BGE 26 II 841
BGE 26 II 841Bge25.10.1870Originalquelle öffnen →
Taxationsanzeige betreffend die Mietwertsteuer pro 1893“ zu, worin die Steuersumme auf 10,025 Fr. 50 Cts. ermäßigt war. Aber auch diese Taxationsanzeige wurde ersetzt durch eine solche vom 18. Februar 1896, welche die Steuer für 3 Jahre, 1893—95, umfaßte, und dieselbe auf 8485 Fr. 65 Cts. pro 1893, 9123 Fr. 35 Cts. pro 1894 und 9761 Fr. 35 Cts. pro 1895 bezifferte, zusammen auf 27,370 Fr. 35 Cts. Die Nordostbahn legte auch gegen diese Taxation, unterm 28. Februar 1896, beim Bezirksrat Rekurs ein. Am 18. Juni 1896 wies der Bezirksrat die Rekurse der Nordostbahn vom 12. Januar 1894 und 28. Februar 1896 ab, worauf die Gesellschaft am 25. Juli 1896 zur Zahlung gemahnt wurde. Nachdem ein Gesuch, mit der Betreibung bis nach Erlaß eines letztinstanzlichen, rechtskräftigen Entscheides zu¬ zuwarten, vom Steuervorstand abschlägig beschieden worden war, bezahlte die Nordostbahn am 1. August 1896 den ganzen ge¬ forderten Mietwertsteuerbetrag von 2“ 70 Fr. 35 Cts. an das städtische Steuerbureau, mit der Erklärung indessen, daß sie den Beschluß des Bezirksrates nicht anerkenne und demselben ge¬ genüber sowohl vor Bundesgericht als vor den kantonalen Ge¬ richten das Recht auf Steuerfreiheit geltend machen werde, daß sie also nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalte der Rückforderung der ganzen Summe, eventuell eines Teiles derselben, Zahlung leiste. Unterm 17. August 1896 reichte die Nordostbahn durch ihre Direktion gegen das Vorgehen der kantonalen Behörden beim Bundesgericht einen staatsrechtlichen Rekurs ein, mit dem Antrag: Das Bundesgericht wolle den Entscheid des Bezirksrats Zürich vom 18. Juni 1896 wegen Verfassungswidrigkeit aufheben. Am 8 Oktober 1896 beschloß das Bundesgericht, es sei die Nordost¬ bahn an den Civilrichter zu weisen, „zur Feststellung des Um¬ fanges der in Anspruch genommenen Steuerimmunität als eines wohlerworbenen Privatrechts, unter Vorbehalt späterer Erledi¬ gung der staatsrechtlichen Fragen, die der Rekurs der Nordost¬ bahn vom 17. August 1896 aufwirft, in der Meinung, daß diese Fragen erst in Behandlung genommen werden sollen, nachdem der Civilrechtsstreit seine Erledigung gefunden haben werde." B. Darauf leitete die Nordostbahn mit Eingabe vom 23. März 1897 beim Friedensrichteramt I der Stadt Zürich gegen die Stadtgemeinde Zürich Klage ein, mit folgenden Rechts¬ fragen: I. Ist die Beklagte verpflichtet, die der Klägerin durch die Konzessionen gewährleistete Steuerfreiheit des Hauptbahnhofes in Zürich, mit Inbegriff der Geleiseanlagen, Reparaturwerkstätten, Remisen, Güterschuppen und übrigen zugehörigen Gebäulichkeiten und Betriebseinrichtungen (ausgenommen Lagerhaus und Sprit¬ keller) im vollen Umfang und ohne Rücksicht auf die seither er¬ folgte Einführung steuerpflichtiger Linien anzuerkennen? II. Ist die Beklagte verpflichtet, anzuerkennen, daß die Steuer¬ freiheit des Hauptbahnhofes auch keine Anderung erleidet: a. durch den Umstand, daß die allgemeine Verwaltung und der centrale Betriebsdienst ihren Sitz zum Teil im Hauptbahnhof haben: b. durch den Verkehr, der sich von steuerpflichtigen über steuer¬ freie Linien nach dem Hauptbahnhof, oder über steuerfreie nach steuerpflichtigen Linien vom Hauptbahnhof aus bewegt; c. durch Mitbenützung der Bahnstrecke Wallisellen=Zürich und des Haupt¬ bahnhofes durch die Vereinigten Schweizerbahnen? III. Ist die Beklagte insbesondere verpflichtet, anzuerkennen, daß folgende Gebäude bezw. Näume ihrer Zweckbestimmung und Benützung nach steuerfrei sind: 1. Assekuranz Nr. 547 Museum¬ straße 3/5; 2. Assekuranz Nr. 896 Löwenstraße 54 (Tarifbu¬ reau); 3. Assekuranz Nr. 109 (Venedigli, Betriebskontrolle); 4. Assekuranz Nr. 206, Lavaterstraße 31 (Statistisches Bureau); 5. Assekuranz Nr. 37 a, Weidmannsches Haus, Vorbahnhof (Wohnung des Oberingenieurs für den Betrieb); 6. die drei Wohnungen im Hauptbahnhof? IV. Ist die Beklagte verpflichtet, entweder: a. an die Klägerin die für die Jahre 1893, 1894 und 1895 zu viel erhobene Miet¬ wertsteuer von 6260 Fr. 25 Cts., 6788 Fr. 80 Cts. und 7317 Fr. 45 Cts., zusammen 20,366 Fr. 70 Cts, nebst Zins zu 5% seit 1. August 1896 zurückzuzahlen, oder b. die Taxa¬ tion, unter Berücksichtigung der gemäß den vorstehenden Rechts¬ begehren festgestellten Steuerfreiheit, einer nochmaligen Revision zu unterwerfen und der Klägerin sodann den zu viel erhobenen Betrag samt Zins zu 5 % seit 1. August 1896 zurückzuer¬ statten?
