BGE 26 II 8
BGE 26 II 8Bge12.02.1878Originalquelle öffnen →
Saline Ryburg hin das Überschreiten der Bahn bittweise für das mit der Station Möhlin verkehrende Publikum gestattet, sowie auch auf Ansuchen der Finanzdirektion den Salzauswägern des Möhlinthales für den Verkehr mit dem Salzmagazin. Eine Servitut habe nicht entstehen können, und zwar schon deshalb nicht, weil die Eisenbahnen dem Bundesrechte unterstehen, und eine Wegrechtsservitut schon nach Maßgabe des Bahnpolizei¬ gesetzes unstatthaft wäre. Dem Gemeinderat Rheinfelden fehle übrigens auch die Legitimation, für die Einwohnerschaft von Rheinfelden ein Wegrecht geltend zu machen; zudem sei ein Be¬ dürfnis für den verlangten Übergang nicht vorhanden. Die Be¬ klagte beantragte, die Klage abzuweisen, eventuell sei das Verbot nur mit Rücksicht auf die Verfügung des eidgenössischen Eisen¬ bahndepartementes und in dem Sinne auszusprechen, daß immer¬ hin ein Recht der Gemeinde auf einen geeigneten Übergang an¬ erkannt sein solle, für das der Beklagten eventuell ein Anspruch auf Ersatz gewahrt bleibe. Sie machte geltend, daß für alle Einwohner Rheinfeldens, welche nach den Salinen von Möhlin Verkehr haben, und insbesondere für diejenigen, welche nördlich der Station Möhlin wohnen oder dort Land besitzen, ein wich¬ tiges Interesse bestehe, den streitigen Übergang benutzen zu dürfen. Die Klägerin könne das Recht des Überganges nicht mehr be¬ streiten, da sie in den achtziger Jahren das öffentlich aufgelegte Katasterwerk mit Servitutenbuch der Gemeinde Rheinfelden, wo¬ rin der fragliche Übergang als Servitut eingezeichnet und vorge¬ merkt sei, binnen nützlicher Frist nicht bestritten habe. Eventuell berufe sich die Beklagte auf Ersitzung. 2. Die Vorinstanz hat ihre, in Fakt. A oben angeführte Ent¬ scheidung in folgender Weise begründet: Es könne darauf nicht abgestellt werden, daß ein Übergang in dem Kataster der Gemeinde Rheinfelden eingezeichnet worden und die Nordostbahngesellschaft binnen der für allfällige Ein¬ prachen gegen die Richtigkeit desselben anberaumten Frist keine Einwendungen erhoben habe. Denn fürs erste habe ja die Nord¬ ostbahn bestimmten Personen auf Widerruf hin gestattet, an fraglicher Stelle über die Bahn zu gehen, und sogar zu fahren, und wenn daher bei der Katasteraufnahme ein Übergang einge¬ zeichnet worden sei, so habe sie keine Veranlaßung gehabt, sich dagegen zu erheben. Sodann aber könne es auf keinen Fall an¬ gehen, Servituten, welche die Gemeinde eigenmächtig, ohne Vor¬ wissen Dritter, sich zu deren Lasten in ihrem Katasterwerk und Servitutenbuch gutgeschrieben, schon deshalb als anerkannt und rechtskräftig zu erklären, weil die Dritten, denen hievon keine Anzeige gemacht worden sei, auf eine allgemein gehaltene Publi¬ kation hin keine Einsprachen erhoben haben. Die fragliche Ein¬ zeichnung im Kataster der Gemeinde Rheinfelden sei daher von Anfang an gegenüber der Bahngesellschaft rechtlich ohne alle Bedeutung gewesen. Auch die Frage, ob ein Übergang über das Gebiet der Eisenbahn durch Ersitzung habe erworben werden können, müsse verneint werden. Solches Gebiet sei in Bezug auf Privatrechte, welche daran erworben werden können, dem kanto¬ nalen Rechte entzogen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit habe die Bundesgesetzgebung darüber die maßgebenden Bestim¬ mungen erlassen, und nun verbiete Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Handhabung der Bahnpolizei vom 12. Februar 1878 geradezu eine solche Ausübung, wie sie die Beklagte zum Beweise der Ersitzung behaupte. Angesichts des allgemeinen Bahn¬ polizeiverbotes habe die Ausübung des in Anspruch genommenen Rechtes nicht in gutem Glauben stattfinden können, und es sei nicht ersichtlich, wie so unter diesen Umständen die Erwerbung einer Servitut zulässig und möglich sein sollte. 3. Nach Art. 56 O.=G. setzt das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht eine Civilstreitigkeit voraus, welche von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden, oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden ist. Daß es sich im vorliegenden Falle um eine Civilstreitigkeit han¬ delt, steht außer Zweifel. Die Klägerin macht einen civilrechtlichen Anspruch geltend: sie erhebt gegenüber einer von der Beklagten beanspruchten Servitut die Negatorienklage und behauptet, daß eine solche Servitut von der Beklagten nicht erworben wor¬ den sei. Die Entstehung von Grunddienstbarkeiten wird aber bekanntlich vom kantonalen Recht geregelt, und wenn daher die Vorinstanz die Klage aus dem Grunde gutgeheißen hätte, weil die nach dem kantonalen Recht erforderlichen Voraussetzungen streitigen Wegrechtes nicht vorhanden für die Erwerbung des seien, so wäre das Bundesgericht nach Art. 56 Org.=Ges. offen¬
