Art. 26 SchKG; Art. 4 BV; interkantonale Wirkungen der Pfändungs- und Konkursfolgen: Die Kantone sind zwar frei, öffentlich-rechtliche Folgen einer fruchtlosen Pfändung oder eines Konkurses aus einem andern Kanton anzuerkennen oder unberücksichtigt zu lassen. Erklären sie jedoch auswärtige Konkurs- oder Pfändungsfolgen im eigenen Kanton für beachtlich, so haben sie die betroffenen Personen der eigenen kantonalen Ordnung vollständig und in allen Beziehungen zu unterstellen; eine selektive Berücksichtigung nur belastender Folgen verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Insbesondere ist bei gleicher Forderung eine mehrfache Einstellung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit ausgeschlossen (vgl. Erw. 1–2).
Gestützt hierauf leiteten eine Anzahl dieser Gläubiger gegen den Rekurrenten beim Betreibungsamt Bern Stadt Betreibung ein und ließen die dem Rekurrenten angefallene Erbschaft pfänden. Die Erbschaft wurde alsdann zu Gunsten der pfändenden Gläu biger liquidiert; sie reichte aber nicht zur vollkommenen Deckung der Betreibenden aus, so daß diese für den ungedeckt gebliebenen Betrag vom Betreibungsamt Bern Stadt Verlustscheine erhielten. Am 12. Juni 1900 richtete sodann das Betreibungsamt Bern Stadt eine Zuschrift an den Rekurrenten, worin die gegen ihn ausgestellten Verlustscheine aufgezählt waren und folgendes bei gefügt war: Gemäß 3 des Gesetzes über die öffentlich recht lichen Folgen (Ehrenfolgen) der fruchtlosen Pfändung findet die Publikation der Auspfändung drei Monate nach Ausstellung des Verlustscheines statt, durch Bekanntmachung im Amtsblatt und im Stadtanzeiger. Wir machen Sie auf diese Frist von drei Monaten zur Abfindung mit dem Gläubiger anmit aufmerksam und bemerken, daß nach Ablauf der Frist die Publikation der fruchtlosen Pfändung stattfindet und Sie in der Folge auf drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind. Der Rekurrent erhob gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes Bern Stadt bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Kon kurssachen für den Kanton Bern Beschwerde, mit dem Antrage: Es sei dem Betreibungsamt Bern die Publikation der Einstellung des Rekurrenten im Stimmrecht zu untersagen und es sei zu er kennen, daß die jüngst gegen ihn ausgestellten Verlustscheine keinerlei Einstellung in den bürgerlichen Ehrenrechten zur Folge haben werden. Der Rekurs wurde im wesentlichen wie folgt be gründet: Durch 10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes sei für einen im Kanton Bern durchgeführten Geltstag oder Konkurs die Möglichkeit eines abermaligen Ehrenverlusts um der gleichen Forderung willen ausdrücklich ausgeschlossen. Nach schweizerischem und bernischem Staatsrecht äußere nun der in einem Kanton ausgebrochene Geltstag oder Konkurs seine Wirkung auch in einem andern Kanton; und da der Rekurrent nach solothurnischem Gesetz im Aktivbürgerrecht eingestellt worden sei, sei er es auch im Kanton Bern gewesen. Würde ein solothurnischer Geltstager oder Konkursit im Kanton Bern anders behandelt, als ein ber nischer Geltstager oder Konkursit, so würde damit in Verletzung des Art. 4 B. V. eine ungleiche Behandlung von Schweizerbürgern geschaffen. Aber die Knüpfung von Ehrenfolgen an einen spätern Ver lustschein für die gleiche Forderung widerspreche auch dem 10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes selbst, sowie den Art. 265 und 328 Betr. Ges. Durch Entscheid vom 18. August 1900 hat die bernische Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Konkurssachen diese Be schwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dieses Entscheides läßt sich dahin zusammenfassen: Die dem 10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes vom Rekurrenten gegebene Aus legung sei unrichtig. Auch gegen Art. 265 Betr. Ges. verstoße die angefochtene