- Urteil vom 14. September 1900 in Sachen
Aktiengesellschaft Kraftübertragungswerke Rheinfelden
gegen Ochslin.
Klage auf Schadenersatz wegen Behinderung der Flösserei, auf Grund
einer Konzesssion. Anwendung des eidgenössischen oder des kantona
len Rechtes ? Art. 56 und 57 Org.-Ges. Tragweite des Art. 76 O.-R.
A. Durch Urteil vom 4. Mai 1900 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger 5333 Fr. 50 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit der Betreibung, 7. Januar 1899, zu
bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei die Klage gänzlich
abzuweisen, eventuell zum Teil. Eventuell sei die Streitsache mit
angemessener Weisung zur Aktenvervollständigung an das Han
delsgericht zurückzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Beklagten seine schriftlich gestellten Berufungsanträge. Der An
walt des Klägers beantragt in erster Linie auf die Berufung
wegen Inkompetenz nicht einzutreten, eventuell dieselbe als unbe
gründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat am 21. April
1894 einer Gesellschaft für Nutzbarmachung der Wasserkräfte des
Rheins bei Rheinfelden zu Handen einer zu errichtenden Aktien
gesellschaft, vertreten durch ihren Präsidenten Oberst und National
rat O. Zschokke, die staatliche Konzession, eine Wasserwerksanlage
am Rhein bei Rheinfelden zu errichten und zu betreiben, erteilt.
Die Konzession ist dann auf die Beklagte übergegangen, und
diese hat das Wasserwerk in der Folge ausgeführt. In 5 der
Konzession wurde die Bestimmung aufgenommen: Im übrigen
werden alle Rechte des Staates und Dritter ausdrücklich gewahrt,
insonderheit diejenigen, welche in den innert nützlicher Frist ein
gereichten Einsprachen enthalten sind , und 14 bestimmt, daß
durch die zwischen dem Stauwehr und dem Theodorshof das
Strombett durchquerenden Felsriffe ein Fisch und Floßweg
herzustellen sei, dessen Lage und Ausdehnung, Breite und Tiefe
von der zuständigen technischen Staatsbehörde nach Einvernahme
der beteiligten Flößereitreibenden des Näheren bestimmt werden.
Um das Stauwehr bauen zu können, erwirkte die Beklagte beim
aargauischen Regierungsrate für die Zeit vom 1. Oktober 1897
bis 1. April 1898 ein Flößereiverbot, welches nachher bis zum
- Mai gleichen Jahres erstreckt wurde. Das Verbot wurde mit
dem Vorbehalt erteilt, daß die Kraftwerke für alle Folgen dieses
Verbotes und für allen Schaden, der dem Staate oder Dritten
daraus erwächst, haften. Des Fernern bewilligte der Regierungs
rat am 15. Juni 1898 die Erstellung eines, in der Konzession
nicht vorgesehenen Dienststeges. In dem betreffenden Erlaß ist
u. a. gesagt: Alle Rechte Dritter werden vorbehalten. Nament
lich ist die Gesellschaft haftbar für den Schaden oder die Nach
teile, welche während dem Bau des Steges der Schiffahrt und
Flößerei in der Zeitperiode, in welcher diese offen ist, erwachsen.
- Der Kläger Ochslin, Holzhändler in Basel, behauptet mit
der vorliegenden, beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein
gereichten Klage, er sei an dem Flößen des von ihm im Winter
1897/98 gekauften Bauholzes nach Basel infolge der Wasser
baute der Beklagten und speziell des Flößereiverbotes gehindert
worden, und verlangt deshalb von der Beklagten Schadenersatz
im Betrag von 9062 Fr. 30 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit
Januar 1899. In rechtlicher Beziehung machte er zur Be
gründung desselben im wesentlichen geltend:
a. Er besitze einen rechtlichen Anspruch, auf dem Rhein zu
flößen gemäß der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem
Großherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasser
verkehr auf dem Rhein. Art. 1 dieser Übereinkunft besage, daß
der Verkehr auf dem Rhein nur denjenigen Beschränkungen unter
worfen sei, welche die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ge
bieten. Die Beklagte habe den Kläger in diesem Rechte verletzt,
weshalb sie ihm schadenersatzpflichtig sei.
