Art. 246 OR; receipt, inspection duty, and defect notice in sales of goods in transit; the buyer's duty to examine and notify arises only upon actual taking possession enabling disposition and inspection, not merely upon carrier receipt at the shipment point. A notice is timely if rendered after the ordinary time needed for transport settlement and expert examination. Mere relocation of the goods into the buyer's premises does not per se amount to waiver of rescission rights. Absent proof of a contrary agreement, sold goods must be fit for the ordinary use corresponding to their nature and economic purpose; if unfit, rescission is justified. Under Art. 253 OR, the seller must also compensate direct loss caused by delivery of defective goods, including freight, customs, and storage expenses, without proof of fault.
neuen Ernte geliefert werden solle. Gestützt hierauf bestellte der Beklagte im November 1898 eine Partie von 30 Fässern, wor über die Kläger am 25. gl. Mts. Faktura ausstellten 30 de mi-muids vin blanc Daimiel 1898 121 13° contenant ensemble 173 h., 34 1. à 18 fr. 50 cts. l hectolitre nu, bord Alicante 3206 fr. a cts. Die Übersendung nach Zug erfolgte durch die Spediteure Semler Gerhardt in Genua; am 13. De zember 1898 langte die Ware in Zug an, und wurde am 15. Dezember im Lagerhauskeller des dortigen Güterbahnhofes, wel chen der Beklagte gemietet hatte, gelagert. Der Beklagte ließ den Wein durch den Kantonschemiker untersuchen, welcher konstatierte, daß derselbe unverhältnismäßig viel schweflige Säure (74,24 mgr. per Liter) enthalte, und deswegen beanstandet werden müsse. Der Beklagte teilte am 28. Dezember diesen Befund dem Kommissio när Sulzberger in Zürich mit; Sulzberger übermittelte die An zeige den Klägern, und versuchte gütliche Unterhandlungen, die jedoch zu keinem Resultat führten. Der Beklagte stellte die Sen dung den Klägern zur Verfügung unter Vorbehalt seiner Scha denersatzansprüche, woraufhin die Kläger im Juni 1899 beim Kantonsgericht Zug gegen ihn eine Forderung von 4564 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 5% von 3212 Fr. a Cts. seit 28. Februar 1899 und von 1351 Fr. 50 Cts. seit 31. März 1899 geltend machten, nämlich: 3206 Fr. a Cts. laut Faktur vom 25. November 1898 für 30 Fässer Wein; 6 Fr. Retourspesen laut Wechsel pro 28 Februar nebst Zins 151 Fr. 50 Ets. Miete von 30 Fässern à 1 Fr. 50 Cts. per Tag, für 101 Tage vom 20. Dezember 1898 bis 31. März 1899; 1200 Fr. Preis für 30 Fässer à 40 Fr. Der Beklagte bestritt die Klage, da die Sendung wegen des angegebenen übermäßigen Gehaltes an freier schwefliger Säure nicht empfangbar gewesen und daher den Klägern mit Recht zur Verfügung gestellt worden sei. Mittelst Widerklage forderte er von den Klägern für ausgelegte Fracht und Zollspesen 1703 Fr. 20 Ets., Spesen für Einlagerung bis 27. Februar 1899 Fr. 100, Entschädigung für entgangenen Nutzen 800 Fr., 5 % Zins von 1703 Fr. 20 Ets. seit Dezember 1898 und weiteren Lagerzins seit dem 27. Januar 1899 im Betrage von 20 Fr. per Tag. Mit Urteil vom 11. Juli 1900 hat das Kantonsgericht stützt auf die ihm vorliegenden Befunde des zugerischen Kantons chemikers vom 25. Dezember 1898 und 26. April 1899 und auf die erhobenen Expertisen die Klage abgewiesen und die Wider klage im Betrage von 1793 Fr. 20 Cts. Fracht und Zollspesen, nebst Zins zu 5% seit 27. Januar 1899, 50 Fr. für Ein lagerung des Weines, und 1 Fr. per Tag seit 27. Januar 1899 für Lagerzins gutgeheißen. Das Obergericht hat dieses Urteil durch die eingangs Fakt. A mitgeteilte Entscheidung bestätigt. 2. (Hier wird ausgeführt, daß die Kompetenz des Bundes gerichts gegeben sei bez. des anzuwendenden Rechts speziell mit der Begründung, die Parteien hätten sich ausschließlich auf das eidg. Obligationenrecht berufen. 