Art. 58 Abs. 2, Art. 67 Abs. 2 OG; Art. 17 OR; appeal against a final judgment extends, without express separate mention, to interlocutory decisions merged therein. A contractual clause in an insurance policy that entrusts the determination of decisive accident-related factual issues to a commission whose majority is appointed by the insurer is not an admissible arbitration agreement but, at most, a schiedsmann agreement; it is void where it deprives the insured of impartial assessment and places the factual determination under the insurer’s control. The insured’s failure to invoke the clause cannot trigger forfeiture if the clause itself is invalid. In such a case the court may determine the compensation directly (consid. 1-4).
gültig, so daß der Rechtsweg in dieser Beziehung keinem der selben mehr zusteht. Wird durch dieselbe die Entscheidung der Oberrheinischen Versicherungsgesellschaft bestätigt oder eine ge ringere Entschädigung festgestellt, so fallen dem Ansprucherhe benden e Kosten des Verfahrens zur Last. Im andern Falle hat die Gesellschaft solche zu zahlen. In 21 ist sodann bestimmt: Die Feststellung über die Höhe der Entschädigung, möge sie durch Einigung beider Teile oder im Falle des 13 durch den Ausspruch der dazu einge setzten Kommission erfolgt sein, hat keinen Einfluß auf die Frage, ob überhaupt eine Entschädigungsverpflichtung der Ge sellschaft vorliegt. Diese Frage fällt vielmehr bei mangelnder Einigung der richterlichen Entscheidung anheim. B. Am 8. Juli 1897 erlitt der Kläger einen Unfall. Gestützt auf das ärztliche Gutachten des Dr. Kaufmann in Zürich, an den die Beklagte den Kläger zur Untersuchung gewiesen hatte, anerkannte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Januar 1898, daß der Kläger bis 9. August 1897 gänzlich, und von da bis zum 23. Dezember gleichen Jahres teilweise arbeitsunfähig ge wesen sei, und anerbot sich, ihn dafür mit rund 700 Fr. abzu finden, welche Offerte sie am 4. März 1898 auf 800 Fr. er höhte, mit dem Beifügen, wenn der Kläger damit nicht zufrieden sei, so stehe es ihm frei, gemäß 13 der Policebedingungen eine Kommission einzuberufen. Da der Kläger auf die Offerte nicht eintrat, verwiesen ihn die Generalbevollmächtigten der Beklagten mit Brief vom 7. März nochmals auf das in 13 der Police vorgesehene Verfahren, ebenso in einem weiteren Schreiben vom 14. März, in welchem sie einen vom Kläger gemachten Vorschlag, eine dreifache ärztliche Expertise einzuholen, unter Berufung auf jenen Paragraphen ablehnten, und bemerkten: Wir teilen nun der Gesellschaft mit, daß Sie Ihrerseits als das von Ihnen zu ernennende Kommissionsmitglied Herrn Dr. Markwalder, oder, wenn derselbe im Militärdienst sein sollte, Herrn Dr. Rötlisberger vorschlagen resp. bezeichnen, und müssen Sie die Ernennung der übrigen 2 Mitglieder der Gesellschaft überlassen. Der Kläger lud jedoch die Beklagte zum Sühneverfuch vor Friedensrichter amt und leitete hierauf im Mai 1898 beim Bezirksgericht Brugg Klage ein mit dem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verur teilen, ihm wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit vom 8. Juli bis 31. Dezember 1897 Fr. 1650, und wegen dauernder Er werbsunfähigkeit eine lebenslängliche Rente von 1560 Fr. oder eine Aversalentschädigung von 14,000 Fr., sowie 5 % Verzugs zins seit der Klage von den geforderten Beträgen zu bezahlen. Die Beklagte stellte das Begehren, sie sei wegen Inkompetenz des Gerichts für einmal von der Einlassung auf die Klage zu be freien, da die Entschädigungspflicht der Beklagten grundsätzlich anerkannt, und nur streitig sei, ob und in welchem Grade die In validität des Klägers und in welchem Grade und für welche Zeit dessen Erwerbsunfähigkeit während der Kurzeit als vorhanden anzunehmen sei, hierüber aber nach 13 der Police mit Aus schluß des Rechtsweges die Direktion der Beklagten und eventuell die Majorität der dort genannten dreigliedrigen Kommission ent scheide. C. Das Bezirksgericht Brugg wies die fristliche Einrede als unbegründet ab, und das Obergericht des Kantons Aargau be stätigte durch Urteil vom 22. Oktober 1898 diese Entscheidung, indem es ausführte, dieselbe erscheine, abgesehen von den vom Kläger erhobenen formellen Einwendungen als unzulässig, weil nach Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 über alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherten der Richter entscheide, und diese Gesetzesbestimmung öffentlich rechtlicher Natur durch die von der Beklagten angerufene Policebestimmung nicht habe abgeändert oder umgangen werden können. Hiegegen erhob die Beklagte den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, und dieses trat, durch Entscheidung vom 1. März 1899, ihrer Ansicht, daß der Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 von den aargauischen Gerichten unrichtig angewendet worden sei, bei; es hob deshalb das obergerichtliche Urteil auf, und wies die Sache zu erneuter Beurteilung unter Zugrundelegung der bundesgericht lichen Interpretation des Art. 13 des citierten Bundesgesetzes an das Obergericht zurück. (Amtl. Samml., Bd. XXV, 1. Teil, S. 25 ff.) Letzteres hielt jedoch, durch Urteil vom 19. Mai 1899,
an seiner Entscheidung nunmehr aus dem Grunde fest, weil die Beklagte die Berufung auf 13 der Police und die hierauf gegründete Anfechtung des Gerichtsstandes durch Einlassung auf die Klage verwirkt habe; denn die Beklagte habe, nachdem die Klage zugestellt war, nicht sofort (wie dies nach der aargauischen C. P. O. hätte geschehen sollen) die fristliche Einrede der Nicht zuständigkeit des Gerichts erhoben, sondern vorerst, ohne einen Vorbehalt betreffend den Gerichtsstand zu machen, ein Editions begehren gegen den Kläger eingereicht, und damit den Gerichts stand anerkannt. D. In der hierauf vom Bezirksgericht Brugg angeordneten Schlußverhandlung erneuerte der Kläger seine Klageforderung. Die Beklagte brachte dagegen vor: Der Unfall werde nicht be stritten und die Entschädigungspflicht im Grundsatz anerkannt. Bestritten werden nur die Folgen des Unfalles in Bezug auf ihren Umfang und die Höhe der Entschädigung. Hiefür sei aber das in 13 der Police vorgeschriebene Verfahren maßgebend. Diesem Verfahren entsprechend habe nun die Direktion der Be klagten auf Grund der ärztlichen Begulachtung ihre Entscheidung dahin getroffen, daß der Kläger keine Invalidität aufweise, und daß er während der Heilungszeit arbeitsunfähig gewesen sei: vom 9. Juli bis 9. August 100 %, vom 10. bis 31. August 50 vom 1. bis 30. September 33,3%, vom 1. bis 31. Oktober 5% und vom 1. November bis 23. Dezember 1897 10%. Diesen Entscheid habe die Beklagte dem Kläger am 7. Januar 1898 zur Kenntnis gebracht, ihm gleichzeitig die betreffende Entschädigung mit 700 Fr., nachher mit 800 Fr. offeriert, und ihn, als er die Offerte ablehnte, auf den in 13 der Police angezeigten Weg verwiesen. Der Kläger habe jedoch den hier vorgesehenen Entscheid der Kommission innert 4 Wochen nicht verlangt, und damit gemäß 13 der Police den Direktorialent scheid anerkannt. Er könne deshalb die Richtigkeit desselben heute nicht mehr anfechten. Das Bezirksgericht Brugg trat dem Stand punkte der Beklagten nicht bei, sondern erkannte auf Beweis über die vom Kläger aufgestellte Behauptung, daß er vom 1. Sep tember bis 31. Dezember 1897 gänzlich arbeitsunfähig gewesen, sowie darüber, ob und in welchem Grade er infolge des Unfalles dauernd invalid geworden sei. Durch Urteil vom 24. November 1899 bestätigte das Obergericht diesen Beweisbescheid, indem es ausführte, der von der Beklagten angerufene 13 der Police gebe den Versicherten in Bezug auf die Schadensfeststellung derart der Willkür der Gesellschaft preis, daß darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des Art. 17 O. R. erblickt werden müsse; die in demselben enthaltene Androhung der Verwirkung der klägerischen Ansprüche erweise sich somit als hinfällig, weshalb im Sinne des angefochtenen Urteils auf Beweis zu erkennen sei. E. Nach durchgeführtem Beweisverfahren erkannte das Bezirks gericht Brugg am 29. Juni 1900: Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger zu bezahlen: a. 800 Fr. nebst Zins à 5% seit 26. Mai 1898 als Ent schädigung für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, und b. eine lebenslängliche jährliche Rente von 387 Fr. für dauernde Invalidität, nebst 5 % Zins für die bereits verfallenen Renten. Durch Urteil vom 29. September 1900 hat das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beklagten gegen diese Ent scheidung eingelegte Appellation in der Hauptsache als unbegründet verworfen. F. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei ihr in Abänderung desselben der Antwortschluß zuzusprechen, die Klage des Kern also soweit abzuweisen, als sie auf mehr, oder etwas anderes gehe, als die 800 Fr. für die Heilungszeit. G. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Anwalt des Klägers beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange fochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
