Art. 358 OR; work contract; unusable work caused by the buyer’s specifications; the contractor is liable only when the work’s unusability results from defective performance attributable to him, not when it stems essentially from the buyer’s own order or instructions. The buyer bears the adverse consequences of an inadequately framed order. A duty to warn or advise exists only according to the circumstances; it is excluded where the buyer has already independently informed itself and the contractor could assume that the specification was deliberate (consid. 4-6). If the contract reserves the contractor’s right to repair defects, an immediate price reduction claim for remediable minor defects is excluded. Contractual limitation of delay damages is effective absent bad faith or gross negligence (consid. 6-7).
Urteil vom 28. September 1900 in Sachen Häderli Cie. gegen Binkert Siegwart. Werkvertrag (Arbeits- und Lieferungsvertrag über einen Wellenbock). Unbrauchbares Werk, Art. 358 Abs. 1 O.-R. Ist die Unbrauchbar keit wesentlich auf die Bestellung zurückzuführen und hat der Unter nehmer der Bestellung gemäss geliefert? Hat der Besteller weder ein Heimschlagsrecht noch einen Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung? Pflicht des Unternehmers, dem Besteller Rat zu er teilen. Thatsächliche Feststellungen, Art. 81 Org.-Ges. Schadenersatz wegen Verzuges. A. Durch Urteil vom 18. Juni 1900 hat das Appellations gericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, und beantragt:
Es seien die kantonalen Urteile aufzuheben und der Be klagte unter Abweisung seiner Widerklage zur Rückzahlung der erhaltenen Anzahlungen und zum Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5%, alles konform der Klage, eventuell, was den Schaden ersatz anbetreffe, gemäß richterlichem Ermessen, zu verfällen.
Es sei den von den kantonalen Instanzen nicht erhobenen Beweisanträgen der Kläger und Widerbeklagten Folge zu geben, speziell, es sei der von den Klägern beantragte Beweis dafür zu erheben: a. Daß die von den Klägern von Anfang an gewünschte Maximaltragkraft von 250 Kilozentnern durchaus keine abnorme sei, sondern daß sowohl der neue Ersatzwellenbock der Kläger die selbe besitze, und das gleiche auch bei den Wellenböcken in den Konkurrenzsteinbrüchen der Fall sei (Expertise). b. Daß Beklagter und Widerkläger keineswegs von der An schaffung des größeren Wellenbockes abgeraten, sondern im Gegen teil zugeraten habe und gegenüber den Bedenken der Kläger hin sichtlich des Preises diese gebeten habe, von der Preisdifferenz von 350 Fr. nicht zurückzuschrecken (Konfrontation und Eid der Kläger), wie er denn auch schriftlich eine durchaus praktische Kon struktion dieses größeren Werkes zugesichert habe (Klagebeilagen). C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht er neuert der Anwalt der Kläger die schriftlich gestellten Berufungs anträge. Er fügt denselben den weitern Antrag bei, eventuell auf angemessene Preisminderung (mindestens im Betrag der dritten Werklohnrate) zu erkennen, gestützt darauf, daß der gelieferte Wellenbock, abgesehen von den mit seiner Tragkraft zusammen hängenden Mängeln solche Mängel aufweise, die als Konstruk tionsfehler aufzufassen seien, und daß dieser Wellenbock gar nicht 500 Zentner zu heben im Stande sei. Der Anwalt des Be klagten und Widerklägers bestreitet diese letztern Behauptungen und macht geltend, die hier in Frage kommenden Mängel seien, wie der Experte sage, leicht zu heben; der Beklagte sei nach den