3. Der auf Erfüllung des streitigen Kaufes gerichteten Hauptklage stellt der Beklagte die Wandelungseinrede, verbunden mit Schadenersatz ansprüchen gemäß Art. 253 O. R. entgegen. Die Kläger bestreiten sowohl die Zulässigkeit als die Begründetheit dieser Einrede. Sie machen in erster Linie geltend, der Wein sei nach dem Vertrag zu liefern gewesen an Bord Alicante ; dort habe der Beklagte ihn abzunehmen, und auf seine Empfangbarkeit zu prüfen gehabt; nachdem einmal die Verschiffung in Alicante stattgefunden, brauch ten sich die Kläger auf eine Beanstandung nicht mehr einzulassen. Diesem Standpunkt ist die Vorinstanz mit Recht nicht beigetreten. Aus der Bestimmung des Vertrages, daß die Ware an Bord Alicante zu liefern sei, folgt nicht ohne weiteres, daß der Käufer die Prüfung auf deren Empfangbarkeit hin dort vorzunehmen ge habt habe. Nach Art. 246 O. R. soll der Käufer, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang thunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Ware prüfen und allfällige Mängel derselben dem Verkäufer sofort anzeigen. Die Prüfungs und Rügepflicht des Käufers tritt also erst ein, wenn der Käufer die Ware em pfangen hat. Unter der Empfangnahme im Sinne des Art. 246 ist aber das thatsächliche Ansichnehmen des Kaufgegenstandes zu verstehen, der Vorgang, welcher dem Käufer die Möglichkeit ge währt, über die Sache thatsächlich zu verfügen und deren Be
schaffenheit zu prüfen. Hienach hat in concreto die Empfang nahme durch den Beklagten nicht in Alicante, sondern erst an seinem Wohnsitz in Zug, wohin die Fässer übersendet werden sollten, stattgefunden. Denn in Alicante, wo die Kläger die Ware dem Spediteur zur Weitersendung zu übergeben hatten, besaß der Beklagte, wie ihnen wohl bekannt war, keinen Vertreter, der die ordnungsmäßige Prüfung der Ware hätte vornehmen können, und es liegt auch nichts dafür vor, daß nach Meinung der Par teien etwa der Spediteur sich mit dieser Aufgabe hätte befassen sollen, so daß also in der zum Zwecke des Weitertransportes er folgten Übernahme durch den Spediteur in Alicante eine billigende Erklärung über die Empfangbarkeit nicht erblickt werden kann. Hieran vermag die Thatsache nichts zu ändern, daß die Kläger dem Beklagten anläßlich der Reklamation über eine frühere Sen dung am 17. Januar 1898 geschrieben hatten, die Klausel bord Alicante bedeute, daß sie nach Ablieferung in Alicante keine Verpflichtungen haben; denn diese erst nach Abschluß des Kauf vertrages abgegebene einseitige Erklärung der Kläger war für den Beklagten nicht verbindlich. Daraus, daß der Beklagte da gegen keine Opposition erhob, durften die Kläger nicht schließen, daß er mit ihnen einig gehe, und sich der Verpflichtung, die Ware jeweilen schon in Alicante zu prüfen, unterwerfen wolle. 4. Der Beklagte ist somit der ihm nach Art. 246 O. R. ob liegenden Untersuchungs und Rügepflicht rechtzeitig nachgekom men, wenn er die Sendung nach deren Ankunft in Zug, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang thunlich war, auf ihre Be schaffenheit prüfte, und die sich dabei ergebenden Gewährsmängel den Klägern sofort anzeigte. Dies ist nun thatsächlich geschehen. Die Fässer langten am 12. Dezember in Zug an und wurden am 15. Dezember in den von ihm gemieteten Lagerhauskeller der Nordostbahn gelagert. Am 21. Dezember nahm der Kantons chemiker an den ihm übergebenen Mustern die Probe vor, und übersandte hierauf dem Beklagten das Gutachten. An welchem Tage die Mitteilung des Gutachtens erfolgte, konnte nicht genau festgestellt werden; in seiner Zeugendeposition erklärte der Kan tonschemiker, es könne den 25., 26., ja den 28. Dezember ge wesen sein. Am 28. Dezember erstattete der Beklagte dem Kom missionär Sulzberger Anzeige von dem