Kaufvertrag; Stellvertretung; Zahlung an den Stellvertreter als erfüllende Leistung nur bei Ermächtigung oder Genehmigung des Gläubigers. Nimmt der Käufer Bestellungen weiterhin über eine Lieferfabrik entgegen und werden die Waren durch die Verkaufsstelle des Verbandes fakturiert, so ist bei fortgesetztem gleichartigem Geschäftsverkehr grundsätzlich anzunehmen, dass die Lieferfabrik die Bestellungen weiterhin namens des Verbandes entgegennimmt (stillschweigende Fortsetzung des Stellvertretungsverhältnisses; vgl. consid. 3). Befreiende Zahlung an den Lieferanten tritt nicht ein, wenn nur vereinzelte frühere Direktzahlungen geduldet wurden und die Rechnungen ausdrücklich die Zahlung an die Verkaufsstelle vorsehen (consid. 4). Die Behauptung, einzelne Positionen seien als Direktlieferungen ausgenommen, scheitert, wenn sie vom Kläger fakturiert und ohne Vorbehalt angenommen wurden (consid. 5).
schaft durch die Verkaufsstelle. Bei den Fabriken eingehende Be stellungen und Anfragen sind dieser Stelle zur Erledigung übermitteln (Art. 1 und 2 des Genossenschaftsvertrages und 13 der Statuten). Nach 8 des Genossenschaftsvertrages ist den Genossenschaftsfabriken die direkte Ausführung und Fakturierung von Detaillieferungen und solchen Sendungen, die mit Cement oder Gyps kombiniert sind, für eigene Rechnung dann gestattet, wenn der Kalkanteil einer Sendung nicht mehr als 100 Säcke à 50 Kilos beträgt. In allen andern Fällen erfolgt die Faktu rierung durch die Verkaufsstelle, welche die Lieferungen der Ver bandsfabriken regliert und diesen den erzielten Preis vergütet, ab züglich der Fracht von der Fabriks bis zur Bestimmungsstation, und abzüglich 10 Fr. per Wagen (Art. 2 und 8 des Genossen schaftsvertrages und 18 der Statuten). Der Genossenschaft gehörte von Anfang an die Kalk und Cementfabrik Beckenried an, deren Direktor Steinbrunner zugleich Präsident des Auf sichtsrates der Beklagten, Baumaterialienfabrik Gießhübel, ist. Mit dieser letztern schloß die Verkaufsstelle der klägerischen Genossen schaft am 10. August 1899 einen Lieferungsvertrag ab, der bis zum 31. Dezember gleichen Jahres dauern sollte, und laut wel chem die Beklagte sich verpflichtete, ihren Bedarf an hydraulischem Kalk von dieser Verkaufsstelle zu näher angegebenen Bedingungen zu beziehen. Der mit diesem Vertrag ins Leben gesetzte Verkehr zwischen den Parteien wickelte sich im Sinne der Statuten und des Genossenschaftsvertrages der Klägerin ab. Die Bestellungen er folgten zwar nach der Behauptung der Beklagten regelmäßig nicht bei der Verkaufsstelle selbst, sondern bei der Kalk und Cement fabrik Beckenried direkt, von welcher die Klägerin hauptsächlich en an die Beklagte zu liefernden Kalk bezog. Allein die Fakturie rung erfolgte stets durch die Verkaufsstelle in eigenem Namen. Ebenso leistete die Beklagte regelmäßig die Zahlungen an die Ver kaufsstelle, insbesondere auch diejenigen für die aus der Fabrik der Kalk und Cementfabrik Beckenried stammenden Waren. Am 18. De zember 1899 reglierte die Beklagte immerhin einen Schuldbetrag von 12,588 Fr. direkt an diese Fabrik; die Klägerin behielt sich zwar mit Brief vom 20. Dezember vor, auf diese Verrechnung zurückzukommen, genehmigte sie aber in der Folge stillschweigend. Im Januar 1900, nach Ablauf des Lieferungsvertrages vom 10. August 1899 traten die Parteien in Unterhandlungen über einen neuen Vertrag, wobei die Beklagte günstigere Bedingungen beanspruchte. Die Unterhandlungen zogen sich in die Länge. In zwischen ging der Geschäftsverkehr in bisheriger Weise weiter und die Beklagte bestellte weiterhin regelmäßig bei der Fabrik Becken ried, welche ihrerseits die Bestellungen der Klägerin übermittelte; die Fakturen wurden wie bisher von der Klägerin ausgestellt, und dieser für die Januar und Februarlieferungen ausnahmslos bezahlt. Am 2. April 1900 jedoch remittierte die Beklagte an die Kalk und Cementfabrik Beckenried 14,404 Fr. 10 Cts. per 30. Juni 1900 als Betrag ihrer Kalkbezüge im März 1900. Die Kalk und Cementfabrik Beckenried machte am folgenden Tage der Klägerin von dieser Rimesse Mitteilung mit dem Er suchen, sie möge hiefür, sowie für die Provision für 