- Urteil vom 30. November 1900 in Sachen
Oberrheinische Versicherungsgesellschaft gegen Kern.
Ist zur Ueberprüfung von Zwischenentscheiden durch das Bundesge
richt (gemäss Art. 58 Abs. 2 Org.-Ges.) notwendig, dass in der Be
rufungserklärung ausdrücklich angegeben wird, die Berufung richte
sich gegen den Zwischenentscheid (Art. 67 Abs. 2 eod.) ?
Be
stimmung einer Unfallversicherungspolice betr. Aufstellung von
Schiedsmännern für gewisse, die Unfallerledigung betreffende Streit
fragen. Begriff des Schiedsmannvertrages im Gegensatze zum Schieds
vertrag; Rechtsanwendung. Auslegung der Schiedsmannklausel;
Verstoss derselben gegen Art. 17 O.-R.
A. Durch Vertrag vom 22. Juli 1896 hat die Beklagte,
Oberrheinische Versicherungsgesellschaft in Mannheim, den Kläger,
Bildhauer Eduard Kern in Baden, gegen körperliche Unfälle ver
sichert. Der Vertrag enthält ( 13 der in der Police abgedruckten
allgemeinen Versicherungsbedingungen) folgende Bestimmung:
Über die Frage, ob der Tod oder die Invalidität und resp.
in welchem Grade letztere, soweit dieser Grad nach den Bestim
mungen des 12 b nicht von selbst festgestellt ist, ebenso darüber,
in welchem Grade und auf welche Zeit die Erwerbsunfähigkeit
während der Kurzeit als direkte Folge des Unfalles zu ent
schädigen ist, über den Grad der Gebrauchsfähigkeit nur teilweise
verlorener, verstümmelter oder gelähmter Gliedmaßen resp. Or
gane, ferner über die Frage, ob und in welchem Grade der
Renten Empfänger später wieder erwerbsfähig geworden
entscheidet die Direktion der Gesellschaft auf Grund ärztlicher
Begutachtung. Findet sich der Versicherte resp. dessen Rechtsnach
folger hierdurch beschwert, so müssen sie innerhalb vier Wochen,
nachdem ihnen diese Entscheidung mitgeteilt worden ist, ihre
Gegengründe der Gesellschaft mitteilen, und wenn dennoch eine
Einigung nicht zu erzielen, in gleicher Frist nach der ablehnen
den Erklärung der Gesellschaft, eine weitere Entscheidung durch
eine besondere Kommission beantragen, widrigenfalls der Verzicht
des Versicherten resp. der Rechtsnachfolger desselben auf jeden
Einwand und auf den Rechtsweg gegen die Entscheidung der
Gesellschaft als festgestellt gilt. Diese Kommission wird zusammen
gesetzt aus einem Mitgliede, welches die Oberrheinische Ver
sicherungsgesellschaft ernennt, einem zweiten Mitgliede, welches
der Versicherungsnehmer resp. dessen Rechtsnachfolger zu er
nennen haben, und aus dem, bezw. einem Kreisphysikus resp.
Gerichtsarzte des Wohnortes des Verletzten oder auf Antrag
der Oberrheinischen Versicherungsgesellschaft einer medizinischen
Autorität an einer öffentlichen Heilanstalt oder an einer Uni
versität als drittem Mitgliede. Die Berufung der Kommission
erfolgt durch die Gesellschaft und zwar in Todesfällen spätestens
innerhalb vier Wochen nach erfolglosem Vergleichungsversuche,
in sonstigen Fällen, sobald die vorliegenden Fragen mit Sicherheit
entschieden werden können, spätestens aber binnen Jahresfrist
vom Unfalle ab gerechnet, insoweit es sich nicht um die Frage
handelt, ob und inwieweit der verletzte Renten Empfänger später
wieder erwerbsfähig geworden ist, in welchem Falle die Kommis
sion auf Antrag der Gesellschaft jederzeit berufen werden kann.
