Art. 3 F.-H.-G. in Verbindung mit Art. 5 lit. d Fabrikgesetz und dem Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1887; Berufskrankheit und Kausalbeweis. Die Bezeichnung der gefährlichen Krankheiten erzeugenden Industrien durch den Bundesrat bindet die Gerichte, soweit sie sich im Rahmen des gesetzlichen Delegations- und Ausführungsrechts hält. Für die Haftpflicht aus Berufskrankheit genügt nicht der strikte Beweis im naturwissenschaftlichen Sinn, sondern der Nachweis des ausschließlichen Kausalzusammenhangs mit größter Wahrscheinlichkeit, wenn ein absoluter Beweis nach der Natur der Sache kaum möglich ist (vgl. Erw. 2). Die Würdigung eines widerspruchsfreien, auf Akten und Sektion beruhenden Gutachtens ist bundesrechtlich nur auf Aktenwidrigkeit oder Rechtsverletzung überprüfbar. Kosten- und Schadensberechnung bleiben bestehen, wenn sie auf den bindenden tatsächlichen Feststellungen beruhen.
Die Augenentzündung hob sich bald; dagegen traten Symptome einer Allgemeinerkrankung auf: Schwächegefühl, Kopfschmerzen, Appetitmangel, auffallende Blässe des Gesichts, dunkle Färbung des Urins. Die am 1. Dezember vorgenommene Untersuchung des Urins ergab u. a. schmutzig schwarzbraune Farbe, kein Sedi ment, weder Eiweiß, noch Zucker, noch Gallenfarbstoff, das Fehlen von morphologischen Bestandteilen, insbesondere von Niereneylin dern; die Untersuchung des Körpers zeigte u. a. hochgradige Blässe der Haut und kleinen raschen Puls, sowie schwache Herz töne. Während die Dunkelfärbung des Urins sich bis zum 11. Dezember allmälig hob, besserte sich das Allgemeinbefinden nicht gegenteils trat am 4. Dezember eine Thrombose der Venen der Waden ein. Am 16. Dezember war die Pulsfrequenz auf 120 gestiegen; ohne daß neue Krankheitserscheinungen aufgetreten wären, erfolgte am 17. Dezember abends plötzlich der Tod, nach dem der Patient sich kurze Zeit im Bett aufgesetzt hatte. Nach der Anzeige, die der behandelnde Arzt Deck am 18. Dezember dem Bezirksamt Brugg erstattete, führte er die Krankheitserschei nungen zurück auf eine Vergiftung durch Einatmen schädlicher Dünste bei der Arbeit; und er bemerkte, der Tod des Flückiger stehe höchst wahrscheinlich mit dieser Vergiftung in ursächlichem Zusammenhang. Nach der im Laufe des Prozesses erstatteten, auf die Krankengeschichte und den Sektionsbefund gestützten gerichtlichen Expertise auf welche noch zu kommen sein wird erfolgte der Tod Flückigers durch Verstopfung der Lungenarterien, welche ihrerseits wieder eine Folge der Thrombose war; und diese Throm bose muß zurückgeführt werden auf die dem Tode vorangegangene Erkrankung. Nach dem (am 18. Dezember 1897 aufgenommenen) Sektionsbefund ergab die Sektion keine Anhaltspunkte, welche der eben mitgetheilten Ansicht des behandelnden Arztes widersprechen. anderseits lieferte sie auch keinen direkten positiven Beweis dafür. Die Witwe und die Kinder des Flückiger erhoben nun gegen die Beklagte die vorliegende Klage, mit der sie ursprünglich ver langten, daß die Beklagte verpflichtet werde, ihnen 5000 Fr., eventuell einen angemessenen Betrag, nebst Zins zu 5% seit 17. Dezember 1897 zu bezahlen. Die Kläger stützten sich dabei in erster Linie auf Art. 3 Fabrikhaftpflichtgesetz, da der Tod des Flückiger auf Phenylhydrazinvergiftung zurückgeführt werden müsse. Im Laufe des Prozesses brachten sie eine Erklärung des Bundes rates vom 18. November 1898 bei, wonach die Darstellung von Phenylhydrazin, wie sie von der Beklagten betrieben wird, im Sinne des Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes, sowie des Art. 3 Fabrikhaftpflichtgesetz zu denjenigen Industrieen gehört, die erwie senermaßen und ausschließlich bestimmte gefährliche Krankheiten erzeugen (Art. 1 Ziff. 9 des Bundesratsbeschlusses über die Aus führung von Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes, vom 19. Dezember 1887), und die Fabrik der Beklagten somit den genannten Art. 3 Fabrikhaftpflichtgesetz und 5 litt. d Fabrikgesetz untersteht. Even tuell behaupten die Kläger, der Tod des Flückiger sei auf einen gewöhnlichen Betriebsunfall zurückzuführen. Von den weitern Aus führungen der Kläger wird das Nötige in den spätern Erwägungen mitgeteilt werden. Die Beklagte