- Urteil vom 6./7. November 1900
in Sachen Schweizerische Nordostbahngesellschaft
gegen Stadtgemeinde Zürich.
Streit wegen Umfanges der einer Bahngesellschaft gewährten Steuerfrei
heiten. Prorogatio forl gemäss Art. 52 Ziff. 1 Org.-Ges.; Umfang
derselben. Abgrenzung der civilrechtlichen Frage des Umfanges
des Steuerprivilegs von den öffentlich-rechtlichen Fragen des kanto
nalen Steuerrechtes. Mietwertsteuer.
A. Nachdem in den 75 und 76 des zürcherischen Gesetzes
betreffend die Zuteilung der Gemeinden Außersihl, Enge, Fluntern,
Hirslanden, Hottingen, Oberstraß, Riesbach, Unterstraß, Wiedi
kon, Wipkingen und Wollishofen an die Stadt Zürich, und die
Gemeindesteuern der Städte Zürich und Winterthur, vom 9.
August 1891, die Stadt Zürich ermächtigt worden war, eine
nach dem Mietwert zu berechnende Wohnungssteuer zu beziehen,
erklärten die städtischen Steuerbehörden auch die schweizerische
Nordostbahngesellschaft für mietwertsteuerpflichtig. Die Direktion
der Nordostbahn nahm hiegegen Stellung, indem sie einerseits,
gestützt auf ihre Konzessionen, die Steuerfreiheit des Hauptbahn
hofes beanspruchte, anderseits die Erhebung einer Mietwertsteuer
von Gebäuden und Räumen, die Bahnzwecken dienen, als un
statthaft erklärte. Trotzdem erhielt die Nordostbahn am 30. De
zember 1893 eine vom 29. Dezember datierende Taxationsanzeige
betreffend die Mietwertsteuer pro 1893 mit einem Steuerbetrag
von 15,771 Fr. 55 Cts. Sie erhob dagegen am 12. Januar
1894 nach 77 Abs. 2 des Zuteilungsgesetzes Rekurs an den
Bezirksrat. Darauf ging ihr im Dezember 1894 eine Revidierte
Taxationsanzeige betreffend die Mietwertsteuer pro 1893 zu,
worin die Steuersumme auf 10,025 Fr. 50 Cts. ermäßigt war.
Aber auch diese Taxationsanzeige wurde ersetzt durch eine solche
vom 18. Februar 1896, welche die Steuer für 3 Jahre, 1893 95,
umfaßte, und dieselbe auf 8485 Fr. 65 Cts. pro 1893, 9123 Fr.
35 Cts. pro 1894 und 9761 Fr. 35 Cts. pro 1895 bezifferte,
zusammen auf 27,370 Fr. 35 Cts. Die Nordostbahn legte auch
gegen diese Taxation, unterm 28. Februar 1896, beim Bezirksrat
Rekurs ein. Am 18. Juni 1896 wies der Bezirksrat die Rekurse
der Nordostbahn vom 12. Januar 1894 und 28. Februar 1896
ab, worauf die Gesellschaft am 25. Juli 1896 zur Zahlung
gemahnt wurde. Nachdem ein Gesuch, mit der Betreibung bis
nach Erlaß eines letztinstanzlichen, rechtskräftigen Entscheides zu
zuwarten, vom Steuervorstand abschlägig beschieden worden war,
bezahlte die Nordostbahn am 1. August 1896 den ganzen ge
forderten Mietwertsteuerbetrag von 2
70 Fr. 35 Cts. an das
städtische Steuerbureau, mit der Erklärung indessen, daß sie den
Beschluß des Bezirksrates nicht anerkenne und demselben ge
genüber sowohl vor Bundesgericht als vor den kantonalen Ge
richten das Recht auf Steuerfreiheit geltend machen werde, daß
sie also nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalte der Rückforderung
der ganzen Summe, eventuell eines Teiles derselben, Zahlung
leiste. Unterm 17. August 1896 reichte die Nordostbahn durch
ihre Direktion gegen das Vorgehen der kantonalen Behörden beim
Bundesgericht einen staatsrechtlichen Rekurs ein, mit dem Antrag:
Das Bundesgericht wolle den Entscheid des Bezirksrats Zürich
vom 18. Juni 1896 wegen Verfassungswidrigkeit aufheben. Am
8 Oktober 1896 beschloß das Bundesgericht, es sei die Nordost
bahn an den Civilrichter zu weisen, zur Feststellung des Um
fanges der in Anspruch genommenen Steuerimmunität als eines
wohlerworbenen Privatrechts, unter Vorbehalt späterer Erledi
gung der staatsrechtlichen Fragen, die der Rekurs der Nordost
bahn vom 17. August 1896 aufwirft, in der Meinung, daß diese
Fragen erst in Behandlung genommen werden sollen, nachdem
der Civilrechtsstreit seine Erledigung gefunden haben werde."
B. Darauf leitete die Nordostbahn mit Eingabe vom 23.
März 1897 beim Friedensrichteramt I der Stadt Zürich gegen
die Stadtgemeinde Zürich Klage ein, mit folgenden Rechts
fragen:
I. Ist die Beklagte verpflichtet, die der Klägerin durch die
Konzessionen gewährleistete Steuerfreiheit des Hauptbahnhofes in
Zürich, mit Inbegriff der Geleiseanlagen, Reparaturwerkstätten,
Remisen, Güterschuppen und übrigen zugehörigen Gebäulichkeiten
und Betriebseinrichtungen (ausgenommen Lagerhaus und Sprit
keller) im vollen Umfang und ohne Rücksicht auf die seither er
folgte Einführung steuerpflichtiger Linien anzuerkennen?
II. Ist die Beklagte verpflichtet, anzuerkennen, daß die Steuer
freiheit des Hauptbahnhofes auch keine Anderung erleidet: a. durch
den Umstand, daß die allgemeine Verwaltung und der centrale
Betriebsdienst ihren Sitz zum Teil im Hauptbahnhof haben:
b. durch den Verkehr, der sich von steuerpflichtigen über steuer
freie Linien nach dem Hauptbahnhof, oder über steuerfreie nach
steuerpflichtigen Linien vom Hauptbahnhof aus bewegt; c. durch
Mitbenützung der Bahnstrecke Wallisellen Zürich und des Haupt
bahnhofes durch die Vereinigten Schweizerbahnen?
III. Ist die Beklagte insbesondere verpflichtet, anzuerkennen,
daß folgende Gebäude bezw. Näume ihrer Zweckbestimmung und
Benützung nach steuerfrei sind: 1. Assekuranz Nr. 547 Museum
straße 3/5; 2. Assekuranz Nr. 896 Löwenstraße 54 (Tarifbu
reau); 3. Assekuranz Nr. 109 (Venedigli, Betriebskontrolle);
4. Assekuranz Nr. 206, Lavaterstraße 31 (Statistisches Bureau);
5. Assekuranz Nr. 37 a, Weidmannsches Haus, Vorbahnhof
(Wohnung des Oberingenieurs für den Betrieb); 6. die drei
Wohnungen im Hauptbahnhof?
IV. Ist die Beklagte verpflichtet, entweder: a. an die Klägerin
die für die Jahre 1893, 1894 und 1895 zu viel erhobene Miet
wertsteuer von 6260 Fr. 25 Cts., 6788 Fr. a Cts. und
7317 Fr. 45 Cts., zusammen 20,366 Fr. 70 Cts, nebst Zins
zu 5% seit 1. August 1896 zurückzuzahlen, oder b. die Taxa
tion, unter Berücksichtigung der gemäß den vorstehenden Rechts
begehren festgestellten Steuerfreiheit, einer nochmaligen Revision
zu unterwerfen und der Klägerin sodann den zu viel erhobenen
Betrag samt Zins zu 5 % seit 1. August 1896 zurückzuer
statten?
Auf Anregung des Vertreters der Nordostbahn einigten sich
die Parteien, den Streit vom Bundesgericht beurteilen zu lassen.
Die Nordostbahn setzte mit Klageschrift vom 3./4. Juli 1897
bei dieser Gerichtsbehörde in erster Linie die in der Eingabe an
das Friedensrichteramt Zürich enthaltenen drei ersten Begehren
ans Recht und beantragte eventuell, für den Fall, daß diese Be
gehren nicht oder nicht in vollem Umfange geschützt werden sollten,
das Bundesgericht möge speziell mit Bezug auf die Mietwertsteuer
erkennen:
I. Daß die steuerfreie, ideelle Quote der in der Taxationsan
zeige vom 18. Februar 1896 angegebenen Totalmietwerte nach
dem Verhältnis zu bemessen sei, in welchem die Betriebseinnahmen
auf den steuerfreien Linien zu den Betriebseinnahmen auf dem
Gesamtnetz stehen; eventuell, daß das Wagenachsensystem zu
Grunde zu legen, d. h. die steuerfreie ideelle Quote nach dem
Verhältnis zu bemessen sei, in welchem die Zahl der auf den
steuerfreien Linien gefahrenen Wagenachsenkilometer zu der Zahl
der auf dem Gesamtnetz gefahrenen Wagenachsenkilometer steht.
II. Daß der am Schluß der Taxationsanzeige aufgeführte An
satz: Mitbenutzung der durch obige Posten nicht betroffenen
Teile des Hauptbahnhofes unter genauer Bezeichnung der ein
zelnen Steuerobjekte zu spezifizieren und die steuerfrei bleibende
Quote der so ermittelten Mietwerte nach der Größe des Verkehrs,
d. h. nach dem Verhältnis zu bestimmen sei, in welchem im
Hauptbahnhof Zürich die Zahl der auf den steuerfreien Linien
ein und ausfahrenden Wagenachsen zur Gesamtzahl der ein und
ausfahrenden Wagenachsen steht.
III. Daß zu der nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze
ermittelten steuerfreien Quote noch ein angemessener Zuschlag mit
Rücksicht auf die Thatsache zu machen sei, daß die von den steuer
pflichtigen Linien mitbenutzten Objekte für die steuerfreien Linien
erstellt wurden und für diese ohnehin vorhanden sein müßten.
