Art. 56 und 57 Org.-Ges.; Art. 76 O.R.; Zuständigkeit des Bundesgerichts bei öffentlich-rechtlicher Schadenersatzpflicht aus kantonalen Hoheitsakten. Beruht die dem Beklagten auferlegte Ersatzpflicht auf einer Konzession, einem Flössereiverbot oder einer andern Verfügung der kantonalen Staatshoheit, so liegt eine öffentlich-rechtliche Obligation vor, die nicht dem eidgenössischen Obligationenrecht, sondern dem kantonalen Recht untersteht. Das Bundesgericht ist zur Berufung nicht zuständig. Art. 76 O.R. ist insoweit bloss deklaratorisch; aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Vorbehalts für Wirkungen und Erlöschen kann nicht e contrario geschlossen werden, dass das Bundesrecht auf öffentlich-rechtliche Obligationen Anwendung finde (consid. 4).
walt des Klägers beantragt in erster Linie auf die Berufung wegen Inkompetenz nicht einzutreten, eventuell dieselbe als unbe gründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erlassen bezüglich des Flößereiverbotes und der Erstellung des Dienststeges sei die Beklagte zu denjenigen Einrichtungen ver pflichtet worden, welche im Interesse der Flößerei gefordert seien. Sie habe denn auch durch Entgegennahme der Konzession, bezw. der späteren Bewilligung zur Errichtung eines Dienststeges die Verpflichtung übernommen, für allen den Flößern infolge der verschiedenen Bauten, bezw. der dadurch bedingten Verhinderung der Flößerei entstehenden Schaden aufzukommen, gleichviel, ob die Flößer im Aargau wohnen oder nicht. Es sei daher die aufge worfene Streitfrage, ob dem Kläger überhaupt ein privatrecht licher Anspruch auf die Benutzung des Rheinstromes zur Aus übung der Flößerei zustehe und ob nicht der Staat schadenersatz pflichtig sei, nicht zu lösen. Die Beklagte habe durch die Über nahme der Schadenersatzpflicht, welche staatlicherseits in der Kon zession und im Flößereiverbot ausgesprochen sei, auf alle diese Einwendungen verzichtet. Bei dieser Voraussetzung bleibe die Frage unerörtert, ob die Verwaltungsbehörde berechtigt gewesen sei, die Ansprüche der Flößer zu schützen. Denn nicht aus jenem Vorbe halte werden Rechte zu Gunsten des Klägers abgeleitet, sondern vielmehr aus der Thatsache, daß die Konzessionäre die Konzession mit jenen Vorbehalten angenommen, die Schadenersatzpflicht also freiwillig anerkannt haben. 4. Wie aus der Begründung des angefochtenen Urteils hervor geht, hat die Vorinstanz die Klage deshalb grundsätzlich gutge heißen, weil die der Beklagten erteilten Konzessionen und das damit im Zusammenhang stehende Flößereiverbot eine Verpflich tung des Konzessionärs zur Schadloshaltung der Flößer und damit auch des Klägers in sich schließe. Die in Rede stehenden Erlasse des aargauischen Regierungsrates sind aber öffentlich rechtliche Akte, Außerungen der kantonalen Staatshoheit. Die Verpflichtungen, welche aus denselben für die Beklagte resultieren, haben somit ihren Entstehungsgrund im kantonalen öffentlichen Recht; es sind Verbindlichkeiten öffentlich rechtlicher, nicht privat rechtlicher Natur. Dies ist offenbar auch die Meinung der Vor instanz, wenn sie sagt, die Berechtigung des Klägers, von der Beklagten wegen Behinderung in der Flößerei Schadenersatz zu daß die Konzessionäre verlangen, beruhe auf der Thatsache, die Konzession mit den genannten Vorbehalten entgegengenommen und die Schadenersatzpflicht dadurch anerkannt haben. Nichts deutet darauf hin, daß die Vorinstanz die Erteilung und Ent gegennahme der Konzession mit jenen die Flößer schützenden Be stimmungen etwa als privatrechtlichen Vertrag zu Gunsten Dritter aufgefaßt habe. Beruht also die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Schadenersatzleistung an den Kläger auf der Annahme einer dahin gehenden öffentlich recht lichen Obligation, so handelt es sich um die Anwendung nicht des eidgenössischen, sondern des kantonalen Rechtes, und das Bundesgericht ist daher gemäß Art. 56 und 57 des Org. Ges. nicht kompetent, auf die Berufung einzutreten. Das eidgenössische Obligationenrecht spricht freilich bloß in Bezug auf die Ent stehung von Schuldverpflichtungen aus Gründen des öffent lichen Rechtes, sowie aus familien und erbrechtlichen Verhältnissen ausdrücklich aus, daß hier die Negelung des kantonalen oder des bezüglichen eidgenössischen Rechtes gelte (Art, 76 O. R.). In Bezug auf die Wirkungen und die Erlöschungsgründe dieser Obligationen enthält der Gesetzestext einen gleichlautenden all gemeinen Vorbehalt nicht. Allein die hierauf gegründete Schluß folgerung, daß auf Schuldverpflichtungen, die im kantonalen öffentlichen oder bürgerlichen Recht wurzeln, das eidgenössische Obligationenrecht, wenigstens was die Wirkungen und den Unter gang betrifft, Anwendung finde, kann nicht als berechtigt aner kannt werden; denn das eidgenössische Obligationenrecht umfaßt überhaupt, entsprechend der Verfassungsbestimmung, in deren Aus führung es erlassen worden ist, nur diejenigen Obligationen, die aus dem privaten Vermögensverkehr, aus dem Verkehrsrecht und aus Delikten entspringen. Die Obligationen aus öffentlichem Recht, wie diejenigen aus familienrechtlichen und erbrechtlichen Verhältnissen, liegen vollständig außerhalb dieser, dem genannten Bundesgesetz zugeschiedenen Materie, und es können deshalb dessen Bestimmungen auf dieselben überhaupt keine Anwendung finden. Hieraus ergibt sich denn auch, daß dem Art. 76 O. R. lediglich die Bedeutung einer rein deklaratorischen, angesichts des Art. 64 der Bundesverfassung von 1874 durchaus selbstverständlichen Be
stimmung beigemessen, und ein Schluß e contrario im bezeichneten Sinne aus derselben nicht gezogen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird wegen Inkompetenz nicht eintreien.