BGE 27 I 114
BGE 27 I 114Bge15.06.1868Originalquelle öffnen →
haben. In einem solchen Falle greift laut dem bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Joos (Amtl. Samml., Bd. XXIII, Nr. 60) der besondere Betreibungsort des Art. 47, Al. 1 nicht mehr Platz, sondern darf die Betreibung am schweizerischen Wohnsitze des Verbeiständeten geführt werden. Daß Ricklin bei Zustellung der Zahlungsbefehle und bis nach erfolgter Pfändungsankündigung (Art. 53 B.=G.) seinen Wohnsitz in Basel gehabt habe, wird von der Rekurrentschaft selbst nicht bestritten und muß auch sonst mit der Vorinstanz auf Grund der gegebenen Aktenlage als fest¬ stehend angenommen werden. Von diesem Gesichtspunkte aus wäre also der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zu bestätigen. 2. Dagegen hat die letztere dem Umstande keine Rücksicht ge¬ tragen, daß, wenn Ricklin auch in Basel betrieben werden konnte, dies der Vorschrift des Art. 47 cit. keinen Abbruch zu thun vermochte, derzufolge die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen sind. Geschieht in Verletzung dieser Bestim¬ mung die Zustellung an den Verbeiständeten, so hat dies nach bundesrechtlicher Praxis die Ungültigkeit der Betreibung zur Folge und kann gegen eine solche Betreibung vom Betriebenen oder seinem gesetzlichen Vertreter jederzeit Beschwerde geführt werden (vgl. Archiv I, Nr. 8, Entscheid in Sachen Gut und Bundes¬ gerichtliche Entscheidungen, Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 109, Erw. 1, in Sachen Ziener Nun macht freilich einer der betreibenden Gläubiger geltend, seine Betreibung sei deshalb zu schützen, weil er von der Ver¬ hängung der Beistandschaft über Ricklin keine Kenntnis gehabt habe. Dieser Grund erscheint aber nicht als stichhaltig: Ob der genannte Gläubiger die Verpflichtungsfähigkeit Ricklins in gutem Glauben als vorhanden habe annehmen dürfen oder nicht, kann gemäß Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. Brachmonat 1881 von Bedeutung sein für die Frage der Gültigkeit des der Betreibung zu Grunde liegenden materiellen Rechtsgeschäftes, worüber gegebe¬ nen Falls der Richter zu entscheiden hat. Dagegen ist der Art. 6 cit. und sind überhaupt die Bestimmungen des genannten Bundes¬ gesetzes nicht maßgebend für die hier allein zu entscheidende Frage der Gültigkeit der angefochtenen Betreibungshandlungen. Denn dieses Gesetz normiert lediglich die persönliche Handlungsfähigkeit auf dem Gebiete des Privatrechtes (vgl. Amtl. Samml., Bd. VIII, Nr. 90, Erw. 4, in Sachen Brosi und von Arx), nicht aber auf prozeßualischem und speziell betreibungsrechtlichem Gebiete. Hier wird aber der gute Glaube des betreibenden Gläubigers hin¬ sichtlich der Fähigkeit des betriebenen Schuldners, selbständig betrieben zu werden, d. h. hinsichtlich seiner betreibungsrechtlichen Prozeßfähigkeit, nicht genügen, um trotz des Mangels dieser Fähigkeit den betreffenden Betreibungsakten gesetzliche Wirksamkeit beilegen zu können. Vielmehr ist davon auszugehen, daß, wenn objektiv, unabhängig vom Wissen des betreibenden Gläubigers, ein Fall der gesetzlichen Vertretung im Sinne des Art. 47 B.=G. vorliegt, die Nichtbeobachtung der daselbst aufgestellten Vor¬ chrift betreffend Zustellung der Betreibungsurkunden ohne weiteres die Zustellungsakte als nichtig erscheinen läßt. Es entspricht das allein der Natur dieser Vorschrift als einer Bestimmung zwingen¬ den Rechtes. Mit einem Falle des Art. 47 cit. hat man es aber jedenfalls zu thun: Die Bevogtung wurde sowohl in Deutschland als in Frankreich auf Grund des Art. 513 des Code Napoléon ver¬ hängt. Der nach Maßgabe dieser Bestimmung ernannte Beistand (Conseil judiciaire) besitzt die Eigenschaften eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des Art. 47 B.=G., wie das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide vom 12. Juli 1900 in Sachen Haag und Humblot erkannt hat. Die vom ausländischen Richter aus¬ gesprochene Interdiktion Ricklins als solche muß schon nach all¬ gemeinen Rechtsgrundsätzen als eine auch von den schweizerischen Behörden anzuerkennende Maßnahme betrachtet werden (vgl. v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechtes 1889, Bd. I, S. 425 ff., 464 f., 466 Note 6). Zudem hat das Bevogtungsurteil des Civilgerichtshofes von Nancy vom 13. De¬ zember 1897 gemäß Art. 10 des französisch=schweizerischen Staats¬ vertrages vom 15. Juni 1868, welcher Artikel für die Bevogtung ausdrücklich den heimatlichen, d. h. vorliegenden Falles den fran¬ zösischen Gerichtsstand wahrt, für die schweizerischen Behörden Verbindlichkeit und haben dieselben also kraft dieses Urteils Ricklin als nicht selbständig betreibbar anzusehen. Es läßt sich auch nicht
etwa darauf abstellen, die beiden Erkenntnisse seien in der Schweiz nicht oder nicht gehörig publiziert worden. Denn der Art. 6 des Handlungsfähigkeitsgesetzes, welcher eine derartige Veröffentlichung vorsieht, fällt, wie bereits ausgeführt, bei der hier zu entscheiden¬ den Frage prozeßrechtlicher Natur außer Betracht. Übrigens be¬ zieht sich die darin geforderte Publikation nur auf interkantonale, nicht auf internationale Verhältnisse (vgl. Entscheid des Bundes¬ gerichts in Sachen Wolf gegen Helfenstein, Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 56, Erw. 3). Es könnte sich also höchstens noch fragen, ob die Beistandschaft in Frankreich bezw. Deutschland nach der dortigen Gesetzgebung gültig verhängt und voll rechtswirksam geworden ist, was sich indessen nach den beigebrachten amtlichen Belegen nicht in Abrede stellen läßt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und es werden damit die von den Rekurrenten angefochtenen Betreibungen als ungültig er¬ klärt.
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