b. Die Beklagte habe die in den Konzessionen zum Schutze der
Flößerei ihr auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt. Sie sei
verpflichtet gewesen, einen Floßweg zu erstellen, aber die Bauzeit
sei mit April 1898 abgelaufen, ohne daß derselbe gemacht worden
wäre. Diese Mißachtung der Konzession mache die Beklagte eben
falls schadenersatzpflichtig.
c. Bei Bewilligung des Flößereiverbotes und bei Erteilung
der Konzession für den Dienststeg habe der Regierungsrat die
Beklagte für allen Schaden verantwortlich erklärt, der dem Staat
oder Dritten aus dem Verbot oder durch den Bau der Brücke
entstehen sollte. Die Beklagte habe diese Bewilligungen so ange
nommen, und damit die Schadenersatzpflicht anerkannt.
Die Beklagte hat die Klage des gänzlichen bestritten.
- Die Vorinstanz erklärt zunächst als durch die Beweiser
hebungen im Prozesse Wunderlin gegen die Beklagte als festge
stellt, daß auf den 15. Mai 1898, dem Zeitpunkt des Aufhörens
des Flößereiverbotes, die Flößerei thatsächlich nicht habe ausgeübt
werden können, und auch jetzt noch nicht ausgeübt werden könne.
Sodann sei nicht zu bezweifeln, daß der Kläger die in der Klage
behaupteten Holzkäufe gemacht habe, daß er dann aber infolge
der Installationen der Beklagten nach dem 15. Mai den Fluß
transport des Holzes nicht habe vornehmen können. Er sei daher
berechtigt, den Ersatz derjenigen Mehrkosten zu verlangen, die
ihm durch die anderweitigen Transporte erwachsen sind. Denn
laut der Konzession der Beklagten und den regierungsrätlichen
Erlassen bezüglich des Flößereiverbotes und der Erstellung des
Dienststeges sei die Beklagte zu denjenigen Einrichtungen ver
pflichtet worden, welche im Interesse der Flößerei gefordert seien.
Sie habe denn auch durch Entgegennahme der Konzession, bezw.
der späteren Bewilligung zur Errichtung eines Dienststeges die
Verpflichtung übernommen, für allen den Flößern infolge der
verschiedenen Bauten, bezw. der dadurch bedingten Verhinderung
der Flößerei entstehenden Schaden aufzukommen, gleichviel, ob die
Flößer im Aargau wohnen oder nicht. Es sei daher die aufge
worfene Streitfrage, ob dem Kläger überhaupt ein privatrecht
licher Anspruch auf die Benutzung des Rheinstromes zur Aus
übung der Flößerei zustehe und ob nicht der Staat schadenersatz
pflichtig sei, nicht zu lösen. Die Beklagte habe durch die Über
nahme der Schadenersatzpflicht, welche staatlicherseits in der Kon
zession und im Flößereiverbot ausgesprochen sei, auf alle diese
Einwendungen verzichtet. Bei dieser Voraussetzung bleibe die Frage
unerörtert, ob die Verwaltungsbehörde berechtigt gewesen sei, die
Ansprüche der Flößer zu schützen. Denn nicht aus jenem Vorbe
halte werden Rechte zu Gunsten des Klägers abgeleitet, sondern
vielmehr aus der Thatsache, daß die Konzessionäre die Konzession
mit jenen Vorbehalten angenommen, die Schadenersatzpflicht also
freiwillig anerkannt haben.
