BGE 26 II 598
BGE 26 II 598Bge24.04.1854Originalquelle öffnen →
durch Trascewsky allein ausgeführt worden. Er allein habe die Kranke besucht und untersucht. Da aber Trascewsky kein paten¬ tierter Arzt sei, so habe er, indem er die Frau Bünter behandelte, das Gesetz vom 24. April 1854, wonach im Kanion Nidwalden bloß patentierte Arzte den ärzlichen Beruf ausüben dürfen, verletzt und damit eine widerrechtliche Handlung begangen, aus der weder er noch sein Dienstherr Cubasch irgend welche Rechte herleiten kön¬ nen. Der Kläger habe aber auch selbständig eine widerrechtliche Handlung begangen, indem er einem nicht patentierten Arzte die alleinige Behandlung einer Kranken übertrug. Zur Widerklage führte er im wesentlichen aus: Da Trascewsky kein patentierter Arzt sei, spreche die Vermutung dafür, daß seine Diagnose und Behandlung eine falsche gewesen sei. Die Vermutung sei auch richtig; Trascewsky habe die Krankheit der Frau Bünter unter anderem für Lungenschwindsucht gehalten, während sie an dieser Krankheit nie gelitten habe. Über die Art der Behandlung sei hervorzuheben: Trascewsky habe während vier oder fünf Tagen permanente Irrigationen verordnet, welche in einem Bauernhause nicht zweckmäßig durchgeführt werden können; die Kranke habe deshalb beständig im Wasser gelegen und habe Fröste gehabt. Auf Anordnung Trascewsky habe sie wiederholt ins Freie gehen müssen, zu einer Zeit, wo solche Ausgänge schädlich gewesen seien. Ganz unnötigerweise habe Trascewsky die Kranke während der Untersuchung längere Zeit abgedeckt gelassen; es sei kein Wunder, wenn die Kranke, welche infolge dieser Kur sehr schwach und an¬ gegriffen gewesen sei, schließlich eine Lungenentzündung bekommen habe. Vom 28. Februar an sei Trascewsky nicht mehr gekommen, trotz schlechtem Zustand der Kranken; deshalb habe Dr. Limacher aus Luzern geholt werden müssen, welcher die Frau an einer Lungenentzündung leidend angetroffen habe. Die Behauptung, daß die Kranke an Lungenschwindsucht gestorben sei, werde bis zum Beweis des Gegenteils bestritten. Die erste Instanz hat nach durchgeführtem Zeugenbeweis die Hauptklage abzüglich eines Be¬ trages von 6 Fr. gutgeheißen und die Widerklage abgewiesen Das kantonale Obergericht hat das Urteil der ersten Instanz in der Hauptsache bestätigt. 3. Das zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Bezug auf die ärztliche Behandlung der Frau Bünter begründete Rechtsver¬ hältnis ist nach eidgenössischem Obligationenrechte nicht, wie die kantonalen Gerichte annehmen, als Mandat, sondern gemäß Art. 348 O.=R. als Dienstvertrag (Vertrag über freie Dienste) zu behandeln. Daß in der That zwischen den Litiganten ein solches Vertragsverhältnis entstanden ist, unterliegt nach den beidseitigen Parteianbringen keinem Zweifel. Der Kläger stützt hierauf seine Klage, indem er für die dem Beklagten durch die ärztliche Be¬ handlung seiner Ehefrau geleisteten Dienste das Honorar ver¬ langt, und der Beklagte bezeichnet den Kläger selbst ausdrücklich als den Dienstherrn des behandelnden Assistenten Trascewsky und macht ihn als solchen verantwortlich für die ärztlichen Handlungen desselben. Der Beklagte ist hienach, gemäß Art. 338 O.