Lieferungsbedingungen berechtigt, dieselben zu verbessern, und an erbiete sich hiezu. Er schließt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Dem von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestande zu entnehmen: Im Oktober 1897 schrieben die Kläger dem Be klagten, Ingenieur Binkert Siegwart in Basel, sie bedürfen den Betrieb ihres Steinbruches in Utznaberg bei Schmerikon eines Wellenbockes zur Hebung von Lasten von 500 Zentner, der Beklagte möge ihnen, wenn er in dieser Richtung arbeite, eine Offerte machen. Nachdem sich dann der Beklagte an Ort und Stelle mit den Klägern über die Angelegenheit besprochen hatte, machte er ihnen am 29. November gleichen Jahres schriftlich eine Offerte für einen schmiedeisernen Wellenbock zu 15,000 Kg. Tragkraft an loser Rolle; sehr kräftige praktische Konstruktion mit mechanischem Vorschub durch Handrad und Gall'sche Kette, Lanfrollen mit doppelten Spurkränzen, starke, kräftige Treibräder, wechselbare Aufziehgeschwindigkeit, Trommel für Drahtseil einge richtet, loco Schmerikon zu 1920 Fr. Die Kläger erklärten, diese Offerte eingehend prüfen zu wollen, und erbaten sich um gehend Preisangabe für einen Wellenbock mit 500 Zentner Trag kraft, da sie sich durch verschiedene Erkundigungen entschlossen hätten, letztere Tragkraft zu wählen. Hierauf sandte der Beklagte ihnen einen Kostenvoranschlag für einen Wellenbock zu 25,000 Kg. Tragkraft, mit dem Bemerken, der Versandt könne in 4 Wochen nach Eingang eines Auftrages erfolgen. Dabei waren im übrigen dieselben Eigenschaften wie in der frühern Offerte angegeben, mit der Ausnahme, daß statt kräftigen Treibrädern eine starke Bremse erwähnt wurde. Der Preis war angesetzt auf 2250 Fr., zahlbar ½ bei Bestellung, ¼ bei Ablieferung, und ½ drei Monate später gegen Tratte des Beklagten. In den den Klägern mitgeteilten, gedruckten Verkaufsbedingungen des Beklagten ist u. A. gesagt: Für meine Lieferungen hafte ich für die Zeit von 6 Monaten nach Ablieferung in der Weise, daß ich auf meine Kosten alle diejenigen Teile ausbessern oder neu liefern werde, welche sich infolge fehlerhaften Materials, schlechter Arbeit oder unzureichender Konstruktion nachweislich als untauglich heraus stellen sollten. Ich besorge dies schnellmöglichst. Eine andere Ent schädigung gewähre ich jedoch nicht, welchen Namen sie auch haben möge; ferner: Die Lieferungstermine bestimme ich so, daß die
selben bei regelrechtem Gang der Fabrikation meines Werkes mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Wenn jedoch eine Überschreitung vorkommt, so ersetze ich daraus entstandenen nach weisbaren Schaden nur für die ersten 20 verspäteten Tage mit 0,1 %, für die folgenden 20 verspäteten Tage mit 0,15% vom Werte der verspäteten Lieferung, und zwar für jeden Tag dieser Zeiträume. Derart meinerseits verursachte Schäden ersetze ich also nur bis zur Höhe von 5% des Wertes der rückständigen Lie ferung. Am 23. Dezember bestätigten die Kläger dem Beklagten die bereits mündlich erfolgte Annahme seiner Offerte brieflich mit der ergänzenden Bestimmung, daß die Garantie auf 12 Monate ausgedehnt werde. Am 19. März 1898 langte der Wellenbock in Schmerikon an, und am 18. April fand sich der Beklagte in Utznaberg zur Prüfung der inzwischen geschehenen Montage ein. Am 3. Mai reklamierten die Kläger wegen Lieferung von Ersatz teilen und teilten dem Beklagten mit, der seitherige Betrieb habe ergeben, daß der Wellenbock wegen zu starker Reibung nicht gut funktioniere. Dieselben Reklamationen