Auf Anregung des Vertreters der Nordostbahn einigten sich die Parteien, den Streit vom Bundesgericht beurteilen zu lassen. Die Nordostbahn setzte mit Klageschrift vom 3./4. Juli 1897 bei dieser Gerichtsbehörde in erster Linie die in der Eingabe an das Friedensrichteramt Zürich enthaltenen drei ersten Begehren ans Recht und beantragte eventuell, für den Fall, daß diese Be¬ gehren nicht oder nicht in vollem Umfange geschützt werden sollten, das Bundesgericht möge speziell mit Bezug auf die Mietwertsteuer erkennen: I. Daß die steuerfreie, ideelle Quote der in der Taxationsan¬ zeige vom 18. Februar 1896 angegebenen Totalmietwerte nach dem Verhältnis zu bemessen sei, in welchem die Betriebseinnahmen auf den steuerfreien Linien zu den Betriebseinnahmen auf dem Gesamtnetz stehen; eventuell, daß das Wagenachsensystem zu Grunde zu legen, d. h. die steuerfreie ideelle Quote nach dem Verhältnis zu bemessen sei, in welchem die Zahl der auf den steuerfreien Linien gefahrenen Wagenachsenkilometer zu der Zahl der auf dem Gesamtnetz gefahrenen Wagenachsenkilometer steht. II. Daß der am Schluß der Taxationsanzeige aufgeführte An¬ satz: „Mitbenutzung der durch obige Posten nicht betroffenen Teile des Hauptbahnhofes“ unter genauer Bezeichnung der ein¬ zelnen Steuerobjekte zu spezifizieren und die steuerfrei bleibende Quote der so ermittelten Mietwerte nach der Größe des Verkehrs, d. h. nach dem Verhältnis zu bestimmen sei, in welchem im Hauptbahnhof Zürich die Zahl der auf den steuerfreien Linien ein= und ausfahrenden Wagenachsen zur Gesamtzahl der ein= und ausfahrenden Wagenachsen steht. III. Daß zu der nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ermittelten steuerfreien Quote noch ein angemessener Zuschlag mit Rücksicht auf die Thatsache zu machen sei, daß die von den steuer¬ pflichtigen Linien mitbenutzten Objekte für die steuerfreien Linien erstellt wurden und für diese ohnehin vorhanden sein müßten. Der Streitwert wird auf 20,000 Fr. fixiert. Zur Sache wird in der Klage vorgebracht: Die vorliegende Civilklage sei eine Feststellungsklage; sie bezwecke, den privatrechtlichen Anspruch der Nordostbahn auf Steuerfreiheit der Existenz und dem Umfange nach gerichtlich feststellen zu lassen. Die Besteuerung der Eisen¬ bahnen sei mit dem rechtlichen und volkswirtschaftlichen Charakter dieser Institute unvereinbar. Die Steuerfreiheit entspreche der Eisenbahnrechtsentwickelung in Bund und Kantonen. Jedenfalls sei die Erhebung einer Mietwertsteuer bei Eisenbahnen unstatt¬ haft, ja geradezu widersinnig. Denn eine Mietwertsteuer könne nach der sprachlichen und rechtlichen Bedeutung des Wortes doch nur von solchen Gebäuden und Räumen erhoben werden, die ver¬ mietet sind oder vermietet werden können. Das sei aber nicht der Fall bei Objekten, die öffentlichen Verkehrszwecken dienen. Abge¬ sehen hievon habe die Klägerin einen besondern Anspruch auf Be¬ freiung von allen Steuern, und dieser Anspruch, der den Kernpunkt der gegenwärtigen Civilrechtsstreitigkeit bilde, werde begründet durch die der Nordostbahn vom Kanton Zürich erteilten Konzes¬ sionen, nämlich § 15 der Konzession für die Linie Zürich=Win¬ terthur=Gundetsweil vom 21. Dezember 1852 (E. A. S. I, 2 und § 13 derjenigen für die Linie Zürich=Dietikon vom 29. Juni 1853 (a. a. O. II, 48). Gleichlautende Bestimmungen enthalten die Konzessionen für die Linien Altstetten=Knonau vom 6. Januar 1862 (a. a. O. IV, 316), Winterthur=Schaffhausen vom 7. Ja¬ nuar 1853 (a. a. O. I, 262) und Orlikon=Bülach bezw. Diels¬ dorf vom 1. Juli 1863 (a. a. O. V, 40). Durch das Steuer¬ privileg sei ein privates Vermögensrecht begründet (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. VIII, S. 359). Die Tragweite des Privilegs sei unschwer festzustellen. Die Regel bilde die Steuer¬ freiheit. Die Ausnahme sei knapp umschrieben. Die Steuerbe¬ freiung beziehe sich nicht auf „Gebäulichkeiten und Liegenschaften welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung der Eisenbahn zu haben, in dem Eigentum der Gesellschaft be¬ finden möchten.“ Demnach habe der Gesetzgeber jedenfalls die Meinung gehabt, Gebäude und Liegenschaften, die mit der Eisen¬ bahn in notwendiger und unmittelbarer Beziehung stehen, in ihrer Totalität steuerfrei zu erklären. Hieraus folge zunächst die Steuer¬ freiheit des Hauptbahnhofes in seiner jeweiligen Gestalt mit allen zugehörigen Anlagen und Einrichtungen. Bis zum Jahre 1893 sei denn auch die Steuerfreiheit des Zürcher Bahnhofes nicht an¬ gezweifelt worden, obschon die Bözbergbahn am 2. August 1875, die linksufrige Zürichseebahn am 20. September 1875, die übri¬
gen nicht steuerfreien Linien in den Jahren 1876/77 dem Be¬ triebe übergeben worden seien. Der Bahnhof Zürich, speziell das Aufnahmsgebäude, sei in den Jahren 1870/71 für das soge¬ nannte Stammnetz, d. h. für die steuerfreien Linien, erstellt wor¬ den, und die 1893—1895 vorhandenen Bahnhofgebäulichkeiten hätten schon zu der Zeit existiert, als noch keine steuerpflichtigen Linien in den Bahnhof einmündeten. Thatsächlich habe der Bahn¬ hof als solcher durch die Einführung der linksufrigen und dann der rechtsufrigen Zürichseebahn keine Anderung oder Erweiterung erfahren, und die gegenwärtige Umgestaltung desselben sei nicht sowohl durch die Einführung neuer Linien als durch die gewal¬ tige Verkehrszunahme auf dem steuerfreien Netze nötig geworden. Einen ideellen Teil des Hauptbahnhofes zu besteuern sei unzu¬ lässig. Die einzelne Linie habe innerhalb des Bahnhofes im eisen¬ bahntechnischen Sinne keinen selbständigen Charakter mehr. Ge¬ bäulichkeiten und Liegenschaften, die konzessionsgemäß in ihrer Totalität steuerfrei seien, könnten ohne Verletzung des Steuerpri¬ vilegs weder zu einem realen noch zu einem idealen Teile nach¬ träglich als steuerpflichtig erklärt werden. Ziehe man einen idealen Teil, wegen der Benutzung der Gebäulichkeiten durch steuerpflich¬ tige Linien, zur Besteuerung herbei, so besteure man in unstatt¬ hafter Weise den Verkehr. Das Privileg sei übrigens ohne jede Rücksicht auf den Grad der Benutzung erteilt. Vollends nicht in Betracht kämen solche Linien, welche nicht in den Bahnhof Zürich einmünden. Eisenbahntechnisch und eisenbahnrechtlich gebe es keine Linien Zürich=Bülach, Zürich=Luzern, Zürich=Basel, sondern die Linien hießen richtigerweise: Orlikon=Bülach, Altstetten=Luzern, Brugg=Basel. Diese Linien stünden steuerrechtlich mit dem Bahn¬ hof Zürich in keiner Beziehung. Die Benutzung desselben durch Reisende, die von andern Nordostbahnlinien oder von andern schweizerischen oder ausländischen Bahnen herkommen, sei für das Steuerrecht unerheblich. Übrigens hätten die Vereinigten Schweizer¬ bahnen, die sogenannte Luzerner Linie, die Romanshorner, Bü¬ lacher und Aarauer Linie, für welche der Zürcher Steuervorstand „Benutzungsquoten“ ausrechne, in ihren Konzessionen sämtlich das Privileg der Steuerfreiheit erhalten. Anders verhalte es sich freilich mit der linksufrigen Zürichseebahn. Die Bözbergbahn und die Linie Koblenz=Stein berührten das Territorium des Kantons Zürich gar nicht. Jedenfalls könnte aber der Nordostbahn eine ideale Benutzungsquote nur zur Hälfte angerechnet werden, da diese Linien zur Hälfte der schweiz. Centralbahn gehören. Die Vereinigten