Art. 304 SchKG in Verbindung mit Art. 294 Abs. 2, 300 Abs. 2 und 302 Abs. 4 SchKG; Einreichung der Akten und des Berichts des Sachwalters innert der Nachlaßstundung. Das Bundesgericht verneint Willkür bzw. Rechtsverweigerung, wenn die kantonale Behörde annimmt, die Vorlage an die erste Instanz müsse innerhalb der zweimonatigen Stundungsfrist erfolgen und bei Unterlassung die Wirkungen der Stundung mit Fristablauf dahinfallen. Diese Auslegung steht weder dem Wortlaut noch dem System des Gesetzes entgegen und ist mit dem Zweck des Nachlaßverfahrens vereinbar, namentlich der Vermeidung einer ungebührlichen Verzögerung des Entscheides über die Bestätigung des Nachlaßvertrages (Erw. 2).
Der angefochtene Entscheid qualifiziere sich deshalb als eine Rechtsverweigerung. Er stelle in willkürlicher Weise vom Gesetze nicht gewollte Fristen auf. Die zweimonatliche Stundungsfrist werde bereits durch die der Einreichung der Akten und des Berichtes bei der Nachlaßbehörde vorgängigen gesetzlichen Vorkehren voll in Anspruch genommen. Die nachträgliche Einreichung entspreche auch durchaus einer bisher im Kanton Bern anerkannten Praxis, auf die sich der Sachwalter des Rekurrenten gestützt habe. Ein Versehen des Sachwalters habe übrigens die Rechte des Rekur renten nicht schmälern können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die beiden kantonalen Nachlaßbehörden hatten über die Bestäti gung des nachgesuchten Nachlaßvertrages materiell dann nicht zu erkennen, wenn die Vorlage der Aktenstücke und des Gutachtens des Sachwalters an die erste Instanz gesetzlich innert der zwei monatlichen Stundungsfrist erfolgen mußte und im Unterlassungs falle die Wirkungen der Stundung ohne weiteres aufhörten. Die Vorinstanz legt nun das Gesetz in diesem Sinne aus. Eine Rechtsverweigerung, und nur vom Gesichtspunkte einer sol chen aus hat das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid zu prüfen kann in der erwähnten Gesetzesanwendung nicht ge funden werden. Zunächst verstößt dieselbe in keiner Weise gegen den Wortlaut des in der Sache maßgebenden Art. 304 Betr. Ges. Ebensowenig setzt sie sich in Widerspruch mit andern Be stimmungen, in dem Sinne nämlich, daß die in Art. 304 Betr. Ges. dem Sachwalter vorgeschriebene Eingabe an die Nachlaß behörde innert der gesetzlichen Stundungsfrist von 2 Monaten gar nicht mehr möglich wäre. Denn die dieser Eingabe voraus gehenden Vorkehren bezw. die ihr vorgängig innezuhaltenden Fristen der Art 294 Abs. 2, 300 Abs. 2, und 302 Abs. 4 be nötigen zusammen nicht volle 2 Monate. Es ist endlich auch mit dem Wesen des Nachlaßverfahrens durchaus vereinbar, dem Ablaufe der Stundungsfrist peremptorische Wirkung im angege benen Sinne beizulegen. Im umgekehrten Falle würde man es ermöglichen, das Verfahren ungebührlich zu verzögern, indem der Schuldner bezw. sein Sachwalter den Entscheid über die Be stätigung des Nachlaßvertrages unter Aufrechterhaltung des durch die Stundung bewirkten Rechtsstillstandes nach Belieben hinausschieben könnte. Die Ausführungen, durch welche der Rekurrent darthun will, daß die materiellen Voraussetzungen für Bewilligung der Rechts wohlthat des Nachlaßvertrages bei ihm vorhanden seien, er scheinen nach dem eingangs Gesagten für die vorliegende Be schwerde als völlig unerheblich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.