Art. 17 SchKG; refusal by the enforcement office to pay out auction proceeds due to a creditor entitled to them constitutes a denial of justice and may be complained of without regard to the ordinary ten-day period. Art. 138 Ziff. 3 and Art. 139 SchKG; for an entry holder in the land register, the time limit for filing a claim in foreclosure of real property begins only upon personal service of the invitation to file claims. A mere reservation entered in the auction protocol does not suffice to preserve an objection to the claim in the distribution stage; the debtor must attack the office’s prior decisions by complaint and, if necessary, request suspension of the sale to conduct the objection procedure before the auction.
Entscheid vom 19. Februar 1901 in Sachen Rutishauser. Weigerung der Auszahlung des Verwertungserlöses: Rechtsverwei gerung (Art. 17 19 Sch.- u. Konk.-Ges.). Rechtzeitigkeit der An meldung einer Zinsenforderung bei Liegenschaftenverwertung: Be ginn des Fristenlaufes. Art. 138 Ziff. 3, Art. 139 Sch.- u. Konk.- Ges. Rechtsgenügende Bestreitung dieser Forderung? I. Im September 1899 erwarb Zahnarzt Rutishauser in Rorschach einen auf der Liegenschaft zum Schlachthof haften den Hypothekartitel von 6000 Fr. A. Billwiller in St. Gallen betrieb den Eigentümer dieser Liegenschaft, Friedrich Kehrer in Markelfingen, und sie wurde infolge dessen am 12. und 20. Juli 1900 zur betreibungsrecht lichen Versteigerung auf den 14. August ausgekündigt. Am
Juli erfolgte die Mitteilung des Lastenverzeichnisses nach Art. 140 Betr. Ges., wobei aber das Verzeichnis neben den Kapitalbeträgen der einzelnen Hypotheken nur das Zinsfalldatum und den Prozentsatz angab, nicht dagegen den Betrag der ver fallenen Zinsen und den Zeitpunkt, von dem an die laufenden Zinsen berechnet werden. Eine Einsprache wurde innert der Be schwerdefrist nicht erhoben. Am 31. Juli erhielt der erste Hypo thekargläubiger, Kaspar Steinemann in St. Gallen, die gesetzliche Anzeige und Aufforderung nach Art. 139 Betr. Ges. zugestellt, worauf er am 4. August dem Betreibungsamte seine zwei For derungen einreichte, nämlich: Kapital von Fr. 21,000 Zinsfall 1/XI verfall. Zins Fr. 327 20 18,000 880 75 1/VIII Fr. 1207 95 Vom 4. August an lagen die Steigerungsbedingungen beim Betreibungsamte zur Einsicht auf. Die Steigerung fand dann am 14. August statt, und es erstand Rutishauser die Liegenschaft um den Zuschlagspreis von 54,232 Fr., der den Gesamtbetrag der pfandversicherten Forderungen inklusive Zinse darstellt, den Schatzungswert der Liegenschaft aber um 12,232 Fr. übersteigt. Das vom Amte und vom Ersteigerer Rutishauser unterzeichnete Gantprotokoll enthält den Vermerk, es sei nach erfolgter Ver lesung unter Vorbehalt der Richtigkeit der Zinsberechnungen ge nehmigt worden. Durch diesen Passus sollte nämlich dem Um stande Rücksicht getragen werden, daß Rutishauser vor der Versteigerung dem Steinemann das Recht bestritt, von dem seitens dieses Gläubigers angegebenen Datum an Zinsen zu verlangen, und im weitern allen Titelgläubigern das Recht, mehr als 40 Zinsen zu fordern. II. Steinemann ersuchte nun zuerst mündlich und dann am
Oktober schriftlich das Amt um Aushingabe der vom Er steigerer einbezahlten, auf seine zwei Titel entfallenden fälligen Zinsen. Das Amt verweigerte sich aber dessen, da Rutishauser gegen das Ansuchen Steinemanns protestierte. Der Vertreter Steinemanns erhielt am 17. Oktober 1900 von dieser Weigerung Kenntnis. Am 1. November 1900 erhob Steinemann Beschwerde, welche der Gerichtspräsident von St. Gallen mit Entscheid vom