Der Streitwert wird auf 20,000 Fr. fixiert. Zur Sache wird
in der Klage vorgebracht: Die vorliegende Civilklage sei eine
Feststellungsklage; sie bezwecke, den privatrechtlichen Anspruch der
Nordostbahn auf Steuerfreiheit der Existenz und dem Umfange
nach gerichtlich feststellen zu lassen. Die Besteuerung der Eisen
bahnen sei mit dem rechtlichen und volkswirtschaftlichen Charakter
dieser Institute unvereinbar. Die Steuerfreiheit entspreche der
Eisenbahnrechtsentwickelung in Bund und Kantonen. Jedenfalls
sei die Erhebung einer Mietwertsteuer bei Eisenbahnen unstatt
haft, ja geradezu widersinnig. Denn eine Mietwertsteuer könne
nach der sprachlichen und rechtlichen Bedeutung des Wortes doch
nur von solchen Gebäuden und Räumen erhoben werden, die ver
mietet sind oder vermietet werden können. Das sei aber nicht der
Fall bei Objekten, die öffentlichen Verkehrszwecken dienen. Abge
sehen hievon habe die Klägerin einen besondern Anspruch auf Be
freiung von allen Steuern, und dieser Anspruch, der den Kernpunkt
der gegenwärtigen Civilrechtsstreitigkeit bilde, werde begründet
durch die der Nordostbahn vom Kanton Zürich erteilten Konzes
sionen, nämlich 15 der Konzession für die Linie Zürich Win
terthur Gundetsweil vom 21. Dezember 1852 (E. A. S. I, 2
und 13 derjenigen für die Linie Zürich Dietikon vom 29. Juni
1853 (a. a. O. II, 48). Gleichlautende Bestimmungen enthalten
die Konzessionen für die Linien Altstetten Knonau vom 6. Januar
1862 (a. a. O. IV, 316), Winterthur Schaffhausen vom 7. Ja
nuar 1853 (a. a. O. I, 262) und Orlikon Bülach bezw. Diels
dorf vom 1. Juli 1863 (a. a. O. V, 40). Durch das Steuer
privileg sei ein privates Vermögensrecht begründet (Amtl. Samml.
der bundesger. Entsch., Bd. VIII, S. 359). Die Tragweite des
Privilegs sei unschwer festzustellen. Die Regel bilde die Steuer
freiheit. Die Ausnahme sei knapp umschrieben. Die Steuerbe
freiung beziehe sich nicht auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften
welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung
der Eisenbahn zu haben, in dem Eigentum der Gesellschaft be
finden möchten. Demnach habe der Gesetzgeber jedenfalls die
Meinung gehabt, Gebäude und Liegenschaften, die mit der Eisen
bahn in notwendiger und unmittelbarer Beziehung stehen, in ihrer
Totalität steuerfrei zu erklären. Hieraus folge zunächst die Steuer
freiheit des Hauptbahnhofes in seiner jeweiligen Gestalt mit allen
zugehörigen Anlagen und Einrichtungen. Bis zum Jahre 1893
sei denn auch die Steuerfreiheit des Zürcher Bahnhofes nicht an
gezweifelt worden, obschon die Bözbergbahn am 2. August 1875,
die linksufrige Zürichseebahn am 20. September 1875, die übri
gen nicht steuerfreien Linien in den Jahren 1876/77 dem Be
triebe übergeben worden seien. Der Bahnhof Zürich, speziell das
Aufnahmsgebäude, sei in den Jahren 1870/71 für das soge
nannte Stammnetz, d. h. für die steuerfreien Linien, erstellt wor
den, und die 1893 1895 vorhandenen Bahnhofgebäulichkeiten
hätten schon zu der Zeit existiert, als noch keine steuerpflichtigen
Linien in den Bahnhof einmündeten. Thatsächlich habe der Bahn
hof als solcher durch die Einführung der linksufrigen und dann
der rechtsufrigen Zürichseebahn keine Anderung oder Erweiterung
erfahren, und die gegenwärtige Umgestaltung desselben sei nicht
sowohl durch die Einführung neuer Linien als durch die gewal
tige Verkehrszunahme auf dem steuerfreien Netze nötig geworden.
Einen ideellen Teil des Hauptbahnhofes zu besteuern sei unzu
lässig. Die einzelne Linie habe innerhalb des Bahnhofes im eisen
bahntechnischen Sinne keinen selbständigen Charakter mehr. Ge
bäulichkeiten und Liegenschaften, die konzessionsgemäß in ihrer
Totalität steuerfrei seien, könnten ohne Verletzung des Steuerpri
vilegs weder zu einem realen noch zu einem idealen Teile nach
träglich als steuerpflichtig erklärt werden. Ziehe man einen idealen
Teil, wegen der Benutzung der Gebäulichkeiten durch steuerpflich
tige Linien, zur Besteuerung herbei, so besteure man in unstatt
hafter Weise den Verkehr. Das Privileg sei übrigens ohne jede
Rücksicht auf den Grad der Benutzung erteilt. Vollends nicht in
Betracht kämen solche Linien, welche nicht in den Bahnhof Zürich
einmünden. Eisenbahntechnisch und eisenbahnrechtlich gebe es keine
Linien Zürich Bülach, Zürich Luzern, Zürich Basel, sondern die
Linien hießen richtigerweise: Orlikon Bülach, Altstetten Luzern,
Brugg Basel. Diese Linien stünden steuerrechtlich mit dem Bahn
hof Zürich in keiner Beziehung. Die Benutzung desselben durch
Reisende, die von andern Nordostbahnlinien oder von andern
schweizerischen oder ausländischen Bahnen herkommen, sei für das
Steuerrecht unerheblich. Übrigens hätten die Vereinigten Schweizer
bahnen, die sogenannte Luzerner Linie, die Romanshorner, Bü
lacher und Aarauer Linie, für welche der Zürcher Steuervorstand
Benutzungsquoten ausrechne, in ihren Konzessionen sämtlich
das Privileg der Steuerfreiheit erhalten. Anders verhalte es sich
freilich mit der linksufrigen Zürichseebahn. Die Bözbergbahn und
die Linie Koblenz Stein berührten das Territorium des Kantons
Zürich gar nicht. Jedenfalls könnte aber der Nordostbahn eine
ideale Benutzungsquote nur zur Hälfte angerechnet werden, da
diese Linien zur Hälfte der schweiz. Centralbahn gehören. Die
Vereinigten Schweizerbahnen besorgen im Bahnhof Zürich nur
das Geschäft der Nordostbahn. Denn in Wallisellen höre ihre
eigene Linie auf; von dort aus führen sie ihre Züge nur auf
Grund der Konzession der Nordostbahn und infolge einer Verein
barung mit dieser nach Zürich. Die im Klagebegehren III ange
führten Gebäulichkeiten stehen in unmittelbarer und notwendiger
Beziehung zur Eisenbahn und seien daher als steuerfrei zu be
trachten. Das gleiche gelte für die Wohnungen, welche der Direk
tionspräsident Birchmeier und der Bahnhofinspektor Zobrist im
ehemaligen Aufnahmsgebäude der Nordostbahn in Zürich inne
hatten, und überhaupt für alle Dienstwohnungen. Eventuell,
d. h. für den Fall, daß das Bundesgericht die Steuerfreiheit
des Hauptbahnhofes und der übrigen Dienstgebäude nicht im
vollen Umfange schützen sollte, müßte zur richtigen Ermitt
lung der steuerfreien und steuerpflichtigen Quoten zwischen den
dem Betriebsdienst auf dem Hauptbahnhof und den dem Betrieb
bezw. der Verwaltung des gesamten Bahnnetzes dienenden Objekten
unterschieden werden. Für die Inanspruchnahme des Bahnhofbe
triebsdienstes ergäbe sich die auf die einzelnen Linien zu verlegende
Steuerquote am richtigsten durch Zugrundelegung des Wagen
achsensystems, indem man das Steuerbetreffnis herausfinde nach
dem Verhältnis, in welchem die Zahl der auf den steuerfreien
Linien ein und ausgeführten Wagenachsen zur Zahl der auf
den steuerpflichtigen Linien ein und ausgeführten Wagenachsen
steht. Für die Inanspruchnahme der allgemeinen Betriebs und
Verwaltungseinrichtungen dürfte die Verteilung am richtigsten
nach dem Verhältnis vorzunehmen sein, in welchem die Betriebs
einnahmen auf den steuerfreien zu jenen auf den steuerpflichtigen
Linien stehen, eventuell würde auch die Berechnung nach der Zahl
der auf den einzelnen Strecken gefahrenen Wagenachsenkilometer
ein annähernd richtiges Verhältnis ergeben. Unrichtig aber wäre
es, auf die kilometrische Länge der Linien abzustellen. Das zweite
eventuelle Begehren sei begründet, weil sonst ganz unklar bliebe,
was die letzte Post der Taxationsanzeige vom 18. Februar 1896
Mitbenutzung der durch die vorhergehenden Positionen noch nicht
betroffenen Teile des Hauptbahnhofes ) zu bedeuten habe. Das
dritte eventuelle Rechtsbegehren wird mit den thatsächlichen Ver
hältnissen, wonach die durch steuerpflichtige Linien mitbenutzten
Räume und Einrichtungen auch dann vorhanden sein müßten,
wenn nur das steuerfreie Stammnetz betrieben würde, und mit
Rücksichten der Billigkeit begründet.
C. In ihrer Antwort vom 21. August 1897 beantragt die
beklagte Stadtgemeinde Zürich, die Klage sei teils von der Hand
zu weisen, teils als unbegründet zu verwerfen. Von der Hand zu
weisen seien die Klagebegehren insoweit, als sie
sich auf etwas
anderes als die städtische Mietwertsteuer beziehen.
In ihrer that
sächlichen und rechtlichen Begründung habe die Klage nur die
Mietwertsteuer im Auge. Nur den Streit über diese hätten die
Parteien dem Bundesgericht zur Entscheidung übertragen. Mit
der klägerischen Auffassung betreffend die Natur und den Gegen
stand der Klage ist die Beklagte einverstanden. Dagegen führt
sie im weitern aus: Das Bundesgericht habe Bestand und Um
fang eines Steuerprivilegs zu bestimmen; die Feststellung und
Begrenzung der Steuerpflicht nach kantonalem öffentlichen Recht
dagegen sei Sache der kantonalen Verwaltungsbehörden, insbeson
dere hätten diese zu bestimmen, ob auch auf Eisenbahnunter
nehmungen eine Mietwertsteuer gelegt werden könne. Was den
Bestand eines Steuerprivilegs anbetrifft, so wird dagegen einge
wendet:
a) Art. 19 der Staatsverfassung des Kantons Zürich von
1869 erkläre Steuerprivilegien zu Gunsten einzelner Privaten und
Erwerbsgesellschaften für unzulässig. Das zürcherische Gesetz vom
14. April 1872 sichere jedem von den Nächstbeteiligten ange
messen unterstützten Eisenbahn Unternehmen die finanzielle Mit
wirkung des Staates zu. Diese letztere trete an Stelle der frühern
Privilegerteilung.
b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichts gestehe den Kanto
nen das Recht zu, von ihnen verliehene Privilegien ohne Ent
schädigung zu widerrufen, wenn nicht beabsichtigt war, durch die
Privilegierung einen vermögensrechtlichen Anspruch zu begründen,
was im vorliegenden Fall nicht zu vermuten sei, weil das Pri
vileg auf unbestimmte Zeit verliehen worden.
c) Die Mietwertsteuer sei erst seit Aufhebung der Steuerprivi
legien eingeführt worden.
