Art. 755 OR; bill of exchange; holder legitimacy requires a continuous chain of indorsements: the holder is legitimized only by the sequence of endorsements as they appear on the instrument, descending from the remittent to the holder. The formal order of the signatures is decisive; subjective intent, later completion of blank indorsements, or the commercial purpose of the transaction cannot cure a break in continuity (consid. 3-4). A third party's indorsement placed before the remittent's indorsement interrupts the chain, even if it was meant to facilitate circulation. The bill of exchange is a formal instrument, and rights arise only if the prescribed formal chain is externally preserved.
C. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Be rufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gerichtlichen Urteils wird ausgeführt: Der mehr zufällige Um stand, daß das Indossament des Klägers vor demjenigen des Wechselnehmers stehe, könne den Kläger von seiner Schuldpflicht nicht befreien. Im Wechsel selbst figuriere David Stalder als Wechselnehmer; es habe daher auch nur dieser den Wechsel in erster Linie weiter begeben können. Er habe auch thatsächlich seinen Namen auf der Rückseite des Wechsels beigesetzt. Dabei erscheine es als gleichgültig, daß seine Unterschrift unterhalb derjenigen des Friedrich Bürgin stehe. Aus der ganzen Sachlage ergebe sich, daß Alois Stalder den Wechsel ausgestellt habe, um sich Geld zu ver schaffen, und daß ihm das Indossament des Klägers dazu habe dienen müssen, die Wechselforderung zu sichern. Der Kläger habe in dieser Beziehung dem A. Stalder entgegenkommen wollen, was sich daraus ergebe, daß er den Wechsel dem Aussteller, nachdem er denselben indossiert hatte, sofort wieder eingehändigt habe. habe sich wechselrechtlich verpflichten wollen und hafte als In dossant des Wechsels dem legitimierten Wechselinhaber nach Art. 755 resp. 808 O. R. Als zur Einforderung der Wechselsumme legi timiert müsse der Beklagte erachtet werden. Dieser sei im Besitze des Wechsels und es sei konstatiert, daß der Wechselaussteller ihm den Wechsel mit den Blankoindossamenten des D. Stalder und des Bürgin eingehändigt habe. Wenn der Beklagte die Blanko indossamente so ausgefüllt habe, daß er durch die zusammen hängende Reihe der Indossamente legitimiert erscheine, so könne in diesem Vorgehen nichts Unzulässiges erblickt werden, im Gegen teil, diefe Ausfüllung sei die rechtlich einzig mögliche und dem Willen der Beteiligten entsprechende. Durch sein Blankoindossa ment habe ja David Stalder den Willen bekundet, den Wechsel weiter zu begeben. Ebenso müsse angenommen werden, daß der Kläger mit seinem Indossamente nichts anderes habe bezwecken wollen, als den Wechsel in Zirkulation zu bringen. Beklagter habe daher, wenn er die Reihenfolge der Indossamente so ange nommen habe, wie sie jetzt inhaltlich sei, durchaus sachgemäß ge handelt. Nach dem Inhalte der Indossamente aber sei der Be klagte Eigentümer des Wechsels und könne sich wegen seiner Forderung wechselrechtlich an den Kläger halten. 3. Der Anspruch, auf dessen Aberkennung die Klage gerichtet ist, qualifiziert sich als Wechselregreßanspruch des Wechselinhabers der als letzter Indossatar legitimiert zu sein behauptet, gegen einen Indossanten. Da der Aberkennungsbeklagte den Wechsel nicht im Regreßwege eingelöst hat, sondern seine Rechte an demselben aus im Laufe des Wechsels vor Verfall beigesetzten Indossamenten ab leitet, so beurteilt sich seine Legitimation ausschließlich nach Art. 755 O. R. Es ist freilich streitig, ob diese Vorschrift (bezw. die dieselbe vorbildliche des Art. 36 D. W. O.) sich auch auf die Regreßklage und nicht vielmehr nur auf die Legitimation gegen über dem Bezogenen bezw. Eigenwechselaussteller beziehe, speziell ob nicht, wenn in der Reihe der Indossamente eine Lücke vor handen ist, die Indossatare