Schweizerbahnen besorgen im Bahnhof Zürich nur das Geschäft der Nordostbahn. Denn in Wallisellen höre ihre eigene Linie auf; von dort aus führen sie ihre Züge nur auf Grund der Konzession der Nordostbahn und infolge einer Verein¬ barung mit dieser nach Zürich. Die im Klagebegehren III ange¬ führten Gebäulichkeiten stehen in unmittelbarer und notwendiger Beziehung zur Eisenbahn und seien daher als steuerfrei zu be¬ trachten. Das gleiche gelte für die Wohnungen, welche der Direk¬ tionspräsident Birchmeier und der Bahnhofinspektor Zobrist im ehemaligen Aufnahmsgebäude der Nordostbahn in Zürich inne hatten, und überhaupt für alle Dienstwohnungen. Eventuell, d. h. für den Fall, daß das Bundesgericht die Steuerfreiheit des Hauptbahnhofes und der übrigen Dienstgebäude nicht im vollen Umfange schützen sollte, müßte zur richtigen Ermitt¬ lung der steuerfreien und steuerpflichtigen Quoten zwischen den dem Betriebsdienst auf dem Hauptbahnhof und den dem Betrieb bezw. der Verwaltung des gesamten Bahnnetzes dienenden Objekten unterschieden werden. Für die Inanspruchnahme des Bahnhofbe¬ triebsdienstes ergäbe sich die auf die einzelnen Linien zu verlegende Steuerquote am richtigsten durch Zugrundelegung des Wagen¬ achsensystems, indem man das Steuerbetreffnis herausfinde nach dem Verhältnis, in welchem die Zahl der auf den steuerfreien Linien ein= und ausgeführten Wagenachsen zur Zahl der auf den steuerpflichtigen Linien ein= und ausgeführten Wagenachsen steht. Für die Inanspruchnahme der allgemeinen Betriebs= und Verwaltungseinrichtungen dürfte die Verteilung am richtigsten nach dem Verhältnis vorzunehmen sein, in welchem die Betriebs¬ einnahmen auf den steuerfreien zu jenen auf den steuerpflichtigen Linien stehen, eventuell würde auch die Berechnung nach der Zahl der auf den einzelnen Strecken gefahrenen Wagenachsenkilometer ein annähernd richtiges Verhältnis ergeben. Unrichtig aber wäre es, auf die kilometrische Länge der Linien abzustellen. Das zweite eventuelle Begehren sei begründet, weil sonst ganz unklar bliebe,
was die letzte Post der Taxationsanzeige vom 18. Februar 1896 „Mitbenutzung der durch die vorhergehenden Positionen noch nicht betroffenen Teile des Hauptbahnhofes“) zu bedeuten habe. Das dritte eventuelle Rechtsbegehren wird mit den thatsächlichen Ver¬ hältnissen, wonach die durch steuerpflichtige Linien mitbenutzten Räume und Einrichtungen auch dann vorhanden sein müßten, wenn nur das steuerfreie Stammnetz betrieben würde, und mit Rücksichten der Billigkeit begründet. C. In ihrer Antwort vom 21. August 1897 beantragt die beklagte Stadtgemeinde Zürich, die Klage sei teils von der Hand zu weisen, teils als unbegründet zu verwerfen. Von der Hand zu weisen seien die Klagebegehren insoweit, als sie sich auf etwas anderes als die städtische Mietwertsteuer beziehen. In ihrer that¬ sächlichen und rechtlichen Begründung habe die Klage nur die Mietwertsteuer im Auge. Nur den Streit über diese hätten die Parteien dem Bundesgericht zur Entscheidung übertragen. Mit der klägerischen Auffassung betreffend die Natur und den Gegen¬ stand der Klage ist die Beklagte einverstanden. Dagegen führt sie im weitern aus: Das Bundesgericht habe Bestand und Um¬ fang eines Steuerprivilegs zu bestimmen; die Feststellung und Begrenzung der Steuerpflicht nach kantonalem öffentlichen Recht dagegen sei Sache der kantonalen Verwaltungsbehörden, insbeson¬ dere hätten diese zu bestimmen, ob auch auf Eisenbahnunter¬ nehmungen eine Mietwertsteuer gelegt werden könne. Was den Bestand eines Steuerprivilegs anbetrifft, so wird dagegen einge¬ wendet: a) Art. 19 der Staatsverfassung des Kantons Zürich von 1869 erkläre Steuerprivilegien zu Gunsten einzelner Privaten und Erwerbsgesellschaften für unzulässig. Das zürcherische Gesetz vom 14. April 1872 sichere jedem von den Nächstbeteiligten ange¬ messen unterstützten Eisenbahn=Unternehmen die finanzielle Mit¬ wirkung des Staates zu. Diese letztere trete an Stelle der frühern Privilegerteilung. b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichts gestehe den Kanto¬ nen das Recht zu, von ihnen verliehene Privilegien ohne Ent¬ schädigung zu widerrufen, wenn nicht beabsichtigt war, durch die Privilegierung einen vermögensrechtlichen Anspruch zu begründen, was im vorliegenden Fall nicht zu vermuten sei, weil das Pri¬ vileg auf unbestimmte Zeit verliehen worden. c) Die Mietwertsteuer sei erst seit Aufhebung der Steuerprivi¬ legien eingeführt worden. Die Steuerpflicht erscheine als die Regel, die Befreiung da¬ von als die Ausnahme; nicht umgekehrt. Wenn, wie in casu, einzelne Räume für den Bahnbetrieb notwendig, andere ent¬ behrlich seien, so bestehe jedenfalls keine volle Steuerfreiheit und die richtige Lösung sei dann die Besteuerung zu einem ange¬ messenen Teile, nach ideellen Quoten. Da die Zweckbestimmung, nicht die Substanz des Gebäudes, der Grund der Steuerbefreiung gewesen sei, so könne bei veränderten Benutzungsverhältnissen auch ein ursprünglich steuerfreies Gebäude ganz oder teilweise steuer¬ pflichtig werden. Was die früheren Behörden in dieser Richtung unterlassen hätten, sei für die jetzige Stadtverwaltung nicht ma߬ gebend; die Mietwertsteuer sei übrigens erst im Jahre 1893 ein¬ geführt worden. Die von der Nordostbahn zwischen 1875 und 1895 teils angekauften, teils errichteten Gebäude im Versicherungs¬ werte von 389,250 Fr., und ganz besonders der Neubau des Aufnahmsgebäudes seien hauptsächlich veranlaßt worden durch die Rücksicht auf den Bau neuer Linien. Die Beklagte hält daran fest, daß außer der noch nicht in Betracht fallenden Linie Zürich¬ Thalweil=Zug, den steuerfreien Linien und den Seeuferbahnen noch folgende Linien in den Zürcher Hauptbahnhof einmünden: Zürich=Affoltern=Zug=Luzern, Zürich=Bülach=Dielsdorf, Zürich¬ Uster=Chur, und dies deshalb, weil ganze Zugskompositionen mit dem bedienenden Personal diese Linien von Zürich aus durchlau¬ fen und dieselben auch im Fahrplan und in den Tarifen als Ein¬ heiten behandelt werden. Zu der verhältnismäßigen Steuerbelastung des Hauptbahnhofes und der übrigen Verwaltungsgebäude nach Maßgabe der Bedeutung der steuerpflichtigen Linien sei ein Zu¬ schlag für die Dampfschiff=Unternehmungen und für die Bözberg¬ bahn und die Linie Koblenz=Stein zu machen. Nicht das Mit¬ eigentumsverhältnis der Nordostbahn an den letztern sei dafür maßgebend; auch darauf komme es nicht an, daß die Vereinigten Schweizerbahnen Alleineigentümer der Glatthallinie seien. Die Nordostbahn werde deswegen besteuert, weil andere Unternehmun¬
