezirksgericht zurückzuweisen; eventuell sei 2. die Klage im Betrage von 20,000 Fr. oder nach richterlichem Ermessen gutzu heißen. Der Beklagte (und Rekursgegner) trug auf Abweisung der Appellation an. Das Kantonsgericht des Kantons Appenzell J./Rh. hat durch Urteil vom 14. Februar 1901 erkannt: sei die Appellation als unbegründet erklärt und sonach auf Forderungssache nicht einzutreten. Die Begründung lautet: Daß man es im konkreten Falle in erster Linie mit einer jurienklage zu thun hat, geht zur Evidenz nicht nur aus dem Leitschein, der von Amtsehrverletzung spricht, sondern auch aus dem vom Kläger vor Bezirksgericht gestellten Rechtsbegehren hervor, das vorab auf Satisfaktion, Aufhebung der Ehrverletzung und Bestrafung des Beklagten wegen schwerer Verletzung der Amts und Privatehre lautet; 2. Es ist nun unbestreitbar, übri gens auch nicht bestritten, daß das Kantonsgericht nach Art. 40 und 41 der Kantonsverfassung nicht kompetent ist, Strafklagen wegen Ehrverletzung zu beurteilen, da Injurienklagen verfassungs gemäß der Kompetenz des Kantonsgerichtes entzogen sind und in die ausschließliche Kompetenz des Bezirksgerichtes fallen. 3. Wenn daher das Bezirksgericht gefunden hat, es sei auf die Klage aus formell rechtlichem Grunde des Mangels einer prozessualischen Einleitung der Injurienklage nicht einzutreten, steht dem Kantons gericht eine Überprüfung dieser Frage nach Vorerwähntem nicht zu. 4. Mangelt aber der Hauptklage die elementarste Bedingung der gerichtlichen Einleitung, kann auch bezüglich der Nebenfolge nicht judiziert werden, da Art. 15 der kantonalen Prozeßordnung
klar und bestimmt vorschreibt, daß Schadenersatzklagen aus In jurien mit der Haupt (Straf ) Klage verbunden werden müssen. 5. Es liegt daher für das Kantonsgericht kein Grund zur Ab änderung des erstinstanzlichen Urteils vor. B. Gegen dieses Urteil richtet sich der vorliegende staatsrechtliche Rekurs des Klägers Fäßler, der den Antrag enthält: Es seien in Begründeterklärung des Rekurses die kantonalen Gerichtsinstan zen (Bezirksgericht und Kantonsgericht) anzuhalten, in die vom Rekurrenten anhängig gemachte Genugthuungs und Entschädi gungsklage im Betrage von 20,000 Fr. einzutreten und dieselbe materiell zu beurteilen. Die rechtliche Begründung dieses Antrages geht dahin: Der Rekurrent habe, wie jeder Bürger, gemäß Art. 2, 41 und 38 der Kantonsverfassung von Appenzell J. Rh., An spruch darauf, daß er mit seinen Klagen gehört und daß über die selben geurteilt werde. Nun habe er durch Zahlungsbefehl und Leit schein und unter Beobachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten eine Klage bei der zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz eingeleitet, und zwar jedenfalls in der Hauptsache, ja sogar ausschließlich, eine auf die Art. 50 und 55 O. R. gestützte Geldforderungsklage. Wenn er nun vor Bezirksgericht auch noch Bestrafung des Be klagten wegen Amts und Privatehrverletzung beantragt habe, so haben entweder wenn auch für dieses Klagebegehren die pro zeßrechtlich richtige Einleitung beim Vermittleramt stattgefunden habe beide Klagebegehren beurteilt werden müssen; oder wenn das Klagebegehren auf Bestrafung nicht richtig eingeleitet worden sei es habe doch die Beurteilung der in gesetzlicher Form eingeleiteten Geldforderungsklage nicht verweigert werden dürfen. Es handle sich um eine durch das eidgenössische Obliga tionenrecht ausdrücklich zugelassene Klage; das kantonale Prozeß recht könne die Geltendmachung einer solchen Klage weder aus schließen noch in dem Sinne beschränken, daß sie nur in Verbin dung mit einer Injurienklage anhängig gemacht werden könne, resp. daß sie als selbständige Klage unzulässig sei. Sollte Art. 15 litt. a Schlußsatz der appenzell innerrhodischen C. P. O. wirklich eine derartige Beschränkung tendieren, wäre er bundesrechts und somit auch verfassungswidrig. Auch aus andern Gründen sei die hier vorgeschriebene Verbindung der Civilklage aus Ehrverletzung mit der Injurienklage unzulässig; für beide Klagen seien ver schiedene Gerichtsstände maßgebend und gelte verschiedenes Recht. Speziell bei Antragsdelikten stehe es dem Kläger frei, die eine oder die andere Klage oder beide zu erheben. Der Richter habe bei einer Forderungsklage aus Art. 50 und 55 O. R. nur zu untersuchen, ob die Voraussetzungen dieser