Art. 76 OR; Art. 50 ff. OR: Der Verlöbnisvertrag untersteht dem kantonalen Recht; die bundesrechtlichen Regeln über die Nichterfüllung von Obligationen finden als solche keine Anwendung. Der Verlöbnisbruch ist für sich allein weder unerlaubte Handlung noch Delikt, sondern höchstens Vertragsverletzung. Eine Haftung nach Art. 50 ff. OR setzt besondere, vom bloßen Rücktritt getrennte Umstände voraus, namentlich eine rechtswidrige Verletzung von Persönlichkeit oder Vermögen, etwa durch Beschimpfung, Bloßstellung, Rufschädigung oder täuschendes, eigennütziges Hinaushalten (E. 3–5). Der bloße Schmerz oder die Kränkung des anderen Teils infolge der Nichterfüllung genügt nicht.
B. gemachte Mitteilung Samstag den 10. dies die Verehelichung mit ihm einzugehen, wiederhole in dessen Auftrag, daß er nächsten Samstag d. 17. ds. ca. 4 Uhr Sie abholen will. Sollte es Ihnen wiederum ungelegen sein, wollen Sie gefl. den Grund der Ver schiebung angeben. Auf diese Zuschrift erwiderte die Braut durch Brief an den Civilstandsbeamten Weber vom 15. Juni 1899: Für's Erste war letzte Woche sehr krank, hatte heftige Hals entzündung (Diphteritis) und jetzt noch nicht so weit hergestellt bin, daß also an eine Hochzeit vorderhand nicht zu denken ist. Für's Zweite mag es mir auch nicht convenieren, ohne jeglichen Brautstaat aufzutreten, wie eine hergelaufene Vagabundin, der Hr. Bräutigam scheint aber von dieser Sitte keine Notiz zu nehmen. Im Ganzen könnte man von einer solchen Verbindung kein Glück hoffen, da alles nur Kupplerwerk ist und alles von Anfang bis Ende lauter Lug und Trug ist. Wollen Sie nun gütigst dies dem Hrn. Bräutigam mitteilen. Der Bräutigam ließ noch durch den Gemeindeweibel Alois Kistler von Reichen burg der Braut eine Anzeige zustellen, welche nach des Bräuti gams Behauptung dahin gegangen sein soll, daß die Braut sich bis zum 18. Juli zu erklären habe, ob sie ihr Eheversprechen halten wolle oder nicht; sollte keine Antwort erfolgen, so würde der Bräutigam annehmen, sie ziehe ihr Eheversprechen zurück. Nach der Zeugenaussage des Gemeindeweibels, der übrigens von dem Inhalte der Anzeige keine Kenntnis genommen zu haben er klärte, sagte die Braut bei deren Zustellung, sie sei durch diese Anzeige überrascht und noch zu wenig besonnen, um sich schon jetzt bestimmt äußern zu können, es pressiere auch noch nicht. Nach der Zeugenaussage einer Frau Karolina Spörri in Rei chenburg forderte die Braut, bei der Rückkehr vom Civilstandsamte, den Bräutigam auf, ihren Hausrat zu holen; derselbe habe diesen aber nicht erhalten. Gemäß Weisung vom 29. November 1899 klagte der Bräutigam gegen die Braut auf Zahlung einer Ent schädigung von 2500 Fr. wegen Verlöbnisbruchs. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. 2. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Entsch., Bd. XV, S. 431 ff.; XIX, S. 158, S. 399, Erw. 1; XXII, S. 531 ff., Erw. 2, Hüßer gegen Husi, S. 1135 ff. Erw. 2 ff. Reichmuth gegen Wiget), ist der Verlöbnisvertrag ein fa milienrechtlicher Vertrag, welcher nach Art. 76 O. R. durch das kantonale Recht geregelt wird, so daß auf denselben die vertrags rechtlichen Normen des O. R. (speziell die Grundsätze über Er füllung der Obligationen, Folgen der Nichterfüllung u. s. w.) jedenfalls als solche, als Normen des eidg. Rechts keine Anwen dung finden. Daran ändert es selbstverständlich nichts, daß das schwyzerische Recht ausdrückliche Gesetzesbestimmungen über den Verlöbnisvertrag nicht enthält; trotz dieses Mangels ist, da eben die Materie, welcher der Verlöbnisvertrag angehört, das Familien recht, der kantonalrechtlichen Ordnung unterliegt, nach kantonalem