nach der Lücke zwar nicht gegen die Vormänner der Lücke, wohl aber gegen die Indossanten nach der Lücke (sofern deren Indossamente unter sich zusammenhängen) legitimiert seien. Allein nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt Art. 755 O. R. allgemein, auch für die Regreßklage, und es entspricht dies auch der Natur des Verhältnisses; der Indossatar kann, nach der Natur des Indossaments, aus dem isolierten In dofsamente allein keine Rechte ableiten, sondern dasselbe verleiht ihm solche nur dann, wenn es sich auf einem formell gültigen Grundwechsel befindet und sich an diesen und die vorausgehenden Indossamente im Zusammenhang anschließt (Grünhut, Wechsel recht, Bd. II, S. 117; Thöl, Handelsrecht, Bd. II, 3. Aufl., S. 507). Übrigens befindet im vorliegenden Falle, wenn eine Lücke in der Kette der Indossamente überhaupt anzunehmen ist, dieselbe sich vor dem Indossamente des Aberkennungsklägers, zwi schen dem Grundwechsel (der Unterschrift des Ausstellers) und dem Indossamente des Klägers. Der Beklagte wäre also letzterm gegenüber, sofern eine Lücke überhaupt vorliegt, keinenfalls legiti miert. 4. Art. 755 O. R. bestimmt nun in Abs. 1, der Inhaber eines indossierten Wechsels werde durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigen tümer des Wechsels legitimiert und hebt in Abs. 2 ausdrücklich hervor, daß das erste Indossament demnach mit dem Namen des Wechselnehmers, jedes folgende Indossament mit dem Namen des jenigen unterzeichnet sein müsse, welchen das unmittelbar vorher
gehende Indossament als Indossatar benenne. Fragt sich, ob dieser Vorschrift in concreto entsprochen sei, so ist zunächst anzuerkennen, daß der beklagte Wechselinhaber durchaus berechtigt war, die Blanko indossamente des Klägers und des Remittenten David Stalder auszufüllen, und daß daher, bei Prüfung der Frage, ob eine zu sammenhängende Kette von Indossamenten vorliege, von der Be schaffenheit des Wechsels nach Ausfüllung der Indossamente aus zugehen ist. Allein auch wenn hievon ausgegangen wird, so liegt eine zusammenhängende vom Aussteller bis auf den Wechselinhaber hinuntergehende Kette von Indossamenten doch nicht vor. Un zweifelhaft nämlich ist dasjenige Indossament, welches räumlich als das erste auf die Wechselunterschrift des Ausstellers folgt, nicht dasjenige des Remittenten David Stalder, welches auf den Namen des Klägers, sondern dasjenige des letztern, welches auf den Namen des beklagten Wechselinhabers ausgefüllt worden ist. Dafür nun aber, ob eine zusammenhängende vom Aussteller bis auf den Wechselinhaber hinuntergehende Reihe von Wechselerklä rungen vorliege, entscheidet, wie wohl ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes in Verbindung mit der formellen Natur des Wechsels sich ergibt und allgemein anerkannt zu sein scheint (vgl. z. B. Thöl, a. a. O., S. 505; Staub, Wechselordnung, 2. Aufl., Art. 36 15, S. 100), die räumliche Aufeinander folge der Wechselerklärungen und nicht etwa das Datum derselben, oder sonstige, aus den Umständen der Wechselausstellung und Begebung inbetreff der Parteiabsicht sich ergebende Momente. Danach geht denn aber vorliegend das erste Indossament nicht, wie Art. 755 O. R. verlangt, vom Remittenten, sondern von einem Dritten aus, der nach dem Inhalte des Grundwechsels (der einzig seiner Wechselerklärung voransteht) nicht als Wechselnehmer erscheint und der daher nicht befugt war, den Wechsel gültig zu indossieren, durch dessen Indossament vielmehr der Zusammenhang in der Reihe der Indossamente unterbrochen worden ist. Daran kann die Art, wie der Beklagte die beiden Indossamente ausgefüllt hat, nichts ändern, denn diese vermag die Reihenfolge der Indos samente, wie sie aus ihrer räumlichen Aufeinanderfolge sich ergibt nicht zu ändern, sie vermag nicht das Indossament des Remit tenten zum ersten, dasjenige des Klägers zum zweiten Indossa mente zu