erneuerten sie am 20. und 24. Mai und erklärten zugleich in dem letztern Briefe den Be klagten für allen aus der Verspätung über den Lieferungstermin (Ende Januar) hinaus verursachten Schaden haftbar zu machen. In verschiedenen weiteren Reklamationsschreiben betonten sie, der Wellenbock funktioniere zu langsam und mache zu große Unkosten für Bedienung. Am 11. Juni 1898 erklärten sie, sie stellen ihn dem Beklagten wegen der genannten Mängel zur Verfügung, und führten am 25. Juni als weitere Mängel noch an: zu geringe Spurweite, unpraktisches Schwungrad (statt eines Hebels), zu geringer Durchmesser der Trommel, deren falsche Richtung (quer statt längs der Schienen). Auf Grund einer, vom Bezirksammann amt Seebezirk auf Ansuchen der Kläger angeordneten Expertise belangten diese den Beklagten mit Klage vom 23. Juni 1899 auf Bezahlung von 8000 Fr., nämlich 1500 Fr. Rückzahlung ihrer à conto-Zahlung und 6500 Fr. Schadenersatz wegen ver späteten Eintreffens und Unbrauchbarkeit des Wellenbockes des Beklagten (inklusive 6 Fr. a Cts. für Transport dieses letztern, 130 Fr. Kosten einer Hackenrolle und 84 Fr. Miete eines Er satzbockes vom August 1898 Januar 1899). Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und verlangte widerklagsweise von den Klägern Zahlung des Restkaufpreises von 750 Fr. sowie Ersatz von Protestkosten, nebst Zinsen zu 6 % seit 9. Juni 1898. 2. Die erste kantonale Instanz hat die Schadenersatzklage der Kläger in der Hauptsache abgewiesen, die Widerklage gutgeheißen, und den Beklagten lediglich wegen verspäteter Lieferung, gemäß den Vertragsbedingungen, verpflichtet, vom Kaufpreis von 2250 Fr. 5%, also 112 Fr. 50 Cts., in Abzug zu bringen; sie hat demnach erkannt, die Klage sei abgewiesen, und die Kläger als Widerbeklagte seien zur Zahlung von 648 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5 % vom 9. Juni 1898 an verurteilt. Die zweite kan tonale Instanz hat das Gutachten eines Sachverständigen über die Fragen eingeholt:
eine mangelhafte. Ein Umbau würde kaum zu einem befriedigen den Resultate führen. 3. Der zwischen den Parteien über die Lieferung des streitigen Wellenbockes abgeschlossene Vertrag ist nach den Bestimmungen über den Werkvertrag zu beurteilen. Es handelt sich zwar nicht um einen reinen Werkvertrag in dem Sinne, daß der Beklagte aus von den Bestellern geliefertem Stoffe ein bestimmtes Arbeits produkt herzustellen gehabt hätte. Die von ihm vertraglich über nommene Leistung erschöpfte sich nicht in solcher Thätigkeit, son dern schloß auch die Lieferung des Stoffes, die Beschaffung des bestellten Gegenstandes in seiner Gesamtheit, in sich. Der Ver trag ist also nicht bloßer Arbeitsvertrag, sondern zugleich Liefe rungsvertrag; allein nach eidgenössischem Obligationenrecht ist er gleichwohl grundsätzlich nicht als Kauf , sondern als Werkver trag zu behandeln. Es finden demnach die Art. 350 ff. O. R. Anwendung. 4. Während der Beklagte und Widerkläger mit seiner Wider klage die Bezahlung der vereinbarten Vergütung, soweit sie noch aussteht, verlangt, machen die Kläger und Widerbeklagten die dem Besteller des Werkes in Art. 358 Abs. 1 O. R. eingeräumten Rechte geltend, und verlangen überdies Schadenersatz wegen Ver zuges in der Ablieferung. Nun ist durch die Vorinstanz auf Grund der erhobenen Expertise thatsächlich, und für das Bundes richt verbindlich festgestellt, daß wirklich ein für die lokalen Verhältnisse unbrauchbares Werk geliefert worden ist. Damit ist jedoch das Recht der Besteller, nach Art. 358 