Art. 176 O.R.; agency contract and frustration of a contractual turnover condition by the principal. A commission promised only upon attainment of a minimum turnover is not due when the threshold is not reached; the agent cannot assume that the principal must maintain fixed prices or sacrifice its own business interests to secure the agent's commission. The condition may be deemed fulfilled only where the principal, contrary to good faith and loyal commercial practice, deliberately prevents its occurrence. Mere sales policies adopted without profit sacrifice do not suffice. A reservation upon receipt of a partial settlement prevents waiver of a residual commission claim; silence thereafter does not by itself amount to acceptance or forfeiture. Serious failure to account for collections may justify immediate termination of a trust-based agency relationship (consid. 2-4).
Urteil vom 1. Dezember 1900 in Sachen Cœytaux gegen Frey. Dienstvertrag (Agenturvertrag). Verzicht des Agenten auf Provisions nachforderung durch Genehmigung der vom Dienstherrn gestellten Abrechnung? Vertragliche Festsetzung der Provision auf Grund einer bestimmten Umsatzziffer; Nichterreichung dieser Ziffer; be hauptetes Verschulden des Dienstherrn (Art. 176 O.-R.). Schaden ersatzforderung des Agenten wegen vorzeitiger Entlassung und wegen Kreditschädigung. A. Durch Urteil vom 26. September 1900 hat das Handels gericht des Kantons Aargau erkannt:
Die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 25. April 1900 wird gutgeheißen und diese somit aufgehoben.
Die Klage wird in allen Teilen abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt und folgende Anträge gestellt: Es sei dem Kläger in Abänderung des handelsgerichtlichen Ur teils der prinzipielle Klageschluß zuzusprechen. Eventuell: Es sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Aktenvervollständigung und neuer Entscheidung an das aar gauische Handelsgericht zurückzuweisen; dabei seien folgende Be hauptungen und Beweise zu berücksichtigen:
Die Behauptung sub II der Klage betreffend die Absatz iffer pro 1897 und die dort unter 3, 4 und 5 angeführten Be weismittel und eventuell Parteibefragung.
Die Behauptung sub III C der Klage, daß die Preise von Kakao im Jahre 1898 nicht derart gestiegen seien, daß die Be klagten bei den Preisen ihres dem Kläger übergebenen Preis couranis in den Qualitäten 0 (Ménage) und Kakao III mit Verlust hätten arbeiten müssen; die Konkurrenz habe die Preise auf diesen Artikeln dann auch im Jahre 1898 in keiner Weise erhöht. Beweise: Sachverständige und Zeugen: L. Jung in Genf und Frau Scherzlinger Kohler in Boncourt.
Sachverständige für die Höhe des dem Kläger durch Ver tragsbruch und Kreditschädigung zugefügten Schadens (V der Klage in fine).
Die Behauptung sub 4 der Erklärung zu den Duplikbei lagen: Sodann machen wir noch darauf aufmerksam, daß Kakao III (pulverisierter Kakao) für die Konkurrenz deshalb ein wich tiger Artikel ist, weil er allgemein ohne Namenangabe verkauft wird, und daher auch von dem Kleinhändler leicht die eine Marke für die andere abgegeben werden kann. Beweis: Sachverständige. C.... D. In der heutigen Hauptverhandlung beantragt der Anwalt des Klägers Gutheißung der schriftlich gestellten Berufungsanträge. Der Vertreter der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Kläger Cœytaux ist von anfangs 1897 bis Ende 1898 bei den Beklagten, R. M. Frey, Chocoladefabrik in Aarau, als deren Agent in Anstellung gewesen, und zwar auf Grund eines am 30. Dezember 1896 auf die Dauer von 5 Jahren ab geschlossenen Vertrages, aus dem folgende Bestimmungen hervor zuheben sind:
M. Cœytaux prend à partir du 1er janvier 1897 la re présentation exclusive et à forfait de la maison R. M. Frey d'Aarau pour les cantons de Genève, Vaud, Fribourg, Neu châtel, Valais, Jura bernois et les zones de Savoie, Gex et Ain aux conditions suivantes :
M. Cœytaux s engage à produire un chiffre d affaires net de 30 000 fr. par an au minimum moyennant une bonification annuelle de 6000 fr. par an, soit 20 % fournie par MM. R. M. Frey. La production des ventes annuelles se calcule sur les factures nettes (factures moins escompte). Toutes ventes faites en dessous des tarifs réguliers ainsi qu'un escompte dépassant 10% sont toujours subordonnées à l'approbation de MM. R. M. Frey.