Ansprüche gegeben seien, und gegebenenfalls die Klage zu schützen, gleichviel, ob auch eine Injurienklage angehoben sei oder nicht. Unverständlich sei vollends, wie man vorliegend die Forderungsklage als Acces sorium der Injurienklage habe bezeichnen können. C. Der Rekursgegner trägt auf Abweisung des Rekurses an. Aus den Ausführungen der Antwort ist hervorzuheben: Es sei dem Rekurrenten unbenommen gewesen, die in Art. 50 und 55 O. R. vorgesehene Klage selbständig zu stellen; da er es aber vorgezogen habe, strafrechtlich vorzugehen, habe er sich den Be stimmungen von Art. 15 litt. a C. P. O. fügen müssen. Durch diese Vorschrift sei das eidgenössische Recht weder korrigiert noch verweigert. Endlich sei bezüglich der Strafklage auf Injurie zu bemerken, daß der betreffende Entscheid vom Bezirksgericht am Januar 1901 endgültig gefällt worden und daß daher der Rekurs in diesem Punkte verspätet sei. D. Die Vernehmlassung des Kantonsgerichtes des Kantons Appenzell J. Rh. schließt ebenfalls auf Abweisung des Rekurses. Es ist aus ihr hervorzuheben, daß nach appenzell innerrhodischem Recht Injurienklagen als Strafklagen behandelt, und daß Ent schädigungs und Genugthuungsbegehren aus Injurie als Acces sorium zur Strafklage betrachtet werden. Die Vernehmlassung führt ebenfalls aus, es sei dem Rekurrenten unbenommen, seinen Ersatzanspruch aus Kreditschädigung gestützt auf Art. 50 ff. O. R. in selbständiger Klage einzuleiten oder dieselbe adhäsions weise mit der alsdann korrekt nach Art. 24 C. P. O. einzuleiten den Ehrverletzungsklage zu verbinden. Die Frage dagegen, wie ein Prozeß einzuleiten sei, beurteile sich nach kantonalem Prozeßrecht und da eine willkürliche Auslegung dieses Prozeßrechtes nicht vorliege, sei der Rekurs auch nach dieser Richtung unbegründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nur Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils im Civilpunkte verlangt, und nur die Aufhebung der kantonalen Urteile in diesem Punkte verlangt auch der Rekurs; das mit Recht, da bezüglich des Strafpunktes die Appellation an das Kantonsgericht nicht zulässig war. Im Civilpunkte aber war die Appellation statthaft, und lief daher die Frist zur Ergreifung des staatsrecht lichen Rekurses in diesem Punkte erst vom kantonsgerichtlichen Urteile an, da vorher, bevor die kantonale obere Instanz ge prochen hatte, eine definitive, mit den ordentlichen kantonalen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Rechtsverweigerung noch nicht vorlag. Auf den Rekurs ist daher so, wie er gestellt ist, in seinem ganzen Umfange einzutreten. In der Sache selbst ist folgendes zu bemerken: Es ist richtig, daß der Rekurrent seinen Civilanspruch nur auf die Art. 50 und 55 O. R. gründen konnte, da neben dieser eidgenössischen Rechtsquelle eine andere kantonale Rechtsquelle für Klagen aus unerlaubten Handlungen im ganzen Umfange nicht mehr besteht, speziell auch nicht etwa ein besonderer kantonalrechtlicher Civil anspruch aus Ehrverletzung neben dem Anspruche eidgenössischen Rechtes nach Art. 50 und 55 O. R. Platz haben kann. Ebenso ist dem Rekurrenten darin beizustimmen, daß die Voraussetzungen und der Umfang dieses Anspruches eidgenössischen Rechts aus schließlich vom eidgenössischen Obligationenrecht selber geregelt sind, und daß kantonale Gesetze an den vom eidgenössischen Recht be herrschten Voraussetzungen dieses Anspruches nichts ändern dürfen. Es ist daher namentlich auch unstatthaft, weil gegen eidgenössisches Privatrecht verstoßend und einen Eingriff in die Gesetzgebungs kompetenz des Bundes enthaltend, daß ein kantonales Gesetz die Entstehung und die Existenz eines Anspruches aus unerlaubter Handlung an das Vorhandensein eines staatlichen Strafanspruches knüpfe, jenen von diesem abhängig mache. Ebenso ist es unzu lässig, daß ein kantonales Gesetz die Verfolgbarkeit eines An spruches aus unerlaubter Handlung von der vorherigen Verfol gung eines auf denselben Thatbestand sich gründenden Strafan spruches, von der Einleitung einer auf demselben Fundament beruhenden Strafklage abhängig sein läßt (vgl. bundesger. Entsch., Bd. XVIII, S. 340, Erw. 3; Bd. XVII, S. 158, Erw. 2 f.). Straf und Civilanspruch, die auf einem und demselben thatsäch lichen Fundament beruhen, sind ihren rechtlichen Voraussetzungen und ihrem Wesen nach