Art. 41 Abs. 1 SchKG; advance waiver of the statutory mode of enforcement by pledge realization. A debtor cannot validly renounce in advance, before commencement of enforcement, the right to require pledge-realization proceedings and to agree instead to seizure proceedings. A waiver is only effective where the debtor, after service of the payment order, refrains from challenging the incorrect enforcement mode; in that situation the debtor is sufficiently alerted to the consequences of acquiescence. By contrast, a prior contractual waiver does not bind, because the protected interest is not yet adequately brought home to the debtor and the statutory procedural order cannot be displaced by advance agreement.
zichte. Ein derartiger Verzicht auf ein gesetzlich festgelegtes Ver fahren könne in Rücksicht auf die Interessen des Betriebenen und der übrigen Gläubiger keine Gültigkeit beanspruchen. III. Während das Betreibungsamt Bern Stadt in seiner Ver nehmlassung unter Aufgabe seines früheren Standpunktes der Auffassung des Beschwerdeführers beipflichtete, beantragte Dinkel mit folgender Begründung Abweisung der Beschwerde: Art. 41 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes stelle sich nicht als eine zwingende Vorschrift in dem vom Rekurrenten behaupteten Sinne dar. Nach ständiger Praxis bleibe die Betreibung für eine pfandversicherte Forderung, wenn sie auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet würde, gültig, sofern der Schuldner dagegen nicht Be schwerde führe (man vergl. Weber und Brüstlein, 2. Auflage, S. 47 zu Art. 41). Es sei demnach nicht einzusehen, warum Gläubiger und Schuldner schon bei der Konstituierung der Schuld nicht vereinbaren dürften, es habe der Gläubiger die Wahl, auf Pfandverwertung oder auf Pfändung zu betreiben. Damit werde die Rechtssicherheit in keiner Weise gefährdet. Im vorliegenden Falle z. B. sei das Recht des Gläubigers Dinkel, welches als Rechtsunsicherheit schaffend angefochten werde, in einem notarialisch stipulierten, im Grundbuch eingetragenen Kaufvertrage nieder gelegt. Es sollen überhaupt die Parteien die Grundlage für das hinsichtlich der Forderungen aus ihren Rechtsverhältnissen einzu schlagende Betreibungsverfahren, das natürlich ein gesetzliches sein müsse, frei schaffen dürfen. Zweifellos könne der Schuldner dem Gläubiger für eine Kaufrestanzquote, welche wie die ganze Kauf restanz unterpfändlich versichert sei, eine besondere Schuldverpflich tung oder einen Wechsel ausstellen, um ihm die Betreibung auf Pfändung oder die Wechselbetreibung zu ermöglichen, ohne daß der Gläubiger notwendigerweise auf die unterpfändliche Sicherheit verzichte, d. h. ohne daß die Parteien damit eine Novation der Teilschuld herbeiführen. Ebensogut seien die Parteien berechtigt, in dem Vertrag selbst dem Gläubiger das Recht einzuräumen, einzelne Raten auf dem Wege der Betreibung auf Pfandverwer tung oder auf Pfändung zu realisieren. Das Gesetz sei nicht dazu da, um den Kontrahenten die Hände zu binden und ihnen vertragliche Vereinbarungen zu untersagen, welche nicht nur nichts anstößiges an sich tragen, sondern in den praktischen Verhältnissen durchaus begründet seien. IV. Mit Entscheid vom 11. Januar 1901 erklärte die kanto nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde für begründet und hob dem gemäß die von Dinkel eingeleitete Betreibung auf. V. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Dinkel rechtzeitig an das Bundesgericht. Seinen frühern Ausführungen fügte er noch bei, daß die Stellung der dritten Gläubiger, welchen Punkt die Vor instanz vornehmlich in Betracht gezogen habe, sich gleich bleibe, ob der Verzicht des Schuldners auf das Verfahren nach Art. 41 Abs. 1 nach Anhebung der Betreibung stillschweigend erfolge oder schon vorher durch ausdrückliches Abkommen. Im Gegenteil sei letzteren Falles der Dritte in der Lage, sich von dem betreffenden Abkommen Kenntnis zu verschaffen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Entscheidung des Rekurses hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob ein Schuldner schon vor Anhebung der Be treibung auf die Geltendmachung der sonst gesetzlich zur Anwen dung kommenden Betreibungsart auf Pfandverwertung rechts gültig verzichten und an deren Stelle die Betreibung auf Pfändung zulassen könne oder nicht. Ein derartiger Verzicht kann laut der bisherigen Praxis (vergl. Archiv I, Nr. 22 und 23) nach Zu stellung des Zahlungsbefehles durch Nichtanfechtung desselben wirksam erfolgen. Daraus läßt sich aber keineswegs schließen, daß er nun auch unter der zuerst angegebenen Voraussetzung als möglich zu erachten sei. Denn die Verhältnisse liegen in den beiden Fällen wesentlich verschieden: Im zuletzt genannten wird dem Schuldner durch die Anhebung der Betreibung auf ein dringliche Weise nahe gelegt, sich die Folgen eines solchen Ver zichtes wohl zu überlegen. Und würde man ferner denselben hier als schlechthin unstatthaft und unwirksam erklären, so käme dies insoweit einer schweren und unbilligen Benachteiligung des Gläu bigers gleich, als es der Schuldner in der Hand hätte, eine aus Rechtsirrtum unrichtig angehobene Betreibung ohne Widerspruch durch alle Stadien weiter gehen zu lassen, um sie dann schließlich als ungültig anzufechten. In dem in Frage stehenden Falle treffen
diese Erwägungen nicht zu: Dem Verzichtenden wird die Existenz und der Wert seines ihm gesetzlich zustehenden Rechtes, die vor herige Durchführung der Zwangsvollstreckung in das Pfand objekt zu verlangen, nicht oder doch nicht mit solchem Nachdrucke zum Bewußtsein gebracht. Vielmehr wird er sich in der Regel erst bei der spätern Anhebung der Betreibung klar werden, daß er leichthin auf eine wichtige Befugnis verzichtet und sich schwer geschädigt hat, letzteres namentlich in der Hinsicht, daß die Zu lassung der Betreibung auf dem Wege der Pfändung die sofor tige Anhebung von weitern Betreibungen dieser Art zur Folge haben kann. Auch der andere Gesichtspunkt fällt hier außer Be tracht, wonach eine Benachteiligung des Gläubigers durch erst nachträgliche Ungültigkeitserklärung bereits durchgeführter Betrei bungsakte möglich ist; denn zu solchen kann es hier erst später kommen und, wie ausgeführt, konvalescieren dann dieselben bei nicht rechtzeitigem Widerspruch des Schuldners gegen die ange hobene Betreibung. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, einen Unterschied in der Behandlung der beiden Fälle zu machen und demnach einer der Anhebung der Betreibung vorgängigen Ver zichtserklärung des Schuldners als solcher rechtliche Verbindlichkeit zu versagen. In diesem Sinne wird denn auch in Bezug auf andere dem Schuldner zustehende Befugnisse betreibungsrechtlicher Natur unterschieden: so ist namentlich anerkannt, daß ein gültiger Verzicht auf die gesetzlich begründete Kompetenzqualität eines Vermögensstückes erst möglich ist, wenn sich nach angehobenem Verfahren die Zwangsvollstreckung thatsächlich gegen dieses Ob jekt richtet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.