BGE 26 II 817
BGE 26 II 817Bge01.06.1871Originalquelle öffnen →
von 170 Fr. Das Tier war sehr mager; als Gerber den Da¬ nuser nach Abschluß des Kaufes fragte, ob es auch gesund sei, antwortete Danuser nach Aussage der hierüber einvernommenen Zeugen: „So viel ich weiß, ist das Tier gesund.“ Mit Brief vom 14. Februar teilte Gerber dem Danuser mit, das Tier sei nicht gesund, es fresse nicht; er stelle ihm dasselbe zur Rücknahme zur Verfügung. Danuser antwortete auf diesen Brief nicht. Am 22. gl. Mts. stand das Tier um; die Sektion ergab chronische Herzbeutelentzündung, croupöse Pneumonie mit Verjauchung, so¬ wie Pleuritis, und nach dem Gutachten der secierenden Tierärzte litt das Tier an keinem Gewährsmangel, und mußte die chro¬ nische Herzbeutelentzündung schon verschiedene Monate vor dem Tode ihren Anfang genommen haben. B. Da zwischen den Parteien keine Einigung zu Stande kam, erhob Gerber gegen Danuser vor Kreisgericht Trins Klage mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zur Bezahlung von 220 Fr. 90 Ets. an den Kläger zu verurteilen. Mit Urteil vom 5. Ok¬ tober 1900 hat das Kreisgericht Trins die Klage abgewiesen. ie für den heutigen Entscheid erheblichen Erwägungen dieses Urteils lauten wörtlich: „Die Identität einmal festgestellt, frägt „es sich, ob bei Beurteilung des vorliegenden Falles die Be¬ „stimmungen des bündnerischen Privatrechtes, oder diejenigen des „Obligationenrechtes Platz zu greifen haben. In dieser Hinsicht „teilt das Gericht die Ansicht des Beklagten, daß beim Handel „mit Vieh hinsichtlich der Gewährleistung wegen Mängel die „kankonalen Bestimmungen zu gelten haben, demnach im vor¬ „würfigen Falle § 345 des P.=R., denn das Obligationen¬ „recht hat die Bestimmungen unseres Gesetzes hinsichtlich der „Mängel beim Viehhandel nicht aufgehoben. Gestützt auf den „Wortlaut des Art. 890 O.=R. in Verbindung mit der Ein¬ „führungsverordnung zum Bundesgesetz über das Obligationen¬ „recht d. d. 1. Januar 1883 Seite 20 ist das Gericht zu „dieser Annahme berechtigt. Da die Parteien nun einig sind, daß „das Tier nicht an einem Gewährsmangel gelitten habe, was „auch das ärztliche Gutachten bezeugt, so frägt es sich, ob eine „besondere Verabredung mit Bezug auf diesen Handel stattge¬ „funden, d. h. ob der Verkäufer sich zu einer weitergehenden Währschaft verpflichtet hat. Diese Frage mußte das Gericht „verneinen, indem das Gericht in den Worten, „„so viel ich „„weiß, ist es gesund,"“ keine Garantieleistung erblicken konnte. „Das Tier war mager, das hat der Käufer ja selbst gesehen „und es wäre ihm zugestanden, vor Abschluß des Handels das „Tier ärztlich untersuchen zu lassen; hat er dies nicht gethan, „so muß er die Folgen tragen, nicht der Verkäufer. Es muß „übrigens noch bemerkt werden, daß das Gericht die Überzeugung „gewonnen hat, daß der Verkäufer nicht wußte, daß das Tier „mit einer innern Krankheit belastet sei und deshalb auch nicht „seine Absicht war, den Käufer in doloser Weise zu täuschen.“ C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Gerber rechtzeitig das Kassationsbegehren im Sinne des Art. 89 ff. Org.=Ges. er¬ griffen. Einen eigentlichen Antrag enthält die Beschwerdeschrift nicht; dagegen behauptet der Kassationskläger, das angefochtene Urteil habe seinem Entscheide fälschlich statt des eidgenössischen Rechtes, Art. 243 ff. O.=R., kantonales Recht zu Grunde ge¬ legt. Unbestrittenermaßen handle es sich nämlich nicht um einen Gewährsmangel; wenn der Kassationsbeklagte auch nur die Zu¬ sicherung gegeben haben sollte: „so viel ich weiß, ist das Tier gesund“, so liege darin eine besondere Verabredung, die nach dem eidgenössischen Obligationenrecht zu beurteilen sei. D. Der Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung des Kassa¬ tionsbegehrens an. Er führt aus, das kantonale Gericht habe nicht im vollen Umfange kantonales Recht angewendet, — was allerdings rechtsirrtümlich wäre, — sondern die Frage der Haft¬ barkeit wegen besonderer Zusicherungen nach eidgenössischem Obligationenrecht beurteilt, ohne dies freilich deutlich zu sagen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