MM. Frey verseront à M. Cœytaux une somme de 420 fr. par mois, soit 5040 fr. par an et garderont chez eux le solde de 960 fr. comme garantie de la production des ventes ci dessus spécifiées.
Dans le cas où le chiffre de 30000 fr. ne serait pas at teint, cette somme de 960 fr. serait acquise à MM. Frey pour les indemniser.
Les ventes dépassant le chiffre de 30 000 fr. net, seront bonifiées à M. Cœytaux par une provision de 20% sur le mon tant net des factures. Lequel 20 % sera payable à la fin de l année à M. Cœytaux avec les 960 fr. restés en réserve chez MM. R. M. Frey.
M. Cœytaux aura droit d encaisser pour MM. Frey mais seulement suivant la liste des factures échues dans son rayon lors du passage ; dans ce cas il enverra son décompte et solde en faveur de MM. Frey toujours à la fin du mois par mandat postal. Il pourra cependant garder sur le montant de ses encaissements une somme de 150 fr. comme avance sur les 420 fr. du mois à suivre; mais le solde dépassant ces 150 fr. doit être versé à MM. Frey à la fin de chaque mois.
Tous les ordres passés par correspondance directe ment à la maison Frey par les clients de M. Coytaux s'ajou teront aux affaires faites par lui si ces ordres correspondent aux conditions du contrat et s ils ne sont pas d ordres per sonnels de MM. Frey.
En cas de litige entre les parties, chacune d elles nom mera un arbitre, ces deux arbitres nommeront ensemble un troisième arbitre président. Les décisions prises par ces ar bitres seront seules valables, exécutoires définitives et sans aucun recours. Anstände in Bezug auf die Art und Weise, wie der Kläger über die von ihm besorgten Inkassi Rechnung stellte, führten im Dezember 1898 zu seiner Entlassung. Nachdem die Beklagten schon früher Anlaß zu Reklamationen in dieser Hinsicht genom men, stellten sie gegenüber seiner Abrechnung über den Monat November 1898, welche mit einem Saldo von 133 Fr. 90 zu Gunsten der Beklagten schloß, fest, daß in dieser Abrechnung drei vom Kläger im August eingezogene Beträge von zufammen 89 Fr. 30 Cts. fehlen, und bemerkten, sie seien sicher, daß er noch andere Zahlungen verschwiegen habe. Mit der Aufforderung auf sofortige Einsendung des Fehlbetrages von 89 Fr. 30 Cts. verbanden sie das Verbot weiterer Inkassi für ihre Rechnung. Der Kläger schrieb darauf am 6. Dezember den Beklagten, um ihnen die Mühe einer Nachforschung bei den Kunden zu ersparen, sende er ihnen die vollständige Liste der bis zu diesem Tage gemachten In kafsi. Diese Liste führte weitere Inkassi im Gesamtbetrag von 642 Fr. 90 auf, so daß sich also seine Schuld gegenüber den Beklagten auf 776 Fr. a erhöhte. Dazu erklärte der Kläger, er behalte von dieser Summe sein Monatsbetreffnis pro Dezember, sowie gemäß dem Vertrag einen Vorschuß von 150 Fr. für den Ja nuar, zusammen 570 Fr. zurück, und den Rest von 206 Fr. a Cts. verrechne er mit seinem Guthaben an die Beklagten aus der Rechnung für das Jahr 1898. Zugleich teilte er ihnen im Hinblick auf Art. 12 des Vertrages mit, daß er als seinen Schiedsrichter einen Herrn Cavin in Genf bestellt habe. Am
Dezember verlangten die Beklagten Bezahlung der ihnen bis zum 1. Dezember bekannt gewordenen Inkassi im Betrage von 761 Fr. 30 Cts., abzüglich 150 Fr. avance décembre, bis zum
gleichen Monats, widrigenfalls sie ihre Maßnahmen treffen würden. Als der Kläger hierauf nicht antwortete, erklärten sie mit Brief vom 10. Dezember, wenn sie nicht bis am 13. Dezem ber abends im Besitze der verlangten 611 Fr. 30 Cts. (761 Fr. 30 Cts. 150 Fr.) seien, betrachten sie den Vertrag als auf gehoben, und werden gerichtliche Schritte einleiten. Der Kläger kam diesem Verlangen nicht nach, sondern bestritt den Beklagten das Recht zu ihrem Vorgehen und stellte auf den im Vertrage vorgesehenen Schiedsspruch ab. Schon am 1. Dezember 1898 hatten die Beklagten ihren Kunden mitgeteilt, daß weder der Klä ger noch andere Personen fürderhin berechtigt seien, für ihre Rech nung Zahlungen zu erheben; durch Zirkulare vom 13. und 23. Dezember machten sie den Kunden bekannt, daß der Kläger vom
Dezember an ihrem Hause nicht mehr als Reisender angehöre, weshalb Zahlungen bis auf weiteres an die Beklagten direkt zu machen seien. Am 23. Dezember stellte der Anwalt der Beklagten dem Kläger eine Abrechnung zu, laut welcher dieser den Beklag ten 1196 Fr. a schuldete, und forderte ihn auf, bis zum 28.