stanzlichen Beweiserkenntnis vom 24. November 1899 eingenom mene und dort näher begründete Ansicht des aargauischen Ober gerichtes zu Grunde liegt, jene Vertragsbestimmung verstoße gegen Rechtsgrundsätze, von denen Parteivereinbarungen nicht abweichen können und sei daher für den Kläger nicht verbindlich. Das Schicksal der Berufung hängt somit in erster Linie von der Be urteilung dieser, von der Vorinstanz bereits in dem genannten Zwischenurteil entschiedenen grundsätzlichen Frage ab. Nach Art. 58 des O. G. unterliegen nun der Beurteilung des Bundesgerichtes auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Haupturteile voraus gegangen sind; allein es läßt sich fragen, ob die Anfechtung solcher Zwischenentscheidungen in der bundesgerichtlichen Instanz nicht voraussetze, daß eine dahin gehende Erklärung schon bei der Einlegung des Rechtsmittels abgegeben werde, indem nach Art. 67 Abs. 2 desselben Gesetzes das Rechtsmittel nur insoweit als wirksam eingelegt gilt, als in der Berufungserklärung ange geben wird, in welchem Umfange das Urteil angefochten wird, und welche Abänderungen beantragt werden. Es frägt sich also, ob die Beklagte, um auf eine Erörterung der bereits in dem Zwischenurteil vom 24. November 1899 getroffenen Entscheidung über die Gültigkeit des 13 der Police zurückkommen zu können, nicht gehalten gewesen wäre, in der Berufungserklärung anzugeben, daß auch diese Entscheidung mit dem gegenwärtigen Rechtsmittel angefochten, und deren Aufhebung beantragt werde. Dies ist jedoch zu verneinen. Denn mit der Ausfällung des Haupturteils verlieren die ihm vorangegangenen Zwischenentschei dungen ihre selbständige Bedeutung; sie gehen in dem Haupt entscheide auf; die Berufung gegen den Hauptentscheid ergreift deshalb von selbst, ohne weiteres, auch diese Zwischenentschei dungen, so daß es einer besonderen Erklärung über deren Anfech tung bei Einlegung des Rechtsmittels nicht bedarf. Die Beklagte hat demnach dadurch, daß sie einfach die Aufhebung des letzten kantonalen Haupturteils und Zusprechung des Antwortschlusses beantragte, das Recht, die in dem Zwischenurteil vom 24. No vember 1899 enthaltene Entscheidung über die Gültigkeit des 13 der Police anzufechten, nicht verwirkt. 2. Was nun den Inhalt und die Bedeutung dieser Vertrags bestimmung anbelangt, so hat das Bundesgericht sich bereits in seinem Urteil vom 1. März 1900 dahin ausgesprochen, daß die selbe eine Entscheidung nicht sowohl von Schiedsrichtern, als viel mehr von Schiedsmännern (arbitratores) vorsieht, den darin be zeichneten Personen nicht die richterliche Erledigung der Streitsache selbst, sondern nur den Befund über einzelne, diese letztere be schlagende thatsächliche Verhältnisse zum Voraus anheimstellen will. Wenn die in 13 der Police getroffene Vereinbarung der Parteien als eigentlicher Schiedsvertrag zu betrachten wäre, so würde es sich überhaupt nicht um ein dem materiellen Recht an gehöriges Abkommen, sondern um einen prozeßrechtlichen Vertrag handeln, und das Bundesgericht wäre daher nicht kompetent, die Entscheidung der Vorinstanz nachzuprüfen, daß derselbe, weil mit dem Wesen des Schiedsvertrages im Widerspruch stehend, keinen Anspruch auf richterlichen Schutz besitze. Der bloße Schiedsmanns vertrag dagegen ist, weil er nicht den Rechtsstreit selbst, sondern nur eine Thatsache oder ein Element eines Rechtsverhältnisses dem arbitrium eines Dritten unterstellt, als dem materiellen Rechte angehörend zu betrachten, und zwar demjenigen, von dem das Rechtsverhälinis, auf das er sich bezieht, beherrscht wird. Demgemäß untersteht denn die in 13 der Police getroffene Vereinbarung den Grundsätzen des Versicherungsvertrages, und da der Kanton Aargau hierüber keine besonderen gesetzlichen Be stimmungen enthält, so ist die Entscheidung gemäß Art. 896 O. R. unter Anwendung des eidgenössischen Obligationenrechtes beziehungsweise der diesem innewohnenden allgemeinen Rechts grundsätze des Versicherungsrechts zu treffen, und die Kompetenz des Bundesgerichtes somit begründet. 3. In 13 der allgemeinen Versicherungsbedingungen hat sich nun die Beklagte, wie sie selbst in ihrem Schreiben an den Klä ger vom 14. März 1898 erklärte, ausbedungen, in die Kommis sion, welche durch Mehrheitsbeschluß endgültig über die Schadens höhe, und die Fragen der Kausalität zwischen dem Unfall und dem Tod, bezw. der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit zu ent scheiden hat, die Mehrheit der Mitglieder selbst zu ernennen, nämlich deren zwei, während dem Versicherten nur die Bezeich nung eines einzigen Mitgliedes zustehen soll. Diese Vertragsbe