Die Steuerpflicht erscheine als die Regel, die Befreiung da
von als die Ausnahme; nicht umgekehrt. Wenn, wie in casu,
einzelne Räume für den Bahnbetrieb notwendig, andere ent
behrlich seien, so bestehe jedenfalls keine volle Steuerfreiheit
und die richtige Lösung sei dann die Besteuerung zu einem ange
messenen Teile, nach ideellen Quoten. Da die Zweckbestimmung,
nicht die Substanz des Gebäudes, der Grund der Steuerbefreiung
gewesen sei, so könne bei veränderten Benutzungsverhältnissen auch
ein ursprünglich steuerfreies Gebäude ganz oder teilweise steuer
pflichtig werden. Was die früheren Behörden in dieser Richtung
unterlassen hätten, sei für die jetzige Stadtverwaltung nicht maß
gebend; die Mietwertsteuer sei übrigens erst im Jahre 1893 ein
geführt worden. Die von der Nordostbahn zwischen 1875 und
1895 teils angekauften, teils errichteten Gebäude im Versicherungs
werte von 389,250 Fr., und ganz besonders der Neubau des
Aufnahmsgebäudes seien hauptsächlich veranlaßt worden durch die
Rücksicht auf den Bau neuer Linien. Die Beklagte hält daran
fest, daß außer der noch nicht in Betracht fallenden Linie Zürich
Thalweil Zug, den steuerfreien Linien und den Seeuferbahnen
noch folgende Linien in den Zürcher Hauptbahnhof einmünden:
Zürich Affoltern Zug Luzern, Zürich Bülach Dielsdorf, Zürich
Uster Chur, und dies deshalb, weil ganze Zugskompositionen mit
dem bedienenden Personal diese Linien von Zürich aus durchlau
fen und dieselben auch im Fahrplan und in den Tarifen als Ein
heiten behandelt werden. Zu der verhältnismäßigen Steuerbelastung
des Hauptbahnhofes und der übrigen Verwaltungsgebäude nach
Maßgabe der Bedeutung der steuerpflichtigen Linien sei ein Zu
schlag für die Dampfschiff Unternehmungen und für die Bözberg
bahn und die Linie Koblenz Stein zu machen. Nicht das Mit
eigentumsverhältnis der Nordostbahn an den letztern sei dafür
maßgebend; auch darauf komme es nicht an, daß die Vereinigten
Schweizerbahnen Alleineigentümer der Glatthallinie seien. Die
Nordostbahn werde deswegen besteuert, weil andere Unternehmun
gen ihren Hauptbahnhof benutzen. Es werde bestritten, daß der
Direktionspräsident und der Bahningenieur im oder beim Bahnhof
Wohnung haben müssen resp. haben mußten, dagegen anerkannt,
daß dies für den Bahnhofinspektor (Zobrist) der Fall sei. Die
Beklagte erklärt, sie lasse es sich gefallen, daß das Bundesgericht
den Maßstab festsetze, nach welchem der Mietwert bezw. dessen
Besteuerung auf die privilegierten und die nicht privilegierten Linien
zu verlegen sei. Das dritte eventuelle Rechtsbegehren entbehre jeder
rechtlichen Begründung. Überdies sei das Raumbedürfnis für
Hauptkasse, Rechnungsrevisorat, statistisches Bureau u. s. w. offen
bar proportional mit der Ausdehnung des Unternehmens ange
wachsen.
D. In der Replik verlangt die Klägerin zunächst Aufschluß
darüber, welche Teile der Klage nach den Antwortschlüssen von
der Hand gewiesen, welche als unbegründet verworfen werden
sollen. Sie widersetzt sich einer Einschränkung der Klagebegehren
auf die Mietwertsteuer. Zweck und Gegenstand der Klage sei die
Feststellung der Steuerpflicht der Nordostbahn gegenüber der Ge
meinde Zürich im allgemeinen, und der Inhalt der Begehren
decke sich vollständig mit der beim Friedensrichteramt Zürich ein
gelegten Klageschrift. In der Sache hält die Klägerin daran fest,
daß die in den Jahren 1893/95 oorhandenen Bahnhofgebäulich
keiten schon zu der Zeit da waren, als noch keine steuerpflichtigen
Linien in den Bahnhof einmündeten. Solange aber ein Gebäude
für eine steuerfreie Linie nötig sei, müsse es steuerfrei bleiben. Es
sei unrichtig, daß der Neubau des Aufnahmsgebäudes im Hinblick
auf den Bau neuer Linien vorgenommen worden sei. Ein Zu
schlag zur Steuer der Dampfboot Unternehmungen wegen sei
unzulässig. Übrigens befinde sich die Verwaltung der Dampfboot
unternehmung auf dem Bodensee in Romanshorn, diejenige der
Dampfschiffahrt auf dem Zürichsee im Hause Claridenstraße 36
in Zürich. Der Bözbergbahn sei von den zuständigen Behörden
Steuerfreiheit zugesichert. Auch der Glatthallinie habe der Kanton
Zürich Steuerfreiheit gewährt (E. A. II, 68). Das Bundes
gericht möge nicht bloß für 1893/95 die Mietwertsteuerquoten,
sondern auch für die folgenden Jahre sowohl diese als auch alle
übrigen Steueransprüche der Beklagten feststellen. Hinsichtlich des
dritten Eventualbegehrens wird auf eine gleichartige Festsetzung
im bundesgerichtlichen Urteil vom 15. November 1893 in Sachen
Nordostbahn gegen Vereinigte Schweizerbahnen, betreffend die
Bahnhofgemeinschaft Gossau (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 739)
hingewiesen.
E. Die Beklagte erläutert ihren Antwortschluß in der Duplik
dahin: Von der Hand zu weisen sei die Klage, soweit sie sich
auf materielles Verwaltungsrecht, insbesondere auf die gesetzlichen
Bestimmungen über Mietwertsteuer einlasse, im übrigen seien die
allgemeinen Klagebegehren als unbegründet materiell abzuweisen.
Es wird darauf beharrt, daß auf die Klage, soweit sie nicht die
Mietwertsteuer betreffe, nicht einzutreten sei. Einläßlich bemerkt
die Duplik: Es sei nicht denkbar, daß ein ausschließlich zum
Dienst für die steuerfreien Linien nach Maßgabe des daherigen
Bedürfnisses erstelltes Gebäude auch den steuerpflichtigen Linien
dienen vermöchte. Bezüglich der Vereinigten Schweizerbahnen
nur streitig, ob die Glatthallinie als eine in den Hauptbahnhof
einmündende anzusehen sei. Die Verwaltung der Dampfboot
Unternehmungen vollziehe sich auch in den Bureaux der Direktion
und des Rechnungsrevisorates, an der Hauptkasse, im Tarifbureau,
im Statistischen Bureau u. s. w. Der Direktionspräsident habe
jetzt im Hauptbahnhof keine Wohnung mehr.
Mit Eingabe vom 29. November 1897 ließ die Klägerin
im Sinne von Art. 9 u. ff. des Bundescivilprozeßgesetzes der
Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen und der Schweiz.
Centralbahngesellschaft den Streit verkünden. Das Direktorium
der Centralbahn gab hierauf am 14. Dezember 1897 die Erklä
rung ab, daß diese Gesellschaft die Theilnahme an dem Streite
zwischen der Nordostbahn und der Stadtgemeinde Zürich verwei
gere, die Begründung eines eventuellen Regreßanspruchs der Nord
ostbahn bestreite und dagegen Verwahrung einlege, daß eventuell
im gegenwärtigen Verfahren in irgend einer Weise der Regreß
frage präjudiciert oder gar eine Steuerpflicht der Centralbahn
sanktioniert werde. Die Vereinigten Schweizerbahnen dagegen er
klärten mit Zuschrift vom 15. Dezember 1897, daß sie die Teil
nahme an dem schwebenden Civilrechtsverfahren nicht verweigern,
sondern die Nordøstbahn nach Möglichkeit zu unterstützen bereit
seien, immerhin in der Meinung, daß damit nicht ein Regreß
recht der Nordostbahn anerkannt sein solle; vielmehr werde
heute schon ein Regreßrecht auf die Vereinigten Schweizerbahnen
bestritten. Der in der Klagebeantwortung enthaltenen Behauptung,
die Linie Zürich Uster Chur, d. h. die Glatthallinie sei steuer
pflichtig, wird von den Vereinigten Schweizerbahnen 14 der
Konzession jener Linie vom 29. Juni 1853 entgegengehalten,
worin dieser Bahnunternehmung ausdrücklich Steuerfreiheit sowohl
für ihr Vermögen als für ihren Erwerb infolge des Bahnbetriebes
im Gebiete des Kantons Zürich, demnach in Bezug auf alle
Kantonal und Gemeindesteuern, eingeräumt sei. Ein Miet oder
Pachtverhältnis zwischen den Vereinigten Schweizerbahnen und
der Nordostbahn bestehe nicht; keine Wohnung, kein Geschäfts
oder Gewerbelokal sei von der Nordostbahn an (die Vereinigten
Schweizerbahnen vermietet.
G. Die Beweisführung, deren Zweck und Ziel in zwei Verfü
gungen des Instruktionsrichters vom 16. Juni und 31. Dezem
ber 1898 festgestellt wurde, erstreckte sich zunächst auf die Fragen,
welches die Bestimmung und Benutzungsart der in Frage stehen
den Gebäude und Räumlichkeiten sei, und seit wann diese Ver
hältnisse bestehen. Hierüber ergab sich durch gegenseitige Erklärun
gen der Parteien Einverständnis in folgenden Punkten:
- Die gesamte allgemeine Verwaltung und der centrale Be
triebsdienst der Nordostbahn mit Ausnahme des Tarifbureau,
der Betriebskontrolle und des Statistischen Bureau
haben
hren Sitz in dem 1870/71 erstellten Hauptbahnhof in Zürich
und es befinden sich dort namentlich:
- die Bureaux der Mitglieder der Direktion;
- das Sekretariat der Direktion;
- das Beratungs und Kommissionszimmer des Verwaltungs
rates
- das Sekretariat des Verwaltungsrates;
- das Rechtsbureau
- das Rechnungsrevisorat;
- das Bureau des Betriebsinspektorats
- die Bureaux des Betriebschefs;
- die Hauptkasse.