Dezember abends den runden Betrag von 1000 Fr. einzuliefern, indem bei rechtzeitiger Zahlung dieser Summe der Vertrag noch als in Kraft stehend, andernfalls aber als dahingefallen betrachtet würde. Der Kläger leistete auch dieser Aufforderung keine Folge; er behauptete, dieselbe stehe mit dem Agenturvertrag im Wider pruch, und gewärtigte im übrigen die Schritte der Beklagten zur Bestellung des Schiedsgerichts. Diese ließen sich jedoch nicht weiter vernehmen. Am 8. Januar 1900 ließ ihnen der Kläger einen Zahlungsbefehl für eine Forderung von 12,374 Fr. 12 Cts. zu stellen, und als Rechtsvorschlag erfolgte, leitete er im April gl. Is. beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage auf Bezahlung dieser Summe nebst Zins zu 5% vom 8. Januar 1900 hin weg ein. Er forderte 2374 Fr. 12 Cts. rückständiges Provisions guthaben aus den Jahren 1897 und 1898, nämlich 1200 Fr. 92 Cts. aus dem Jahr 1897 und 1173 Fr. 20 Cts. aus dem Jahr 1898, und sodann 10,000 Fr. als Schadenersatz wegen vorzeitiger Entlassung und wegen Kreditschädigung, welch' letzterer sich die Beklagten durch ihre im Dezember 1898 an die Kunden versandten Zirkulare, sowie dadurch schuldig gemacht hätten, daß sie an J. Degenève in Genf schrieben, der Kläger habe aus verschiedenen Gründen ihr Haus verlassen müssen, und daß sie an Witwe Steiner Monnin in Yverdon folgenden Brief richteten: Sie hatten uns geschrieben, daß Hr. Cœytaux ein guter Rei sender sei. Wir teilen Ihnen mit, daß er viele Inkassobeträge für sich behalten hat, das ist der Grund seines Austrittes. Ein Rei fender mit solchen Neigungen wird auch Ihr Geschäft nicht ma chen. Dies als Antwort auf Ihren Brief, wir denken, daß Sie nun besser von uns denken werden. Die Beklagten bestritten die Klage im ganzen Umfange. 2. Was nun zunächst die Provisionsforderung von 1200 Fr. 92 Cts. für das Jahr 1897 anbelangt, so beruht dieselbe darauf, daß der Kläger behauptet, es sei in diesem Jahr ein Nettoprodukt der Verkäufe im Betrage von 33,921 Fr. 10 Cts. erzielt worden, während die Beklagten bloß eine Umsatzziffer von 28,077 Fr. 15 Cts. anerkennen. Die Rechnung des Klägers lautet folgender maßen: Kläger hat zu fordern:
b) ferner am 31. Dezember 1897 393 30 5583 30 c) im Januar 1898 Fr. 1200 92Es restieren somit vom Jahre 1897 noch Die Beklagten berechnen dagegen den Provisionsanspruch des Klägers, von der Umsatzziffer im Betrage von 28,077 Fr. 15 Cts. ausgehend, auf 5583 Fr. a Cts., wovon abzuziehen seien die 12 Monatssaläre im Betrage von zusammen 5040 Fr. und die vom Kläger in Rechnung gebrachten 150 Fr., so daß sich auf
393 Fr. a Cts. genehmigt habe, der ihm nach derselben noch zukommen sollte, nimmt die Vorinstanz selbst nicht an, und es könnte hievon angesichts der Thatsache, daß er für jenen Saldo ausdrücklich unter Vorbehalt seiner weitergehenden Ansprüche quit tiert hat, auch keine Rede sein. Durch den Vorbehalt hat der Kläger aber seinen Willen, auf die von ihm behauptete Mehr forderung nicht zu verzichten, deutlich kundgegeben; zu wieder holen brauchte er seine Willenserklärung, um den eingenommenen Standpunkt zu wahren, nicht; es genügte, daß er diesen der Gegen partei zur Kenntnis gebracht hatte, und es ist daher unrichtig, wenn die Vorinstanz daraus, daß er seine Reklamationen nicht fortsetzte, auf ein Zugeständnis geschlossen hat. Was sodann die Annahme der Vorinstanz anbetrifft, der Kläger hätte innert an gemessener Frist gegen die Abrechnung der Beklagten irgend welche rechtliche Schritte einleiten sollen, so wäre dieselbe nur dann be gründet, wenn in einem Zuwarten ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Verkehr erblickt werden müßte. Dies trifft jedoch nicht zu. Es lag an und für sich durchaus im Ermessen des Klägers, wann er die von ihm behaupteten Ansprüche gerichtlich geltend machen wollte, und es läßt sich auch nicht behaupten, daß mit Rücksicht auf das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis ein sofortiges Vorgehen des Klägers geboten gewesen wäre. Erweist sich somit die Einrede des Verzichts als hinfällig, so ist auf die Forderung des Klägers von 1200 Fr. 92 Cts. materiell einzu treten, und da hierüber eine Entscheidung des kantonalen Gerichts nicht vorliegt, ist dieselbe nachzuholen, und die Sache somit zu materieller Beurteilung der klägerischen Forderung aus dem Jahre 1897 an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei dann selbstverständ lich auch die von den Beklagten eventuell zur Kompensation ver stellten Gegenforderungen zu prüfen sind. 3. Die Absatziffer für das zweite Jahr (1898) beträgt, wie beide Parteien übereinstimmend angeben, 21,000 Fr. Die Vor instanz hat deshalb das Guthaben des Klägers für dieses Jahr, gemäß Art. 3 und 4 des Agenturvertrages, auf 5040 Fr. an gesetzt; sie hat im weitern festgestellt, daß der Kläger 5396 Fr. a Cts. bezogen habe, nämlich 4620 Fr. an bar und 776 Fr. a Cts. laut seinem Brief vom 6. Dezember 1898, also 356 Fr. a Ets. mehr als er beanspruchen könne. Der Kläger anerkennt, an bar 4620 Fr. erhalten zu haben, an einkassierten Beträgen dagegen nur 206 Fr. a Cts., und behauptet, seine Provisions forderung für das Jahr 1898 betrage 6000 Fr., so daß zu seinen Gunsten ein Saldo von 1173 Fr. 20 Cts. bleibe. Er macht nämlich geltend, die thatsächlich erreichte Absatzziffer von 21,000 Fr. könne für die Berechnung seiner Provisionsforderung nicht maß gebend sein, sondern es sei ihr eine Ziffer von 30,000 Fr. zu Grunde zu legen; denn die Beklagten trügen die Schuld daran, daß diese Ziffer nicht erreicht worden sei. Sie hätten anfangs 1898 einzelne Warensorten nicht mehr, bezw. zu höheren Preisen geliefert, als 1897, und zwar gerade diejenigen, welche 1897 einen Drittel aller Verkäufe ausgemacht hatten (Nr. 0 Ménage und Kakao III). Später hätten sie dann den Preis für Mé nage wieder auf 1 Fr. 60 Cts., wie früher, festgesetzt, dagegen an der Preiserhöhung auf Kakao III festgehalten, während die Konkurrenz den frühern Preis beibehalten habe, wodurch viele Kunden verloren gegangen seien. Schließlich hätten die Beklagten auch zu erhöhten Preisen keinen Kakao III mehr abgegeben, und dem Kläger die gemachten Bestellungen retourniert. Bei Ab schluß des Agenturvertrages sei aber als selbstverständlich voraus gesetzt worden, daß zu den Preisen der Konkurrenz verkauft wer den könne. Außerdem hätten die Beklagten auch noch andere Waren unterdrückt, die einen nicht unbedeutenden Ertrag lieferten, oder die Preise derart erhöht, daß nichts mehr habe verkauft wer den können. Durch die Einstellung der Verkäufe in Ménage und Kakao III sei die Verkaufsziffer um mindestens 10,000 Fr. netto gekürzt worden, so daß somit die durch den Kläger ver mittelten Lieferungen in Wirklichkeit 31,000 Fr. würden betragen haben. Es werde der Beweis hiefür anerboten, daß die Preise von Kakao im Jahre 1898 nicht derart gestiegen seien, daß die Beklagten bei den Preisen ihres dem Kläger übergebenen Preis courants in den Qualitäten 0 (Ménage) und Kakao III mit Verlust hätten arbeiten müssen. Die Beklagten erwiderten auf diese Ausführungen des Klägers: Es könne gar keine Rede davon sein, daß sie ihm gegenüber verpflichtet gewesen seien, bestimmte Preise einzuhalten. Zu Einwendungen wäre der Kläger nur dann berechtigt gewesen, wenn er hätte behaupten können, daß die Wei gerung der Beklagten eine nach kaufmännischer Kalkulation nicht
