- Urteil vom 2. Februar 1900 in Sachen
Grüter gegen Felder.
Dienstvertrag, Art. 338 ff. O.-R. Unfall des Dienstnehmers bei der
Ausübung der Dienste. Pflicht des Dienstherrn zur Sicherung des
Dienstnehmers gegen Berufsgefahren; Schadenersatzpflicht gemäss
Art. 110 O.-R. bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung. Konkur
rierende Haftbarkeit des Dienstherrn aus Art. 50 ff. O.-R. Mass
des Schadenersatzes; Art. 116 Abs. 2 und Art. 51 O.-R.
A. Durch Urteil vom 24. Juni 1899 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt:
Beklagter habe an Kläger 1500 Fr. zu bezahlen, nebst Ver
zugszins à 5% seit 12. Juni 1898; mit der Mehrforderung
sei Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, und den Antrag gestellt, es sei die
vom Obergericht des Kantons Luzern gesprochene Entschädigung
auf 4000 Fr. (nebst Verzugszins seit 12. Juni 1898) zu er
höhen.
Der Anwalt des Beklagten hat die Anschlußberufung erklärt
und beantragt, das Urteil sei umzuändern im Sinne gänzlicher
Abweisung der Klage, eventuell sofern die indirekte Unter
stellung des Beklagten unter die Haftpflichtgesetzgebung bundes
instanzlich geschützt werden sollte habe eine Herabsetzung der
Entschädigung analog den Grundsätzen des Art. 5 litt. b und
Art. 6 Abs. 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes einzutreten.
C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuern die Parteian
wälte ihre schriftlich gestellten Berufungsanträge und beantragen
Abweisung der gegnerischen Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Frühjahr 1897 war die am 26. April 1883 geborene,
also damals 14jährige Maria Grüter in die Haushaltung ihres
Vetters, des Beklagten Johann Felder, eingetreten, wohin sie zur
Pflege der kranken Tochter Felders gerufen worden war. Sie blieb
auch nach dem Tode dieser Tochter dort und half auf dem Heim
wesen des Beklagten bei den Arbeiten in und außer dem Hause
mit, wofür sie außer dem Logis, Kost und Kleidern auch etwas
Sackgeld erhielt. So wurde sie auch am 17. September 1897
beigezogen, als beim Beklagten mit einer Dreschmaschine gedro
schen wurde. Bei diesem Anlaß erlitt sie einen Unfall, indem ihr
beim Hineinschieben von Güsel in die Maschine die linke Hand
von dieser erfaßt und zermalmt wurde, so daß sie drei Finger,
den Mittelfinger, den Ringfinger und den kleinen Finger, verlor.
Laut dem ärztlichen Gutachten hat diese Verstümmelung eine Be
einträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit um 40% zur Folge.
Vater erhob nun wegen dieses Unfalls sowohl für sich, als in
ihrem Namen gegen den Beklagten Klage auf Leistung einer
Entschädigung von 5000 Fr. nebst Verzugszins seit dem Frie
densrichtervorstande, indem er außer der eingetretenen teilweisen
Erwerbsunfähihkeit darauf abstellte, daß Maria Grüter durch die
Verstümmelung einen erheblichen ästhetischen Mangel davon
tragen habe, der ihr späteres Fortkommen erschwere, und daß
folge derselben auch die Unterstützung, die Maria Grüter den
Eltern und Geschwistern aus ihrem Verdienst geleistet habe, da
hingefallen sei. Über das Unfallereignis machte er folgende An
gaben: Am 17. September 1897 habe der Beklagte unter Mit
hülfe seines Sohnes, eines Schwestersohnes seiner Frau und der
Maria Grüter mit der Dreschmaschine gedroschen. Als die Garben
durchgedroschen gewesen seien, habe der Sohn Felder der Maria
Grüter befohlen, die Abfälle, den Güsel, in die Maschine zu
schieben, und bei dieser Manipulation sei ihr die linke Hand von
der Maschine erfaßt und in der oben angegebenen Weise verletzt
worden. Der Unfall sei durch den Beklagten verschuldet; es sei
Fahrlässigkeit, ein minderjähriges Kind mit einer solchen Arbei
zu beauftragen, die auch ein Erwachsener nicht ohne Gefahr mit
bloßer Hand hätte ausführen können. Neben der deliktischen Haft