Befunde, mit der klärung, daß der Wein wegen des zu hohen Gehaltes an freier schwefliger Säure zu beanstanden sei. Wird nun in Betracht zogen, einerseits, daß es sich hier um Versandtwein handelt, eine große Transportreise hinter sich hatte, und deshalb, bevor die Prüfung vorgenommen werden konnte, erst eine Zeit lang liegen gelassen werden mußte, um zur Ruhe zu kommen, und daß anderseits der Beklagte, dem die nötigen Fachkenntnisse zu einer ordnungsmäßigen Untersuchung nicht zuzumuten waren, den Befund des Chemikers abwarten mußte, so erscheint die am 28. Dezember erstattete Mängelrüge nicht als verspätet. Mit Unrecht auch haben die Kläger diese Rüge aus dem Grunde als unwirk sam bezeichnet, weil sie nicht an sie direkt, sondern an den Kom missionär Sulzberger in Zürich gerichtet gewesen sei. Denn ein mal stellt die Vorinstanz aktengemäß fest, daß Sulzberger sich schon früher, und speziell in diesem Geschäft, als Repräsentant der Kläger geriert habe, sodann aber ist entscheidend, daß Sulz berger die Anzeige des Beklagten den Klägern unverzüglich über mittelt hat, so daß sie also auch den Klägern selbst, und zwar rechtzeitig, zugekommen ist. Ist aber die Mängelrüge rechtzeitig in den Besitz der Kläger gekommen, so müßte sie auch dann als wirksam erstattet betrachtet werden, wenn Sulzberger zu deren Entgegennahme nicht ermächtigt gewesen wäre. 5. Unrichtig ist endlich die Einwendung der Kläger, daß der Beklagte das Recht zur Bemängelung und Zurückbietung des Weines verwirkt habe, weil er denselben, statt ihn den Klägern an Drittmannsort zur Verfügung zu stellen, in seinen Keller verbrachte. Daß in der Besitznahme der Ware durch den Käufer grundsätzlich noch keine Anerkennung der Empfangbarkeit der selben erblickt werden darf, geht schon daraus hervor, daß die Prüfungs und Rügepflicht des Käufers nach Art. 246 O. R. erst mit dieser Besitznahme, mit dem Empfang der Ware eintritt, der Käufer sich also erst, nachdem er die Ware empfangen hat, darüber schlüssig machen muß, ob er sie als empfangbar annehmen, oder wegen Gewährsmängeln zurückbieten wolle. Es ist auch von den Klägern kein Handelsgebrauch namhaft gemacht worden, ge mäß welchem der Käufer gehalten wäre, bei derartiger Ware die
Prüfung etwa bereits auf der Bahnstation vorzunehmen. In der Überführung des Weines in den Keller des Beklagten kann da her, zumal da die Überführung in den gleichen Gebinden erfolgte, ein Verzicht auf die Rückbietung nicht erblickt werden. 6. Was die materielle Seite der Mängelrüge anbelangt, so stellt die Vorinstanz auf Grund der erhobenen Expertisen akten gemäß und für das Bundesgericht verbindlich fest, daß der dem Beklagten gelieferte Wein wegen übermäßigen Gehaltes an freier schwefliger Säure als Genußwein gesundheitsschädlich sei. Die Kläger machen dem gegenüber geltend, daß es sich nach der Mei nung des Vertrages nicht um Genußwein gehandelt habe, d. h. nicht um Wein, der den Kunden, so wie er geliefert worden, unmittelbar zum Verbrauch abgegeben werden sollte, sondern um sogen. Coupierwein, um Wein, der zum Verschnitt mit anderem bestimmt gewesen sei. Sie behaupten, daß bei solcher, nach der Übung stattfindender Vermischung mit anderem Wein der Gehalt des Getränkes an freier schwefliger Säure sich derart mindere, daß von gesundheitsschädlichen Folgen nicht mehr gesprochen wer den könne, und deshalb die Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche weder aufgehoben, noch in der Weise geschmälert sei, um eine Gewährspflicht der Verkäufer nach Art. 243 O. R. zu begründen. Wenn es sich nun frägt, welcher Gebrauch der Kauf sache als der vertraglich vorausgesetzte zu betrachten sei, so ist, soweit sich aus den Vertragsberedungen nichts abweichendes er gibt, davon auszugehen, daß nach der Parteimeinung