Verfügung nicht, da sich diese Bestimmung nur auf die Fälle beziehe, wo der vorangegangene Konkurs nach Bundesrecht durchgeführt worden sei und ein Verlustschein aus einem solchen Konkurse vorliege, was hier nicht zutreffe. Die Frage aber, ob der im Jahre 1890 infolge Geltstagserkennung über den Rekurrenten gestützt auf Art. 9, Ziff. 4 der solothur nischen Verfassung verhängte Ehrenverlust feine Wirkungen auch auf den Kanton Bern erstreckt habe, so daß gemäß 10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes nochmalige Einstellung ausgeschlossen wäre, sei zu verneinen, und zwar aus folgenden Gründen: Nach Art. 26 des Betreibungsgesetzes können die Kantone unter Vor behalt bundesgesetzlicher Bestimmungen über die politischen Rechte der Schweizerbürger die öffentlich rechtlichen Folgen der frucht losen Pfändung und des Konkurses feststellen. Es bestehen aber keine bundesgesetzlichen Bestimmungen hierüber, welche vorliegend in Betracht fallen, so daß die Gesetzgebung der Kantone auf diesem Gebiete allein maßgebend ist. Nun bestimmt allerdings 10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes, daß wegen der nämlichen Forderung nur eine einmalige Einstellung erfolgen dürfe, und nach dem Schlußsatze des 13 leg. cit. findet dieser Grundsatz auch Anwendung auf die Personen, welche vor dem Inkrafttreten des Ehrenfolgengesetzes infolge von Geltstag (Güterabtretung) Konkurs oder Falliment in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt wörden sind. Daß diese Vorschrift aber auch denjenigen zu gute kommen solle, welche in einem andern Kanton in ihrer bürgerlichen Ehrenfähigkeit infolge einer nach dortigen Vorschriften
durchgeführten Zwangsvollstreckung eingestellt waren, ergibt sich
weder aus dem Wortlaute noch aus dem Sinn und Geiste des
Gesetzes. Denn was vorerst den Wortlaut des Gesetzes anbelangt,
so gibt derselbe jedenfalls keine ausdrücklichen Anhaltspunkte für
eine solche Annahme; vielmehr ist aus der in 13 leg. cit.
enthaltenen Aufzählung, welche bloß die Zwangsvollstreckungen
des frühern kantonal bernischen und des eidgenössischen Rechtes
aufführt, argumento e contrario zu schließen, daß auch nur diese
durch den bernischen Gesetzgeber als in Betracht fallend angesehen
werden. Für einen andern dem Gesetze zu Grunde liegenden Sinn
läßt sich ebenfalls nichts anführen, gegenteils spricht für die Nicht
anwendbarkeit des in 10 leg. cit. ausgesprochenen Grund
satzes der Umstand, daß in den Beratungen des Großen Rates
von den Folgen eines in einem andern Kanton nach dem dort
geltenden Rechte infolge durchgeführter Zwangsvollstreckung ver
hängten Ehrverlusts nicht die Rede war, und daß infolgedessen
auch keine bezüglichen Bestimmungen-enthalten sind, was doch
mit Rücksicht auf die verschiedenen hieraus entstehenden Fragen
unumgänglich notwendig gewesen wäre. Es müßte über die sich
im Kanton Bern aufhaltenden, welche infolge einer nach dem
Rechte eines andern Kantons durchgeführten Zwangsvollstreckung
in ihrer bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind, doch in irgend
einer Weise Kontrolle geführt werden; im fernern würde die
Frage zu entscheiden sein, ob der Aufenthalt in einem Kantone,
der die Ehrenfolgen der Zwangsvollstreckung nicht kennt, einem
Geltstager auch anzurechnen sei und dergleichen mehr. Wenn
übrigens die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit und
die Publikation derselben auch den Zweck verfolgt, Dritte vor
Verlusten zu bewahren, so ist dieser Zweck bei einem nach kanto
nalem Rechte erfolgten Geltstag nur in diesem Kantone verfolgt
worden und es rechtfertigt sich daher auch von diesem Gesichts
punkte aus, bei gegebenen Voraussetzungen den nämlichen Zweck
auch in dem Kantone zu erfüllen, in den der Geltstager nach
träglich seinen Wohnsitz verlegt hat, selbst wenn es sich um die
gleiche Forderung handelt.
