Arts. 406 ff. OR, 409 OR; distinction between instruction to collect payment and transfer of claim: where the debtor, aware that the creditor has instructed a third person to collect the price in its own name, accepts the arrangement by conduct or correspondence, the third person may sue in its own name and the debtor cannot later revert to the position that only the original creditor is entitled. A transfer of claim under Art. 142 no. 3 OR requires a clear novating intention; absent such clarity, the court will prefer the instruction characterization, especially in commercial practice where discharge of the original creditor is normally effected only by payment of the third debtor. Counterclaims arising from the original relationship with the assignor are not opposable against the instructed creditor once acceptance is established (consid. 4-5).
geschrieben: D ordre et pour compte de la Banque d es compte et de dépôts à Lausanne nous vous adressons par ce même courrier 2 échantillons de blés des dossiers Nos 28,078 et 28,079, soit 100,720 kg. Après examen de cette marchandise veuillez nous dire si vous êtes d accord; alors nous vous délivrerons un certificat d'entrepôt; und der Beklagte hatte hierauf am 18. August geantwortet, er habe die Muster erhalten und die Lagerhausverwaltung möge ihm nun die 800 Säcke successive an seine Adresse in Luzern liefern. Die Lieferung erfolgte vom 20. bis 25. August. Mit Brief vom 23. August beantwortete der Beklagte dann auch die beiden Briefe der Klägerin vom 15. und 22. gl. Mts. wie folgt: Je possède votre honorée d hier, en réponse de laquelle je vous fais part que la récompensation de la facture de M. Fischer aura lieu, aussitôt que serai en possession des blés. Am 31. August mahnte die Klägerin den Beklagten um Acceptierung der Tratte, am 3. September um Rücksendung derselben und Acceptierung einer neuen im selben Betrage von 21,654 Fr. a Cts., fällig auf 17. Oktober. Hierauf sandte der Beklagte durch Fürsprech Dr. Franz Bucher in Luzern die erste Tratte zurück, mit dem Bemerken, sie sei unrichtig: Der Klägerin schulde der Beklagte nichts; für den Betrag, den er dem Fischer schulde, habe er diesem Accepte zugesandt, die retourniert worden seien. Die Klägerin protestierte mit Briefen vom 9. September an den Beklagten und an dessen Vertreter gegen diese Auffassung und forderte erstern auf, entweder das Getreide kostenfrei zurück zugeben oder eine an Stelle der inzwischen protestierten neu ein gelegte Tratte zu acceptieren und die Protestkosten von 5 Fr. zurückzuerstatten. Der Vertreter des Beklagten beharrte auf seinem Standpunkte und sandte die neue Tratte zurück. Der Beklagte selber schrieb am 21. September dem Vertreter der Klägerin: ..... teile Ihnen mit, daß ich sub 13. pto. von Herrn Jean Fischer, Müller in Lausanne, durch Vermittlung des Herrn F. Kurz Manz in Freiburg 1000 quint. Weizen à Fr. 21 ½ pari tät Marseille prompt lieferbar, kaufte. Ich habe mit Hrn. Fischer Gegenrechnung von Fr. 6690 und kaufte mir deshalb die Weizen von ihm. Von obiger Summe existiert ein Accept de Fr. 6319 per 30 ct., wenn mir die Bank oder Fischer obige Forderung begleicht, so wird mit Hrn. Fischer die Sache sofort beglichen. Mit der Banque d Escompte et de Dépôts à Lausanne habe ich nichts zu thun und weiß ich nicht, in welchem Verhältnis Fischer mit der Bank steht ... P. S. Wenn die Bank ohne Nachwährschaft das Accept Fischer de Fr. 6319 p. 30 ct. an Zahlungsstatt nehmen, d. h. mit Einwilligung Fischer, bin ich bereit, mit der Bank sofort abzurechnen. Dieses Accept wurde zugegebenermaßen am Verfalltage bezahlt. 