die Kauf sache zu demjenigen Gebrauche tauglich sein solle, der im allge meinen der Natur und der wirtschaftlichen Bestimmung der be treffenden Warengattung entspricht. Da vorliegend Wein verkauft. und gekauft war, ohne Beschränkung auf einen speziellen Ge brauch, muß somit bis zum Beweis einer abweichenden Vertrags meinung angenommen werden, daß der Kaufgegenstand auch un mittelbar zur Verwendung als Genußmittel tauglich sein sollte; denn diesem Zwecke dient die fragliche Warengattung nach ihrer Natur und allgemein wirtschaftlichen Bestimmung. Die Kläger hätten demnach zu beweisen gehabt, daß beidseitig verstanden ge wesen sei, daß der gelieferte Wein ausschließlich zum Verschnitt bestimmt sein solle, und es daher genüge, wenn er sich hiezu als tauglich erweise. Auf Grund des von der Vorinstanz festgestellten Ergebnisses des Beweisverfahrens kann dieser Beweis nicht als geleistet betrachtet werden. Der eine der über diesen Punkt an gehörten Experten, Wiskemann, erklärt freilich schlechthin, ein spanischer Weißwein, wie der streitige von 12 bis 13° Alkohol gehalt, werde im Großweinhandel als Verschnittwein verkauft und auch als solcher von den Abnehmern gekauft. Wenn auf diese Aussage einzig abzustellen wäre, so müßte allerdings angenommen werden, es habe sich nach der Vertragsmeinung lediglich um Ver schnittwein gehandelt; denn der zwischen den Parteien abgeschlos sene Lieferungsvertrag ist offenbar als ein zum Großhandel ge hörendes Geschäft zu betrachten, und es hätte, unter der bezeich neten Voraussetzung, dem Beklagten nicht entgehen können, daß die Kläger beim Vertragsschlusse voraussetzten, der Wein sei zum Coupieren bestimmt, und besitze deshalb die vertragsmäßigen Eigen schaften, wenn er sich hiezu als tauglich erweise. Nun erklären aber die beiden andern gerichtlichen Experten, B. Lang und Kehl hofer, daß Weine mit 12 13° Alkoholgehalt bei den Abnehmern auch als Genußwein Verwendung finden, und wenn die Vor instanz hierauf gestützt den den Klägern obliegenden Beweis, daß der Wein lediglich als Verschnittwein verkauft und gekauft worden sei, nicht als erbracht bezeichnet hat, so erscheint diese Annahme weder als aktenwidrig noch als rechtsirrtümlich. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag ist demnach dahin aufzufassen, daß die Kläger mit demselben die Garantie für Tauglichkeit zu liefernden Weines nicht bloß zum Verschnitt, sondern auch zum unmittelbaren Gebrauch als Genußwein übernommen haben. diesem letztern Gebrauche hat sich aber die streitige Sendung, wie durch die erhobenen Expertisen außer Zweifel gesetzt worden nicht als tauglich erwiesen, und es ist daher der Wandelungs anspruch des Beklagten mit der Vorinstanz als begründet zu er klären. Ob der gelieferte Wein, wie der Beklagte behauptet, auch zur Verwendung als Verschnittwein zu viel freie schweflige Säure enthalten habe, und daher unter allen Umständen, auch wenn die Vertragsinterpretation der Kläger richtig wäre, nicht empfangbar gewesen sei, braucht hienach nicht weiter erörtert zu werden. 7. Mit dem Recht zur Wandelung sind auch die Schadenersatz
ansprüche des Beklagten, soweit dieselben von der Vorinstanz gut geheißen worden sind, begründet; denn zu dem Schaden, der dem Beklagten durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar ver ursacht worden ist, und den daher der Verkäufer nach Art. 253 O. R. dem Käufer, ohne daß es des Nachweises eines Verschul dens bedürfte, zu ersetzen hat, gehören unzweifelhaft die vergeblich ausgelegten Zoll und Frachtspesen, sowie die dem Beklagten gut gesprochenen Lagerungskosten, deren Betrag die kantonalen Gerichte in durchaus richtiger Weise festgesetzt haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Ok tober 1900 in allen Teilen bestätigt.