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er stellt
den Antrag: Es sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und
zu erkennen, daß die vom Betreibungsamt Bern Stadt gegen den
Beschwerdeführer ausgestellten Verlustscheine keinen Verlust des
politischen Stimmrechts zur Folge haben dürfen, und es habe
demnach auch die ihm angedrohte Publikation zu unterbleiben.
Zur Begründung macht er geltend: Der angefochtene Entscheid
stehe im Widerspruch mit Art. 265 und 328 Betr. Ges., sowie
mit Art. 4 B. V., der die Rechtsgleichheit aller Schweizerbürger
garantiere und namentlich alle Vorrechte des Ortes ausschließe.
Zum ersten Punkt bemerkt der Rekurrent speziell: Durch Art. 265
Betr. Ges. werde der in Konkurs geratene Schuldner grundsätz
lich vor neuen Zwangsvollstreckungen und implicite vor den
öffentlich rechtlichen Folgen von solchen geschützt. Ausgenommen
werde der Fall, wo er nachträglich zu neuem Vermögen komme.
Allein der Schuldner, bei dem diese Bedingung eintrete, dürfe
nicht schlechter behandelt werden, als der Bürger, der vermögens
los bleibe; man dürfe bei ihm daher auch keine Ehrenfolgen ein
treten lassen. Die bernische Aufsichtsbehörde habe in ihrem Ent
scheide speziell Art. 328 Betr. Ges., der alle Verlustforderungen
des früheren kantonalen Rechts den Verlustscheinen des Bundes
rechts gleichstelle, mißachtet. Zum zweiten Punkt (Art. 4 B. V.
führt der Rekurrent im einzelnen aus: Da der Rekurrent nach
10 des bernischen Ehrenfolgengesetzes keine Ehrenfolgen mehr
zu gewärtigen hatte, wenn sein früherer Geltstag im Kanton
Bern stattgefunden hätte, erfordere der Grundsatz der Rechts
gleichheit, daß auch der in einem andern Kanton eröffnete Gelts
tag oder Konkurs mit denselben Wirkungen im Kanton Bern
anerkannt werde, wie der im letztern Kanton selbst erkannte.
C...
D..
E. Die bernische Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Kon
kurssachen hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
F. In seiner Sitzung vom 24. Januar 1901 beschloß das
Bundesgericht, an die bernische Aufsichtsbehörde in Betreibungs
und Konkurssachen die Anfrage zu richten: Ob die Konkursiten
aus andern Kantonen im Kanton Bern als im Aktivbürgerrecht
eingestellt betrachtet werden und inwieweit.
G. Mit Zuschrift vom 26. gleichen Monats antwortete die
Aufsichtsbehörde, die Beantwortung dieser Anfrage entziehe sich
ihrer Wahrnehmung und sie habe die Anfrage daher dem Re
gierungsrate übersandt. Immerhin mache sie darauf aufmerksam,
daß der Appellations und Kassationshof die gestellte Frage ver
neint habe (Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. XII,
30. Januar 1901: Eine die gestellte Frage expressis verbis
normierende kantonal rechtliche Gesetzesvorschrift besteht unseres
Wissens nicht. Ebensowenig ist uns bekannt, daß dieserhalb von
den zuständigen Behörden jemals ein Entscheid gefällt worden
Was nun die inwäre, auf den man sich berufen könnte.