begründete gewesen wäre, daß die Beklagten also doch dabei Geld verdient hätten. Einen solchen Beweis beantrage aber der Kläger gar nicht, und thatsächlich habe das Gegenteil zugetroffen. Die Beklagten würden Geld eingebüßt haben, wenn sie zu den vom Kläger gewünschten Preisen geliefert hätten. Es habe sich um einen Kampf der großen Aktiengesellschaften gegen die neuen klei nen Firmen durch Niederhaltung der Preise trotz Hausse auf den Rohstoffen gehandelt, um Preise, bei denen die Beklagten mit Verlust hätten arbeiten müssen. Hierüber ist zu bemerken: Die vom Kläger geltend gemachte Provisionsforderung von 6000 setzt voraus, daß für das in Frage stehende Rechnungsjahr ein Umsatz von 30,000 Fr. anzunehmen sei; denn für den Fall, daß dieser Umsatz nicht erreicht würde, beschränkt Art. 4 des Agentur vertrages die vom Kläger zu beanspruchende Vergütung auf das in Art. 3 daselbst festgesetzte Salär von 420 Fr. per Monat, oder 5040 Fr. per Jahr. Nun ist freilich der Umstand, daß der bezeichnete Umsatz thatsächlich nicht erreicht worden ist, für die Frage, ob der Kläger die von ihm geforderte Provision bean spruchen könne, insofern nicht schlechthin entscheidend, als der Agenturvertrag von beiden Teilen nach Treu und Glauben zu erfüllen war, wonach die gedachte Voraussetzung auch dann als eingetreten gelten muß, wenn die Beklagten deren Eintritt wider Treu und Glauben, entgegen loyaler Geschäftssitte, auf deren Be obachtung der Kläger bei Abschluß des Vertrages vertrauen durfte, vereitelt haben (vgl. Art. 176 O. R.). Allein hievon kann nach den eigenen Vorbringen des Klägers selbst nicht gesprochen wer den. Der vom Kläger diesfalls aufgestellte Beweissatz geht nur dahin, daß die Beklagten bei den Preisen, die sie nach seiner Be hauptung hätten einhalten sollen, nicht mit Verlust würden ge arbeitet haben; daß sie dabei noch einen Gewinn erzielt haben würden, wird nicht behauptet. Nun ist von vornherein die Unter stellung des Klägers als unrichtig abzulehnen, daß die Beklagten sich bei Eingehung des Agenturvertrages verpflichtet hätten, wäh rend der Dauer desselben die in ihrem Preiscourant angesetzten Verkaufspreise einzuhalten. Die Beklagten haben dies weder er klärt, noch durfte es der Kläger als selbstverständlich voraussetzen. Denn es kann nicht als Meinung eines Agenturvertrages an genommen werden, daß der Geschäftsherr mit Rücksicht auf die Interessen des Agenten in seinem Rechte beschränkt sein solle, seine Preise selbständig zu bestimmen, so wie es ihm jeweilen den Interessen seines eigenen Geschäftes entsprechend dünkt. Der Agent muß daher schon bei Eingehung des Vertrages in Betracht ziehen, daß die Höhe seiner nach dem Umsatze zu berechnenden Provision nicht lediglich von seiner Thätigkeit, sondern von äußern Verhält nissen verschiedener Art abhängt, welche ihrerseits für die Ent schließungen des Geschäftsherrn bestimmend sind, und er kann insbesondere nicht darauf rechnen, daß dieser stets in gleichem Um fange und in gleicher Weise produzieren, oder daß er die Preise fortdauernd so stellen werde, daß er ohne Rücksicht auf die eigene Geschäftslage und seinen eigenen Vorteil dem Agenten die von diesem erwartete Provision ermögliche (vgl. Entsch. des deutsch. Reichsgerichts, Bd. 31, Nr. 12). Es kann gewiß nicht gesagt werden, daß die Beklagten ihre eigenen geschäftlichen