Abs. 1 gegen den Unternehmer vorzugehen, noch nicht ohne weiteres begründet. Denn der Unternehmer haftet wegen der Unbrauchbarkeit des Werkes nicht unbedingt, sondern nur, wenn die Unbrauchbarkeit auf vertragswidriger Herstellung oder Lieferung beruht. Ist die Unbrauchbarkeit auf den Inhalt der Bestellung, auf Vorschriften, die der Besteller bei der Bestellung gemacht hat, zurückzuführen, so hat grundsätzlich nicht der Unternehmer, sondern der Besteller die daherigen nachteiligen Folgen zu tragen; denn die Bestellung richtig und sachgemäß zu machen, ist Sache des Bestellers selbst. Nach den thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Gerichte, welche sich auf die erhobenen sachverständigen Gutachten stützen, ist die Unbrauchbarkeit des in Frage stehenden Wellenbockes wesentlich darauf zurückzuführen, daß die zu hebende Last groß angenommen wurde. Diese Feststellung ist gemäß Art. 81 O. G. auch der bundesgerichtlichen Entscheidung zu Grunde legen, und es kann ihr gegenüber auf das Beweisanerbieten Kläger, daß die gewünschte Maximalkraft keine abnormale nicht eingetreten werden; denn auch wenn dies als richtig anzu erkennen wäre, so würde dadurch die für das Bundesgericht ver bindliche Annahme der Vorinstanz nicht widerlegt, daß die konsta tierte Unbrauchbarkeit darauf zurückzuführen ist, daß die Maschine für eine so große Tragkraft, wie die Kläger sie verlangten, kon struiert werden mußte. Gegenüber der, auf die Konstruktion für eine Tragkraft von 25,000 Kg. zurückzuführenden Unbrauchbar keit des Werkes sind die übrigen Mängel, welche demselben an haften, wie die Vorinstanz aktengemäß feststellt, durchaus unter geordneter Natur, und reichen für sich allein nicht hin, die Kläger zur Heimschlagung zu berechtigen. Die Mängel aber, welche auf die Konstruktion für die bezeichnete Tragkraft zurückzuführen sind und das Werk laut dem Expertenbefund zu einem unbrauchbaren machen, fallen nach dem Gesagten nicht dem Beklagten, sondern den Klägern zur Last. Es sind nicht Fehler der Ausführung, sondern einer von den Bestellern vorgeschriebenen Anlage des Werkes. Denn die zweckentsprechende Bestimmung der zu wählen den Tragkraft ist nicht etwa dem sachverständigen Ermessen des Unternehmers überlassen, sondern in der Bestellung von den Klägern bestimmt vorgeschrieben worden; deshalb hatte auch der Unternehmer nicht für die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anord nung einzustehen. Die Voraussetzung, unter welcher Art. 358 Abs. 1 O. R. dem Besteller das Heimschlagsrecht gewährt, ti somit, trotz thatsächlich festgestellter Unbrauchbarkeit des Werkes, nicht zu, und es entfällt damit ohne weiteres auch der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen nicht gehöriger Erfüllung gemäß dieser Gesetzesbestimmung. 5. Wenn die Kläger die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Unbrauchbarkeit des geleisteten Werkes darauf gründen wollen, daß der Beklagte als erfahrener Techniker ihnen von der For derung einer so hohen Tragkraft hätte abraten sollen, und dies