Die Wahl des von dem Versicherungsnehmer resp. dessen Rechts
nachfolger zu ernennenden Mitgliedes muß auf Verlangen der
Gesellschaft längstens binnen 14 Tagen nach erfolgter Auffor
derung der Gesellschaft mittelst eingeschriebenen Briefes ange
zeigt werden, widrigenfalls auch diese Wahl rechtsgültig durch
die Gesellschaft bewirkt wird. Der Ausspruch der Majorität
dieser Kommission, welcher schriftlich begründet sein und sich
genau und erschöpfend über vorstehende Fragen aussprechen
muß, ist für beide Teile in Beantwortung dieser Fragen end
gültig, so daß der Rechtsweg in dieser Beziehung keinem der
selben mehr zusteht. Wird durch dieselbe die Entscheidung der
Oberrheinischen Versicherungsgesellschaft bestätigt oder eine ge
ringere Entschädigung festgestellt, so fallen dem Ansprucherhe
benden e Kosten des Verfahrens zur Last. Im andern Falle
hat die Gesellschaft solche zu zahlen.
In 21 ist sodann bestimmt: Die Feststellung über die
Höhe der Entschädigung, möge sie durch Einigung beider Teile
oder im Falle des 13 durch den Ausspruch der dazu einge
setzten Kommission erfolgt sein, hat keinen Einfluß auf die
Frage, ob überhaupt eine Entschädigungsverpflichtung der Ge
sellschaft vorliegt. Diese Frage fällt vielmehr bei mangelnder
Einigung der richterlichen Entscheidung anheim.
B. Am 8. Juli 1897 erlitt der Kläger einen Unfall. Gestützt
auf das ärztliche Gutachten des Dr. Kaufmann in Zürich, an
den die Beklagte den Kläger zur Untersuchung gewiesen hatte,
anerkannte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Januar 1898,
daß der Kläger bis 9. August 1897 gänzlich, und von da bis
zum 23. Dezember gleichen Jahres teilweise arbeitsunfähig ge
wesen sei, und anerbot sich, ihn dafür mit rund 700 Fr. abzu
finden, welche Offerte sie am 4. März 1898 auf 800 Fr. er
höhte, mit dem Beifügen, wenn der Kläger damit nicht zufrieden
sei, so stehe es ihm frei, gemäß 13 der Policebedingungen eine
Kommission einzuberufen. Da der Kläger auf die Offerte nicht
eintrat, verwiesen ihn die Generalbevollmächtigten der Beklagten
mit Brief vom 7. März nochmals auf das in 13 der Police
vorgesehene Verfahren, ebenso in einem weiteren Schreiben vom
14. März, in welchem sie einen vom Kläger gemachten Vorschlag,
eine dreifache ärztliche Expertise einzuholen, unter Berufung auf
jenen Paragraphen ablehnten, und bemerkten: Wir teilen nun
der Gesellschaft mit, daß Sie Ihrerseits als das von Ihnen zu
ernennende Kommissionsmitglied Herrn Dr. Markwalder, oder,
wenn derselbe im Militärdienst sein sollte, Herrn Dr. Rötlisberger
vorschlagen resp. bezeichnen, und müssen Sie die Ernennung der
übrigen 2 Mitglieder der Gesellschaft überlassen. Der Kläger
lud jedoch die Beklagte zum Sühneverfuch vor Friedensrichter
amt und leitete hierauf im Mai 1898 beim Bezirksgericht Brugg
Klage ein mit dem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verur
teilen, ihm wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit vom 8. Juli
bis 31. Dezember 1897 Fr. 1650, und wegen dauernder Er
werbsunfähigkeit eine lebenslängliche Rente von 1560 Fr. oder
eine Aversalentschädigung von 14,000 Fr., sowie 5 % Verzugs
zins seit der Klage von den geforderten Beträgen zu bezahlen.
Die Beklagte stellte das Begehren, sie sei wegen Inkompetenz des
Gerichts für einmal von der Einlassung auf die Klage zu be
freien, da die Entschädigungspflicht der Beklagten grundsätzlich
anerkannt, und nur streitig sei, ob und in welchem Grade die In
validität des Klägers und in welchem Grade und für welche Zeit
dessen Erwerbsunfähigkeit während der Kurzeit als vorhanden
anzunehmen sei, hierüber aber nach 13 der Police mit Aus
schluß des Rechtsweges die Direktion der Beklagten und eventuell
die Majorität der dort genannten dreigliedrigen Kommission ent
scheide.