durchaus von einander verschieden, wie denn auch in der bundesgerichtlichen Praxis der Grundsatz von der Nichtgebundenheit des Civilrichters an das Urteil des Straf richters wenigstens in dem Sinne, daß die Voraussetzungen beider Ansprüche nicht identisch sind, durchaus feststeht. Die Ansicht des Bezirksgerichts: wenn eine Forderungsklage aus Injurie herge leitet werden wolle, müsse vorerst logischer Weise der Straffall gerichtlich behandelt werden und entschieden sein, ob ein Delikt, das den Beklagten zu Schadenersatz verpflichte, überhaupt vorliege oder nicht (Erw. 3 des bezirksger. Urteils), ist daher jedenfalls unhaltbar. Etwas anderes ist es dagegen mit kantonalen Bestim mungen über Zuständigkeit der Gerichte und die Formen des Verfahrens. Nach dieser Richtung ist die Kompetenz der Kantone gegeben, und sie findet eine Schranke nur darin, daß nicht etwa in straf oder civilprozessualem Gewande Normen aufgestellt werden dürfen, die ihrem Wesen nach materiell eivilrechtlicher Natur sind und die Voraussetzungen des Civilanspruches aus unerlaubter Handlung oder der Verfolgbarkeit dieses Anspruches regeln. (Vgl. Stooß in den Verhandl. d. schweiz. J. V., 1886, S. 41 ff.; Weiß, Connexe Civil und Strafsachen, S. 29 ff.) Es fragt sich daher, ob Art. 15 litt. a Schlußsatz der C. P. O. für den Kanton Appenzell J. Rh. eine rein prozessuale Be stimmung oder aber eine mit materiell civilrechtlichem Inhalte erfüllte Vorschrift enthalte. Die Bestimmung lautet: Die Civil klage auf Schadenersatz ist mit der Strafklage zu verbinden nachdem im vorhergehenden der Gerichtsstand für Injurienklagen geregelt ist; sie findet sich in dem von den Gerichtsständen han delnden Titel. Nun ist allerdings in erster Linie auffallend, daß der Gerichtsstand der Injurie im Civilprozesse und nicht in einem Strafprozeßgesetze geregelt wird. Allein es kann hieraus, speziell auch nach den Erörterungen in der Vernehmlassung des Kantons gerichtes, nicht geschlossen werden, daß die C. P. O. für Appen zell J. Rh. die Injurienklage als Civilklage betrachte; vielmehr zeigt gerade der Schlußsatz, daß das Gesetz annimmt, aus In jurien können Straf und Civilansprüche entstehen, und nun ist es bekanntlich bundesrechtlicher Grundsatz (speziell bei Anwen dung der Art. 58 und 59 B. V.), daß in diesen Fällen die
Strafklage als das prinzipale anzusehen ist. Jene Schlußbe stimmung nun könnte freilich ihrem Wortlaute nach vielleicht dahin ausgelegt werden, die Civilklage werde dadurch von der Strafklage abhängig gemacht, und das scheint auch in der That die Auslegung der ersten Instanz zu sein. Diese Auslegung würde allerdings gegen Bundesrecht verstoßen, bezw. jene Bestimmung würde, wenn sie diesen Sinn hätte, bundesrechtswidrig sein. Allein es ist auch ein anderer Sinn und eine andere Auslegung denkbar: es kann darin die Vorschrift gefunden werden, die Civil klage aus Injurie müsse dann, wenn auch eine Strafklage er hoben werde, adhäsionsweise mit der letztern geltend gemacht werden. In diesem letztern Falle würde die Bestimmung nicht gegen Bundesrecht verstoßen, da alsdann die Civilklage nicht von der Strafklage abhängig gemacht, sondern nur für den Fall, als beide Klagen erhoben werden, eine Bestimmung rein prozessualer Natur getroffen würde. Im letztern Sinne faßt nun das Kan tonsgericht, wie insbesondere aus seiner Vernehmlassung hervor geht, die Bestimmung auf, und nach dieser Auffassung kann daher ein Verstoß gegen Bundesrecht in jener Bestimmung nicht liegen. 3. Alsdann liegt aber auch eine Rechtsverweigerung nicht vor. Denn der kantonale Richter hatte die prozessualen Bestimmungen über Einleitung der Injurienklage zu beobachten; und wenn er nach diesen finden mußte, er könne auf die Strafklage nicht ein treten, so begieng er keine Rechtsverweigerung, wenn er auf die adhäsionsweise damit verbundene Civilklage nicht eintrat. Dabei bleibt freilich das eigentümliche, daß im vorliegenden Falle die Civilklage thatsächlich zuerst gestellt war. Allein es genügt, daß dem Rekurrenten ausdrücklich die Geltendmachung seiner Civil klage (im vollen Umfange, und nicht etwa nur soweit sie sich auf Kreditschädigung stützt) gewahrt bleibt, um seine Rechte zu schützen. Mit diesem Vorbehalt ist daher der Rekurs, nach dem Gesagten, abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.