Art. 66 Abs. 1, Art. 85 Org.-Ges.; Art. 11 Abs. 2 und 3 eidg. C.P.O.; Art. 63 Ziff. 4, Art. 65 Abs. 1 Org.-Ges.: Der Litisdenunziat ist nicht Partei, sondern Vertreter des Litisdenunzianten. Ihm läuft daher keine eigene Berufungsfrist; massgebend ist vielmehr die Frist, die dem Hauptparteienlauf offensteht. Dies gilt sowohl nach eidgenössischem Prozessrecht wie auch nach zürcherischem Recht, das den Denunziaten nur auf besonderes Verlangen mit dem Urteil bedient und den Streitverkünder zur Orientierung verpflichtet. Fehlt der Berufung die gesetzlich verlangte schriftliche Begründung, ist auf sie ebenfalls nicht einzutreten (consid. 1-2).
ab, ob dem Litisdenunziaten eine eigene Berufungsfrist, von der Mitteilung des Urteils an ihn an, läuft, oder ob für ihn die dem Litisdenunzianten laufende Frist gilt. Nach Art. 66 Abs. 1 Org. Ges. sind zur Berufung auch die Nebenparteien (Litis denunziaten, Intervenienten) berechtigt, sofern ihnen nach dem kantonalen Gesetze Parteirechte zukommen. Daß dieses Erfordernis nach zürcherischem Prozeßrecht zutreffe, ist vom Kläger und Be rufungsbeklagten nicht bestritten und kann daher wohl als fest stehend angenommen werden, wie denn auch wirklich nach zürche rischem Prozeßrecht der Litisdenunziat zur Einlegung von Rechts mitteln befugt ist. Dagegen fragt es sich, wie bemerkt, ob dem Litisdenunziaten eine eigene Berufungsfrist laufe. Wäre der Litis denunziat als Partei anzusehen, so müßte diese Frage wohl bejaht werden, da Art. 63 Ziff. 4 Org. Ges. vorschreibt, die (kantonalen) Urteile seien den Parteien von Amteswegen schrift lich mitzuteilen, und die Berufungsfrist mit dieser Mitteilung beginnt (Art. 65 Abs. 1 eod.). Wenn also der Litisdenunziat Partei im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist, so ist ihm kraft eidg. Rechtes das Urteil schriftlich mitzuteilen und es würde alsdann die Bestimmung des 253 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes, wonach Urteile und Beschlüsse dem Litisdenun ziaten (und dem Intervenienten) bloß auf Verlangen und gegen Bezahlung der Kosten zuzufertigen sind, bei Sachen, die der Be rufung an das Bundesgericht unterliegen, nicht Stand halten. Wird für diese präjudizierende Frage, ob der Litisdenunziat als Partei anzusehen sei, das eidgenössische Recht als maßgebend erklärt wofür Art. 85 Org. Ges. angerufen werden kann so ergiebt sich, daß jene Frage zu verneinen ist: nach Art. 11 Abs. 2 der alsdann zur Anwendung gelangenden eidg. C. P. O. ist der Litisdenunziat Vertreter des Litisdenunzianten, nicht dessen Partei oder Streitgenosse, und nach Abs. 3 eod. lautet das Ur teil auf den Namen des Litisdenunzianten. Der Litisdenunziat kann daher nach der Auffassung des eidg. Civilprozeßgesetzes An griffs und Verteidigungsmittel, also auch Rechtsmittel, nur als Vertreter der Hauptpartei (des Litisdenunzianten) geltend machen (vgl. für die deutsche C. P. O.: Schultze in Zeitschrift für deutschen C. P., Bd. II, S. 88), und daraus folgt wohl, daß ihm keine besondere Rechtsmittelfrist läuft. Zum gleichen Resultate ge langt man aber auch, wenn man jene präjudizierende Frage nach kantonalem, vorliegend also nach zürcherischem Recht entscheidet: nach zürcherischem C. P. werden die Urteile dem Litisdenunziaten, wie bemerkt, nur auf sein spezielles Verlangen mitgeteilt, und ist es Sache des Streitverkünders, den Denunziaten über die Lage des Prozesses zu unterrichten ( 251 Abs. 2 zürch. Rechtspflege gesetz); danach aber erscheint der Litisdenunziat nicht als Partei, sondern höchstens als Vertreter, wenn nicht gar als bloßer Ge hülfe oder Beistand der (Haupt)partei. In beiden Fällen gelangt man daher zu dem Schlusse, dem Litisdenunziaten eine eigene Berufungsfrist nicht einzuräumen, und somit muß vorliegend die erst am 7. Juni 1900 formrichtig eingelegte Berufung des Litis denunziaten als verspätet bezeichnet werden; erkannt: Auf die Berufungen wird nicht eingetreten.