4. Wie aus der Begründung des angefochtenen Urteils hervor
geht, hat die Vorinstanz die Klage deshalb grundsätzlich gutge
heißen, weil die der Beklagten erteilten Konzessionen und das
damit im Zusammenhang stehende Flößereiverbot eine Verpflich
tung des Konzessionärs zur Schadloshaltung der Flößer und
damit auch des Klägers in sich schließe. Die in Rede stehenden
Erlasse des aargauischen Regierungsrates sind aber öffentlich
rechtliche Akte, Außerungen der kantonalen Staatshoheit. Die
Verpflichtungen, welche aus denselben für die Beklagte resultieren,
haben somit ihren Entstehungsgrund im kantonalen öffentlichen
Recht; es sind Verbindlichkeiten öffentlich rechtlicher, nicht privat
rechtlicher Natur. Dies ist offenbar auch die Meinung der Vor
instanz, wenn sie sagt, die Berechtigung des Klägers, von der
Beklagten wegen Behinderung in der Flößerei Schadenersatz zu
daß die Konzessionäre
verlangen, beruhe auf der Thatsache,
die Konzession mit den genannten Vorbehalten entgegengenommen
und die Schadenersatzpflicht dadurch anerkannt haben. Nichts
deutet darauf hin, daß die Vorinstanz die Erteilung und Ent
gegennahme der Konzession mit jenen die Flößer schützenden Be
stimmungen etwa als privatrechtlichen Vertrag zu Gunsten Dritter
aufgefaßt habe.
Beruht also die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene
Verpflichtung der Beklagten zur Schadenersatzleistung an den
Kläger auf der Annahme einer dahin gehenden öffentlich recht
lichen Obligation, so handelt es sich um die Anwendung nicht
des eidgenössischen, sondern des kantonalen Rechtes, und das
Bundesgericht ist daher gemäß Art. 56 und 57 des Org. Ges.
nicht kompetent, auf die Berufung einzutreten. Das eidgenössische
Obligationenrecht spricht freilich bloß in Bezug auf die Ent
stehung von Schuldverpflichtungen aus Gründen des öffent
lichen Rechtes, sowie aus familien und erbrechtlichen Verhältnissen
ausdrücklich aus, daß hier die Negelung des kantonalen oder
des bezüglichen eidgenössischen Rechtes gelte (Art, 76 O. R.).
In Bezug auf die Wirkungen und die Erlöschungsgründe dieser
Obligationen enthält der Gesetzestext einen gleichlautenden all
gemeinen Vorbehalt nicht. Allein die hierauf gegründete Schluß
folgerung, daß auf Schuldverpflichtungen, die im kantonalen
öffentlichen oder bürgerlichen Recht wurzeln, das eidgenössische
Obligationenrecht, wenigstens was die Wirkungen und den Unter
gang betrifft, Anwendung finde, kann nicht als berechtigt aner
kannt werden; denn das eidgenössische Obligationenrecht umfaßt
überhaupt, entsprechend der Verfassungsbestimmung, in deren Aus
führung es erlassen worden ist, nur diejenigen Obligationen, die
aus dem privaten Vermögensverkehr, aus dem Verkehrsrecht und
aus Delikten entspringen. Die Obligationen aus öffentlichem
Recht, wie diejenigen aus familienrechtlichen und erbrechtlichen
Verhältnissen, liegen vollständig außerhalb dieser, dem genannten
Bundesgesetz zugeschiedenen Materie, und es können deshalb dessen
Bestimmungen auf dieselben überhaupt keine Anwendung finden.
Hieraus ergibt sich denn auch, daß dem Art. 76 O. R. lediglich
die Bedeutung einer rein deklaratorischen, angesichts des Art. 64
der Bundesverfassung von 1874 durchaus selbstverständlichen Be
stimmung beigemessen, und ein Schluß e contrario im bezeichneten
Sinne aus derselben nicht gezogen werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird wegen Inkompetenz nicht
eintreien.