Rechte (dem Gewohnheitsrecht bezw. den allgemeinen Grundsätzen des kantonalen Rechts) zu entscheiden, ob überhaupt und eventuell unter welchen Voraussetzungen dem Verlöbnisvertrage rechtliche Wirkung zukommt, inwieweit der Rücktritt von demselben zum Schadenersatze (wegen Nichterfüllung einer Vertragspflicht) ver pflichtet, welcher Schaden zu ersetzen ist u. s. w. Es kann näm lich auch nicht etwa gesagt werden, Form und Wirkungen des Verlöbnisses seien in Art. 29 und 30 C. St. G. bundesrechtlich geregelt. Denn das Eheversprechen, von welchem hier die Rede ist, welches die Grundlage der Verkündung bildet und zu den Förmlichkeiten der Eheschließung gehört, ist von dem Verlöbnisse als selbständigem Vertrage verschieden; letzteres untersteht hinsicht lich seiner Form und seiner Folgen grundsätzlich dem kantonalen und nicht dem eidgenössischen Recht, wobei nur die Beschränkung Platz greift, daß nach bundesrechtlichen Grundsätzen weder ein gerichtlicher Zwang zur Eheschließung stattfinden darf, noch die Folgen des Verlöbnisvertrages derart geregelt werden dürfen, daß dadurch faktisch die Freiheit der Eheschließung vernichtet wird. Da letztere bundesrechtlichen Beschränkungen hier nicht in Frage stehen, so ist das Bundesgericht zu Beurteilung der vorliegenden Klage, insoweit dieselbe als eine Vertragsklage, eine vertragliche Schaden ersatzklage wegen Nichterfüllung des Eheversprechens durch die Beklagte sich qualifiziert, gemäß Art, 56 und 57 O. G. nicht kompetent, indem insoweit nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht anwendbar und auch nicht etwa eidgenössisches Recht von der Vorinstanz angewendet worden ist. 3. Nun wird indeß die Klage nicht nur auf die Nichterfüllung des Verlöbnisses durch die Beklagte begründet, sondern es wird zu
deren Begründung auch auf Art. 50 ff., speziell Art. 55 O. R. abgestellt, also geltend gemacht, es liege im Rücktritte vom Ver löbnisse in concreto eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 f. O. R., d. h. eine Handlung, welche, auch abgesehen von der Verletzung der Vertragspflicht aus dem Verlöbnisver trage, widerrechtlich sei. In dieser Hinsicht ist, wie das Bun desgericht stets anerkannt hat, eidgenössisches Recht maßgebend, und das Bundesgericht ist daher zur Beurteilung der Berufung kompetent und hat auf deren Prüfung einzutreten. 4. Dabei ist aber grundsätzlich festzuhalten: In dem Verlöb nisbruch an sich liegt keine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 ff. O. R., kein Delikt. Derselbe enthält, sofern eben das maßgebende kantonale Recht den freien und willkürlichen Rück tritt vom Verlöbnis gestattet, oder sofern das Verlöbnis nach dem maßgebenden kantonalen Rechte wegen mangelnder Form und rechtlich nicht gültig ist, überhaupt nichts rechtswidriges; sofern dagegen das kantonale Recht den freien Rücktritt vom Verlöbnisse nicht gestattet und das Verlöbnis nach kantonalem Rechte gültig ist, so liegt in dem Verlöbnisbruch allerdings eine Rechtswidrigkeit, allein kein Delikt, sondern eine bloße Vertrags verletzung. Er enthält die Verletzung einer vertraglich übernom menen rechtlichen Verpflichtung, aber er ist keine Handlung welche gegen ein allgemeines, d. h. auch abgesehen von besonders übernommener vertraglicher Verpflichtung geltendes Gebot der Rechtsordnung verstoßen würde. Er ist nur deshalb rechtswidrig, weil er vertragswidrig ist. Schutz gegen den Verlöbnisbruch an sich gewähren daher nur diejenigen Normen, welche die Folgen der Nichterfüllung des Verlöbnisvertrages regeln, d. h. die Normen des kantonalen Rechts, nicht dagegen die Bestimmungen des eidg. O. R. über