November 1900 gut hieß. Dieser Entscheid wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde, an die ihn Rutishauser weiter zog, unterm 7. Dezember 1900 bestätigt. Beide kantonalen Instanzen erklärten zwar das vom Betribungsamte eingeschlagene Verwer tungsverfahren als ein in verschiedenen Beziehungen gesetzwidriges, gelangten aber trotzdem dazu, die Aushändigung des fraglichen Betrages an Steinemann anzuordnen, von der Erwägung aus gehend, daß Rutishauser innert nützlicher Frist gegen die Stei gerungsbedingungen sich nicht beschwert und nicht verlangt habe, es sei das Einspruchsverfahren bezüglich der streitigen Zinse vor Abhaltung der Steigerung durchzuführen, und daß er deshalb den Kaufpreis bezahlen müsse und ihn nicht mehr für sich zurückfor dern könne. III. Rutishauser ergriff gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht indem er ausführte: Vorerst hätte die Beschwerde Steinemanns an die untere Auf sichtsbehörde wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden sollen. Denn Steinemann habe von der Weigerung des Amtes die verlangten Zinse zu bezahlen, schon vor dem 17. September oder spätestens doch am 17. Oktober Kenntnis gehabt und sich hiegegen erst am 1. November beschwert. Ein Fall von Rechts verweigerung im Sinne der Art. 17 19 Betr. Ges., wie ihn die Vorinstanzen als vorhanden annehmen, liege in Wirklichkeit nicht vor. Ferner sei die Anmeldung nach Art. 138 Ziff. 3 Betr. Ges. seitens des Steinemann erst am 4. August, also ebenfalls zu spät, erfolgt und müssen also seine aus den öffentlichen Büchern nicht ersichtliche Zinsansprüche gemäß genannter Be stimmung als vom Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen an gesehen werden. Zur Anmeldung der fraglichen Zinsforderung sei Steinemann zudem gar nicht befugt gewesen, da er sie beim cessionsweisen Erwerbe der Hauptforderung nicht miterworben habe. Anmeldungsberechtigt wäre vielmehr nur ein früherer Eigen tümer der versteigerten Liegenschaft, Kappeler, gewesen, der die fraglichen Zinsen dem Cedenten Steinemanns, Bauunternehmer Grizzetti in St. Gallen, bereits bezahlt habe. Das Lastenverzeichnis zu bestreiten, sei Rekurrent, weil kein an der Pfändung teilnehmender Gläubiger im Sinne des Art. 140 Betr. Ges., nicht befugt gewesen. Dagegen habe er das Recht ge habt, die vom 4. August 1900 an zur Einsicht aufgelegten Gant bedingungen zu beanstanden. Von seiner daherigen, am 14. August d. h. rechtzeitig erfolgten Bestreitung habe das Betreibungsamt in Form eines Vorbehaltes in der Gantstrazze Notiz genommen. Diese Bestreitung habe zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten genügt und es sei die Einreichung einer Beschwerde nicht erfor derlich gewesen. Das Amt hätte vielmehr auf die erwähnte Be streitung hin dem Steinemann die Klagefrist des Art. 106 Betr. Ges. ansetzen sollen. Übrigens könne, wie auch die Anweisung des zürcherischen Obergerichtes zum Bundesgesetze in ihrem Art. 159 erkläre, der Umstand, daß das Lastenverzeichnis be stritten sei, eine Verschiebung der Gant wenigstens dann nicht rechtfertigen, wenn mit Sicherheit anzunehmen sei, daß dem Abs. 1 des Art. 141 Betr. Ges. Genüge geleistet werde. Letzteres sei hier der Fall gewesen, weil Rekurrent unter allen Umständen seine im letzten Range stehende Hypothek samt Zins zu über bieten gehabt habe, um die in seinem Interesse liegende sofortige Verwertung der Liegenschaft zu ermöglichen. Interessen Dritter werden durch den zwischen Steinemann und dem Rekurrenten schwebenden Zinsenstreit nicht berührt, so daß derselbe auch nach der Liegenschaftsgant geregelt werden könne, womit übrigens alle Titelkreditoren einverstanden gewesen seien. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die erste Instanz hat die Beschwerde Steinemanns als nicht verspätet in Behandlung gezogen, von der Annahme aus gehend, daß die Weigerung des Betreibungsamtes, den streitigen Zinsenbetrag auszubezahlen, sofern sie sich als gesetzwidrig er weise, eine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 Betr. Ges. darstelle. Dieser auch von der kantonalen Aufsichtsbehörde ge teilten Auffassung ist beizustimmen. Wenn ein Betreibungsamt es von sich weist, einen Verwertungserlös auszuzahlen, dessen Herausgabe ein Gläubiger gesetzlich beanspruchen kann, so muß der Beschwerdeweg hiegegen ohne Rücksicht auf die zehntägige
Frist der Art. 17/19 Betr. Ges. offen stehen (vgl. Archiv III, Nr. 78). 2. Als unbegründet erscheint im weitern auch die Behauptung des Rekurrenten, die Zinsenforderung Steinemanns habe bei der Verwerkung wegen verspäteter Anmeldung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Freilich erfolgte die Anmeldung genannter For derung erst nach Ablauf der in Art. 138 sub. Ziff. 3 vorge sehenen zwanzigtägigen Frist. Aber Steinemann hatte als ein in den öffentlichen Büchern eingetragener Beteiligter im Sinne von Art. 139 Betr. Ges. ein Recht darauf, daß ihm ein Exem plar der die Aufforderung zur Forderungseingabe enthalten den Steigerungsbekanntmachung (Art. 138 Betr. Ges.) zuge stellt werde. Diese Zustellung fand nun erst am 31. Juli 1900 statt. Da die Eingabefrist für Steinemann von da an zu laufen begann, ist seine am 4. August 1900 erfolgte Anmeldung als rechtzeitig zu betrachten. Übrigens wurde die Zulassung der frag lichen Zinsenansprache vor der Versteigerung nicht wegen Ver spätung angefochten und erscheint demnach eine nachträgliche Be schwerde in dieser Beziehung nicht mehr als möglich. Das Gleiche hat auch hinsichtlich der Bestreitung der Legitimation Steine manns zur Eingabe der Forderung zu gelten. 3. Der Aufnahme der streitigen Ansprache in das Lastenver zeichnis und gestützt darauf in die Gantbedingungen stand somit nichts im Wege. Es frägt sich im weitern, ob von Seiten des Rekurrenten in rechtsgültiger Weise Schritte gethan wurden, um ihre Wegweisung zu bewirken. In dieser Beziehung beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, am Steigerungstage die Rechts gültigkeit der Forderung zu bestreiten und zu bewirken, daß das Amt einen dahingehenden Vorbehalt in das Gantprotokoll auf nahm. Mit Grund haben die Vorinstanzen diese Vorkehr nicht ür genügend erachtet, um die Berücksichtigung der Ansprache Steinemanns im Verwertungs und im darauffolgenden Vertei lungsverfahren auszuschließen. Rekurrent hätte vielmehr die bis her zu Gunsten des Forderungsberechtigten ergangenen Verfü gungen des Amtes in rechtswirksamer Weise nur auf dem Wege der Beschwerde angreifen können, wobei er, um vor erfolgter Verwerlung das Einspruchsverfahren durchzuführen, die Sistierung der Steigerung hätte anbegehren sollen. Indem er dies nicht gethan hat, muß die Ansprache Steinemanns für den weitern Verlauf der Betreibung als anerkannt gelten und rechtfertigt sich somit die von den kantonalen Instanzen angeordnete Auszahlung des streitigen Betrages. Ob die Beschwerde am Steigerungstage noch rechtzeitig hätte erhoben werden können, und ob und in welcher Stellung (als Hypothekargläubiger oder Ersteigerer) Rutishauser überhaupt zu derselben legitimiert war, braucht nach dem Gesagten nicht mehr erörtert zu werden. Nachdem einmal die Ansprache Steinemanns betreibungsrechtlich als anerkannt zu gelten hat, kann auch über den Betrag der Zuschlagssumme kein Streit mehr walten. Auf die Frage endlich, ob dem Rekurrenten in der Sache noch der Civilweg offen stehe, ist hier nicht einzutreten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.