=R., zur Bezahlung der angemessenen Vergütung für die geleisteten Dienste an den Kläger verpflichtet, vorausgesetzt, daß dieser seinerseits die ihm aus dem Dienstvertrag erwachsenen Verpflichtungen gehörig erfüllt habe. 4. Um diese Verpflichtungen gehörig erfüllen zu können, war der Kläger gehalten, bei der Behandlung der Kranken so zu verfahren, wie es den allgemein anerkannten und zum Gemeingut gewordenen Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft entsprach (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XVIII, S. 341, Erw. 4). Hat es der Kläger und Widerbeklagte an einer derart sachgemäßen Behandlung fehlen lassen, und ist infolgedessen der Tod der Pa¬ tientin herbeigeführt worden, so ist er (abgesehen von den Grund¬ sätzen des eidg. Obligationenrechts über Schadenshaftung wegen unerlaubter Handlungen) aus dem Dienstvertrag schadenersatz¬ pflichtig geworden, sofern er nicht beweisen kann, daß ihn dabei kein Verschulden trifft. Die Beweislast dafür, daß infolge der Be¬ handlung des Trascewsky die Frau Bünter gestorben sei, sowie für den geltend gemachten Schaden trifft nach Art. 110 O.=R. den Beklagten und Widerkläger; sind diese Beweise erbracht, so hat der Kläger und Widerbeklagte die Behandlung zu rechtfer¬ tigen, d. h. darzuthun, daß ihn dabei kein Verschulden treffe. Dem Verschulden des Arztes steht aber gemäß Art. 115 O.=R. das¬ jenige seines Assistenten gleich. 5. Über die Frage nun, ob der Kläger und Widerbeklagte die
ärztliche Behandlung der Frau Bünter sachgemäß besorgt habe, bezw. habe besorgen lassen, stellen die kantonalen Instanzen daß der vom Widerkläger angetretene Zeugenbeweis keinerlei lastende Momente zu Tage gefördert habe, indem den Aussagen der Mutter und Schwester der Verstorbenen mit Rücksicht auf deren Verwandtschaft und auf die Depositionen anderer, durchaus unparteiischer Zeugen keine Beweiskraft beizumessen sei. Die Wür¬ digung der Zeugenaussagen in Hinsicht auf ihre Beweiskraft gehört aber dem Prozeßrecht an und unterliegt daher der Über¬ prüfung durch das Bundesgericht nicht, und was die Feststellung anbetrifft, daß der Zeugenbeweis keine, den Kläger und Wider¬ beklagten belastenden Momente zu Tage gefördert habe, so handelt es sich hier um eine thatsächliche Annahme des kantonalen Ge¬ richts, die, weil nicht aktenwidrig und nicht auf einer bundes¬ gesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des Beweiser¬ gebnisses beruhend, für das Bundesgericht nach Art. 81 Org.¬ Ges. verbindlich ist. Allerdings sind nicht alle vom Beklagten und Widerkläger beantragten Beweiserhebungen vorgenommen worden. Die von ihm angerufene Expertise hat nicht stattgefunden, und die beiden in der Berufungserklärung genannten Zeugen Christine und Theresia Blättler sind über die dort genannten Thatsachen nicht abgehört worden. Allein abgesehen davon, daß diese That¬ sachen für den dem Beklagten und Widerkläger nach dem oben Gesagten obliegenden Beweis nicht als erheblich erscheinen, han¬ delt es sich hier um Beweisanerbieten, die der Beklagte und Wi¬ derkläger erst nachträglich gemacht hat, und auf die das kantonale Gericht auch deshalb nicht eingetreten ist, weil er sich über recht¬ mäßige Verhinderungsgründe, dieselben früher vorzubringen, nicht ausgewiesen habe. Dem diesfalls gestellten Aktenvervollständigungs¬ begehren kann somit schon deshalb nicht entsprochen werden, weil demselben eine, vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende prozessua¬ lische Entscheidung des kantonalen Richters entgegensteht. Diese letztere Erwägung trifft auch hinsichtlich des Begehrens um An¬ ordnung einer medizinischen Expertise zu. Die kantonalen In¬ stanzen sprechen sich über die Erheblichkeit dieses Beweismittels nicht aus, dagegen konstatiert das Kantonsgericht, daß das in den Rechtsschriften gestellte Begehren um Erhebung einer solchen in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten worden sei. Heute ist diese Feststellung vom Berufungskläger als unrichtig bezeichnet worden; ein Beweis dafür, daß sie aktenwidrig