bestritt, daß der Tød des Flückiger auf eine Er krankung zurückzuführen sei, die durch den Betrieb der Fabrik erfolgt sei, speziell, daß es sich um Phenylhydrazinvergiftung ge handelt habe. Ebensowenig könne von einem Betriebsunfalle ge sprochen werden. Sie trug deshalb auf Abweisung der Klage an. Die gerichtliche Expertise (erstattet am 27. September 1899 von Direktor Dr. Bircher, Aarau, Dr. Konrad Frey, daselbst, Dr. Markwalder, Baden i. Aargau) stellt zunächst den Krank heitsverlauf dar und giebt sodann eine Zusammenstellung der Wirkungen des Phenylhydrazins nach Versuchen an Tieren und Beobachtungen an Menschen; sie geht hierauf an Hand dieses Materials zu einer kritischen Besprechung der Krankheit des Ver storbenen über. In einem letzten Abschnitte bespricht sie die Frage was denn bei Flückiger noch anderes vorliegen könnte als Phe nylhydrazinvergiftung, und gelangt dazu, alle irgendwie in Be tracht kommenden Krankheiten, speziell Vergiftungen mit Blut giften, auszuschließen. Das Resultat ihrer Untersuchungen fassen die Experten in folgende Sätze zusammen: Wir finden bei der Krankheit die Hauptsymptome der Phenylhydrazinvergiftung, Entzündung der Augenbindehaut, Änämie, Hämoglobinurie, Thrombose; von den wichtigeren Erscheinungen fehlt nur die Gelbsucht, ohne daß wir jedoch diesen Umstand als Beweis gegen Annahme der Vergiftung gelten lassen könnten. Für Phenyl hydrazinvergiftung stimmt auch der Verlauf der Krankheit und
das Sektionsresultat, insbesondere das Verhalten der Milz, so wie der Umstand, daß alle andern Krankheiten mit ähnlichen Symptomen ausgeschlossen werden müssen und kein Grund zur Annahme einer andern Vergiftung vorhanden ist. Zum strikten Beweis der Phenylhydrazinvergiftung fehlen genau physikalische und chemische Blutuntersuchungen ganz, Harnuntersuchungen teilweise. Demgemäß beantworten die Experten die an sie ge stellten Fragen folgendermaßen: 1. Der Tod Flückigers erfolgte an Verstopfung der Lungenarterien, welche als indirekte Folge der dem Tode vorangegangenen Krankheit betrachtet werden muß. 2. Die Krankheit Flückigers ist mit größter Wahrscheinlichkeit auf Vergiftung mit Phenylhydrazin zurückzuführen. 3. Zur Annahme eines andern Betriebsunfalls liegt kein Grund vor. Die Beklagte hat vor den kantonalen Instanzen weder zu diesem Gutachten Ergänzungsfragen gestellt, noch Anordnung einer Ober expertise verlangt. Gestützt auf dasselbe haben die kantonalen In stanzen die Klage im Betrage von 4560 Fr. nebst Zins zu 5% seit 17. Dezember 1897 gutgeheißen. Hievon sind 60 Fr. Beer digungskosten, der Rest ist Entschädigungssumme wegen Verlust des Verforgers. Von den thatsächlichen Feststellungen der Vorin stanz ist noch hervorzuheben, daß von den zehn Kindern des Flückiger eine 1872 geborene unverheiratete Tochter krank und arbeitsunfähig ist und daß im weitern noch drei Kinder zur Zeit des Todes des Flückiger unterstützungsberechtigt waren. 2. Wenn von einer Haftpflicht der Beklagten für die den Klä gern aus dem Tode ihres Versorgers erwachsenen Folgen auf Grund des vorliegenden Thatbestandes gesprochen werden kann, so ist das jedenfalls nur möglich gestützt auf Art. 3 Fabrikhaftpflicht gesetz, nicht dagegen gestützt auf Art. 1 und 2 daselbst; denn in diesen beiden letztgenannten Bestimmungen wird die Haftpflicht des Unternehmers für Betriebsunfälle aufgestellt, und um einen Unfall handelt es sich vorliegend nach der Darstellung der Klage, der Krankengeschichte und der Expertise offenbar nicht, da nicht eine zeitlich begrenzte, gewaltsame äußere Einwirkung auf den Körper des Flückiger stattgefunden hat. Gemäß jenem Art. 3 Fabrikhaftpflichtgesetz nun haftet der Unternehmer unter zwei Voraussetzungen: erstens, wenn die von ihm betriebene Industrie zu denen gehört, die der Bundesrat in Ausführung von Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes als solche bezeichnet, die gefährliche Krankheiten erzeugen; und zweitens, wenn die Erkrankung erwie senermaßen und ausschließlich durch den Betrieb der Fabrik erfolgt ist. Jene erste Voraussetzung ist vorliegend erfüllt; die Entschei dung des Bundesrates hierüber ist, da sie sich auf den seinerseits rechtsgültigen Bundesratsbeschluß