Die Bureaux der Hauptkasse, der Buchhaltung, des Rechnungs
revisorats, der Direktion und der Direktionskanzlei waren früher
im Verwaltungsgebäude am Bleicherweg untergebracht und sind
im Jahre 1877/78 von dort in den Hauptbahnhof, wo bis dahin
zwei Dienstwohnungen für Direktionsmitglieder waren, verlegt
worden. Dagegen befand sich der centrale Betriebsdienst schon vor
1875 im Hauptbahnhof.
Dieser Zustand hat von 1878 bis heute fortgedauert und ist
dermalen noch in gleicher Weise vorhanden.
Im Hauptbahnhof (Aufnahmsgebäude) befinden sich auch die
Restaurationslokale II. und III. Klasse nebst Küchen und Keller
im Zwischenstock des sogen. Verwaltungsgebäudes auch Wohn
räume des Restaurateurs und seines Dienstpersonals. Im Haupt
bahnhof wohnen ferner der Abwart, der Adjunkt des Bahnhof
inspektors und der Gas und Wasserkontrolleur.
- Das im Jahre 1897 abgetragene Gebäude Nr. 3/5
an der Museumstraße (Assek. Nr. 547) war das alte Aufnahms
gebäude der Nordostbahn.
Im großen Raume des Parterre dieses Gebäudes befand sich
bis 1876 die Billetdruckerei; von 1876 bis 1888 diente er als
lithographische Werkstätte, von 1888 an als Konferenzsaal für
den Abrechnungsverkehr; im Parterre befanden sich ferner ein zur
Heizung des Konferenzsaales dienender Holz und Kohlenbehälter
sodann vier kleine Räume zur Aufbewahrung von Material
vorräten der Telegrapheninspektion; endlich ein Zimmer für Auf
bewahrung liegen gebliebener Gegenstände.
Im I. Stock befand sich bis ins Jahr 1897 die Wohnung des
Direktionspräsidenten Birchmeier.
- Assekuranznummer 896 Löwenstraße 54 (Tarifbureau)
1889 ins Eigentum der Nordostbahn übergegangen, diente
1891 teilweise, seither ausschließlich der Centralverwaltung, spe
ziell als Tarifbureau.
- u. 5. Assekuranz Nr. 109, Lavaterstr. 41 (Betriebskontrolle)
und Assekuranz Nr. 206, Lavaterstraße Nr. 31 (Statist. Bureau)
sind laut der Eintragung im Grundbuch Enge am 4. Mai 1874
von der Nordostbahn angekauft worden. Die auf der Venedigli
genannten Liegenschaft befindlichen Gebäude wurden zuerst umge
baut; im September 1876 fand der Bezug der Gebäude durch
die Betriebskontrolle, das Statist. Bureau und die Billetdruckerei
statt. In der Benutzung der Gebäude ist seither keine Verände
rung eingetreten.
6. Das Doppelhaus, Assekuranz Nr. 37 a, Kasernenstraße 101
u. 103 (Weidmannsches Haus), Vorbahnhof, dient seit 20. Sep
tember 1860 dem Bahnoberingenieur als Bureau; bis vor Kurzem
hatte er darin auch Wohnung.
Zur Beantwortung der thatsächlichen Fragen, die noch streitig
blieben, zog der Instruktionsrichter Sachverständige bei, nämlich
die Herren H. Dietler, Vice Präsident der Direktion der Gotthard
bahn, I. Flury, Mitglied des Direktoriums der Centralbahn und
E. Colomb, Direktor der Jura Simplonbahn. Die Experten wur
den auch zur gutachtlichen Meinungsäußerung über die Frage des
Maßes der Belastung der Nordostbahn mit Mietwertsteuern ein
geladen. Es wurden ihnen demgemäß folgende Fragen gestellt:
A. Auf dem Boden der Hauptklagebegehren:
- Haben die Bahnhofrestaurationen eine unmittelbare und not
wendige Beziehung zu der Eifenbahn?
Und wenn Ja:
Können die im Bahnhofgebäude befindlichen Wohnräume des
Restaurateurs und seines Dienstpersonals vom eisenbahndienst
lichen Standpunkte aus als Zubehörden (Accessorien) der Wirth
schaftsräume angesehen werden?
II. War es aus dienstlichen Gründen geboten, daß Herr Direk
tionspräsident Birchmeier, Chef des dritten Departements der
Direktion der Nordostbahn, im Gebäude Nr. 3/5 an der Museum
straße (früheres Aufnahmsgebäude der Nordostbahn) Wohnung
nahm?
III. Mußte der Bahnoberingenieur der Nordostbahn aus dienst
lichen Gründen in dem Vorbahnhof (Assekuranz Nr. 37a; Ka
sernenstraße Nr. 101 und 103) nicht bloß sein Bureau, sondern
auch seine Wohnung haben?
IV. Wären die Räumlichkeiten des Hauptbahnhofes in Zürich
und diejenigen der übrigen Verwaltungsgebäude daselbst auch ohne
das Hinzukommen steuerpflichtiger Linien für die Befriedigung der
Betriebs und Verwaltungsbedürfnisse der Nordostbahn notwendig
gewesen und zwar in der gegenwärtigen Zahl und Ausdehnung?
- Auf dem Boden der Eventualbegehren:
- Welche Linien der Nordostbahn sind im Hinblick auf die
Konzessionsbestimmungen und unter dem Gesichtspunkte des Eisen
bahndienstes, insbesondere der Zugskompositionen, als steuerfreie,
welche als steuerpflichtige zu betrachten?
II. Wie kann in genauer und billiger und zugleich praktisch
leicht anwendbarer Weise die ideelle Quote ermittelt werden, für
welche die in der Taxationsanzeige des Steuerbureaus der Stadt
Zürich vom 18. Februar 1896 (Akt 14) angegebenen Steuerob
jekte der Nordostbahn der Mielwertsteuer unterliegen?
Ist die entsprechende Grundlage zu finden, in dem Verhält
nisse, in welchem die Betriebseinnahmen auf den nicht steuerfreien
Linien zu den Betriebseinnahmen auf dem Gesamtnetze stehen?
oder in dem Verhältnis, in welchem die Zahl der auf nicht
steuerfreien Linien gefahrenen Wagenachsenkilometer zu der Zahl
der auf dem Gesamtnetz gefahrenen Wagenachsenkilometer steht?
oder in dem Verhältnis der kilom. Länge der einzelnen Linien?
oder in einem hiervor nicht angegebenen anderen Verhältnisse?
III. Ist ein Unterschied zu machen, je nachdem es sich um die
Inanspruchnahme der Objekte durch den Betriebsdienst im Haupt
bahnhof handelt oder um die Inanspruchnahme derselben für den
Betrieb und die Verwaltung des ganzen Netzes?
Ist im erstern Falle das Wagenachsensystem, wenn dieses sich
empfiehlt, in dem Sinne zu Grunde zu legen, daß die Berechnung
der steuerbaren Quote nach dem Verhältnis vorgenommen wird,
in welchem die Zahl der auf den nicht steuerfreien Linien ein
und ausgeführten Wagenachsen zur Gesamtzahl der ein und aus
fahrenden Wagenachsen steht?
IV. Welche Linien der Nordostbahn fallen nicht bloß in Hin
sicht auf den centralen Betriebsdienst und die allgemeine Ver
waltung, sondern auch für den speziellen Betriebsdienst des Haupt
bahnhofes im Sinne des Beweisthema B III in Betracht?
V. Ist die Verwaltung der Dampfbootunternehmungen der
Nordostbahn so eingerichtet, daß sie in einem in einer Geldsumme
fixierbarem Maße die der Centralverwaltung der Eisenbahn dienen
den Räumlichkeiten in Anspruch nimmt?
eventuell
Wie hoch ist diese Inanspruchnahme anzuschlagen?
VI. Welchen Charakter hat vom eisenbahnrechtlichen und eisen
bahntechnischen Standpunkte aus das in der Mitbenutzung der
Strecke Wallisellen Zürich und des Zürcher Hauptbahnhofes durch
die Vereinigten Schweizerbahnen bestehende Verhältnis der Nord
ostbahn zu den Vereinigten Schweizerbahnen?
VII. In welchem Umfange erscheint vom eisenbahnrechtlichen
und eisenbahntechnischen Standpunkte aus eine Belastung der
Nordostbahn mit der städtischen Mietwertsteuer als den Verhält
nissen entsprechend und als billig infolge des besprochenen Mitbe
nutzungsverhältnisses?
Die Experten beantworteten diese Frage in einem einläßlichen
schriftlichen Gutachten inhaltlich dahin:
Ad A I. Die Bahnhofrestaurationen haben eine unmittelbare
und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn. Die im Bahnhof
gebäude befindlichen Wohnräume des Restaurateurs und seines
Dienstpersonals sind vom eisenbahnrechtlichen Standpunkte aus
als Zubehörden der Wirtschaftsräume anzusehen.
Ad A II und III. Daß Direktionspräsident Birchmeier als
Chef des Betriebsdepartementes im alten Aufnahmsgebäude (Nr. 3/5
an der Museumstraße) Wohnung nahm, war dienstlich begründet;
ebenso daß der Bahn Oberingenieur im Hause an der Kasernen
straße Nr. 101 und 103 wohnte.
Ad A IV. Die für das Stammnetz notwendigen Räume ge
nügten bis zu der am 1. Juni 1897 erfolgten Eröffnung der
Linien Thalweil Zug und Eglisau Neuhausen. Mit Einführung
dieser Linien wurde dagegen die Erweiterung des Hauptbahnhofes
unausweichlich.
Ad B I. Als konzessionsgemäß steuerfreie Nordostbahn Linien
sind anzusehen:
Zürich Aarau
49,612 Meter.
Zürich Winterthur Romanshorn83,221
30,366Winterthur Schaffhausen
Turgi Waldshut
15,509
60,475
Altstetten Zug Luzern
239,183 Meter.Übertrag
39,183 Meter.Übertrag
Reichenburg Bilten
5,343
Rorschach Romanshorn
33,301
Weiach Koblenz
18,193
Orlikon Oberglatt Bülach
15,946
Oberglatt Dielsdorf
4,120
Ramsen Singen (Baden)
6,312
73,587
Bözbergbahn und Koblenz Stein
5,88,
Otelfingen Wettingen
401,867 Meter.