gen ihren Hauptbahnhof benutzen. Es werde bestritten, daß der Direktionspräsident und der Bahningenieur im oder beim Bahnhof Wohnung haben müssen resp. haben mußten, dagegen anerkannt, daß dies für den Bahnhofinspektor (Zobrist) der Fall sei. Die Beklagte erklärt, sie lasse es sich gefallen, daß das Bundesgericht den Maßstab festsetze, nach welchem der Mietwert bezw. dessen Besteuerung auf die privilegierten und die nicht privilegierten Linien zu verlegen sei. Das dritte eventuelle Rechtsbegehren entbehre jeder rechtlichen Begründung. Überdies sei das Raumbedürfnis für Hauptkasse, Rechnungsrevisorat, statistisches Bureau u. s. w. offen¬ bar proportional mit der Ausdehnung des Unternehmens ange¬ wachsen. D. In der Replik verlangt die Klägerin zunächst Aufschluß darüber, welche Teile der Klage nach den Antwortschlüssen von der Hand gewiesen, welche als unbegründet verworfen werden sollen. Sie widersetzt sich einer Einschränkung der Klagebegehren auf die Mietwertsteuer. Zweck und Gegenstand der Klage sei die Feststellung der Steuerpflicht der Nordostbahn gegenüber der Ge¬ meinde Zürich im allgemeinen, und der Inhalt der Begehren decke sich vollständig mit der beim Friedensrichteramt Zürich ein¬ gelegten Klageschrift. In der Sache hält die Klägerin daran fest, daß die in den Jahren 1893/95 oorhandenen Bahnhofgebäulich¬ keiten schon zu der Zeit da waren, als noch keine steuerpflichtigen Linien in den Bahnhof einmündeten. Solange aber ein Gebäude für eine steuerfreie Linie nötig sei, müsse es steuerfrei bleiben. Es sei unrichtig, daß der Neubau des Aufnahmsgebäudes im Hinblick auf den Bau neuer Linien vorgenommen worden sei. Ein Zu¬ schlag zur Steuer der Dampfboot=Unternehmungen wegen sei unzulässig. Übrigens befinde sich die Verwaltung der Dampfboot¬ unternehmung auf dem Bodensee in Romanshorn, diejenige der Dampfschiffahrt auf dem Zürichsee im Hause Claridenstraße 36 in Zürich. Der Bözbergbahn sei von den zuständigen Behörden Steuerfreiheit zugesichert. Auch der Glatthallinie habe der Kanton Zürich Steuerfreiheit gewährt (E. A. II, 68). Das Bundes¬ gericht möge nicht bloß für 1893/95 die Mietwertsteuerquoten, sondern auch für die folgenden Jahre sowohl diese als auch alle übrigen Steueransprüche der Beklagten feststellen. Hinsichtlich des dritten Eventualbegehrens wird auf eine gleichartige Festsetzung im bundesgerichtlichen Urteil vom 15. November 1893 in Sachen Nordostbahn gegen Vereinigte Schweizerbahnen, betreffend die Bahnhofgemeinschaft Gossau (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 739) hingewiesen. E. Die Beklagte erläutert ihren Antwortschluß in der Duplik dahin: Von der Hand zu weisen sei die Klage, soweit sie sich auf materielles Verwaltungsrecht, insbesondere auf die gesetzlichen Bestimmungen über Mietwertsteuer einlasse, im übrigen seien die allgemeinen Klagebegehren als unbegründet materiell abzuweisen. Es wird darauf beharrt, daß auf die Klage, soweit sie nicht die Mietwertsteuer betreffe, nicht einzutreten sei. Einläßlich bemerkt die Duplik: Es sei nicht denkbar, daß ein ausschließlich zum Dienst für die steuerfreien Linien nach Maßgabe des daherigen Bedürfnisses erstelltes Gebäude auch den steuerpflichtigen Linien dienen vermöchte. Bezüglich der Vereinigten Schweizerbahnen nur streitig, ob die Glatthallinie als eine in den Hauptbahnhof einmündende anzusehen sei. Die Verwaltung der Dampfboot¬ Unternehmungen vollziehe sich auch in den Bureaux der Direktion und des Rechnungsrevisorates, an der Hauptkasse, im Tarifbureau, im Statistischen Bureau u. s. w. Der Direktionspräsident habe jetzt im Hauptbahnhof keine Wohnung mehr. Mit Eingabe vom 29. November 1897 ließ die Klägerin im Sinne von Art. 9 u. ff. des Bundescivilprozeßgesetzes der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen und der Schweiz. Centralbahngesellschaft den Streit verkünden. Das Direktorium der Centralbahn gab hierauf am 14. Dezember 1897 die Erklä¬ rung ab, daß diese Gesellschaft die Theilnahme an dem Streite zwischen der Nordostbahn und der Stadtgemeinde Zürich verwei¬ gere, die Begründung eines eventuellen Regreßanspruchs der Nord¬ ostbahn bestreite und dagegen Verwahrung einlege, daß eventuell im gegenwärtigen Verfahren in irgend einer Weise der Regre߬ frage präjudiciert oder gar eine Steuerpflicht der Centralbahn sanktioniert werde. Die Vereinigten Schweizerbahnen dagegen er¬ klärten mit Zuschrift vom 15. Dezember 1897, daß sie die Teil¬ nahme an dem schwebenden Civilrechtsverfahren nicht verweigern, sondern die Nordøstbahn nach Möglichkeit zu unterstützen bereit
seien, immerhin in der Meinung, daß damit nicht ein Regre߬ recht der Nordostbahn anerkannt sein solle; vielmehr werde heute schon ein Regreßrecht auf die Vereinigten Schweizerbahnen bestritten. Der in der Klagebeantwortung enthaltenen Behauptung, die Linie Zürich=Uster=Chur, d. h. die Glatthallinie sei steuer¬ pflichtig, wird von den Vereinigten Schweizerbahnen § 14 der Konzession jener Linie vom 29. Juni 1853 entgegengehalten, worin dieser Bahnunternehmung ausdrücklich Steuerfreiheit sowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb infolge des Bahnbetriebes im Gebiete des Kantons Zürich, demnach in Bezug auf alle Kantonal= und Gemeindesteuern, eingeräumt sei. Ein Miet= oder Pachtverhältnis zwischen den Vereinigten Schweizerbahnen und der Nordostbahn bestehe nicht; keine Wohnung, kein Geschäfts¬ oder Gewerbelokal sei von der Nordostbahn an (die Vereinigten Schweizerbahnen vermietet. G. Die Beweisführung, deren Zweck und Ziel in zwei Verfü¬ gungen des Instruktionsrichters vom 16. Juni und 31. Dezem¬ ber 1898 festgestellt wurde, erstreckte sich zunächst auf die Fragen, welches die Bestimmung und Benutzungsart der in Frage stehen¬ den Gebäude und Räumlichkeiten sei, und seit wann diese Ver¬ hältnisse bestehen. Hierüber ergab sich durch gegenseitige Erklärun¬ gen der Parteien Einverständnis in folgenden Punkten:
baut; im September 1876 fand der Bezug der Gebäude durch die Betriebskontrolle, das Statist. Bureau und die Billetdruckerei statt. In der Benutzung der Gebäude ist seither keine Verände¬ rung eingetreten. 6. Das Doppelhaus, Assekuranz Nr. 37 a, Kasernenstraße 101 u. 103 (Weidmannsches Haus), Vorbahnhof, dient seit 20. Sep¬ tember 1860 dem Bahnoberingenieur als Bureau; bis vor Kurzem hatte er darin auch Wohnung. Zur Beantwortung der thatsächlichen Fragen, die noch streitig blieben, zog der Instruktionsrichter Sachverständige bei, nämlich die Herren H. Dietler, Vice=Präsident der Direktion der Gotthard¬ bahn, I. Flury, Mitglied des Direktoriums der Centralbahn und E. Colomb, Direktor der Jura=Simplonbahn. Die Experten wur¬ den auch zur gutachtlichen Meinungsäußerung über die Frage des Maßes der Belastung der Nordostbahn mit Mietwertsteuern ein¬ geladen. Es wurden ihnen demgemäß folgende Fragen gestellt: A. Auf dem Boden der Hauptklagebegehren:
