Art. 193 SchKG in Verbindung mit Art. 250 Abs. 4 SchKG; Berufungsfrist nach Art. 65 Abs. 2 OG bei kollokationsrechtlichen Streitigkeiten im beschleunigten Verfahren: Die Liquidation einer ausgeschlagenen Verlassenschaft untersteht den konkursrechtlichen Vorschriften. Prozesse über Anfechtung des Kollokationsplanes sind im beschleunigten Verfahren zu führen; für solche Verfahren gilt vor Bundesgericht die fünfägige Berufungsfrist und nicht die ordentliche Frist. Wird nur die ordentliche Frist eingehalten, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Erw. zur Fristberechnung).
von 24,248 Fr. 30 Cts. nebst Zins à 5% seit Verfall anzu Forderung der Firma Mariani Sala Cie in Como im Betrage daher gegen die Masse Stocker dahin, dieselbe sei pflichtig, die 50 Cts., bestritt dagegen den Rest. Mariani Sala Cie klagten (Ende Februar 1898), sowie eine Buchforderung von 126 Fr. nebst 12 Fr. 95 Cts. Spesen und Zins à 5% seit Verfall 11. November 1899 eine Wechselforderung von 1593 Fr. 65 Cts. Stocker anerkannte gemäß Kollokationsplan und Mitteilung vom seit Verfall an. Das Konkursamt Zug als Verwalter der Masse eine Forderung von 24,248 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 5% quiers Mariani Sala Cie in Como gestützt auf acht Wechsel Stocker Jost sel., gew. Seidenhändlers in Zug, meldeten die Ban In der Liquidation des ausgeschlagenen Nachlasses des Arnold Art. 193, 250 Abs. 4, Betr.-Ges. ; Art. 65, Abs. 2 Org.-Ges. schlagenen Verlassenschaft. Beschleunigtes Verfahren. Berufungsfrist. Anfechtung des Kollokationsplanes bei der Liquidation einer ausge Konkursmasse Stocker Jost gegen Mariani Sala Cie. 101. Urteil vom 30. November 1900 in Sachen
erkennen und demgemäß in den Kollokationsplan aufzunehmen; sie reduzterten indeß im Laufe des Prozesses ihre Forderung um 4265 Fr. Die beklagte Masse anerkannte an der Forderung von 248 Fr. 30 Cts. einen Betrag von 1606 Fr. 60 Cts. nebst 5% Zins seit 9. März 1898 bis zur Konkurseröffnung über Stocker, bezw. Eröffnung der Verlassenschaftsliquidation, bestrit dagegen den Rest, eventuell erklärte sie, es sei jedenfalls nur ein Betrag von 19,993 Fr. 30 Cts. samt Zinsbetreffnis anzuerken nen und zu kollozieren. Durch Entscheidung vom 20. August 1900 hat das Kantonsgericht Zug erkannt: Es sei das klägerische Rechtsbegehren im reduzierten Betrage von 19,983 Fr. 30 Cts. (inklusive Wechsel und Protestkosten) nebst 5 % Zins seit Ver fall gutzuheißen und diese Summe im Kollokationsplane aufzu nehmen. Das Obergericht des Kantons Zug hat diese Entschei dung durch Urteil vom 27. Oktober 1900 in allen Teilen be stätigt. Dieses Urteil wurde dem Anwalte der beklagten Masse am 31. Oktøber 1900 durch Zustellung des Aktenheftes eröffnet. Gegen dasselbe ergriff die Beklagte mit Eingabe vom 19. No vember 1900 die Berufung an das Bundesgericht mit dem An trag: Es sei der Klägerschaft statt der vom Obergerichte zuge sprochenen Forderung von 19,983 Fr. 30 Cts. nur der Betrag von 1606 Fr. 60, eventuell 5719 Fr. 85 Cts. nebst 5% Zins t Verfall zuzusprechen und in den Kollokationsplan aufzu nehmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 193 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes wird eine ausgeschlagene Verlassenschaft unter Beobachtung der im VII. Titel enthaltenen Bestimmungen vom Konkursamte liqui diert. Es finden demnach auf eine derartige Liquidation die Be stimmungen der Art. 221 270 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes Anwendung, speziell also auch die Vorschrift des Art. 250, Abs. 4 leg. cit., wonach Prozesse über Anfechtung des Kollokationsplanes im beschleunigten Verfahren geführt wer den. Für die im beschleunigten Verfahren des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes geführten Prozesse aber ist die Frist zur Be rufung an das Bundesgericht nicht die ordentliche 20tägige, son dern die kurze fünftägige des Art. 65 Abs. 2 O. G. (vgl. Entsch. d. B. G. vom 6. Juli 1900 in Sachen Marchand c. Nachlaß masse Rossé). Danach ist denn im vorliegenden Falle die Be rufung verspätet eingelegt worden. Denn es ist zwar wohl die ordentliche 20tägige, nicht aber die für Kollokationsstreitigkeiten geltende fünftägige Berufungsfrist innegehalten worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird als verspätet eingelegt nicht eingetreten und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Obergerichts des Kantons Zug vom 27. Oktober 1900 sein Bewenden.