Zusammen
Folgende außerhalb des Kantons Zürich liegende und dort mit
Steuerprivileg ausgestattete Strecken müssen jedoch im Kanton
Zürich mit Rücksicht auf die allgemeine Verwaltung und den cen
tralen Betriebsdienst als steuerpflichtig gelten, weil sie nach dem
25. Oktober 1870, von welchem Datum an der Kanton Zürich
den Eisenbahnunternehmungen die Steuerfreiheit nicht mehr ge
wärt hat, konzessioniert worden sind:
5,343 Meter.
Reichenburg Bilten
6,312Ramsen Singen
18,193
Weiach Koblenz
5,8
Otelfingen Wettingen
Augst Pratteln
25,501
Koblenz Stein
63,535 Meter.
Zusammen
Diese 63,535 Meter sind von den oben erzeigten 401,867 Meter
in Abzug zu bringen und demgemäß Linien der Nordostbahn in
einem Umfange von 338,332 Meter als steuerfrei zu bezeichnen.
Bei folgenden Linien der Nordostbahn ist das Steuerprivileg
in der Konzession nicht ausgesprochen:
- Zürich Ziegelbrücke Näfels (linksufrige
Zürichseebahn) exklusive Glarner
54,497 Meter.
Strecke (Reichenburg Bilten)
- Zürich Meilen Napperswyl (rechtsuf
34,360
rige Zürichseebahn)
61,575
- Winterthur Etzweilen Konstanz
150,432 Meter.
Übertrag
150,432 Meter.
Übertrag
6,171
4. Etzweilen Singen exklusive Bad. Strecke
15,752
5. Glarus Linthal
22,670
6. Sulgen Goßau
28,977
Winterthur Weiach
22,157
8. Effretikon Hinweil
12,411
9. Niederglatt Otelfingen
10. Effretikon Otelfingen Lenzburg Suhr
52,206
Aarau
6,630
11. Dielsdorf Niederwenigen
12. Etzweilen Schaffhausen
333,655 Meter.
Zusammen
Dazu kommen die außerkantonalen, innerhalb des Kantons
Zürich als steuerpflichtig anzusehenden Linien in der Ausdehnung
von 63,535 Meter.
Bis und mit 1895 waren daher im Kanton Zürich Nordost
bahnlinien von 397,190 Meter Länge steuerpflichtig.
Werden die seit 1895 eröffneten Nordostbahnlinien Eglisau
Neuhausen (17,213 Meter) und Thalweil Zug (17,049 Meter)
von zusammen 34,262 Meter Länge hinzugeschlagen, so ergiebt
sich für die Zeit nach 1895 eine Gesamtlänge steuerpflichtiger
Linien von 431,452 Meter. Von diesen münden die beiden, zu
sammen 88,857 Meter langen, Seeuferlinien in den Bahnhof
Zürich ein.
Ad B II, III und IV.
- Für die Bestimmung der ideellen Steuerquote derjenigen
Objekte, welche dem Betriebsdienst des Hauptbahnhofes dienen,
sind zu Lasten der steuerpflichtigen Linien die in demselben ein und
auslaufenden Wagenachsen als Maßstab anzunehmen. Zur Zahl
der Wagenachsen aller Nordostbahnlinien erzeigt die Zahl der auf
den steuerpflichtigen Linien ein und ausgefahrenen Wagenachsen
folgendes Verhältnis:
Für 1896 24%Für 1893 100
1894 20
28%
23%
31%
Als nach diesem Maßstabe steuerpflichtige Linien sind die direkt
in den Hauptbahnhof einmündenden Uferlinien Zürich Ziegelbrücke
Näfels (linksufrige) und Zürich Meilen Napperswyl (rechtsufrige
Zürichseebahn) anzusehen, und als steuerbare Objekte erscheinen
diejenigen Räumlichkeiten des Hauptbahnhofes, die nicht für die
allgemeine Verwaltung und den allgemeinen Betriebsdienst in
Anspruch genommmen sind.
2. Für die Objekte, welche der Centralverwaltung und dem
centralen Betriebsdienste dienen, bilden die Betriebseinnahmen der
einzelnen Linien die beste Grundlage zur Ermittelung der Steuer
quote. Diese Einnahmen beziffern sich bei den in Betracht fallen
den Linien:
Für 1893 auf 31 % der Betriebseinnahmen aller Nordost
bahn Linien.
32 %
33 %
1897 39 0
1898 41 %
3. Die Betriebseinnahmen geben für die nach Ziff. 2 zu er
mittelnde Steuerquote einen richtigeren Maßstab als die Wagen
achsenkilometer.
4. Die kilometrischen Bahnlängen würden hiefür den einfachsten
Maßstab abgeben, jedoch nicht den genauesten, indem die Anfor
derungen der einzelnen Linien an den Centraldienst sehr verschie
den sind.
Ad B V. Die Dampfbootverwaltung ist an den Ausgaben für
die allgemeine Verwaltung der Nordostbahn mit 1,7 % beteiligt.
Ad B VI und VII. Die Vereinigten Schweizerbahnen (Glatt
thallinie) befahren die Strecke Wallisellen Zürich im Auftrag
und an Stelle der Nordostbahn, deren Geschäft sie besorgen.
Bestände das Abkommen zwischen Nordostbahn und Vereinigten
Schweizerbahnen, das sich äußerlich der Form nach als Miete
darstellt, im Grunde aber ein Mandatsverhältnis ist, nicht, so
würde der ganze Verkehr und dessen Bedienung der Nordostbahn
zufallen und unzweifelhaft steuerfrei sein. Im öffentlichen Interesse
hat die Glatthallinie durchgehende Züge nach und von Zürich
eingeführt. Auch die Nordostbahn hätte auf der Strecke Wallisellen
Zürich selbständige Züge einrichten müssen.
Die von den Vereinigten Schweizerbahnen im Bahnhof Zürich
ein und ausgeführten Wagenachsen betragen im Durchschnitt
6 % aller im Bahnhof Zürich ein und ausgefahrenen Wagen
achsen.
Das Gutachten der Experten ist den Parteien mitgeteilt und
letzteren zur Einreichung von Bemerkungen eine Frist angesetzt
worden, die unbenutzt ablief. Von einer weitern Beweisführung
wurde, weil zwecklos, Umgang genommen.
In der mündlichen Verhandlung wiederholt Advokat Dr. Curti
namens der Klägerin die Klagebegehren. Stadtschreiber Wyß
trägt auf Verwerfung der Klage an. Er rügt, daß die Experten
zu den außerhalb des Kantons Zürich gelegenen steuerpflichtigen
Linien nicht auch Brugg Augst, d. h. nicht die ganze Bözberg
bahn, rechneten und daß sie die von der Eröffnung steuerpflich
tiger Linien herrührende Verkehrszunahme zu niedrig bemessen
hätten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vor
liegenden Streitsache beruht auf einer zwischen den Parteien zu
Stande gekommenen Vereinbarung. Im Rahmen derselben ist das
Bundesgericht gemäß Art. 52 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege verpflichtet, die Sache an die
Hand zu nehmen, sofern es sich um eine Civilrechtsstreitigkeit
handelt und der Wert des Streitgegenstandes 3000 Fr. beträgt.
Nun ist zwischen den Parteien zunächst der Inhalt und die
Tragweite der von ihnen getroffenen prorogatio fori streitig. Die
Klägerin hält sich an den Wortlaut ihrer Hauptklagebegehren I,
II und III, die in materieller Übereinstimmung stehen mit den
vor Friedensrichteramt Zürich am 23. März 1897 angebrachten
drei ersten Rechtsbegehren, und sie sagt, daß mit diesen Begehren
die Steuerfreiheit der Nordostbahn im allgemeinen, nicht bloß die
Befreiung von der Mietwertsteuer geltend gemacht werde. Die
Jeklagte weist darauf hin, daß der Ausgangspunkt des Streites
die Mietwertsteuer sei, daß sich der Beschluß des Stadtrates über
die Bestimmung des Forums nur auf diese und auf keine andere
Steuerangelegenheit beziehe, und daß auch die Klagpartei nach
Einleitung des Rechtsstreites beim Bundesgericht, am 12. Juli
97, dem Steuervorstand der Stadt Zürich gegenüber die Auf
fassung kundgegeben habe, daß vor Bundesgericht nur die Miet
wertsteuer im Streite liege. Bei Beurteilung dieser Frage ist, wie
bei der Auslegung von Verträgen überhaupt, der übereinstimmende
wirkliche Wille der Parteien zu beachten. Im Zweifel ist, da es
sich um die Verzichtleistung auf ein gesetzlich begründetes Forum,
den kantonalen Gerichtsstand, handelt, der Vertrag einschränkend
zu interpretieren. Überwiegende Gründe sprechen nun für die Be
schränkung der bundesgerichtlichen Kompetenz auf die Frage der
Berechtigung der Stadt Zürich zur Erhebung einer Mietwert
steuer gegenüber der Nordostbahn. Den Anlaß und die konkrete
Grundlage des Streites bildet der seit 1893 bestehende Konflikt
zwischen den Parteien über die Erhebung einer Mietwertsteuer.