nicht gethan habe, so geht diese Begründung der Klage fehl. Als ein Rechtsgeschäft, das beiderseits nach Treu und Glauben zu erfüllen ist, schließt der Werkvertrag ja allerdings die allgemeine Verpflichtung des Unternehmers in sich, nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse des Bestellers auf eine sachgemäße Her stellung des bestellten Werkes bedacht zu sein, und auf diesem Grundsatze beruhen verschiedene ausdrückliche Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechtes, so die Statuierung der An zeigepflicht des Unternehmers gemäß Art. 356 O. R. und die Bestimmung des Art. 359, wornach der Unternehmer den Be steller bei eigener Verantwortlichkeit von unzweckmäßigen An weisungen über die Ausführung des Werkes ausdrücklich abzumahnen hat. Ob und inwieweit der Unternehmer dem Be steller bezüglich der in der Bestellung bezeichneten Anlage des Werkes sachkundigen Rat zu erteilen habe, muß sich aus den Um ständen des einzelnen Falles ergeben; hiernach wird zu erwägen sein, ob der Besteller wirklich Rat des Unternehmers erwartet, oder ob der Unternehmer davon habe ausgehen dürfen, daß er bereits beraten sei. Im vorliegenden Falle stellt die Vorinstanz nun fest, daß der Beklagte den Klägern zuerst eine Maschine von geringerer Tragkraft angeraten hat. Nachdem sodann der Be klagte für eine solche einen Voranschlag eingereicht hatte, haben ihm die Kläger mit Schreiben vom 30. November 1897 mit geteilt, durch verschiedene Erkundigungen hätten sie sich ent schlossen, auch ihren Wellenbock auf 500 Zentner bauen zu lassen. Gegenüber diesem Schreiben war dem Beklagten nicht zuzumuten, die Zweckmäßigkeit der fraglichen Anordnung mit ihnen noch weiter zu erörtern. Er ersah daraus, daß sie sich in dieser Beziehung bereits beraten und entschlossen hatten, und durfte deshalb ohne weiters die Bestellung so annehmen, wie sie lautete. Aus dem genannten Schreiben geht aber weiter hervor, daß die Kläger zu ihrer Anordnung betreffend die Tragkraft auf Grund verschiedener Erkundigungen gelangt sind. Demnach erscheint die auf die behauptete Raterteilung des Beklagten be zügliche Aktenvervollständigung als unerheblich; denn wenn auch bewiesen würde, daß der Beklagte den Klägern die fragliche Konstruktion zugeraten, so wäre doch durch das angeführte Schreiben der Kläger andrerseits dargethan, daß sie nicht durch sind. diesen Rat zu der fraglichen Anordnung bestimmt worden 6. Was die von der Konstruktion auf eine Tragkraft von 500 Zentner nicht abhängigen Mängel anbelangt, so könnte sich an und für sich fragen, ob nicht die Kläger wegen derselben Anspruch auf Preisminderung gemäß Art. 358 Abs. 2 hätten. Diese Frage fällt indessen im vorliegenden Falle deshalb dahin, weil der Beklagte sich in seinen, einen Bestandteil des Werk vertrages bildenden, gedruckten Vertragsbedingungen die Verbes serung der Mängel vorbehalten, und sich im Prozesse dazu aus drücklich erboten hat. Er ist daher einfach bei diesem Anerbieten zu behaften. 7. Die Schadenersatzforderung wegen Verzuges in der Ab lieferung anbetreffend ist die Schadenersatzpflicht des Beklagten grundsätzlich nicht mehr bestritten. Streitig ist lediglich das Maß des Schadenersatzes, indem die Kläger sich darüber beschweren, daß die Vorinstanz der Bestimmung desselben die gedruckten Ver tragsbedingungen des Beklagten zu Grunde gelegt hat. Sie be haupten, die Haftung für Verzug habe gemäß Art. 114 O. R. nicht zum Voraus wegbedungen werden können. Allein es liegt nichts dafür vor, daß der Beklagte böswillig oder aus grober Fahrläßigkeit die bedungene Lieferfrist versäumt habe. Die gedach ten Bestimmungen des Vertrages über die Verzugsfolgen greifen daher Platz, und da sie von den kantonalen Gerichten inhaltlich richtig angewendet worden sind, ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkte zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen, und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 18. Juni 1900 in allen Teilen bestätigt.