eventuell Wie hoch ist diese Inanspruchnahme anzuschlagen? VI. Welchen Charakter hat vom eisenbahnrechtlichen und eisen¬ bahntechnischen Standpunkte aus das in der Mitbenutzung der Strecke Wallisellen=Zürich und des Zürcher Hauptbahnhofes durch die Vereinigten Schweizerbahnen bestehende Verhältnis der Nord¬ ostbahn zu den Vereinigten Schweizerbahnen? VII. In welchem Umfange erscheint vom eisenbahnrechtlichen und eisenbahntechnischen Standpunkte aus eine Belastung der Nordostbahn mit der städtischen Mietwertsteuer als den Verhält¬ nissen entsprechend und als billig infolge des besprochenen Mitbe¬ nutzungsverhältnisses? Die Experten beantworteten diese Frage in einem einläßlichen schriftlichen Gutachten inhaltlich dahin: Ad A I. Die Bahnhofrestaurationen haben eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn. Die im Bahnhof¬ gebäude befindlichen Wohnräume des Restaurateurs und seines Dienstpersonals sind vom eisenbahnrechtlichen Standpunkte aus als Zubehörden der Wirtschaftsräume anzusehen. Ad A II und III. Daß Direktionspräsident Birchmeier als Chef des Betriebsdepartementes im alten Aufnahmsgebäude (Nr. 3/5 an der Museumstraße) Wohnung nahm, war dienstlich begründet; ebenso daß der Bahn=Oberingenieur im Hause an der Kasernen¬ straße Nr. 101 und 103 wohnte. Ad A IV. Die für das Stammnetz notwendigen Räume ge¬ nügten bis zu der am 1. Juni 1897 erfolgten Eröffnung der Linien Thalweil=Zug und Eglisau=Neuhausen. Mit Einführung dieser Linien wurde dagegen die Erweiterung des Hauptbahnhofes unausweichlich. Ad B I. Als konzessionsgemäß steuerfreie Nordostbahn=Linien sind anzusehen: Zürich=Aarau 49,612 Meter. Zürich=Winterthur=Romanshorn83,221 30,366Winterthur=Schaffhausen Turgi=Waldshut 15,509 60,475 Altstetten=Zug=Luzern 239,183 Meter.Übertrag 39,183 Meter.Übertrag Reichenburg=Bilten 5,343 Rorschach=Romanshorn 33,301 Weiach=Koblenz 18,193 Orlikon=Oberglatt=Bülach 15,946 Oberglatt=Dielsdorf 4,120 Ramsen=Singen (Baden) 6,312 73,587 Bözbergbahn und Koblenz=Stein 5,88, Otelfingen=Wettingen 401,867 Meter. Zusammen Folgende außerhalb des Kantons Zürich liegende und dort mit Steuerprivileg ausgestattete Strecken müssen jedoch im Kanton Zürich mit Rücksicht auf die allgemeine Verwaltung und den cen¬ tralen Betriebsdienst als steuerpflichtig gelten, weil sie nach dem 25. Oktober 1870, von welchem Datum an der Kanton Zürich den Eisenbahnunternehmungen die Steuerfreiheit nicht mehr ge¬ wärt hat, konzessioniert worden sind: 5,343 Meter. Reichenburg=Bilten 6,312Ramsen=Singen 18,193 Weiach=Koblenz 5,8 Otelfingen=Wettingen Augst=Pratteln 25,501 Koblenz=Stein 63,535 Meter. Zusammen Diese 63,535 Meter sind von den oben erzeigten 401,867 Meter in Abzug zu bringen und demgemäß Linien der Nordostbahn in einem Umfange von 338,332 Meter als steuerfrei zu bezeichnen. Bei folgenden Linien der Nordostbahn ist das Steuerprivileg in der Konzession nicht ausgesprochen:
150,432 Meter. Übertrag 6,171 4. Etzweilen=Singen exklusive Bad. Strecke 15,752 5. Glarus=Linthal 22,670 6. Sulgen=Goßau 28,977 Winterthur=Weiach 22,157 8. Effretikon=Hinweil 12,411 9. Niederglatt=Otelfingen 10. Effretikon=Otelfingen=Lenzburg=Suhr¬ 52,206 Aarau 6,630 11. Dielsdorf=Niederwenigen 12. Etzweilen=Schaffhausen 333,655 Meter. Zusammen Dazu kommen die außerkantonalen, innerhalb des Kantons Zürich als steuerpflichtig anzusehenden Linien in der Ausdehnung von 63,535 Meter. Bis und mit 1895 waren daher im Kanton Zürich Nordost¬ bahnlinien von 397,190 Meter Länge steuerpflichtig. Werden die seit 1895 eröffneten Nordostbahnlinien Eglisau¬ Neuhausen (17,213 Meter) und Thalweil=Zug (17,049 Meter) von zusammen 34,262 Meter Länge hinzugeschlagen, so ergiebt sich für die Zeit nach 1895 eine Gesamtlänge steuerpflichtiger Linien von 431,452 Meter. Von diesen münden die beiden, zu¬ sammen 88,857 Meter langen, Seeuferlinien in den Bahnhof Zürich ein. Ad B II, III und IV.
Die von den Vereinigten Schweizerbahnen im Bahnhof Zürich ein= und ausgeführten Wagenachsen betragen im Durchschnitt 6 % aller im Bahnhof Zürich ein= und ausgefahrenen Wagen¬ achsen. Das Gutachten der Experten ist den Parteien mitgeteilt und letzteren zur Einreichung von Bemerkungen eine Frist angesetzt worden, die unbenutzt ablief. Von einer weitern Beweisführung wurde, weil zwecklos, Umgang genommen. In der mündlichen Verhandlung wiederholt Advokat Dr. Curti namens der Klägerin die Klagebegehren. Stadtschreiber Wyß trägt auf Verwerfung der Klage an. Er rügt, daß die Experten zu den außerhalb des Kantons Zürich gelegenen steuerpflichtigen Linien nicht auch Brugg=Augst, d. h. nicht die ganze Bözberg¬ bahn, rechneten und daß sie die von der Eröffnung steuerpflich¬ tiger Linien herrührende Verkehrszunahme zu niedrig bemessen hätten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dem Bundesgericht zu verhandeln, Beschluß faßte, als Gegenstand der Vereinbarung „den Streit zwischen der Stadt und der Gesellschaft wegen der Mietwertsteuer“ bezeichnet. Und wenn schon die Mit¬ teilung dieses Beschlusses an die Nordostbahn allgemein gefaßt war, so war doch auch diese darüber nicht im Zweifel, daß die Prorogation nur den Streit über die Mietwertsteuer ergreife, sonst hätte sie nicht in ihrem Briefe an den Steuervorstand von Zürich vom 12. Juli 1897, mit Bezug auf den zwischen ihr und der Stadt Zürich damals ebenfalls hängigen Streit betreffend die Besteuerung ihres Grundbesitzes, der Gegenpartei vorschlagen können, diese Angelegenheit ruhen zu lassen, bis der gemäß Ver¬ einbarung beim Bundesgericht hängig gemachte Civilprozeß be¬ treffend die Mietwertsteuer erledigt sein werde. Dieser Kundgebung gegenüber kann es nicht in Betracht fallen, daß in der beim Bun¬ desgericht eingereichten Klage den drei allgemein lautenden Haupt¬ begehren besondere Begehren gegenüber gestellt sind, von denen gesagt ist, daß sie speziell die Mietwertsteuer betreffen. Daß die Nordostbahn nur in Hinsicht auf diese vom Bundesgericht even¬ tuelle Feststellungen verlangt, beweist hinwieder, daß sie lediglich für diese Steuerart einen gerichtlichen Entscheid über den Berech¬ nungsmodus der sie treffenden Steuer für den Fall ihres Un¬ terliegens hervorrufen will. Demnach kann denn auf die drei Hauptbegehren nur in dem Sinne eingetreten werden, daß über die von der Klägerin beanspruchte Steuerfreiheit nur mit Bezug auf die Mietwerthsteuer der Stadtgemeinde Zürich entschieden wird. Da das Bundesgericht als Civilgerichtsinstanz angerufen ist, steht ihm die Urteilskompetenz nur zu, wenn und soweit ein civil¬ rechtlicher Anspruch im Streite liegt. Den Gegenstand des gegen¬ wärtigen Rechtsstreites bildet die Frage nach Bestand und Umfang eines Steuerprivilegs, das die Klägerin gegenüber dem Anspruch der Beklagten, die Nordøstbahn auf Grund des sog. Zuteilungs¬ gesetzes vom 9. August 1891 für ihre im Gebiete der Stadtge¬ meinde Zürich gelegenen Gebäude und Räumlichkeiten der Mietwert¬ steuer zu unterwerfen, gellend macht. Daß ein solches Privileg ein, im Streitfalle auf dem Rechtsweg verfolgbares, Privatrecht begrün¬ det, ist vom Bundesgericht schon mehrfach ausgesprochen worden und übrigens zwischen den Parteien nicht streitig. Das Bundes¬ gericht hat demnach zu entscheiden, ob, eventuell in welchem Maße die Nordostbahn gemäß dem ihr eingeräumten Sonderrechte der Steuerfreiheit von der Entrichtung der gesetzlichen Mietwertsteuer entbunden sei. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesgerichts, zu entscheiden, ob die Mietwertsteuer ihrem Wesen nach auf die Objekte der Nordostbahn, von denen sie bezogen werden will, verlegt werden dürfe, bezw. ob nicht bei Gebäuden und Räum¬ lichkeiten, die von einer Eisenbahnunternehmung benutzt werden, begrifflich die Belastung mit einer Mietweristeuer ausgeschlossen sei. Dies ist eine Frage des kantonalen öffentlichen Steuerrechts, die sich an Hand der gesetzlichen Vorschriften über die Mietwert¬ steuer und nach dem Zweck und der Natur dieser Steuer beant¬ wortet, und mit der sich daher das Bundesgericht nicht zu befas¬ sen hat. Der erforderliche Streitwert von 3000 Fr. ist gegeben: Der Betrag der Steuerforderung der Stadt Zürich, deren rechtliche Zulässigkeit festgestellt werden soll, übersteigt schon für ein ein¬ zelnes Steuerjahr jene Kompetenzsumme, und zudem handelt es sich um einen Rechtsanspruch auf wiederkehrende Leistungen. 2. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin beruht auf den ihr vom Kanton Zürich erteilten Konzessionen. Bis zum 25. Oktober 1870 hat der Kanton Zürich in den von ihm erteilten Eisenbahnkon¬ zessionen ein Steuerprivilegium in folgender Form gewährt: „Die „Eisenbahngesellschaft als solche ist sowohl für ihr Vermögen, als ir ihren Erwerb infolge des Betriebes der Bahn von der Ent¬ „richtung aller Kantonal= und Gemeindesteuern befreit. Diese Be¬ „stimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, „welche sich ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu „der Eisenbahn zu haben, in dem Eigentum der Gesellschaft befinden „möchten, keine Anwendung.“ Der Einwand der Beklagten, daß diese Privilegien durch Art. 19 der Staatsverfassung des Kantons Zürich von 1869 besei¬ tigt worden seien, und zwar ohne daß daraus Entschädigungsan¬ sprüche erwachsen wären, und daß an Stelle der Steuerprivilegien die staatliche Subventionierung von Eisenbahnen getreten sei, ist nicht zu hören und von der Beklagten kaum ernstlich erhoben
worden. Ein solcher Eingriff in bestehende Privatrechte hätte deutlich zum Ausdruck gelangen müssen, und nur, wenn es be¬ sonders ausgesprochen oder sonst klar erkennbar wäre, könnte an¬ genommen werden, daß die Bestimmung auch die bereits zuge¬ sicherten Privilegien erfasse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts in Sachen der Seethalbahngesellschaft gegen Luzern, Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2. Teil, S. 642, Erw. 2). Diese Ver¬ fassungsbestimmung ist denn auch von den Zürcher Behörden nie dahin ausgelegt worden, daß sie die vor ihrem Inkrafttreten ge¬ währten Steuerprivilegien unwirksam gemacht hätte. Im Gegenteil haben die Behörden letztere durch Unterlassung jeder Besteuerung bis 1893 und durch die seither getroffene Ausscheidung von steuer¬ freien und steuerpflichtigen Linien anerkannt, und es ist auch bei Anlaß eines früheren Steuerkonfliktes zwischen der Nordostbahn und dem Fiskus des Kantons Zürich dem bundesgerichtlichen Urteil vom 6. Mai 1882 das konzessionsmäßige Steuerprivileg zu Grunde gelegt worden (Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 359). Dieser von den Kantonsbehörden und vom Bundesgericht aner¬ kannte Rechtszustand kann heute nicht mehr durch Anrufung des im Jahre 1869 in Kraft getretenen Art. 19 der Verfassung in Frage gestellt werden. Es ist also davon auszugehen, daß die in den Eisenbahnkonzessionen enthaltenen Steuerprivilegien auch jetzt noch zu Recht bestehen. Was den Umfang des Steuerprivilegs betrifft, so ist grundsätzlich festzuhalten, daß die Konzession eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Steuerpflicht schafft, und daß sich des¬ halb die Frage nicht so stellt, in welchem Maße in Abweichung von der allgemein gefaßten Steuerfreiheit eine Besteuerung statt¬ haft sei, sondern vielmehr so, wie weit das Privileg nach Wort¬ laut, Sinn und Zweck reiche, in der Meinung, daß abgesehen hievon die gesetzliche Regel der Steuerpflicht Platz greife. Hiebei mag auch daran erinnert werden, daß derartige auf einer lex specialis beruhende Privilegien nicht ausdehnend, sondern strikte interpretiert werden müssen. Nun lauten die die Steuerfreiheit der Nordostbahn begründenden Konzessionsbestimmungen allerdings in¬ sofern sehr allgemein, als nicht nur die zum Betrieb der konzes¬ stonierten Linie dienenden Objekte steuerfrei erklärt sind, vielmehr die Gesellschaft als solche persönlich für ihr Vermögen und ihren Erwerb von jeglichen Staats= und Gemeindesteuern, die sonst im Kanton Zürich von ihr erhoben werden könnten, befreit wird. Die Anwendung der genannten Steuerarten, der Vermögens= und der Erwerbssteuer, ist somit der Gesellschaft als solcher gegenüber ausgeschlossen: sie genießt in dieser Beziehung ein persönliches Privileg. Diese Steuerbefreiung hat ihren rechtspolitischen Grund offenbar in der Erwägung, daß die Eisenbahngesellschaften dadurch, daß sie einen großen Teil des Verkehrs vermitteln, einem allge¬ meinen Bedürfnis entgegenkommen und einen öffentlichen Zweck erfüllen; um der Gesellschaft die Erfüllung dieses Zwecks zu er¬ leichtern, nimmt die staatliche Gemeinschaft ihre Steuerkraft nicht in Anspruch. Das Steuerprivileg steht sonach in engstem Zu¬ sammenhang mit dem Zweck der Bahngesellschaften, dem Betrieb des Transportgeschäftes auf den ihnen gehörenden Linien. Nur weil die Gesellschaften die volkswirtschaftlich wichtige Einrichtung der Bahnen zu schaffen und zu betreiben unternommen haben, ist ihnen Steuerfreiheit gewährt, woraus folgt, daß sie von Steuer auch nur befreit sind, soweit sie einen solchen Betrieb ausüben. Die Zweckbestimmung ist in Bezug auf die Steuerfrage das aus¬ schlaggebende Moment; dieselbe befreit Vermögen und Erwerb der konzedierten Unternehmung in dem Maße und Umfange von der Steuerpflicht, in welchem sie dem konzessionsmäßigen Betrieb dienen bezw. daraus herrühren. Mit Bezug auf die Erwerbssteue ist dies in den fraglichen Konzessionsbestimmungen ausdrücklich beigefügt. Und daß auch das Vermögen nur steuerfrei gelassen werden wollte, soweit es dem Bahnbetriebe dient, zeigt der zweite Satz der Klausel, der für Gebäulichkeiten und Liegenschaften, die keine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisen¬ bahn haben, die Regel der Steuerpflicht wieder herstellt. Es ist ferner zu beachten, daß die einzelnen Konzessionen sich jeweilen nur auf bestimmte Linien beziehen, die freilich über das Gebiet eines Kantons hinausreichen können, und daß sich deshalb die darin eingeräumte Steuerbefreiung nur auf die betreffenden Linien beziehen kann; m. a. W. es ist steuerrechtlich, bezw. im Hinblick auf die Steuerbefreiung die Linie, welche den Gegenstand einer Konzession bildet, und der Betrieb derselben als selbständiges
Unternehmen zu betrachten. Aber freilich sind dann die Linien, für welche in den Konzessionen Steuerfreiheit gewährt ist, sowohl hinsichtlich des Vermögenswertes, den sie repräsentieren, als hin¬ sichtlich des Erwerbes, der durch ihren Betrieb erzielt wird, gänz¬ lich von Steuern befreit, und können weder solche Wert= oder Erwerbsvermehrungen, welche die ordentliche Verkehrszunahme auf den betreffenden Linien hervorgerufen hat, noch auch solche in Betracht fallen, welche davon herrühren, daß den steuerfreien Linien von andern neuen Linien, für die vielleicht ein Steuerpri¬ vileg nicht gewährt wurde, ein vermehrter Verkehr zugeführt wird. Auch die Bewältigung dieses Verkehrs gehört, steuerrechtlich be¬ trachtet, zum konzessionsmäßigen Betrieb der ursprünglich vorhan¬ denen Linien. Es kann ferner nichts darauf ankommen, daß durch Gesetz und Vereinbarung zwischen den einzelnen konzessionierten Linien und den bestehenden Bahngesellschaften eine weitgehende Betriebseinheit durchgeführt ist, die namentlich darin sich geltend macht, daß nicht nur einzelne Wagen, sondern ganze Zugskom¬ positionen von einer Linie auf die andere, von dem Netz der einen Gesellschaft auf das der andern hinüberrollen. Auch diesen Verkehr besorgt die einzelne konzessionierte Linie von dem Punkte an, wo die andere in sie einmündet, als ihren eigenen, und es darf derselbe, falls jene keine Steuerfreiheit genießt, nicht besteuert erden, selbst wenn die Linie, von der die Züge oder einzelnen Wagen herkommen, die Steuerfreiheit nicht genießt. 