Diese allein war der Gegenstand der Eingaben und Rekurse, die
die Nordostbahn, der gegenwärtigen Klage vorgängig, an die zür
cherischen Taxations und Rekursinstanzen gerichtet hat und deren
Aufzählung einen wesentlichen Teil der klägerischen Darstellung be
treffend die Vorgeschichte des Prozesses ausmacht. Den unmittel
baren Anlaß zu civilprozessualischem Vorgehen gab dann die Art,
wie der von der Nordostbahn beim Bundesgericht erhobene staats
rechtliche Rekurs vorläufig erledigt worden ist; auch dieser aber
richtete sich lediglich gegen die Auflage der Mietwertsteuer, d. h.
gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates von Zürich, durch
welchen die Nordostbahn mietwertstenerpflichtig erklärt wurde. Die
von der Nordostbahn hierauf beim Friedensrichteramt Zürich ein
gelegte Klage spricht allerdings in ihren drei ersten Begehren von
Steuerfreiheit überhaupt, sie nimmt aber überall Bezug auf die
Gebäulichkeiten und die darin befindlichen Räume und Betriebs
einrichtungen der Nordostbahn, und zwar in einer Weise, die zeigt,
daß die Klägerin die Steuer für die Benutzung dieser Objekte,
nicht etwa die Grundsteuer, im Auge hatte. Im IV. Rechtsbe
gehren wurde dann in der Form einer Klage auf Rückforderung
der bezahlten Mietwertsteuer bezw. des Begehrens einer Taxa
tionsänderung, die praktische Schlußfolgerung aus der gerichtlichen
Feststellung der ersten drei Begehren gezogen. Ganz ausdrücklich
hat denn auch der Stadtrat von Zürich, als er am 8. April
1897 über den Vorschlag der Klagpartei, den Streit direkt vor
dem Bundesgericht zu verhandeln, Beschluß faßte, als Gegenstand
der Vereinbarung den Streit zwischen der Stadt und der Gesellschaft
wegen der Mietwertsteuer bezeichnet. Und wenn schon die Mit
teilung dieses Beschlusses an die Nordostbahn allgemein gefaßt
war, so war doch auch diese darüber nicht im Zweifel, daß die
Prorogation nur den Streit über die Mietwertsteuer ergreife, sonst
hätte sie nicht in ihrem Briefe an den Steuervorstand von Zürich
vom 12. Juli 1897, mit Bezug auf den zwischen ihr und der
Stadt Zürich damals ebenfalls hängigen Streit betreffend die
Besteuerung ihres Grundbesitzes, der Gegenpartei vorschlagen
können, diese Angelegenheit ruhen zu lassen, bis der gemäß Ver
einbarung beim Bundesgericht hängig gemachte Civilprozeß be
treffend die Mietwertsteuer erledigt sein werde. Dieser Kundgebung
gegenüber kann es nicht in Betracht fallen, daß in der beim Bun
desgericht eingereichten Klage den drei allgemein lautenden Haupt
begehren besondere Begehren gegenüber gestellt sind, von denen
gesagt ist, daß sie speziell die Mietwertsteuer betreffen. Daß die
Nordostbahn nur in Hinsicht auf diese vom Bundesgericht even
tuelle Feststellungen verlangt, beweist hinwieder, daß sie lediglich
für diese Steuerart einen gerichtlichen Entscheid über den Berech
nungsmodus der sie treffenden Steuer für den Fall ihres Un
terliegens hervorrufen will. Demnach kann denn auf die drei
Hauptbegehren nur in dem Sinne eingetreten werden, daß über
die von der Klägerin beanspruchte Steuerfreiheit nur mit Bezug
auf die Mietwerthsteuer der Stadtgemeinde Zürich entschieden
wird.
Da das Bundesgericht als Civilgerichtsinstanz angerufen ist,
steht ihm die Urteilskompetenz nur zu, wenn und soweit ein civil
rechtlicher Anspruch im Streite liegt. Den Gegenstand des gegen
wärtigen Rechtsstreites bildet die Frage nach Bestand und Umfang
eines Steuerprivilegs, das die Klägerin gegenüber dem Anspruch
der Beklagten, die Nordøstbahn auf Grund des sog. Zuteilungs
gesetzes vom 9. August 1891 für ihre im Gebiete der Stadtge
meinde Zürich gelegenen Gebäude und Räumlichkeiten der Mietwert
steuer zu unterwerfen, gellend macht. Daß ein solches Privileg ein,
im Streitfalle auf dem Rechtsweg verfolgbares, Privatrecht begrün
det, ist vom Bundesgericht schon mehrfach ausgesprochen worden
und übrigens zwischen den Parteien nicht streitig. Das Bundes
gericht hat demnach zu entscheiden, ob, eventuell in welchem Maße
die Nordostbahn gemäß dem ihr eingeräumten Sonderrechte der
Steuerfreiheit von der Entrichtung der gesetzlichen Mietwertsteuer
entbunden sei. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesgerichts,
zu entscheiden, ob die Mietwertsteuer ihrem Wesen nach auf die
Objekte der Nordostbahn, von denen sie bezogen werden will,
verlegt werden dürfe, bezw. ob nicht bei Gebäuden und Räum
lichkeiten, die von einer Eisenbahnunternehmung benutzt werden,
begrifflich die Belastung mit einer Mietweristeuer ausgeschlossen
sei. Dies ist eine Frage des kantonalen öffentlichen Steuerrechts,
die sich an Hand der gesetzlichen Vorschriften über die Mietwert
steuer und nach dem Zweck und der Natur dieser Steuer beant
wortet, und mit der sich daher das Bundesgericht nicht zu befas
sen hat.
Der erforderliche Streitwert von 3000 Fr. ist gegeben: Der
Betrag der Steuerforderung der Stadt Zürich, deren rechtliche
Zulässigkeit festgestellt werden soll, übersteigt schon für ein ein
zelnes Steuerjahr jene Kompetenzsumme, und zudem handelt es
sich um einen Rechtsanspruch auf wiederkehrende Leistungen.
2. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin beruht auf den ihr vom
Kanton Zürich erteilten Konzessionen. Bis zum 25. Oktober 1870
hat der Kanton Zürich in den von ihm erteilten Eisenbahnkon
zessionen ein Steuerprivilegium in folgender Form gewährt: Die
Eisenbahngesellschaft als solche ist sowohl für ihr Vermögen, als
ir ihren Erwerb infolge des Betriebes der Bahn von der Ent
richtung aller Kantonal und Gemeindesteuern befreit. Diese Be
stimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften,
welche sich ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu
der Eisenbahn zu haben, in dem Eigentum der Gesellschaft befinden
möchten, keine Anwendung.
Der Einwand der Beklagten, daß diese Privilegien durch Art.
19 der Staatsverfassung des Kantons Zürich von 1869 besei
tigt worden seien, und zwar ohne daß daraus Entschädigungsan
sprüche erwachsen wären, und daß an Stelle der Steuerprivilegien
die staatliche Subventionierung von Eisenbahnen getreten sei, ist
nicht zu hören und von der Beklagten kaum ernstlich erhoben
worden. Ein solcher Eingriff in bestehende Privatrechte hätte
deutlich zum Ausdruck gelangen müssen, und nur, wenn es be
sonders ausgesprochen oder sonst klar erkennbar wäre, könnte an
genommen werden, daß die Bestimmung auch die bereits zuge
sicherten Privilegien erfasse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
in Sachen der Seethalbahngesellschaft gegen Luzern, Amtl.
Samml., Bd. XXIV, 2. Teil, S. 642, Erw. 2). Diese Ver
fassungsbestimmung ist denn auch von den Zürcher Behörden nie
dahin ausgelegt worden, daß sie die vor ihrem Inkrafttreten ge
währten Steuerprivilegien unwirksam gemacht hätte. Im Gegenteil
haben die Behörden letztere durch Unterlassung jeder Besteuerung
bis 1893 und durch die seither getroffene Ausscheidung von steuer
freien und steuerpflichtigen Linien anerkannt, und es ist auch bei
Anlaß eines früheren Steuerkonfliktes zwischen der Nordostbahn
und dem Fiskus des Kantons Zürich dem bundesgerichtlichen
Urteil vom 6. Mai 1882 das konzessionsmäßige Steuerprivileg
zu Grunde gelegt worden (Amtl. Samml., Bd. VIII, S. 359).
Dieser von den Kantonsbehörden und vom Bundesgericht aner
kannte Rechtszustand kann heute nicht mehr durch Anrufung des
im Jahre 1869 in Kraft getretenen Art. 19 der Verfassung in
Frage gestellt werden. Es ist also davon auszugehen, daß die in
den Eisenbahnkonzessionen enthaltenen Steuerprivilegien auch jetzt
noch zu Recht bestehen.
Was den Umfang des Steuerprivilegs betrifft, so ist
grundsätzlich festzuhalten, daß die Konzession eine Ausnahme von
der allgemeinen Regel der Steuerpflicht schafft, und daß sich des
halb die Frage nicht so stellt, in welchem Maße in Abweichung
von der allgemein gefaßten Steuerfreiheit eine Besteuerung statt
haft sei, sondern vielmehr so, wie weit das Privileg nach Wort
laut, Sinn und Zweck reiche, in der Meinung, daß abgesehen
hievon die gesetzliche Regel der Steuerpflicht Platz greife. Hiebei
mag auch daran erinnert werden, daß derartige auf einer lex
specialis beruhende Privilegien nicht ausdehnend, sondern strikte
interpretiert werden müssen. Nun lauten die die Steuerfreiheit der
Nordostbahn begründenden Konzessionsbestimmungen allerdings in
sofern sehr allgemein, als nicht nur die zum Betrieb der konzes
stonierten Linie dienenden Objekte steuerfrei erklärt sind, vielmehr
die Gesellschaft als solche persönlich für ihr Vermögen und ihren
Erwerb von jeglichen Staats und Gemeindesteuern, die sonst im
Kanton Zürich von ihr erhoben werden könnten, befreit wird.
Die Anwendung der genannten Steuerarten, der Vermögens und
der Erwerbssteuer, ist somit der Gesellschaft als solcher gegenüber
ausgeschlossen: sie genießt in dieser Beziehung ein persönliches
Privileg. Diese Steuerbefreiung hat ihren rechtspolitischen Grund
offenbar in der Erwägung, daß die Eisenbahngesellschaften dadurch,
daß sie einen großen Teil des Verkehrs vermitteln, einem allge
meinen Bedürfnis entgegenkommen und einen öffentlichen Zweck
erfüllen; um der Gesellschaft die Erfüllung dieses Zwecks zu er
leichtern, nimmt die staatliche Gemeinschaft ihre Steuerkraft nicht
in Anspruch. Das Steuerprivileg steht sonach in engstem Zu
sammenhang mit dem Zweck der Bahngesellschaften, dem Betrieb
des Transportgeschäftes auf den ihnen gehörenden Linien. Nur
weil die Gesellschaften die volkswirtschaftlich wichtige Einrichtung
der Bahnen zu schaffen und zu betreiben unternommen haben, ist
ihnen Steuerfreiheit gewährt, woraus folgt, daß sie von Steuer
auch nur befreit sind, soweit sie einen solchen Betrieb ausüben.