C. Das Bezirksgericht Brugg wies die fristliche Einrede als
unbegründet ab, und das Obergericht des Kantons Aargau be
stätigte durch Urteil vom 22. Oktober 1898 diese Entscheidung,
indem es ausführte, dieselbe erscheine, abgesehen von den vom
Kläger erhobenen formellen Einwendungen als unzulässig, weil
nach Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von
Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom
25. Juni 1885 über alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen
Versicherungsgesellschaften und Versicherten der Richter entscheide,
und diese Gesetzesbestimmung öffentlich rechtlicher Natur durch
die von der Beklagten angerufene Policebestimmung nicht habe
abgeändert oder umgangen werden können. Hiegegen erhob die
Beklagte den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, und
dieses trat, durch Entscheidung vom 1. März 1899, ihrer Ansicht,
daß der Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 von
den aargauischen Gerichten unrichtig angewendet worden sei, bei;
es hob deshalb das obergerichtliche Urteil auf, und wies die Sache
zu erneuter Beurteilung unter Zugrundelegung der bundesgericht
lichen Interpretation des Art. 13 des citierten Bundesgesetzes an
das Obergericht zurück. (Amtl. Samml., Bd. XXV, 1. Teil,
S. 25 ff.) Letzteres hielt jedoch, durch Urteil vom 19. Mai 1899,
an seiner Entscheidung nunmehr aus dem Grunde fest, weil die
Beklagte die Berufung auf 13 der Police und die hierauf
gegründete Anfechtung des Gerichtsstandes durch Einlassung auf
die Klage verwirkt habe; denn die Beklagte habe, nachdem die
Klage zugestellt war, nicht sofort (wie dies nach der aargauischen
C. P. O. hätte geschehen sollen) die fristliche Einrede der Nicht
zuständigkeit des Gerichts erhoben, sondern vorerst, ohne einen
Vorbehalt betreffend den Gerichtsstand zu machen, ein Editions
begehren gegen den Kläger eingereicht, und damit den Gerichts
stand anerkannt.
D. In der hierauf vom Bezirksgericht Brugg angeordneten
Schlußverhandlung erneuerte der Kläger seine Klageforderung.
Die Beklagte brachte dagegen vor: Der Unfall werde nicht be
stritten und die Entschädigungspflicht im Grundsatz anerkannt.
Bestritten werden nur die Folgen des Unfalles in Bezug auf
ihren Umfang und die Höhe der Entschädigung. Hiefür sei aber
das in 13 der Police vorgeschriebene Verfahren maßgebend.
Diesem Verfahren entsprechend habe nun die Direktion der Be
klagten auf Grund der ärztlichen Begulachtung ihre Entscheidung
dahin getroffen, daß der Kläger keine Invalidität aufweise, und
daß er während der Heilungszeit arbeitsunfähig gewesen sei: vom
9. Juli bis 9. August 100 %, vom 10. bis 31. August 50
vom 1. bis 30. September 33,3%, vom 1. bis 31. Oktober
5% und vom 1. November bis 23. Dezember 1897 10%.
