Art. 56 and 57 Org.-Ges.; jurisdiction of the Federal Court in bankruptcy matters depends on whether the contested legal relationship is governed by federal or cantonal law. Claims based on a mortgage-secured debt, including the question whether the debtor is personally liable for the uncovered balance, are subject to cantonal law. Federal law applies only where the security has the character of a pledge within the meaning of federal law. If the appellant expressly invoked and was admitted on the basis of a mortgage right, the Federal Court cannot entertain a further appeal seeking deficiency participation under cantonal rules.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vor liegenden Streitsache hängt davon ab, ob diese nach eidgenössischem oder aber nach kantonalem Rechte zu beurteilen sei. Nun hat die Klägerschaft in ihrer Eingabe vom November 1899 ganz un zweifelhaft eine grundversicherte Forderung geltend gemacht, also, da die Rechtsverhältnisse an grundversicherten Forderungen vom kan tonalen Rechte geregelt sind, einen auf das kantonale Recht ge stützten Anspruch erhoben. Und indem sie jetzt die persönliche Haftbarkeit des Schuldners für den ungedeckten Betrag der pfand versicherten Forderung behauptet, macht sie wiederum einen An spruch geltend, den sie nur auf kantonales, nicht auf eidgenössi sches Recht begründen kann, wie sie denn auch ausdrücklich einen kantonalen Rechtssatz anruft: die Frage, ob der Schuldner einer grundpfandversicherten Forderung nur mit dem Unterpfande, oder auch persönlich hafte, ist vom kantonalen Recht beherrscht. Anders wäre es freilich, wenn es sich so verhielte, wie die Klägerschaft in der Klagebegründung angedeutet hat, wenn sie nämlich den Hypothe kartitel als Faustpfand innegehabt hätte; dann wäre hinsichtlich der Haftung des Schuldners eidgenössisches Recht maßgebend. Allein so verhält es sich in der That nicht; die Klägerschaft hat vielmehr ausdrücklich ein Grundpfandrecht behauptet und ist mit diesem zugelassen worden. Kommt sonach in der vorliegenden Streitsache in allen Punkten kantonales und nicht eidgenössisches Recht zur Anwendung, so kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.