2. Da der Beklagte auch hierauf noch nicht zahlte, erhob die Klägerin gegen ihn die vorliegende Klage, mit der sie ursprüng lich alternativ Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von 21,654 Fr. a Cts. nebst Zins zu 6 % seit 17. Oktober 1898 oder zur spesenfreien Rückgabe der 800 Säcke Getreide ins Entrepôt von Cornavin nebst einer Entschädigung von 8000 Fr. samt Verzugszins seit Friedensrichtervorstand verlangte. Der Beklagte bestritt auch im Prozesse die Aktivlegitimation der Klä gerin und verstellte eventuell eine Gegenforderung an Fischer von 700 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 13. August 1898 zur Kompensation. Im Laufe des Prozesses trat dann die Konkurs masse des am 17. Februar 1899 in Konkurs gefallenen J. Fischer als Nebenintervenientin des Beklagten dem Prozesse bei; sie schloß sich vor den kantonalen Instanzen dem Antrag des Beklagten auf Abweisung der Klage an. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage gutgeheißen und die eventuelle Gegenforderung des Be klagten abgewiesen. 3. Was vorerst die Stellung der Nebenintervenientin betrifft so ist ihr erst vor Bundesgericht gestellter eventueller Antrag, bei Gutheißung der Klage sei ihr Forderungsrecht gegen den Beklagten ausdrücklich zu wahren, unzulässig: Dieses Begehren enthält gegenüber dem Hauptantrag auf Abweisung der Klage nicht etwa ein darin virtuell enthaltenes minderes, sondern etwas völlig anderes, indem sich die Nebenintervenientin damit als Hauptintervenientin in den Streit einführt; das kann nun aber nicht erst in der bundesgerichtlichen Instanz geschehen, da dieses Begehren sich hier als neues Begehren im Sinne des Art. a Organis. Ges. darstellt. Auf diesen Eventualantrag der Neben
intervenientin ist daher jedenfalls nicht einzutreten. Dagegen ist die Auffassung der Klägerin, die Nebeninterveniention sei gegen standslos geworden, unzutreffend. Begründet wird diese Ansicht damit, die Nebenintervenientin habe die von der Klägerin gegen sie erhobene Klage auf Anerkennung ihrer Forderungen an Fischer und ihres Pfandrechtes an dessen Waren anerkannt, die dagegen erhobene Bestreitung also fallen gelassen. Die Thatsache ist allerdings richtig; allein daraus folgt nicht, daß die Neben intervenientin am Ausgange des heutigen Prozesses kein Interesse habe; beide Prozesse sind vielmehr völlig unabhängig von einander. 4. In der Sache selbst ist die im vorliegenden Prozesse einzig zu lösende Frage die, ob die Klägerin zur Klage aktiv legitimiert sei, ob ihr m. a. W. die Forderung von 21,654 Fr. a Cts. nebst Verzugszinsen gegen den Beklagten zustehe. Nun kann die Klägerin diese Forderung allerdings nicht auf den Titel des Kaufes stützen, da unbestrittenermaßen nicht sie, sondern Fischer den Weizen dem Beklagten verkauft hat, und somit Fischer, nicht die Klägerin, aus dem Kaufe Gläubigerin des Beklagten ge worden ist. Aber auch auf eine Cession der Kaufpreisforderung kann die Klägerin ihren Anspruch nicht gründen. Denn eine Cession der zu Grunde liegenden Forderung liegt in der Über gabe der Tratte an sich nicht (vgl. Entsch. des Bundesgerichtes vom 23. September 1899 in Sachen Kaufmann Cie. gegen Gebr. Oswald, Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 620); und sollte anderweitig eine Cession zwischen Fischer und der Klägerin vereinbart worden sein, so fehlt es doch zu deren Gültig keit Dritten, also auch dem Schuldner, d. h. i. c. dem Be klagten, gegenüber am Erfordernis der Schriftlichkeit (Art. 184 . 2 O. R.). Endlich besitzt die Klägerin gegenüber dem Beklagten auch keine wechselrechtlichen Ansprüche, da dieser die auf ihn gezogene Tratte nicht acceptiert hat. Dagegen ergibt nun die Betrachtung der thatsächlichen Vorgänge, wie sie in Er wägung 1 eingehend dargestellt worden sind, folgendes: Fischer, welcher als Schuldner der Klägerin dieser neben seinen andern Waren auch die 800 Säcke Weizen, die er dann dem Beklagten verkaufte, verpfändet hatte, stellte der Klägerin eine Tratte auf den Schuldner an ihre Ordre aus und wies dadurch die Klägerin an, die Zahlung vom Beklagten in eigenem Namen zu erheben (Art. 406 O. R.). Dem Beklagten wurde von dieser Anweisung zwar nicht von Fischer Mitteilung gemacht, wohl aber von der