Diesen Entscheid habe die Beklagte dem Kläger am 7. Januar
1898 zur Kenntnis gebracht, ihm gleichzeitig die betreffende
Entschädigung mit 700 Fr., nachher mit 800 Fr. offeriert, und
ihn, als er die Offerte ablehnte, auf den in 13 der Police
angezeigten Weg verwiesen. Der Kläger habe jedoch den hier
vorgesehenen Entscheid der Kommission innert 4 Wochen nicht
verlangt, und damit gemäß 13 der Police den Direktorialent
scheid anerkannt. Er könne deshalb die Richtigkeit desselben heute
nicht mehr anfechten. Das Bezirksgericht Brugg trat dem Stand
punkte der Beklagten nicht bei, sondern erkannte auf Beweis über
die vom Kläger aufgestellte Behauptung, daß er vom 1. Sep
tember bis 31. Dezember 1897 gänzlich arbeitsunfähig gewesen,
sowie darüber, ob und in welchem Grade er infolge des Unfalles
dauernd invalid geworden sei. Durch Urteil vom 24. November
1899 bestätigte das Obergericht diesen Beweisbescheid, indem es
ausführte, der von der Beklagten angerufene 13 der Police
gebe den Versicherten in Bezug auf die Schadensfeststellung derart
der Willkür der Gesellschaft preis, daß darin ein Verstoß gegen
den Grundsatz des Art. 17 O. R. erblickt werden müsse; die in
demselben enthaltene Androhung der Verwirkung der klägerischen
Ansprüche erweise sich somit als hinfällig, weshalb im Sinne
des angefochtenen Urteils auf Beweis zu erkennen sei.
E. Nach durchgeführtem Beweisverfahren erkannte das Bezirks
gericht Brugg am 29. Juni 1900:
Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger zu bezahlen:
a. 800 Fr. nebst Zins à 5% seit 26. Mai 1898 als Ent
schädigung für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, und
b. eine lebenslängliche jährliche Rente von 387 Fr. für
dauernde Invalidität, nebst 5 % Zins für die bereits verfallenen
Renten.
Durch Urteil vom 29. September 1900 hat das Obergericht
des Kantons Aargau die von der Beklagten gegen diese Ent
scheidung eingelegte Appellation in der Hauptsache als unbegründet
verworfen.
F. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei ihr in Abänderung
desselben der Antwortschluß zuzusprechen, die Klage des Kern
also soweit abzuweisen, als sie auf mehr, oder etwas anderes
gehe, als die 800 Fr. für die Heilungszeit.
G. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt
der Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Anwalt des Klägers
beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Berufung der Beklagten beruht auf dem Standpunkt,
daß der Kläger gemäß 13 der allgemeinen Bedingungen des
Versicherungsvertrages an die Schadensfeststellung ihrer Direktion
gebunden sei, weil er gegen deren Schlußnahme die Entscheidung
der daselbst vorgesehenen Kommission nicht angerufen habe, wäh
rend der angefochtenen Entscheidung die, bereits in dem zweitin
stanzlichen Beweiserkenntnis vom 24. November 1899 eingenom
mene und dort näher begründete Ansicht des aargauischen Ober
gerichtes zu Grunde liegt, jene Vertragsbestimmung verstoße gegen
Rechtsgrundsätze, von denen Parteivereinbarungen nicht abweichen
können und sei daher für den Kläger nicht verbindlich. Das
Schicksal der Berufung hängt somit in erster Linie von der Be
urteilung dieser, von der Vorinstanz bereits in dem genannten
Zwischenurteil entschiedenen grundsätzlichen Frage ab. Nach Art. 58
des O. G. unterliegen nun der Beurteilung des Bundesgerichtes
auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Haupturteile voraus
gegangen sind; allein es läßt sich fragen, ob die Anfechtung
solcher Zwischenentscheidungen in der bundesgerichtlichen Instanz
nicht voraussetze, daß eine dahin gehende Erklärung schon bei
der Einlegung des Rechtsmittels abgegeben werde, indem nach
Art. 67 Abs. 2 desselben Gesetzes das Rechtsmittel nur insoweit
als wirksam eingelegt gilt, als in der Berufungserklärung ange
geben wird, in welchem Umfange das Urteil angefochten wird,
und welche Abänderungen beantragt werden. Es frägt sich also,
ob die Beklagte, um auf eine Erörterung der bereits in dem
Zwischenurteil vom 24. November 1899 getroffenen Entscheidung
über die Gültigkeit des 13 der Police zurückkommen zu
können, nicht gehalten gewesen wäre, in der Berufungserklärung
anzugeben, daß auch diese Entscheidung mit dem gegenwärtigen
Rechtsmittel angefochten, und deren Aufhebung beantragt werde.