sei, ist jedoch nicht erbracht. Sie ist somit für das Bundesgericht ver¬ bindlich, und da die Frage, ob die Vorinstanzen berechtigt gewesen seien, aus dem angegebenen Grunde von der Erhebung der Ex¬ pertise Umgang zu nehmen, dem kantonalen Prozeßrecht angehört, bezüglich dessen Anwendung das kantonale Urteil der Berufung nicht unterliegt, so erscheint auch dieses Aktenvervollständigungs¬ begehren als unstatthaft. Übrigens mag bemerkt werden, daß der dem Beklagten und Widerkläger obliegende Beweis, daß der Kläger und Widerbeklagte bezw. sein Assistent den Tod der Frau Bünter durch fehlerhafte Behandlung verursacht haben, selbst dann nicht als erbracht betrachtet werden könnte, wenn die vom Beklagten und Widerkläger aufgestellten Expertenfragen bejaht würden. Diese Expertenfragen lauten dahin: „Den Experten sind sämtliche Akten, „namentlich die Fieberbüchlein vorzuweisen. „a. Die Experten müssen bezeugen, es sei nicht zulässig und „auch nicht gebräuchlich, daß ein Arzt die Kranken durch einen „Assistenten, der kein ärztliches Diplom besitzt und der als regu¬ „lärer Student nicht einmal praktische Semester durchgemacht und „nie eidg. Prüfungen abgelegt hat, allein und unabhängig besu¬ „chen und untersuchen lasse. „b. Daß Kindbettfieber, Blutvergiftung und Lungenschwindsucht „schwere Krankheiten sind. „c. Daß daher eine Behandlung und Untersuchung durch den „Arzt selbst, namentlich wenn dieser daheim sei, um so notwen¬ „diger und angezeigter sei. „d. Daß die permanente Irrigation in einem gewöhnlichen „einfachen Bauernhause sich schwer richtig durchführen läßt und „sich daher, unter solchen Verhältnissen, nicht anempfiehlt. „e. Daß, im Falle von Kindbettfieber, in einem Bauernhause „zwei oder drei tägliche Spühlungen und Waschungen angezeigt „sind." Zu den drei ersten Fragen ist zu bemerken, daß der Beklagte und Widerkläger seiner Beweispflicht damit nicht genügt, daß er darthut, daß die Behandlung durch einen nichtpatentierten Medi¬
ziner stattgefunden habe. Er hat zu beweisen, daß die stattgefun¬ dene Behandlung wirklich fehlerhaft gewesen sei; hiezu reicht der Umstand, daß der behandelnde Assistent des Widerbeklagten das erforderliche Patent nicht besitzt, nicht aus, um so weniger, als die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt, daß die Behandlung unter der Aufsicht und der Kontrolle des Klägers selbst, also eines patentierten Arztes erfolgte. Und was die beiden letzten Fragen anbelangt, so ist klar, daß deren Bejahung nicht ohne weiteres den Schluß darauf rechtfertigen würde, daß die von Trascewsky vorgenommene Behandlung geradezu fehlerhaft ge¬ wesen sei, und noch weniger, daß sie den Tod der Frau Bünter herbeigeführt habe. 6. Ist somit auf Grund des von der kantonalen Instanz fest¬ gestellten Thatbestandes zu entscheiden, so kann die Widerklage weder als Vertrags= noch als Deliktsklage gutgeheißen werden. Auch in Beziehung auf die Hauptklage ist danach das angefoch¬ tene Urteil zu bestätigen. Daß sich eine Honorarforderung des Klägers nach Art. 17 O.=R. verbiete, kann auf Grund der that¬ sächlichen Feststellung der Vorinstanz, daß die Behandlung durch den Assistenten des Klägers unter der Aufsicht und Kontrolle dieses letztern stattfand, in Verbindung mit der Thatsache, daß der Beklagte die ärztliche Hilfe des genannten Assistenten aus¬ drücklich und persönlich selbst verlangte, nicht behauptet werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewie¬ sen, und daher das Urteil des Obergerichts des Kantons Uuter¬ walden nid dem Wald in allen Teilen bestätigt.
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