Die Zweckbestimmung ist in Bezug auf die Steuerfrage das aus
schlaggebende Moment; dieselbe befreit Vermögen und Erwerb der
konzedierten Unternehmung in dem Maße und Umfange von der
Steuerpflicht, in welchem sie dem konzessionsmäßigen Betrieb
dienen bezw. daraus herrühren. Mit Bezug auf die Erwerbssteue
ist dies in den fraglichen Konzessionsbestimmungen ausdrücklich
beigefügt. Und daß auch das Vermögen nur steuerfrei gelassen
werden wollte, soweit es dem Bahnbetriebe dient, zeigt der zweite
Satz der Klausel, der für Gebäulichkeiten und Liegenschaften,
die keine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisen
bahn haben, die Regel der Steuerpflicht wieder herstellt. Es ist
ferner zu beachten, daß die einzelnen Konzessionen sich jeweilen
nur auf bestimmte Linien beziehen, die freilich über das Gebiet
eines Kantons hinausreichen können, und daß sich deshalb die
darin eingeräumte Steuerbefreiung nur auf die betreffenden Linien
beziehen kann; m. a. W. es ist steuerrechtlich, bezw. im Hinblick
auf die Steuerbefreiung die Linie, welche den Gegenstand einer
Konzession bildet, und der Betrieb derselben als selbständiges
Unternehmen zu betrachten. Aber freilich sind dann die Linien,
für welche in den Konzessionen Steuerfreiheit gewährt ist, sowohl
hinsichtlich des Vermögenswertes, den sie repräsentieren, als hin
sichtlich des Erwerbes, der durch ihren Betrieb erzielt wird, gänz
lich von Steuern befreit, und können weder solche Wert oder
Erwerbsvermehrungen, welche die ordentliche Verkehrszunahme auf
den betreffenden Linien hervorgerufen hat, noch auch solche in
Betracht fallen, welche davon herrühren, daß den steuerfreien
Linien von andern neuen Linien, für die vielleicht ein Steuerpri
vileg nicht gewährt wurde, ein vermehrter Verkehr zugeführt wird.
Auch die Bewältigung dieses Verkehrs gehört, steuerrechtlich be
trachtet, zum konzessionsmäßigen Betrieb der ursprünglich vorhan
denen Linien. Es kann ferner nichts darauf ankommen, daß durch
Gesetz und Vereinbarung zwischen den einzelnen konzessionierten
Linien und den bestehenden Bahngesellschaften eine weitgehende
Betriebseinheit durchgeführt ist, die namentlich darin sich geltend
macht, daß nicht nur einzelne Wagen, sondern ganze Zugskom
positionen von einer Linie auf die andere, von dem Netz der
einen Gesellschaft auf das der andern hinüberrollen. Auch diesen
Verkehr besorgt die einzelne konzessionierte Linie von dem Punkte
an, wo die andere in sie einmündet, als ihren eigenen, und es
darf derselbe, falls jene keine Steuerfreiheit genießt, nicht besteuert
erden, selbst wenn die Linie, von der die Züge oder einzelnen
Wagen herkommen, die Steuerfreiheit nicht genießt.
3. Wird an Hand dieser allgemeinen Erörterungen untersucht,
ob und inwieweit die Klägerin, gestützt auf ihre Konzessionen,
verlangen könne, daß der Hauptbahnhof in Zürich und ihre übri
gen, auf dem Gebiete der Gemeinde Zürich gelegenen Gebäude
und Räumlichkeiten nicht der Mietwertsteuer unterworfen werden,
so ist zunächst festzustellen, daß die Mietwertsteuer als eine Art
realer Vermögenssteuer, und zwar als Ertragssteuer aufgefaß
werden muß. Dieselbe wird nach 75 des Zuteilungsgesetzes
von jeder im Gebrauche stehenden Wohnung, mit Ausnahme der
Amtswohnungen, sowie von jedem benutzbaren Geschäfts und
Gewerbelokal, mit Ausnahme der Wirtschaften, bezogen, und zwar
vom jeweiligen Eigentümer der Räumlichkeiten. Die Bemessungs
grundlage bilden sonach gewisse Bestandteile der im Gemeindebann
gelegenen unbeweglichen Güter, und den Maßstab für die Steuer
auflage giebt der Mietwert dieser Objekte ab, der nach Mitgabe
der bestehenden Mietverträge, eventuell nach dem Verkehrswert des
Gebäudes ausgemittelt wird (vergl. Art. 8 der städtischen Ver
ordnung über die Mietwertsteuer vom 3. November 1894).
Von vornherein ist nun klar, daß Gebäude und Räumlichkeiten,
die der Nordostbahngesellschaft gehören, die aber nicht zu Bahn
zwecken dienen, des Steuerprivilegs nicht teilhaftig sind und des
halb gegebenen Falles auch zur Mietwertsteuer herangezogen wer
den können (wie dies von der Nordostbahn selbst hinsichtlich des
Lagerhauses und des Spritkellers anerkannt ist). Daß ein mit
dem Bahnbetrieb nicht zusammenhängendes Gewerbe in einem
sonst diesem dienenden Gebäude betrieben wird, ändert hieran
nichts, selbst dann nicht, wenn die Lokalitäten, in denen sich die
verschiedenen Betriebe abspielen, ganz oder teilweise die nämlichen
sein sollten. Denn nicht die Gebäude und Räumlichkeiten als
solche, sondern ihr Mietwert wird besteuert und dieser wird da,
wo im gleichen Gebäude mehrere Betriebe oder Gewerbe ausgeübt
werden, von diesen allen beeinflußt. Wenn daher nur einer dieser
Betriebe Steuerfreiheit genießt, so ist in Ansehung der Mietwert
steuer nur die auf diesen Betrieb fallende Wertquote steuerfrei,
während der Mietwert, der dem Objekt aus einem nicht privile
gierten Betrieb erwächst, zur Steuer herangezogen werden kann.
Daraus folgt, daß die Gebäude und Räumlichkeiten der Nordost
bahn, die auf dem Gebiete der Stadt Zürich liegen, nur soweit
von der Entrichtung der Mietwertsteuer befreit sind, als sie zum
Betriebe der konzessionsmäßig von Steuern befreiten Linien die
nen, während sie mit jener Steuer belegt werden können, soweit
sie wegen der Benutzung zu andern Zwecken einen erhöhten Miet
wert repräsentieren.
Es kann aber weiterhin nicht zweifelhaft sein, daß der Betrieb
von Linien, denen in der Konzession die Steuerfreiheit nicht zu
gesichert worden ist, in Hinsicht auf die Mietsteuerpflicht der Ge
bäude und Räumlichkeiten, in denen er sich abspielt, wie ein dem
rsprünglichen, steuerfreien Gewerbe fremder Betrieb zu betrachten
ist und daß, soweit den Objekten von daher ein erhöhter Mietwert
zukommt, das Steuerprivileg cessiert.
Thatsächlich liegen nun die Verhältnisse beim Zürcher Bahnhof
und den übrigen der Nordostbahn gehörenden, im Gebiete der Stadt
Zürich befindlichen Gebäuden und Näumlichkeiten so, daß ein Teil
ihres Mietwertes durch den Betrieb steuerpflichtiger Linien hervor
gerufen wird. Einmal ist klar, daß die Bahnhofräumlichkeiten als
solche und die zum speziellen Bahnhofdienst nötigen Einrichtungen
infolge der Einführung steuerpflichtiger Linien an Mietwert gewon
nen haben. Man setze den Fall, daß die neuen steuerpflichtigen
Linien, d. h. die links und die rechtsufrige Zürichseebahn, als
selbständige Unternehmungen gegründet worden wären, so erhellt
ohne weiteres, daß sie für die Benutzung des Bahnhofs Zürich
und seiner Einrichtungen einen entsprechenden Zins hätten entrich
ten müssen, der kapitalisiert den Mietwert des Bahnhofs und
seiner Einrichtungen repräfentiert, soweit er durch die Einführung
dieser Linien erhöht bezw. geschaffen worden ist. In Ansehung
der beiden genannten Linien ist somit der Bahnhof Zürich mit
seinen Einrichtungen für den speziellen Betriebsdienst als eine
besondere gewerbliche Einrichtung anzusehen, die als solche auch
mit einer Mietwertsteuer belegt werden kann. Im Zürcher Haupt
bahnhof wird aber weiter von der Nordostbahngesellschaft der
größte Teil der allgemeinen Verwaltung und des centralen Be
triebsdienstes besorgt, die sich auf ihre sämmtlichen Linien und
auch auf Nebengeschäfte, wie die Dampfbootunternehmungen auf
dem Zürich und dem Bodensee, beziehen, während ein anderer
Teil dieser Thätigkeit in besondern, in verschiedenen Stadtteilen
gelegenen Gebäuden ausgeübt wird. Die Bahnhofräumlichkeiten
und die übrigen Verwaltungsgebäude dienen also auch in dieser
Richtung zum Teil steuerpflichtigen Linien der Nordostbahn. Da
diese, als von der Nordostbahn getrennte Unternehmungen gedacht,
entweder eigene, mietwertsteuerpflichtige Gebäude erstellen oder der
Nordostbahn einen Mietzins entrichten müßten, kann der Mehr
mietwert, der den vorhandenen Gebäuden aus der Inanspruch
nahme für die steuerpflichtigen Linien zukommt, ebenfalls besteuert
werden.
Hiernach erscheint es denn für die Frage der Steuerpflicht als
gleichgültig, ob die von steuerpflichtigen Linien betriebsdienstlich
bezw. für steuerpflichtige Linien betriebs und verwaltungsdienstlich
mitbenutzten Bahnhofeinrichtungen schon zur Befriedigung der
Bedürfnisse der steuerfreien Linien in gleicher Zahl und in gleichem
Umfange notwendig seien bezw. gewesen seien oder nicht. Wirt
schaftlich und steuerrechtlich kommt es auf der Grundlage der
Konzessionen bloß darauf an, ob die fraglichen Objekte ausschließ
lich steuerfreien Linien dienen, oder ob sie ganz oder teilweise
auch für steuerpflichtige Linien in Anspruch genommen werden.
Es wåre gegenüber den andern Steuerpflichtigen und dem Ge
meinwesen, das die Steuer erhebt, unbillig, wenn eine gewerbliche
Unternehmung in Hinsicht auf Einrichtungen, für die sie ordent
licherweise Steuer entrichten müßte, steuerfrei bleiben würde, weil
diese Einrichtungen mit Rücksicht auf ein anderweitiges Ge
schäft von der Steuer ausgenommen sind. Immerhin spricht der
Umstand, daß bisher vollständig steuerfreie Objekte wegen ihrer
Mitbenutzung für eine andere Unternehmung steuerpflichtig wer
den, ohne daß eine verhältnismäßige Vergrößerung derselben die
Folge davon gewesen wäre, für eine billige und mäßige An
wendung der Steuer, und dies namentlich für die ersten Jahre
des erweiterten Betriebes.