dieser Materie befolgte Praxis anbelangt, so haben unsere auf
dem Betreibungsamt Bern Stadt eingezogenen Erkundigungen zu
folgendem Resultat geführt: Der Betreibungsbeamte ließ sich da
hin vernehmen, daß die Frage, ob ein in Betreibung gesetzter
Schuldner in einem andern Kanton infolge Konkurses die bürger
lichen Rechte und Ehren verloren habe, das Betreibungsverfahren
als solches nicht berühre, weshalb es nicht in der Aufgabe des
Betreibungsamtes liegen könne, in dieser Richtung irgendwelche
Informationen einzuziehen. Seitens des Stimmregisterführer
von Bern wurde sodann die Erklärung abgegeben, daß Konkur
siten aus andern Kantonen als im Kanton Bern im Aktivbürger
recht eingestellt betrachtet werden, sofern und soweit als der in
einem andern Kanton durchgeführte Konkurs die Einstellung im
Aktivbürgerrecht zur Folge gehabt habe. Nach der Praxis des
Stimmregisterführers von Bern geht also diese Kategorie von
Bürgern im Kanton Bern der bürgerlichen Ehren und Rechte
auf so lange verlustig, als der Verlust in demjenigen Kanton,
in dem die Ehrenfolgen aus Grund eines Konkurses eingetreten
sind, noch gedauert haben würde. Wir betonen nochmals, daß
sich diese Mitteilungen lediglich auf die Praxis des Stimmregister
bureaus von Bern stützen. Ob die übrigen Stimmregisterführer
des Kantons Bern bezüglich dieses Punktes in gleicher Weise
vorgehen, wie ihr Kollege der Stadt Bern, wissen wir dermalen
nicht. Mit Rücksicht darauf, daß beförderliche Beantwortung der
ihrerseits aufgeworfenen Frage gewünscht wurde, war es uns
aus Mangel an Zeit nicht möglich, umfassendere Erhebungen zu
veranstalten."
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
kantonalen Gesetzgebung unterstellen, und nicht nur in einzelnen Punkten, da andernfalls eine ungleiche Behandlung vor dem Ge setze stattfinden würde. Gegen diesen Grundsatz verstößt nun der angefochtene Entscheid. Nach dem Berichte des bernischen Regie rungsrates werden wenigstens in der Stadt Bern Konkursiten aus andern Kantonen als im Aktivbürgerrecht eingestellt behan delt, sofern der im andern Kanton durchgeführte Konkurs die Einstellung zur Folge gehabt hatte, für die Zeit der Einstellung nach dem Rechte des Kantons, wo der Konkurs durchgeführt wurde; der in einem andern Kanton durchgeführte Konkurs wird also im Kanton Bern berücksichtigt. Verhält es sich aber so, stellt der Kanton Bern also den Konkurs aus einem andern Kanton in seinen öffentlich rechtlichen Wirkungen dem im Kanton Bern selber ausgebrochenen Konkurs gleich, so hat der Kanton Bern den (fruchtlos Betriebenen oder) Konkursiten aus ander Kantonen auch die Vorteile seiner eigenen Gesetzgebung zukommen zu lassen; er hat daher auch 10 des bernischen Ehrenfolgen gesetzes auf den (fruchtlos Betriebenen oder) Konkursiten aus einem andern Kanton anzuwenden, wonach für die gleiche Forde rung nur einmalige Einstellung erfolgen darf. Da es sich vor liegend unbestrittenermaßen bei der Betreibung, deretwegen das Betreibungsamt Bern Stadt die Einstellung androht, um die gleiche Forderung handelt, wie beim Geltstage im Kanton Solo thurn, sind die Voraussetzungen dieses Artikels nach allen Seiten erfüllt. Diese Lösung scheint denn auch dem 13 Schlußsatz des bernischen Ehrenfolgengesetzes vollständig zu entsprechen. Wenn dieses nur vom frühern kantonal bernischen und vom eid genössischen Recht spricht, so ist wohl zu beachten, daß der Grund satz der Rechtsgleichheit die Gleichstellung des frühern außer nischen Rechts mit dem bernischen Recht erfordert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und somit der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 18. August 1900 aufgehoben.