vom 19. Dezember 1887 stützt für die Gerichte maßgebend; die konkrete Entscheidung des Bun desrates stellt sich als eine völlig zulässige Anwendung des ge nannten rechtsgültigen Bundesratsbeschlusses dar. (Vgl. auch Entsch. des Bundesgerichts, Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 736, Erw. 3.) Jene zweite Voraussetzung gehört zweifellos in das Gebiet des Beweises. Für das Bundesgericht kann es sich daher gemäß Art. 81 Org. Ges. nur fragen, ob die Würdigung, die der kantonale Richter dem Beweisergebnisse hat zukommen lassen, aktenwidrig sei oder auf einer Verletzung bundesgesetzlicher Bestim mungen beruhe; es wird daher namentlich zu prüfen sein, ob der kantonale Richter den Begriff des Kausalzusammenhangs, wie er in der genannten Gesetzesbestimmung (Art. 3 Fabrikhaftpflichtge setz) niedergelegt ist, richtig angewendet oder aber verletzt habe. Über diese für das Schicksal der Berufung entscheidende Frage folgendes: Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Urteile im wesent lichen, wie dies in der Natur der Sache lag, auf das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen gestützt. Wenn sie nun an Hand dieses Gutachtens, in Verbindung mit der Thatsache, daß von früheren Krankheiten Flückigers nichts bekannt geworden, den Nachweis des ausschließlichen ursächlichen Zusammenhangs der Erkrankung und des dadurch erfolgten Todes des Flückiger mit dem Betriebe der Fabrik, d. h. mit der Arbeit, die ihm in der Fabrik oblag, für gegeben hält, so kann darin weder eine Akten widrigkeit, noch eine Verletzung bundesgesetzlicher Bestimmungen erblickt werden. Da das Gutachten selber sich völlig auf Grund age der Akten aufbaut und Aktenwidrigkeiten oder Verstöße gegen die Logik nirgends enthält, sein spezifisch medizinischer Inhalt aber sich der Beurteilung des nicht sachverständigen Richters naturgemäß entzieht, so bleibt nur die Frage zu lösen, ob die größte Wahrscheinlichkeit, die die Experten für den Kausalzu sammenhang zwischen der Krankheit und dadurch dem Tode des Flückiger und einer Phenylhydrazinvergiftung annehmen, für den
vom Gesetze (Art. 3 Fabrikhaftpflichtgesetz) verlangten Nachweis genüge. Das ist aber zu bejahen. Allerdings muß daran festge halten werden, daß es bei Klagen aus Art. 3 Fabrikhaftpflicht gesetz (Haftpflicht aus Berufskrankheiten) mit dem dem Kläger obliegenden Beweise nicht leicht genommen werden darf (vergl. Entsch. des Bundesgerichts, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 381). Allein es liegt wohl in der Natur derartiger Betriebs oder Be rufskrankheiten, daß ein ganz absoluter, strikter Beweis des Kausal zusammenhangs zwischen Fabrikbetrieb (Arbeit) und Erkrankung in vielen Fällen unmöglich geführt werden kann; diese Fälle mußten aber vom Gesetz vorausgesehen werden, und es war nun gewiß nicht dessen Meinung, in solchen Fällen die Haftpflicht auszuschließen. 3. Haftet so die Beklagte grundsätzlich für die den Klägern aus dem Tode des Flückiger entstandenen Folgen, so ist bezüglich des Quantitativs der von ihr zu leistenden Entschädigung zu bemer ken: Unterhaltsberechtigt waren zur Zeit des Todes des Flückiger nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz seine Ehefrau, sowie vier von seinen zehn Kindern. An dieser thatsächlichen Fest stellung ist umsomehr festzuhalten, als die Kläger gegen das vor instanzliche Urteil die Berufung nicht ergriffen haben. Ebensø ist das Alter der Ehefrau und der unterstützungsberechtigten Kinder von der Vorinstanz festgestellt, und hat sie hievon und vom Ver dienst des Flückiger ausgehend, das Kapital, das den Klägern durch den vorzeitigen Tod ihres Versorgers entzogen wurde, in richtiger Weise auf 4500 Fr. berechnet. Auch hat sie mit Recht ausgeführt, daß weder dem Flückiger Selbstverschulden, noch dem Beklagten Verschulden zur Last gelegt werden könne, und daß ein Abzug für Zufall nicht gemacht werden dürfe, da es sich um eine Erkrankung handelt (Art. 5 litt. a Fabrikhaftpflichtgesetz). Zum Kapital von 4500 Fr. kommen noch die Beerdigungskosten im Be trage von 60 Fr. Bezüglich Zinspflicht besteht kein Streit mehr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 1900 in allen Teilen bestätigt.