Dies ist jedoch zu verneinen. Denn mit der Ausfällung des
Haupturteils verlieren die ihm vorangegangenen Zwischenentschei
dungen ihre selbständige Bedeutung; sie gehen in dem Haupt
entscheide auf; die Berufung gegen den Hauptentscheid ergreift
deshalb von selbst, ohne weiteres, auch diese Zwischenentschei
dungen, so daß es einer besonderen Erklärung über deren Anfech
tung bei Einlegung des Rechtsmittels nicht bedarf. Die Beklagte
hat demnach dadurch, daß sie einfach die Aufhebung des letzten
kantonalen Haupturteils und Zusprechung des Antwortschlusses
beantragte, das Recht, die in dem Zwischenurteil vom 24. No
vember 1899 enthaltene Entscheidung über die Gültigkeit des
13 der Police anzufechten, nicht verwirkt.
2. Was nun den Inhalt und die Bedeutung dieser Vertrags
bestimmung anbelangt, so hat das Bundesgericht sich bereits in
seinem Urteil vom 1. März 1900 dahin ausgesprochen, daß die
selbe eine Entscheidung nicht sowohl von Schiedsrichtern, als viel
mehr von Schiedsmännern (arbitratores) vorsieht, den darin be
zeichneten Personen nicht die richterliche Erledigung der Streitsache
selbst, sondern nur den Befund über einzelne, diese letztere be
schlagende thatsächliche Verhältnisse zum Voraus anheimstellen
will. Wenn die in 13 der Police getroffene Vereinbarung der
Parteien als eigentlicher Schiedsvertrag zu betrachten wäre, so
würde es sich überhaupt nicht um ein dem materiellen Recht an
gehöriges Abkommen, sondern um einen prozeßrechtlichen Vertrag
handeln, und das Bundesgericht wäre daher nicht kompetent, die
Entscheidung der Vorinstanz nachzuprüfen, daß derselbe, weil mit
dem Wesen des Schiedsvertrages im Widerspruch stehend, keinen
Anspruch auf richterlichen Schutz besitze. Der bloße Schiedsmanns
vertrag dagegen ist, weil er nicht den Rechtsstreit selbst, sondern
nur eine Thatsache oder ein Element eines Rechtsverhältnisses
dem arbitrium eines Dritten unterstellt, als dem materiellen
Rechte angehörend zu betrachten, und zwar demjenigen, von dem
das Rechtsverhälinis, auf das er sich bezieht, beherrscht wird.
Demgemäß untersteht denn die in 13 der Police getroffene
Vereinbarung den Grundsätzen des Versicherungsvertrages, und
da der Kanton Aargau hierüber keine besonderen gesetzlichen Be
stimmungen enthält, so ist die Entscheidung gemäß Art. 896
O. R. unter Anwendung des eidgenössischen Obligationenrechtes
beziehungsweise der diesem innewohnenden allgemeinen Rechts
grundsätze des Versicherungsrechts zu treffen, und die Kompetenz
des Bundesgerichtes somit begründet.
3. In 13 der allgemeinen Versicherungsbedingungen hat sich
nun die Beklagte, wie sie selbst in ihrem Schreiben an den Klä
ger vom 14. März 1898 erklärte, ausbedungen, in die Kommis
sion, welche durch Mehrheitsbeschluß endgültig über die Schadens
höhe, und die Fragen der Kausalität zwischen dem Unfall und
dem Tod, bezw. der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit zu ent
scheiden hat, die Mehrheit der Mitglieder selbst zu ernennen,
nämlich deren zwei, während dem Versicherten nur die Bezeich
nung eines einzigen Mitgliedes zustehen soll. Diese Vertragsbe
stimmung ist von der Vorinstanz mit Recht gemäß Art. 17 O. R.