4. Nach den bisherigen Ausführungen müssen die drei Haupt
begehren der Klage, soweit darüber überhaupt zu urteilen ist,
verworfen werden; dagegen sind die Eventualbegehren grundsätzlich
gutzuheißen, und handelt es sich nun weiterhin darum, soweit
streitig, die Ausscheidung zwischen mietsteuerpflichtigen und steuer
freien Objekten bezw. Räumlichkeiten vorzunehmen, und die Quote
des Mietwertes der gemeinsam für steuerpflichtige und steuerfreie
Linien benutzten Gebäude und Lokalitäten zu bestimmen, von
welchen konzessionsgemäß keine Steuer erhoben werden darf. In
beiden Richtungen muß dem Richter das Gutachten der Sachver
ständigen wegleitend sein, da die Beantwortung der Fragen we
sentlich von der Einsicht in die Technik und Verwaltung des
Eisenbahnbetriebes abhängt. Schlechtweg hinzunehmen ist das
Befinden der Experten in seinen rein thatsächlichen Feststellungen
und Schlußfolgerungen. Die diesbezüglich heute vom Vertreter der
Beklagten vorgebrachten Bemängelungen sind nicht mehr zu hören,
weil sie die ihr bei der Mitteilung des Gutachtens zur Stellung
von Erläuterungs oder Ergänzungsfragen gesetzte Frist unbenutzt
hat verstreichen lassen und es sich keineswegs etwa um bloße
Rechnungs oder Schreibfehler oder dergleichen handelt. Auch da
wird sich der Richter an das Befinden der Experten anlehnen,
wo diese aus den festgestellten Thatsachen gutachtlich ihre Ansicht
über die zu lösenden Fragen eröffnen, wenngleich er hier an die
Auffassung der Experten nicht unbedingt gebunden ist.
In dieser Richtung vermag nun nur in einem Punkte das
Expertengutachten nicht zu überzeugen, nämlich hinsichtlich der
Frage, ob die Dienstwohnungen, welche der Direktionspräsident
der Nordostbahn, als Vorsteher des Betriebsdepartements, im frü
hern Aufnahmsgebäude, und der Bahn Oberingenieur im Vor
bahnhofe inne hatten, von der Mietwertsteuer befreit seien. Die
Experten begründen ihre bejahende Ansicht damit, daß es in ge
wissen Verhältnissen für den Betrieb und seine Sicherheit förderlich
sei, wenn der Betriebsdirektor und der Oberingenieur im Haupt
bahnhofe des ganzen Netzes oder in dessen unmittelbarer Nähe
wohnen, und daß es in das Ermessen jeder Bahnverwaltung
gestellt werden müsse, ob sie diesen Interessen entgegenkommen
wolle oder nicht. Die Experten führen aber selbst an, daß das
Institut der Amtswohnungen im allgemeinen bei den schwei
zerischen Bahnen weder für die Oberbeamten, noch für den Be
triebsdirektor bestehe. Und gerade daraus, daß sie es in das Er
messen der einzelnen Verwaltungen legen möchten, ob sie solche
Amtswohnungen errichten wollen, erhellt, daß dies jedenfalls nicht
als dienstliches Erfordernis angesehen werden kann.
Dagegen ist mit den Experten und aus den von ihnen ange
führten Gründen anzunehmen, daß die Bahnhofrestaurationen eine
unmittelbare und notwendige Beziehung zur Eisenbahn haben und
daß die dazu gehörenden Wohnräume des Wirtes und seines
Dienstpersonals als Zubehörden der Wirtschaftsräume gelten dür
fen (vergl. auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Etat
de Vaud contre Compagnie du Jura-Simplon vom 26. Juni 1895
Erw. 3)
Was die Ausmittlung der nicht steuerpflichtigen Quote der in
der Stadt Zürich befindlichen Betriebs und Verwaltungseinrich
tungen der Nordostbahn betrifft, so ist mit den Experken ein
Unterschied zu machen, je nachdem dieselben für die centrale Ver
waltung und den centralen Betriebsdienst oder für den speciellen
Betriebsdienst des Hauptbahnhofes benutzt werden.
In Hinsicht auf die zuletzt genannte Inanspruchnahme stellen
sich als steuerpflichtige Linien nur die links und die rechtsufrige
Zürichseebahn dar, während die Stammlinien Zürich Baden und
Zürich Oerlikon mit allem Verkehr, der sich darauf abspielt, auch
soweit er von steuerpflichtigen Linien herrührt, als steuerfrei gel
ten müssen. Ebenso haben die Betriebsfunktionen, welche die Ver
einigten Schweizerbahnen infolge eines Übereinkommens mit der
Nordostbahn an deren Stelle auf der steuerfreien Nordostbahn
strecke Wallisellen Zürich ausüben, als solche der Nordostbahn
selbst zu gelten, wie die Experten des nähern ausgeführt haben,
und ist nicht einzusehen, weshalb die steuerfreie Nordostbahn
steuerpflichtig werden sollte, weil sie einen Teil des ihr konzessions
mäßig zukommenden Eisenbahnbetriebs den, vom Kanton Zürich
übrigens für ihre Linie ebenfalls mit dem Steuerprivileg aus
gestatteten, Vereinigten Schweizerbahnen zu überlassen für gut
gefunden hat. Wieder in Übereinstimmung mit den Experten
empfiehlt es sich, den Maßstab für die Steuerquote, die von den
für den speziellen Betriebsdienst benutzten Räumlichkeiten im
Bahnhof Zürich zu entrichten ist, in dem Zahlenverhältnis der
auf steuerpflichtigen Linien ein und auslaufenden Wagenachsen
zu den Wagenachsen aller Linien zu finden. Unter Berücksichti
gung der Billigkeit wird diese Quote für die Jahre 1893/95 auf
20 % und für die Jahre 1896/98 auf 25 % des Mietwertes
durchschnittlich festzusetzen sein. Die Berechnung für die spätern
Jahre ist auf der nämlichen Grundlage festzustellen. Diese Steuer
quoten haben, wie die Experten sagen, auf sämtliche der Mietwert
steuer unterstellbare Objekte Anwendung zu finden, die nicht der
Centralverwaltung und dem Centralbetriebsdienste dienen.
Anders ist vorzugehen bei der Berechnung der Steuerquote für
die von der centralen Verwaltung und dem centralen Betriebs
dienst benutzten Räumlichkeiten. Hier geben die Betriebseinnahmen
der steuerpflichtigen Linien das Maß der Beanspruchung der
Bahneinrichtungen an, und der richtige Maßstab liegt, wie auch
die Experten erklären, in dem Verhältnis jener Einnahmen zu
den Betriebseinnahmen aller Linien der Nordostbahn. Die Aus
scheidung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Linien muß
hier eine andere sein, als bei der Feststellung der Steuerquote der
ür den speziellen Betriebsdienst benutzten Räumlichkeiten. Als
steuerpflichtige Linien sind nämlich die sämtlichen Strecken
ihrem konzessionsmäßigen Bestand zu betrachten, die sich im Be
sitze und in der Verwaltung der Nordostbahn befinden und für
die die Zürcher Konzession nicht Steuerfreiheit zugesichert hat,
während umgekehrt als steuerfrei auch diejenigen außerhalb des
Kantons Zürich gelegenen Strecken zu betrachten sind, die einen
Bestandteil von Linien bilden, für die der Kanton Zürich die
Steuerfreiheit gewährt hat, oder die von anderen Kantonen zu
einer Zeit mit dem Steuerprivileg konzessioniert worden sind, als
der Kanton Zürich ausnahmslos in seine Eisenbahnkonzessionen
das Steuerprivileg aufgenommen hat, d. h. bis zum 25. Oktober
1870. Unter Berücksichtigung der besondern Fähigkeit des Ver
waltungsdienstes, ohne erhebliche Kostenvermehrung und ohne
wesentliche bauliche Erweiterungen neue Unternehmungen mitbe
dienen zu können, und der mehr volkswirtschaftlichen als privat
wirtschaftlichen Bedeutung folcher Zweigunternehmungen erscheint
es nach Maßgabe der Expertise als gerechtfertigt, die Mietwert
steuerquote für die unter dem Gesichtspunkte der allgemeinen Ver
waltung und des centralen Betriebsdienstes in Betracht fallenden
Objekte zu 25 % des Mietwertes für die Jahre 1893/95 und
zu 30 % für die drei folgenden Jahre anzusetzen. In diesen
Ansätzen ist die Beteiligung der Dampfbootverwaltungen an den
Spesen der allgemeinen Verwaltung, die verhältnismäßig unbe
deutend ist, in Rechnung gebracht. Bei den Betriebseinnahmen sind
auch die der nichtsteuerfreien Linien Augst Pratteln und Koblenz
Stein mitgerechnet, an denen der Centralbahn Miteigentum zu
steht. Es wird Sache der Miteigentümer sein, das auf die beiden
Strecken entfallende Steuerbetreffnis unter sich zu verrechnen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Hauptklagebegehren wird, soweit sie sich auf andere
Steuern als die Mietwertsteuer der Stadt Zürich beziehen, nicht
eingetreten.
- In Hinsicht auf die Mietwertsteuer der Stadt Zürich wer
den die Hauptklagbegehren abgewiesen, die Eventualbegehren aber
wie folgt zugesprochen
a) Der Zürcher Hauptbahnhof mit Inbegriff aller Bahn
zwecken dienenden Gebäulichkeiten und Einrichtungen, sowie die
im Hauptklagebegehren III angeführten anderweitigen Gebäude
(Räumlichkeiten) sind insoweit steuerfrei, als sie dem Betriebe und
der Verwaltung vom Kanton Zürich und von andern Kantonen
bis zum 25. Oktober 1870 mit Steuerprivileg konzessionierter
Eisenbahnlinien der Nordostbahn dienen.
Zu den in diesem Sinne steuerfreien Objekten gehören auch
die Bahnhofrestaurationen und die Wohnräume des Restaurateurs
und seines Dienstpersonals, nicht dagegen die s. Z. vom Direktions
präsidenten als Vorsteher des Betriebsdepartements im Aufnahms
gebäude innegehabte Wohnung und die Dienstwohnung des Bahn
Oberingenieurs.
Diese Steuerfreiheit erleidet keine Anderung durch die Mit
benutzung der Bahnstrecke Wallisellen Zürich und des Haupt
bahnhofes der Nordostbahn von Seite der Vereinigten Schweizer
Bahnen.
b) Sofern und soweit dagegen die unter litt. a aufgeführten
Objekte der Verwaltung und dem Betriebe anderer, mit dem Steuer
privileg nicht ausgestatteter Eisenbahnlinien der Nordostbahn dienen,
haben sie auf Steuerfreiheit keinen Anspruch und es ist die steuer
pflichtige Quote im Sinne von Erwägung 4 festzusetzen.