stimmung ist von der Vorinstanz mit Recht gemäß Art. 17 O. R. als ungültig erklärt worden. Es bedeutet einen Verstoß gegen die zwingenden Normen, welche sich aus der Stellung des Ver sicherten gegen die Versicherungsgesellschaft ergeben, wenn diese sich in ihrer Police vorbehält, diejenigen Personen zu bezeichnen, welche entscheidende Elemente der Ansprüche des Versicherten fest zustellen haben; und das gleiche gilt offenbar auch dann, wenn dem Versicherten zwar eine Mitwirkung an der Bestellung dieser Personen gewährt wird, aber nur eine so beschränkte, daß diese Entscheidung stets in die Hand derjenigen gelegt bleibt, welche die Gesellschaft ernannt hat. Wenn nun auch die in 13 der all gemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Kommission nicht eigentliche schiedsrichterliche Funktionen ausübt, so ist ihre Thätig keit der praktischen Wirkung nach einem Schiedsspruch durchaus ähnlich. Diese Kommission hat die für die Bemessung der Ent schädigungsansprüche des Versicherten maßgebenden Verhältnisse zu würdigen und festzustellen; durch die Befugnis der Gesellschaft, die Kommission in ihrer Mehrheit nach eigener Wahl zu bestellen, wird aber dem Verstcherten die Garantie einer unparteiischen Würdigung dieser Verhältnisse entzogen, und seine Vertragsstellung dadurch in einer Weise alteriert, die mit der bona fides, deren Beachtung speziell im Versicherungsvertrag oberster Grundsatz sein soll, unvereinbar ist. Dazu kommt noch, daß 13 der Police zweideutig gefaßt und geeignet ist, den Versicherungsnehmer zu der Annahme zu verleiten, als ob die Parität zwischen ihm und der Gesellschaft in Hinsicht auf die Bestellung der genannten Kommission gewahrt bleibe. Sein Wortlaut läßt nämlich in der That auch der Deutung Raum, daß beide Teile nur je einen Schiedsrichter zu ernennen haben, und daneben als Dritter ent weder der Gerichtsarzt des Wohnortes des Verletzten, oder an dessen Stelle, falls die Gesellschaft es beantragen würde, ein an derer Fachmann zu funktionieren habe, dessen Ernennung nicht etwa der Gesellschaft zustünde, sondern sei es dem gemeinsamen Einverständnis, sei es der Wahl der bereits ernannten Schieds männer, oder der Bezeichnung durch eine unparteiische Drittperson vorbehalten bleibe. Wäre dies die Meinung des 13, so könnte selbstverständlich gegen dessen Gültigkeit keine Einwendung erhoben werden. Allein die Beklagte hat diese Auslegung in ihrem Schreiben an den Kläger vom 14. März 1898 ausdrücklich ab gelehnt, und den Standpunkt eingenommen, daß sie das Recht beanspruche, nach ihrem Belieben statt des Gerichtsarztes einen zweiten Schiedsmann von sich aus zu ernennen, indem sie dem Kläger erklärte, zu der Kommission habe er nur einen Arzt vorzuschlagen; einen zweiten ernenne die Gesellschaft und sie habe auch das Recht, statt des Bezirksarztes eine medizinische Autorität an einer Heilanstalt oder Universität herbeizuziehen; nachdem der Kläger das von ihm zu ernennende Mitglied bezeichnet habe, müsse er die Ernennung der übrigen zwei Mitglieder der Gesell schaft überlassen. Von dieser Interpretation mußte somit der Kläger bei seinem Verhalten ausgehen. Er durfte deshalb ohne weiteres annehmen, die in 13 enthaltene Schiedsmannsklausel sei ungültig, und er vergebe seinen Rechten nichts, wenn er sich dem daselbst vorgeschriebenen Verfahren nicht unterwerfe. 4. Ist somit dem von der Vorinstanz eingenommenen grund sätzlichen Standpunkt über die Zulässigkeit einer gerichtlichen Feststellung der Schadenshöhe beizutreten, so muß das angefoch tene Urteil ohne weiteres bestätigt werden. Denn was das Quan titativ der Entschädigung anbetrifft, beruht dasselbe auf durchaus richtiger Würdigung des Beweisergebnisses. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 29. September 1900 in allen Teilen bestätigt.