die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung. Damit diese letzteren zur Anwendung kommen, müssen besondere Umstände vorliegen, zufolge welchen der Verlöbnisbruch sich als eine, auch abgesehen von der Verletzung einer übernommenen Vertragspflicht, rechtswidrige Handlung, als ein rechtswidriger Angriff auf ein Rechtsgut darstellt, welches durch die Rechtsord nung allgemein, nicht nur in der Richtung gegen Verletzung be sonderer vertraglicher Verpflichtungen, geschützt ist. Das Verhalten des vom Verlöbnis zurücktretenden Teils muß also ein solches sein, welches sich auch dann, wenn ein vertraglicher Anspruch, es, weil das kantonale Recht einen solchen überhaupt nicht kennt, sei es wegen mangelnder Form des Verlöbnisses, nicht besteht, als ein rechtswidriges, Persönlichkeits oder Vermögensrechte des an dern Teils verletzendes darstellt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Bruch des Verlöbnisses in verletzender, den andern Teil der Mißachtung oder dem Gespötte unverdient aussetzender oder seinen guten Ruf gefährdender Art und Weise erfolgt, oder wenn der vom Verlöbnis Zurücktretende mutwillig öder gar etwa in eigennütziger oder unlauterer Absicht den andern Teil über seine wahre Absicht getäuscht und hingehalten hat u. dgl. Dagegen kann selbstverständlich nicht deshalb allein von einer widerrecht lichen ernstlichen Verletzung persönlicher Verhältnisse gesprochen werden, weil durch den einseitigen Rücktritt vom Verlöbnisse der andere Teil, was ja in größerem oder geringerem Maße stets der Fall sein wird, sich gekränkt oder schmerzlich berührt fühlen mag. Denn dies ist einfach eine Folge der Nichterfüllung des Verlöbnisses an sich. 5. Werden diese allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so erscheint die Berufung ohne weiteres als un begründet. Zwar ist es zweifelhaft, ob es richtig ist, daß, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, es nicht erwiesen sei, daß die Be klagte das Verlöbnis aufgelöst habe. Freilich hat die Beklagte nie mals ausdrücklich erklärt, sie trete vom Verlöbnisse zurück, allein in ihrem thatsächlichen Verhalten wäre doch wohl eine stillschwei gende Erklärung in diesem Sinne, eine thatsächliche Weigerung, das Eheversprechen zu vollziehen, zu erblicken. Allein auch hievon ausgegangen erscheint die Klage, insoweit sie in die Kompetenz des Bundesgerichts fällt, als unbegründet. Denn es mangelt durchaus an Momenten, welche den Rücktritt vom Verlöbnisse zu einem Delikte stempeln würden. Die Beklagte ist einfach der Vollziehung des Verlöbnisses thatsächlich ausgewichen, weil sie, wie es scheint, davon kein Glück sich versprach, also weil sie das selbe bereute, ohne dabei irgendwie in verletzender, den Kläger bloßstellender oder seine Ehre oder seinen guten Ruf gefährdender Weise vorzugehen. Unter diesen Umständen ist klar, daß in ihrem Rücktritte vom Verlöbnisse höchstens eine Vertragsverletzung, nicht aber ein Delikt gefunden werden kann, um so mehr, als die Art
Civilrechtspflege und Weise, wie der Kläger von Anfang an mit Schadenersatz forderung drohte und die Braut durch Amtspersonen zur Voll ziehung der Trauung auffordern ließ, in der That mehr geeignet war, die Braut vom Eheabschlusse abzuschrecken, als sie dazu zu bestimmen. Mit Rücksicht auf dieses Verhalten des Klägers, wel cher das Verhältnis zu seiner Braut in ganz geschäftsmäßiger Weise behandelte, kann denn übrigens auch kaum von einer ernstlichen Verletzung der persönlichen Verhälnisse des Klägers gesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und demnach das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz in allen Teilen bestätigt.