als ungültig erklärt worden. Es bedeutet einen Verstoß gegen
die zwingenden Normen, welche sich aus der Stellung des Ver
sicherten gegen die Versicherungsgesellschaft ergeben, wenn diese
sich in ihrer Police vorbehält, diejenigen Personen zu bezeichnen,
welche entscheidende Elemente der Ansprüche des Versicherten fest
zustellen haben; und das gleiche gilt offenbar auch dann, wenn
dem Versicherten zwar eine Mitwirkung an der Bestellung dieser
Personen gewährt wird, aber nur eine so beschränkte, daß diese
Entscheidung stets in die Hand derjenigen gelegt bleibt, welche die
Gesellschaft ernannt hat. Wenn nun auch die in 13 der all
gemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Kommission nicht
eigentliche schiedsrichterliche Funktionen ausübt, so ist ihre Thätig
keit der praktischen Wirkung nach einem Schiedsspruch durchaus
ähnlich. Diese Kommission hat die für die Bemessung der Ent
schädigungsansprüche des Versicherten maßgebenden Verhältnisse
zu würdigen und festzustellen; durch die Befugnis der Gesellschaft,
die Kommission in ihrer Mehrheit nach eigener Wahl zu bestellen,
wird aber dem Verstcherten die Garantie einer unparteiischen
Würdigung dieser Verhältnisse entzogen, und seine Vertragsstellung
dadurch in einer Weise alteriert, die mit der bona fides, deren
Beachtung speziell im Versicherungsvertrag oberster Grundsatz sein
soll, unvereinbar ist. Dazu kommt noch, daß 13 der Police
zweideutig gefaßt und geeignet ist, den Versicherungsnehmer zu
der Annahme zu verleiten, als ob die Parität zwischen ihm und
der Gesellschaft in Hinsicht auf die Bestellung der genannten
Kommission gewahrt bleibe. Sein Wortlaut läßt nämlich in der
That auch der Deutung Raum, daß beide Teile nur je einen
Schiedsrichter zu ernennen haben, und daneben als Dritter ent
weder der Gerichtsarzt des Wohnortes des Verletzten, oder an
dessen Stelle, falls die Gesellschaft es beantragen würde, ein an
derer Fachmann zu funktionieren habe, dessen Ernennung nicht
etwa der Gesellschaft zustünde, sondern sei es dem gemeinsamen
Einverständnis, sei es der Wahl der bereits ernannten Schieds
männer, oder der Bezeichnung durch eine unparteiische Drittperson
vorbehalten bleibe. Wäre dies die Meinung des 13, so könnte
selbstverständlich gegen dessen Gültigkeit keine Einwendung erhoben
werden. Allein die Beklagte hat diese Auslegung in ihrem
Schreiben an den Kläger vom 14. März 1898 ausdrücklich ab
gelehnt, und den Standpunkt eingenommen, daß sie das Recht
beanspruche, nach ihrem Belieben statt des Gerichtsarztes einen
zweiten Schiedsmann von sich aus zu ernennen, indem sie dem
Kläger erklärte, zu der Kommission habe er nur einen Arzt
vorzuschlagen; einen zweiten ernenne die Gesellschaft und sie habe
auch das Recht, statt des Bezirksarztes eine medizinische Autorität
an einer Heilanstalt oder Universität herbeizuziehen; nachdem der
Kläger das von ihm zu ernennende Mitglied bezeichnet habe,
müsse er die Ernennung der übrigen zwei Mitglieder der Gesell
schaft überlassen. Von dieser Interpretation mußte somit der
Kläger bei seinem Verhalten ausgehen. Er durfte deshalb ohne
weiteres annehmen, die in 13 enthaltene Schiedsmannsklausel
sei ungültig, und er vergebe seinen Rechten nichts, wenn er sich
dem daselbst vorgeschriebenen Verfahren nicht unterwerfe.
4. Ist somit dem von der Vorinstanz eingenommenen grund
sätzlichen Standpunkt über die Zulässigkeit einer gerichtlichen
Feststellung der Schadenshöhe beizutreten, so muß das angefoch
tene Urteil ohne weiteres bestätigt werden. Denn was das Quan
titativ der Entschädigung anbetrifft, beruht dasselbe auf durchaus
richtiger Würdigung des Beweisergebnisses.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau
vom 29. September 1900 in allen Teilen bestätigt.