machen, wie dies nötig wäre, um eine ununterbrochene Reihe der Wechselerklärungen herzustellen. Die Einwendungen, welche die Vorinstanzen hiegegen erheben, beruhen auf Verkennung der formellen Natur des Wechselrechts. Wenn die Vorinstanz spe ziell ausführt, als erstes Indossament sei dasjenige des Remit tenten David Stalder zu betrachten, weil nur dieser den Wechsel in erster Linie habe weiter indossieren können, so ist letzteres zwar richtig, allein die daraus gezogene Schlußfolgerung unrichtig. Dar aus, daß das erste Indossament, um gültig zu sein, vom Remit tenten ausgehen muß, folgt ja doch offenbar nicht, daß dies nun im Einzelfalle thatsächlich der Fall sei. Es wäre auch gewiß un statthaft, daraus, daß zur wirksamen Indossierung gehört, daß das Indossament des Remittenten das erste ist, etwa zu folgern, daß nun Indossamente, die demselben vorangehen, einfach nicht zu berücksichtigen seien. In der Praxis, wie in der Theorie ist vertreten worden, daß wenn bei einem nicht an eigene Ordre ge zogenen Wechsel vor dem Indossamente des Remittenten sich das Blankoindossament des Ausstellers finde, dieses Indossament den Zusammenhang nicht unterbreche, da es sich als eine einfache Wiederholung der Unterschrist des Grundwechsels darstelle. Auch wenn man dies als richtig anerkennen will, so darf jedenfalls nicht weitergegangen und nicht auch das Vorhandensein ander weitiger Indossamente vor demjenigen des Remittenten als un schädlich erklärt werden (f. hierüber Seufferts Archiv, Bd. 32 Nr. 347). Übrigens würde im vorliegenden Falle, selbst wenn man ganz allgemein den Satz aufstellen wollte, daß Indossamente, die demjenigen des Remittenten vorangehen, nicht beachtet werden, dies dem Beklagten nichts nützen; denn dieser stützt seinen An spruch gegen den Kläger ja gerade auf dessen vor dem Indossa mente des Remittenten stehendes Indossament, so daß, wenn dieses nicht zu berücksichtigen wäre, der Anspruch natürlich ohne weiteres dahinfiele. Wenn die Vorinstanz im weitern ausführt, der Um stand, daß die Unterschrift des Remittenten sich unter derjenigen des Klägers befinde, sei gleichgültig, so kann dem, wie aus dem Ausgeführten hervorgeht, nicht beigetreten werden. Ebenso ist nicht richtig, wenn die erste Instanz meint, im vorliegenden Falle gehe die Reihenfolge der Indossamente von unten nach oben und sei
daher das Indossament des Remittenten das erste. Die Reihen folge der Indossamente bestimmt sich danach, in welcher Folge dieselben, infolge ihrer räumlichen Stellung zu einander, zu lesen ind, und danach kann gewiß keinem Zweifel unterliegen, daß das Indossament des Klägers das erste, dasjenige des Remittenten das zweite ist. Richtig ist nun freilich, wenn die kantonalen In stanzen ausführen, der Aberkennungskläger habe durch seine Unter schrift auf der Rückseite des Wechsels seinen Willen zu erkennen gegeben, eine wechselrechtliche Verpflichtung einzugehen. Allein dieses Moment kann zur Gutheißung des Anspruchs des Aberkennungs beklagten nicht führen. Der Wechsel ist ein formales Rechtsgeschäft; zur Hervorbringung wechselrechtlicher Wirkungen genügt der bloße, irgendwie bekundete Wille nicht, sondern müssen die wechselrecht lichen Formen beobachtet, muß speziell die Legitimation des Gläu bigers in den wechselrechtlichen Formen hergestellt sein. Daran aber mangelt es im vorliegenden Falle, da äußerlich, in der Form, wie dieselben auf der Wechselurkunde sich präsentieren, die Con tinuität der Wechselerklärungen nicht gewahrt, sondern deren Zu sammenhang unterbrochen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als begründet erklärt und demgemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. Mai 1900 aufgehoben und die Aberkennungsklage des Klä gers gutgeheißen, die Wechselforderung der Beklagten an den Klä ger von 2000 Fr. und Folgen, laut Zahlungsbefehl vom 20. Juni 1898, somit aberkannt.