kantonale Recht bezüglich der Gewährleistung beim Viehhandel vorbehaltende Art. 890 schweiz. O.=R. dahin auszulegen ist, daß hienach das kantonale Recht nur insoweit zur Anwendung kommt, als es spezielle Bestimmungen betreffend jene Gewähr¬ leistung enthält, und daß im übrigen die Vorschriften des eid¬ genössischen Obligationenrechtes Platz greifen, wie das Bundes¬ gericht in feststehender Praxis (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXII, 867 Erw. 4; Bd. XXIII, S. 178 Erw. 3; S. 813 f. Erw. 2; S. 182 Erw. 2) entschieden hat. Nun handelt es sich vorliegend um die Haftung des Verkäufers wegen (angeblicher vertraglicher Zusicherungen, und hierüber stellt das bündnerische Privat=Gesetzbuch, Art. 345 ff., keine besonderen Vorschriften auf. Das Kreisgericht hatte daher seiner Beurteilung das eid¬ genössische Obligationenrecht, und nicht das kantonale bündnerische Privatrecht zu Grunde zu legen, und wenn es dieses an Stelle jenes angewendet hat, so liegt hierin ein Rechtsirrtum und der Kassationsgrund des Art. 89 Org.=Ges. Daß es nun aber wirklich von dieser rechtsirrtümlichen Ansicht ausgegangen ist, ergibt sich aus der oben sub Fakt. B wörtlich wiedergegebenen Begründung seines Urteils mit Sicherheit; diese Begründung kann nicht etwa mit dem Kassationsbeklagten dahin ausgelegt werden, daß darin das eidgenössische Obligationenrecht still¬ schweigend als anwendbar erklärt wurde; sie geht vielmehr aus¬ drücklich dahin, das kantonale Recht sei, und zwar im ganzen Umfange und ausschließlich, für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgebend. 3. Liegt sonach der Kassationsgrund des Art. 89 Org.=Ges. thatsächlich vor, so kann gleichwohl die Kassationsbeschwerde nicht gutgeheißen werden. Denn zu ihrer Begründeterklärung würde weiter gehören, daß der angefochtene Endentscheid mit dem durch die Beschwerde anfechtbaren Kassationsgrund in kausalem Zu¬ sammenhange stehen, daß der Endentscheid auf dem Rechtsirrtum beruhen würde. Zwar ist dieses Erfordernis im Gesetze, ent¬ gegen der Vorschrift des Art. 163 Org.=Ges. betr. die Kassation in Strafsachen, nicht ausdrücklich aufgestellt; allein es folgt so sehr aus der Natur der Sache, aus dem Wesen des Rechts¬ mittels der Kassation und aus der Stellung des Kassations¬ richters, wie auch aus praktischen Gründen, daß an ihm auch hier festzuhalten ist. Alsdann aber kann die vorliegende Kassa¬ tionsbeschwerde nicht begründet erklärt werden. Die Vorinstanz hätte nämlich auch bei Anwendung des eidgenössischen Rechtes, Art. 243 ff. O.=R., zu keinem andern Resultate gelangen kön¬ nen, als zur Abweisung der Klage; die fälschliche Anwendung des kantonalen statt des eidgenössischen Rechtes war also für ihren Entscheid nicht kausal, m. a. W. es könnte nach dem hier festge¬ stellten Thatbestande auch bei Anwendung des eidgenössischen Rechtes nicht anders entschieden werden, als die Vorinstanz gethan hat. Aus diesen Gründen ist die Kassationsbeschwerde abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Kassationsbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
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