92, 85 Wagen à 10 Fr. die Beklagte erkennen, und dem Konto der Fabrik Beckenried entsprechend belasten. Die Klägerin schrieb darauf am 5. April der Beklagten, daß sie diese, ohne ihren Auf trag an die Fabrik Beckenried gemachte Anschaffung und Verrech nung nicht anerkenne, sondern verlange, daß der Gegenwert der Fakturen nur mit der Klägerin selbst verrechnet werde. Bereits am 29. März hatte auch die Generalversammlung der Klägerin den ihr von der Beklagten vorgelegten Entwurf zu einem neuen Vertrag abgelehnt und dies der Beklagten mit Brief vom 31. März angezeigt. (Daß die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, von diesem Briefe schon Kenntnis genommen habe, als sie am 2. April die 14,404 Fr. 10 Cts. an die Cementfabrik Beckenried remittierte, wird von der Beklagten bestritten.) Mit Schreiben vom 7. April bestätigte die Beklagte der Klägerin deren beide Zuschriften vom 31. März und 5. April, und erklärte den Ver kehr mit ihr als abgebrochen; die Märzlieferungen seien den Fabriken direkt bezahlt worden, da die Beklagte zu der Klägerin in keinem Vertragsverhältnisse stehe. Am 9. April erklärte die Cementfabrik Beckenried der Klägerin den Austrilt aus der Ge nossenschaft. Die Klägerin erhob nun beim Handelsgericht Kantons Zürich gegen die Beklagte Klage auf Bezahlung Märzlieferungen mit 15,409 Fr. 10 Cts. nebst Verzugszins
½ seit 30. Juni 1900, welche Klage sie nachher auf den Betrag von 14,404 Fr. 10 Cts. nebst dem geforderten Zins reduzierte; sie stützte sich darauf, daß die fraglichen Bestellungen auf den Namen der Klägerin ausgeführt und von ihr fakturiert worden seien. Die Beklagte habe mit ihrer Remittierung an die Cementfabrik Beckenried an eine zum Inkasso nicht bevollmächtigte Drittperson gezahlt, und sei dadurch von ihrer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber nicht befreit worden. Die Beklagte machte dagegen geltend: Die Klägerin sei laut ihren Statuten und dem Genossenschaftsvertrag mit Bezug auf Bestellungen, die den Ge nossenschaftern von den Kunden erteilt worden seien, lediglich Inkassomandatarin gewesen, Gläubiger seien also die Genossen schafter geblieben, so daß die Beklagte durch ihre Zahlung an die Fabrik Beckenried die Kaufpreisforderung getilgt habe. Zudem habe von Ende 1899 an, also auch speziell mit Bezug auf die streitigen Märzlieferungen, ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten gar nicht mehr bestanden; eventuell sei der bisherige Vertrag durch das konkludente Verhalten der Parteien in dem Sinne abgeändert worden, daß die Beklagte be rechtigt geworden sei, für ihre Bestellungen an die Cementfabrik Beckenried direkt an diese zu bezahlen, indem die Klägerin es stets geduldet und anerkannt habe, wenn die Beklagte oder andere Kunden an die liefernde Genossenschaftsfabrik bezahlt haben. Weiter eventuell sei die Klageforderung noch zu kürzen um 255 Fr. 50 Cts. als Totalbetrag von drei in derselben enthal tenen Bestellungen bei der Fabrik Beckenried von 79 Fr. 50 Cts., 90 Fr. und 86 Fr., da es sich hiebei um Detaillieferungen im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 8 des Genossenschafts vertrages gehandelt habe, deren direkte Ausführung der Fabrik Beckenried vorbehalten gewesen sei. 2. Die Frage, ob die Beklagte der Klägerin die von dieser geforderte Summe schuldig sei, hängt davon ab, ob die Beklagte den Kaufvertrag, in dessen Erfüllung die streitigen Märzlieferun gen an sie erfolgt sind, mit der Klägerin, oder aber, wie die Beklagte behauptet, mit der Kalk und Cementfabrik Beckenried abgeschlossen habe. Denn mit der genannten Summe verlangt die Klägerin den Kaufpreis für jene Lieferungen, und sie gründet ihren Anspruch auf diesen Kaufpreis darauf, daß sie die Ver käuferin gewesen, und daher die Beklagte verpflichtet sei, die Gegenleistung an sie zu machen. Daß etwa die Kaufpreisforderung der Klägerin auch für den Fall zustehe, als der Kaufvertrag mit der Kalk und Cementfabrik Beckenried abgeschlossen worden wäre, indem diese Forderung von der genannten Fabrik auf die Klä gerin übergegangen sei, ist nicht behauptet worden. Wenn der Kaufvertrag nicht mit der Klägerin, sondern mit der