Interessen in illoyaler Weise einseitig verfolgt und sie wider Treu und Glau ben berechtigten Erwartungen des Klägers vorangestellt haben, wenn sie sich auf Geschäfte nicht einließen, die ihnen zwar keinen Verlust, aber auch keinen Gewinn gebracht hätten. Denn daß die Beklagten, um eine möglichst große Umsatzziffer zu erreichen, un ter Umständen auch umsonst arbeiten würden, durfte doch der Kläger nicht als Meinung des Agenturvertrages voraussetzen, und noch weniger, daß sie von derartigen Geschäften, die ihnen gar keinen Gewinn würden eingebracht haben, dem Agenten noch eine Provision hätten zuscheiden wollen. Auf den vom Kläger aufgestellten Beweisantrag ist demnach wegen Unerheblichkeit nicht einzutreten; damit fällt aber die Grundlage für die Behauptung, die Voraussetzung für eine Provisionsforderung im Betrage von 6000 Fr. müsse als eingetreten betrachtet werden, dahin, und er weist sich somit die Berufung in Bezug auf den zweiten Klage posten als unbegründet. 4. Unbegründet ist auch die vom Kläger gestellte Schadenersatz forderung wegen vorzeitiger Entlassung und wegen Kreditschädi gung. Aus dem in Erwägung 1 oben näher dargelegten That bestande ergibt sich, daß der Kläger in seiner Monatsabrechnung pro November 1898 eine Reihe von Inkassi, die er seit dem August desselben Jahres gemacht hatte, verschwiegen hat. Eine entschuldigende Erklärung für diese mangelhafte Rechnungsstellung
hat er nicht geben können; er hat auch nicht etwa aus freien Stücken, von sich aus die lückenhaften Angaben ergänzt, sondern es darauf ankommen lassen, daß die Beklagten ihm Fehlbeträge nachwiesen, und hat sich zur Einsendung seiner Nachtragsliste erst bewogen gefühlt, nachdem die Beklagten eine Nachforschung bei den Kunden in Aussicht gestellt hatten. Seine Behauptung, er habe sich zur Zurückbehaltung der fraglichen Beträge berechtigt geglaubt, weil ihm in der Höhe derselben Gegenforderungen an die Beklagten zugestanden hätten, vermöchte selbst dann, wenn sie an sich richtig wäre, seine Handlungsweise nicht zu entschuldigen; denn unter allen Umständen erforderte die den Beklagten geschul dete Treue, daß er ihnen in seinen jeweiligen Rechnungsablegungen die eingezogenen Gelder vollständig angab. In der dem Kläger zur Last fallenden Verheimlichung eines Teils der gemachten Inkassi liegt aber eine derart schwere Pflichtverletzung, daß hienach den Be klagten eine Fortsetzung des auf gegenseitiges Vertrauen gegründeten Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden konnte, und die Beklagten daher berechtigt waren, dasselbe ohne weiteres aufzulösen. Sie handelten durchaus in Wahrung berechtig ter Interessen, wenn sie den Kunden von dem Entzug der dem Kläger erteilten Inkassovollmacht und von dessen Entlassung An zeige machten; durch die Fassung ihrer daherigen Zirkulare sind sie dem Kläger in keiner Weise zu nahe getreten, ebensowenig durch ihr Schreiben an Degenève in Genf und Witwe Steiner in Yverdon, welch' letzteres durch eine Anfrage der Adressatin über den Grund der Entlassung des Klägers veranlaßt worden war und hierüber weder in thatsächlich unrichtiger noch in beleidigender Weise Auskunft gab. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne für begründet erklärt, daß das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau von 26. September 1900 mit Rücksicht auf die Entscheidung über die Provisionsforderung für das Jahr 1897 aufgehoben, und die Sache zu materieller Beurteilung dieser vom Kläger geltend gemachten Provisionsforderung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.