3. Wird an Hand dieser allgemeinen Erörterungen untersucht, ob und inwieweit die Klägerin, gestützt auf ihre Konzessionen, verlangen könne, daß der Hauptbahnhof in Zürich und ihre übri¬ gen, auf dem Gebiete der Gemeinde Zürich gelegenen Gebäude und Räumlichkeiten nicht der Mietwertsteuer unterworfen werden, so ist zunächst festzustellen, daß die Mietwertsteuer als eine Art realer Vermögenssteuer, und zwar als Ertragssteuer aufgefaß werden muß. Dieselbe wird nach § 75 des Zuteilungsgesetzes von jeder im Gebrauche stehenden Wohnung, mit Ausnahme der Amtswohnungen, sowie von jedem benutzbaren Geschäfts= und Gewerbelokal, mit Ausnahme der Wirtschaften, bezogen, und zwar vom jeweiligen Eigentümer der Räumlichkeiten. Die Bemessungs¬ grundlage bilden sonach gewisse Bestandteile der im Gemeindebann gelegenen unbeweglichen Güter, und den Maßstab für die Steuer¬ auflage giebt der Mietwert dieser Objekte ab, der nach Mitgabe der bestehenden Mietverträge, eventuell nach dem Verkehrswert des Gebäudes ausgemittelt wird (vergl. Art. 8 der städtischen Ver¬ ordnung über die Mietwertsteuer vom 3. November 1894). Von vornherein ist nun klar, daß Gebäude und Räumlichkeiten, die der Nordostbahngesellschaft gehören, die aber nicht zu Bahn¬ zwecken dienen, des Steuerprivilegs nicht teilhaftig sind und des¬ halb gegebenen Falles auch zur Mietwertsteuer herangezogen wer¬ den können (wie dies von der Nordostbahn selbst hinsichtlich des Lagerhauses und des Spritkellers anerkannt ist). Daß ein mit dem Bahnbetrieb nicht zusammenhängendes Gewerbe in einem sonst diesem dienenden Gebäude betrieben wird, ändert hieran nichts, selbst dann nicht, wenn die Lokalitäten, in denen sich die verschiedenen Betriebe abspielen, ganz oder teilweise die nämlichen sein sollten. Denn nicht die Gebäude und Räumlichkeiten als solche, sondern ihr Mietwert wird besteuert und dieser wird da, wo im gleichen Gebäude mehrere Betriebe oder Gewerbe ausgeübt werden, von diesen allen beeinflußt. Wenn daher nur einer dieser Betriebe Steuerfreiheit genießt, so ist in Ansehung der Mietwert¬ steuer nur die auf diesen Betrieb fallende Wertquote steuerfrei, während der Mietwert, der dem Objekt aus einem nicht privile¬ gierten Betrieb erwächst, zur Steuer herangezogen werden kann. Daraus folgt, daß die Gebäude und Räumlichkeiten der Nordost¬ bahn, die auf dem Gebiete der Stadt Zürich liegen, nur soweit von der Entrichtung der Mietwertsteuer befreit sind, als sie zum Betriebe der konzessionsmäßig von Steuern befreiten Linien die¬ nen, während sie mit jener Steuer belegt werden können, soweit sie wegen der Benutzung zu andern Zwecken einen erhöhten Miet¬ wert repräsentieren. Es kann aber weiterhin nicht zweifelhaft sein, daß der Betrieb von Linien, denen in der Konzession die Steuerfreiheit nicht zu¬ gesichert worden ist, in Hinsicht auf die Mietsteuerpflicht der Ge¬ bäude und Räumlichkeiten, in denen er sich abspielt, wie ein dem rsprünglichen, steuerfreien Gewerbe fremder Betrieb zu betrachten ist und daß, soweit den Objekten von daher ein erhöhter Mietwert zukommt, das Steuerprivileg cessiert.
Thatsächlich liegen nun die Verhältnisse beim Zürcher Bahnhof und den übrigen der Nordostbahn gehörenden, im Gebiete der Stadt Zürich befindlichen Gebäuden und Näumlichkeiten so, daß ein Teil ihres Mietwertes durch den Betrieb steuerpflichtiger Linien hervor¬ gerufen wird. Einmal ist klar, daß die Bahnhofräumlichkeiten als solche und die zum speziellen Bahnhofdienst nötigen Einrichtungen infolge der Einführung steuerpflichtiger Linien an Mietwert gewon¬ nen haben. Man setze den Fall, daß die neuen steuerpflichtigen Linien, d. h. die links= und die rechtsufrige Zürichseebahn, als selbständige Unternehmungen gegründet worden wären, so erhellt ohne weiteres, daß sie für die Benutzung des Bahnhofs Zürich und seiner Einrichtungen einen entsprechenden Zins hätten entrich¬ ten müssen, der kapitalisiert den Mietwert des Bahnhofs und seiner Einrichtungen repräfentiert, soweit er durch die Einführung dieser Linien erhöht bezw. geschaffen worden ist. In Ansehung der beiden genannten Linien ist somit der Bahnhof Zürich mit seinen Einrichtungen für den speziellen Betriebsdienst als eine besondere gewerbliche Einrichtung anzusehen, die als solche auch mit einer Mietwertsteuer belegt werden kann. Im Zürcher Haupt¬ bahnhof wird aber weiter von der Nordostbahngesellschaft der größte Teil der allgemeinen Verwaltung und des centralen Be¬ triebsdienstes besorgt, die sich auf ihre sämmtlichen Linien und auch auf Nebengeschäfte, wie die Dampfbootunternehmungen auf dem Zürich= und dem Bodensee, beziehen, während ein anderer Teil dieser Thätigkeit in besondern, in verschiedenen Stadtteilen gelegenen Gebäuden ausgeübt wird. Die Bahnhofräumlichkeiten und die übrigen Verwaltungsgebäude dienen also auch in dieser Richtung zum Teil steuerpflichtigen Linien der Nordostbahn. Da diese, als von der Nordostbahn getrennte Unternehmungen gedacht, entweder eigene, mietwertsteuerpflichtige Gebäude erstellen oder der Nordostbahn einen Mietzins entrichten müßten, kann der Mehr¬ mietwert, der den vorhandenen Gebäuden aus der Inanspruch¬ nahme für die steuerpflichtigen Linien zukommt, ebenfalls besteuert werden. Hiernach erscheint es denn für die Frage der Steuerpflicht als gleichgültig, ob die von steuerpflichtigen Linien betriebsdienstlich bezw. für steuerpflichtige Linien betriebs= und verwaltungsdienstlich mitbenutzten Bahnhofeinrichtungen schon zur Befriedigung der Bedürfnisse der steuerfreien Linien in gleicher Zahl und in gleichem Umfange notwendig seien bezw. gewesen seien oder nicht. Wirt¬ schaftlich und steuerrechtlich kommt es auf der Grundlage der Konzessionen bloß darauf an, ob die fraglichen Objekte ausschlie߬ lich steuerfreien Linien dienen, oder ob sie — ganz oder teilweise auch für steuerpflichtige Linien in Anspruch genommen werden. Es wåre gegenüber den andern Steuerpflichtigen und dem Ge¬ meinwesen, das die Steuer erhebt, unbillig, wenn eine gewerbliche Unternehmung in Hinsicht auf Einrichtungen, für die sie ordent¬ licherweise Steuer entrichten müßte, steuerfrei bleiben würde, weil diese Einrichtungen mit Rücksicht auf ein anderweitiges Ge¬ schäft von der Steuer ausgenommen sind. Immerhin spricht der Umstand, daß bisher vollständig steuerfreie Objekte wegen ihrer Mitbenutzung für eine andere Unternehmung steuerpflichtig wer¬ den, ohne daß eine verhältnismäßige Vergrößerung derselben die Folge davon gewesen wäre, für eine billige und mäßige An¬ wendung der Steuer, und dies namentlich für die ersten Jahre des erweiterten Betriebes. 4. Nach den bisherigen Ausführungen müssen die drei Haupt¬ begehren der Klage, soweit darüber überhaupt zu urteilen ist, verworfen werden; dagegen sind die Eventualbegehren grundsätzlich gutzuheißen, und handelt es sich nun weiterhin darum, soweit streitig, die Ausscheidung zwischen mietsteuerpflichtigen und steuer¬ freien Objekten bezw. Räumlichkeiten vorzunehmen, und die Quote des Mietwertes der gemeinsam für steuerpflichtige und steuerfreie Linien benutzten Gebäude und Lokalitäten zu bestimmen, von welchen konzessionsgemäß keine Steuer erhoben werden darf. In beiden Richtungen muß dem Richter das Gutachten der Sachver¬ ständigen wegleitend sein, da die Beantwortung der Fragen we¬ sentlich von der Einsicht in die Technik und Verwaltung des Eisenbahnbetriebes abhängt. Schlechtweg hinzunehmen ist das Befinden der Experten in seinen rein thatsächlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen. Die diesbezüglich heute vom Vertreter der Beklagten vorgebrachten Bemängelungen sind nicht mehr zu hören, weil sie die ihr bei der Mitteilung des Gutachtens zur Stellung von Erläuterungs= oder Ergänzungsfragen gesetzte Frist unbenutzt