Kalk und Cementfabrik Beckenried abgeschlossen worden ist, so ist somit der Thatbestand, auf welchem der klägerische Anspruch beruht, nicht gegeben, die Klage also nicht begründet. Erweist sich dagegen die Behauptung der Klägerin, daß sie die Verkäuferin sei, als richtig so ist damit das Klagefundament erstellt, und die Klägerin daher berechtigt, von der Beklagten Zahlung zu fordern, sofern die Be klagte nicht nachweist, daß die Forderung entweder untergegangen, oder von der Klägerin auf eine dritte Person übergegangen sei. 3. Nun hat die Beklagte die Bestellungen, um die es sich hier handelt, allerdings nicht der Klägerin, sondern der Kalk und Cementfabrik Beckenried aufgegeben, allein es steht nach den Akten außer Zweifel, daß die Bestellungen dieser Fabrik als Stellver treterin der Klägerin aufgegeben, und von ihr in dieser Eigen schaft, im Namen der Klägerin entgegen genommen worden sind. Mit der Klägerin hatte die Beklagte am 10. August 1899 für die Restdauer dieses Jahres einen Lieferungsvertrag über die in Rede stehende Warengattung abgeschlossen, laut welchem sie sich verpflichtete, ihren Bedarf an hydraulischem Kalk von ihr zu be ziehen. In Ausführung dieses Vertrages hatte die Klägerin der Beklagten die von dieser bestellten Quantitäten geliefert, die sie ihrerseits von ihren Genossenschaftern nach Maßgabe des Genossen schaftsvertrages und ihrer Statuten, insbesondere von der Kalk und Cementfabrik Beckenried, bezog. Ihre Bestellungen hatte die Beklagte, wie sie selbst ausführt, schon damals, also während der Dauer des genannten Vertrages, regelmäßig nicht der Ver kaufsstelle der Klägerin, sondern der Fabrik Beckenried direkt zu gestellt; allein diese nahm dieselben nicht etwa in eigenem Namen entgegen, sondern übermittelte sie ausnahmslos der Klägerin, welche auch die Fakturen ausstellte, und an welche die Beklagte,
mit Ausnahme einer einzigen Lieferung, Zahlung leistete. Wäh rend der Dauer des Lieferungsvertrages hat also die Beklagte die Bestellungen, welche sie der Fabrik Beckenried aufgab, zu Handen der Klägerin gemacht, die zwischen der Beklagten und dieser Fabrik rücksichtlich dieser Bestellungen waltende Willensmeinung ging übereinstimmend dahin, daß die Empfangahme der Bestellungen durch die Fabrik im Namen der Klägerin erfolge. Nach Ablauf des Lieferungsvertrages, vom 1. Januar 1900 an, war die Be klagte allerdings nicht mehr verpflichtet, ihren Bedarf bei der Klägerin zu decken; sie war durch den Vertrag nicht mehr daran gehindert, ihre Bestellungen an die Fabrik Beckenried als selb ständige Vertragspartei zu richten, und der Umstand, daß diese der Klägerin gegenüber auch weiterhin verpflichtet blieb, ihrerseits an niemand anders als an die Verkaufsstelle der Klägerin zu liefern, würde für sich allein nicht genügt haben, um die Klägerin gegen den Willen der Beklagten in ein zwischen dieser und der Fabrik Beckenried in eigenem Namem abgeschlossenes Kaufsgeschäft eintreten zu lassen. Allein die Beklagte hat nun nach Ablauf des Lieferungsvertrages vom 10. August 1899 den Geschäftsverkehr mit der Klägerin gleichwohl in bisheriger Weise fortgesetzt. Sie hat der Klägerin den Abschluß eines neuen Lieferungsvertrages auf teilweise veränderter Grundlage vorgeschlagen und deren Ent schließung bis Ende März abgewartet, also während der drei ersten Monate des Jahres 1900 ihren Willen bekundet, mit der Klägerin auch weiterhin im Verkehr zu bleiben, und sie hat es inzwischen nicht nur stillschweigend hingenommen, daß die Be stellungen, welche sie der Fabrik Beckenried aufgab, der Klägerin übermittelt, und die Fakturen von der Klägerin ausgestellt wur den, sondern diese Fakturen für die Januar und Februarlieferungen auch ausnahmslos an die Klägerin bezahlt. Damit hat die Be klagte zu erkennen gegeben, daß sie auch bei den nach dem
entscheidend, daß diese Lieferungen der Beklagten nicht etwa von der Kalk und Cementfabrik Beckenried, sondern von der Klägerin fakturiert worden sind und die Beklagte die Fakturen der Klägerin unbeanstandet entgegengenommen, und damit diese auch hiefür als Gläubigerin anerkannt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.