Klägerin mit ihrem Brief vom 15. August an den Beklagten, worin sie ihm die Faktur Fischers und die Tratte zur Acceptation übersandte; damit hatte der Beklagte, als Angewiesener, seinerseits den Zahlungsauftrag erhalten. Die Thatsache, daß die Klägerin über den Weizen zu verfügen hatte, ersah er zudem aus dem Schreiben der Lagerhausverwaltung Genf an ihn vom 16. August, und er mußte auch hieraus in Verbindung mit dem Briefe der Klägerin vom 15. August schließen, daß die Forderung der Klä gerin angewiesen war. Die zu seiner Haftbarmachung gegenüber der Klägerin erforderliche Annahme der Anweisung erfolgte nun freilich nicht, wie es der Wille Fischers und der Klägerin ge wesen war, durch Acceptation der Tratte, wodurch sich der Be klagte wechselmäßig verpflichtet hätte. Allein gleichwohl hat der Beklagte die Anweisung angenommen, und zwar durch seiner Brief an die Klägerin vom 23. August. Der an die Klägerin gerichtete Ausdruck, er werde die Faktur Fischers rekompensieren, sobald er das Getreide erhalien haben werde, konnte als Antwort auf die Briefe der Klägerin vom 15. und 22. August nichts anderes bedeuten als eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber. Der Beklagte mußte aus diesen Briefen der Klägerin wie aus dem erwähnten Briefe der Lagerhausverwaltung im Klaren darüber sein, daß die Kaufpreisforderung der Klägerin angewiesen war. Wollte er nun diese Anweisung nicht annehmen, so hätte er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr die Annahme ablehnen und erklären müssen, er sehe einzig Fischer als seinen Schuldner an. Das nachträgliche Geltendmachen dieses Standpunktes vermochte die einmal erfolgte Annahme nicht rückgängig zu machen und widersprach den Grundsätzen redlichen Verkehrs. War sonach der Beklagte schon gemäß seiner Annahme vom 23. August der Klägerin gegenüber verpflichtet, so kann dann vollends kein Zweifel darüber bestehen, daß in seinem Briefe vom 21. September an den Vertreter der Klägerin ein bedingtes Zahlungsversprechen zu Gunsten der Klägerin liegt. Und da die
Bedingung, von deren Eintreffen das Versprechen abhängig ge macht wurde, unbestrittenermaßen eingetreten ist, ist die Klägerin auch von diesem Gesichtspunkte aus als Gläubigerin des Beklagten anzusehen und also zur Klage legitimiert, und muß die Haupt forderung geschützt werden. Dem ursprünglichen Gläubiger Fischer gegenüber ist der Beklagte nach der hier vertretenen Auffassung, wonach eine Anweisung im Sinne der Art. 406 ff. O. R. vor liegt, erst befreit durch die Zahlung. Anders wäre es freilich, wenn das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als An weisung, sondern als Forderungsüberweisung gemäß Art. 142 Ziff. 3 O. R. anzusehen wäre, also die Klägerin in dem Sinne an die Stelle Fischers getreten wäre, daß der Beklagte letzterem gegenüber befreit sein sollte. Es ist zuzugeben, daß der hier vor liegende Thatbestand manches bietet, was auf eine derartige For derungsüberweisung und damit auf eine Novation schließen läßt: Das Versprechen des Beklagten der Klägerin gegenüber und be sonders die Thatsache, daß er mit Fischer nach dem Kaufsab schlusse gar nicht mehr verkehrt hat. Allein der Neuerungswille geht doch aus diesen Umständen nicht klar hervor, und es dürfte daher richtiger erscheinen, das Rechtsverhältnis als Anweisung aufzufassen; das namentlich deshalb, weil mit der Übertragung der Forderung auf die Klägerin eine Schuld des Übertragenden (Fischers) an die Klägerin getilgt werden wollte, und nun im Verkehrsleben bei derartigen Verhältnissen gewiß die Regel ist, daß die Tilgung erst durch die Zahlung seitens des Drittschuldners erfolgen soll; hiezu ist aber das Rechtsgeschäft der Anweisung geeignet (Art. 407 Abs. 1 O. R.), nicht dagegen dasjenige der Forderungsüberweisung. für den nun eingetretenen Fall der 5. Die vom Beklagten Gutheißung der Hauptklage zur Kompensation verstellten Gegen folgende:forderungen an Fischer