hat verstreichen lassen und es sich keineswegs etwa um bloße Rechnungs= oder Schreibfehler oder dergleichen handelt. Auch da wird sich der Richter an das Befinden der Experten anlehnen, wo diese aus den festgestellten Thatsachen gutachtlich ihre Ansicht über die zu lösenden Fragen eröffnen, wenngleich er hier an die Auffassung der Experten nicht unbedingt gebunden ist. In dieser Richtung vermag nun nur in einem Punkte das Expertengutachten nicht zu überzeugen, nämlich hinsichtlich der Frage, ob die Dienstwohnungen, welche der Direktionspräsident der Nordostbahn, als Vorsteher des Betriebsdepartements, im frü¬ hern Aufnahmsgebäude, und der Bahn=Oberingenieur im Vor¬ bahnhofe inne hatten, von der Mietwertsteuer befreit seien. Die Experten begründen ihre bejahende Ansicht damit, daß es in ge¬ wissen Verhältnissen für den Betrieb und seine Sicherheit förderlich sei, wenn der Betriebsdirektor und der Oberingenieur im Haupt¬ bahnhofe des ganzen Netzes oder in dessen unmittelbarer Nähe wohnen, und daß es in das Ermessen jeder Bahnverwaltung gestellt werden müsse, ob sie diesen Interessen entgegenkommen wolle oder nicht. Die Experten führen aber selbst an, daß das Institut der Amtswohnungen im allgemeinen bei den schwei¬ zerischen Bahnen weder für die Oberbeamten, noch für den Be¬ triebsdirektor bestehe. Und gerade daraus, daß sie es in das Er¬ messen der einzelnen Verwaltungen legen möchten, ob sie solche Amtswohnungen errichten wollen, erhellt, daß dies jedenfalls nicht als dienstliches Erfordernis angesehen werden kann. Dagegen ist mit den Experten und aus den von ihnen ange¬ führten Gründen anzunehmen, daß die Bahnhofrestaurationen eine unmittelbare und notwendige Beziehung zur Eisenbahn haben und daß die dazu gehörenden Wohnräume des Wirtes und seines Dienstpersonals als Zubehörden der Wirtschaftsräume gelten dür¬ fen (vergl. auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Etat de Vaud contre Compagnie du Jura-Simplon vom 26. Juni 1895 Erw. 3) Was die Ausmittlung der nicht steuerpflichtigen Quote der in der Stadt Zürich befindlichen Betriebs= und Verwaltungseinrich¬ tungen der Nordostbahn betrifft, so ist mit den Experken ein Unterschied zu machen, je nachdem dieselben für die centrale Ver¬ waltung und den centralen Betriebsdienst oder für den speciellen Betriebsdienst des Hauptbahnhofes benutzt werden. In Hinsicht auf die zuletzt genannte Inanspruchnahme stellen sich als steuerpflichtige Linien nur die links= und die rechtsufrige Zürichseebahn dar, während die Stammlinien Zürich=Baden und Zürich=Oerlikon mit allem Verkehr, der sich darauf abspielt, auch soweit er von steuerpflichtigen Linien herrührt, als steuerfrei gel¬ ten müssen. Ebenso haben die Betriebsfunktionen, welche die Ver¬ einigten Schweizerbahnen infolge eines Übereinkommens mit der Nordostbahn an deren Stelle auf der steuerfreien Nordostbahn¬ strecke Wallisellen=Zürich ausüben, als solche der Nordostbahn selbst zu gelten, wie die Experten des nähern ausgeführt haben, und ist nicht einzusehen, weshalb die steuerfreie Nordostbahn steuerpflichtig werden sollte, weil sie einen Teil des ihr konzessions¬ mäßig zukommenden Eisenbahnbetriebs den, vom Kanton Zürich übrigens für ihre Linie ebenfalls mit dem Steuerprivileg aus¬ gestatteten, Vereinigten Schweizerbahnen zu überlassen für gut gefunden hat. Wieder in Übereinstimmung mit den Experten empfiehlt es sich, den Maßstab für die Steuerquote, die von den für den speziellen Betriebsdienst benutzten Räumlichkeiten im Bahnhof Zürich zu entrichten ist, in dem Zahlenverhältnis der auf steuerpflichtigen Linien ein= und auslaufenden Wagenachsen zu den Wagenachsen aller Linien zu finden. Unter Berücksichti¬ gung der Billigkeit wird diese Quote für die Jahre 1893/95 auf 20 % und für die Jahre 1896/98 auf 25 % des Mietwertes durchschnittlich festzusetzen sein. Die Berechnung für die spätern Jahre ist auf der nämlichen Grundlage festzustellen. Diese Steuer¬ quoten haben, wie die Experten sagen, auf sämtliche der Mietwert¬ steuer unterstellbare Objekte Anwendung zu finden, die nicht der Centralverwaltung und dem Centralbetriebsdienste dienen. Anders ist vorzugehen bei der Berechnung der Steuerquote für die von der centralen Verwaltung und dem centralen Betriebs¬ dienst benutzten Räumlichkeiten. Hier geben die Betriebseinnahmen der steuerpflichtigen Linien das Maß der Beanspruchung der Bahneinrichtungen an, und der richtige Maßstab liegt, wie auch die Experten erklären, in dem Verhältnis jener Einnahmen zu den Betriebseinnahmen aller Linien der Nordostbahn. Die Aus¬
scheidung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Linien muß hier eine andere sein, als bei der Feststellung der Steuerquote der ür den speziellen Betriebsdienst benutzten Räumlichkeiten. Als steuerpflichtige Linien sind nämlich die sämtlichen Strecken ihrem konzessionsmäßigen Bestand zu betrachten, die sich im Be¬ sitze und in der Verwaltung der Nordostbahn befinden und für die die Zürcher Konzession nicht Steuerfreiheit zugesichert hat, während umgekehrt als steuerfrei auch diejenigen außerhalb des Kantons Zürich gelegenen Strecken zu betrachten sind, die einen Bestandteil von Linien bilden, für die der Kanton Zürich die Steuerfreiheit gewährt hat, oder die von anderen Kantonen zu einer Zeit mit dem Steuerprivileg konzessioniert worden sind, als der Kanton Zürich ausnahmslos in seine Eisenbahnkonzessionen das Steuerprivileg aufgenommen hat, d. h. bis zum 25. Oktober 1870. Unter Berücksichtigung der besondern Fähigkeit des Ver¬ waltungsdienstes, ohne erhebliche Kostenvermehrung und ohne wesentliche bauliche Erweiterungen neue Unternehmungen mitbe¬ dienen zu können, und der mehr volkswirtschaftlichen als privat¬ wirtschaftlichen Bedeutung folcher Zweigunternehmungen erscheint es nach Maßgabe der Expertise als gerechtfertigt, die Mietwert¬ steuerquote für die unter dem Gesichtspunkte der allgemeinen Ver¬ waltung und des centralen Betriebsdienstes in Betracht fallenden Objekte zu 25 % des Mietwertes für die Jahre 1893/95 und zu 30 % für die drei folgenden Jahre anzusetzen. In diesen Ansätzen ist die Beteiligung der Dampfbootverwaltungen an den Spesen der allgemeinen Verwaltung, die verhältnismäßig unbe¬ deutend ist, in Rechnung gebracht. Bei den Betriebseinnahmen sind auch die der nichtsteuerfreien Linien Augst=Pratteln und Koblenz¬ Stein mitgerechnet, an denen der Centralbahn Miteigentum zu¬ steht. Es wird Sache der Miteigentümer sein, das auf die beiden Strecken entfallende Steuerbetreffnis unter sich zu verrechnen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.