bar nicht kompetent, auf die Sache einzutreten. Nun hat das aargauische Obergericht allerdings unter Anwendung des kanto¬ nalen Rechts die Frage entschieden, und verneint, ob eine Ser¬ vitut durch die Eintragung in das Servitutenregister der Ge¬ meinde Rheinfelden habe entstehen können, sich aber darüber, ob die vom kantonalen Recht aufgestellten Erfordernisse der Ersitzung gegeben seien, überhaupt nicht ausgesprochen, sondern seine Entscheidung in Bezug auf die von der Beklagten behauptete Ersitzung darauf gestützt, daß das Gebiet einer dem Betrieb über¬ gebenen Eisenbahn in Bezug auf Privatrechte, welche an dem¬ selben erworben werden können, dem kantonalen Recht entzogen, und daß nach eidgenössischem Recht, in Anbetracht der Vorschrift des Art. 1 des Bahnpolizeigesetzes, eine Ersitzung ausgeschlossen sei. Die Vorinstanz hat somit die Streitsache in diesem Punkte unter Anwendung des eidgenössischen Rechtes entschieden, und die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes ist demnach gemäß Art. 56 cit. be¬ gründet, soweit es sich frägt, ob hier eidgenössisches Recht wirklich zur Anwendung komme, und ob dasselbe von der Vorinstanz richtig angewendet worden sei. 4. Nun geht es offenbar zu weit, wenn die Vorinstanz an¬ nimmt, daß das Gebiet einer dem Betrieb übergebenen Eisenbahn der Herrschaft des kantonalen Privatrechtes schlechthin entzogen sei. Die eidgenössische Eisenbahngesetzgebung enthält allerdings Bestimmungen, die in die sachenrechtlichen Verhältnisse der Eisen¬ bahngrundstücke eingreifen, allein soweit dies nicht der Fall ist, bleiben die Bestimmungen des kantonalen Sachenrechtes unein¬ geschränkt in Kraft. Es kann sich demnach bloß fragen, ob nicht peziell der Ersitzung einer Dienstbarkeit am Bahnkörper bundes¬ gesetzliche Vorschriften hindernd im Wege stehen, und deshalb die Bestimmungen des kantonalen Sachenrechtes keine Anwen¬ dung finden, und in dieser Frage ist in der That der Vorinstanz beizutreten, wenn sie ausführt, daß angesichts der Vorschrift des Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Handhabung der Bahn¬ polizei eine Erwerbung der fraglichen Wegservitut durch Ersitzung unmöglich gewesen sei. Art. 1 des genannten Gesetzes verbietet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit allen nicht zum Bahn¬ dienst gehörigen Personen, ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung oder ohne eine auf privatrechtlichem Titel beruhende Berechtigung an andern, als den ihrer Bestimmung nach dem Publikum öffneten Stellen das Gebiet einer dem Betriebe übergebenen Eisenbahn oder ihrer Zugehören zu betreten. Dieser Artikel setzt allerdings die Möglichkeit voraus, daß gestützt auf privatrechtlichen Titel die Berechtigung erworben werden könne, das Gebiet der Bahn auch an andern, als den ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffneten Stellen zu betreten. Einen privatrechtlichen Titel zur Erwerbung einer solchen Berechtigung würde an sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Sachenrechtes auch die Ersitzung bilden. Allein der Sinn und Zweck des Artikels zwingt zu der Annahme, daß derselbe ausschließlich die Erwerbung eines derartigen privatrechtlichen Titels auf Grund rechtsgeschäftlicher Einräumung durch die Bahngesellschaft im Auge habe, und eine Erwerbung durch Ersitzung ausschließe. Wäre nämlich eine Ersitzung von Wegservituten über den Bahnkörper schlechthin nach Maßgabe der verschiedenen kantonalen Gesetzgebungen mög¬ lich, so würde dies zur Folge haben, daß das unbefugte Be¬ treten der Bahn ohne Erlaubnis der Bahnverwaltung und ohne privatrechtlichen Titel je nach den kantonalen Bestimmungen über Ersitzung über kurz oder lang zu einer auf privatrechtlichem Titel beruhenden und daher erlaubten Handlung werden könnte, sobald die Ersitzungsfrist abgelaufen wäre. Ein solcher Zustand würde aber offenbar die Sicherung vor Gefahren des Bahnbe¬ triebes, die Art. 1 cit. bezweckt, in erheblichem Maße illusorisch machen, und es muß daher eine Interpretation des Gesetzes¬ textes, welche denselben sanktonieren würde, verworfen und mit der Vorinstanz angenommen werden, daß die Berechtigung zum Weg¬ übergang über den Bahnkörper durch Ersitzung nicht erworben werden könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau in allen Teilen bestätigt.
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