barkeit habe der Beklagte für kontraktliches Verschulden einzuste
hen; das kontraktliche Verschulden bestehe darin, daß er für
gehörige Sicherung der in seinem Dienste stehenden Maria
Grüter gegen die vorhandene Gefahr nicht gesorgt habe. Der
Beklagte bestritt die Klage gänzlich und machte geltend: Maria
Grüter sei bei ihm nicht als Dienstbote gewesen, sondern zur
Aushülfe, um etwas in der Haushaltung zu lernen. Ein Dienst
rtrag habe nicht bestanden. Sie sei noch sehr kindisch, dazu
nervös und schosselig gewesen. Die beim Dreschen verwen
dete Maschine sei eine Handmaschine gewesen, die vom Sohne
Felder und einem Arbeiter mittelst einer Kurbel getrieben worden
sei. Maria Grüter habe das Stroh ausschütteln und den längern
Güsel mit der Scheitergabel auf den Auslegetisch der Maschine
heben müssen, von wo es dann der Beklagte mit der neuen Garbe
jeweilen successive in den Tambour hineingeschoben habe. Diese
Verrichtung sei absolut gefahrlos. Den kürzeren Güsel, der mit
der Gabel nicht faßbar gewesen sei, habe der Beklagte selbst auf
den Auslegetisch gehoben, und das Hineinschieben in den Tam
bour habe er selbst ausschließlich besorgt. Zum Hineinschieben
habe er einen Besen gebraucht. Maria Grüter habe beim Tambour
nichts zu thun gehabt und habe auch nicht durch das Beispiel
der andern veranlaßt werden können, die Hand demselben zu nä
hern. Gleichwohl habe sie in einem unbewachten Augenblicke
spontan die Hand hineingestoßen, was man erst bemerkt habe,
als der Unfall erfolgt sei. Die Maschine sei, bei einiger Vorsicht,
gefahrlos; übrigens hätte die Verunglückte mit ihr nicht in Be
rührung kommen können, wenn sie den ihr angewiesenen Stand
punkt hinter der Maschine nicht verlassen hätte. Dem Beklagten
falle kein Verschulden zur Last. Es fehle ihm auch die Passivle
gitimation, da in der Klage der Sohn Felder als der Schuldige
hingestellt werde. Eventuell werden die klägerischen Angaben be
treffend des Schadens bestritten.
2. Die Klage stützt sich sowohl auf ein kontraktliches Ver
schulden, als auf eine dem Beklagten zur Last fallende, gemäß
Art. 50 ff. O. R. zu Schadenersatz verpflichtende, Verletzung der
Gebote der allgemeinen Rechtsordnung. Nun hat das Bundesge
richt in ständiger Praxis daran festgehalten, daß dem Arbeitgeber
aus dem Dienstvertrag die Pflicht zur Anwendung der erforder
lichen Sorgfalt erwachse, damit seine Angestellten bei Ausübung
ihrer dienstlichen Verrichtungen gegen Gefahren für Leben und
Gesundheit nach Möglichkeit geschützt seien, und daß die Nicht
erfüllung dieser Pflicht dem Geschädigten Anspruch auf Schaden
ersatz gemäß Art. 110 O. R. gebe. Es ist unrichtig, wenn der
Vertreter des Beklagten in seinem heutigen Vortrage behauptet
hat, diese Haftbarkeit gehe über die Anforderungen hinaus, welche
das Bundesgesetz über das O. R. an den Dienstherrn
stelle.
Allerdings spricht das O. R. eine Verpflichtung der Art nicht
ausdrücklich aus (wie dies z. B. beim deutsch. bürgerl. Ges. Buche,
618, der Fall ist); allein dieselbe folgt, wie auch in der Praxis
des gemeinen Rechts anerkannt ist (vgl. Entsch. des dtsch. Reichs
gerichts, Bd. VIII, S. 151; XII, S. 45; XV, S. 52; XVIII,
S. 176; XXI, S. 79; Seuff. Archiv, Bd. XL, Nr. 231 und
XLVIII, Nr. 255), nach den Regeln der guten Treue von selbst
aus der Natur des gedachten Vertragsverhältnisses (vgl. bundesger.
Entsch., Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 560; XX, S. 1129,
XXI, S. 894, Erw. 3; XXII, S. 1221; XXIII, S. 1740 f.
und XXV, 2. Teil, S. 404 Erw. 2).
3. Wenn daher die verunglückte Marie Grüter bei dem Be
klagten in Dienst gestanden hat, so war der Beklagte grundsätz
lich verpflichtet, dieselbe vor den Gefahren, welche die Ausübung
ihrer Dienstverrichtungen mit sich brachte, zu sichern, und er hat
gemäß Art. 110 O. R. für eine Schädigung, welche infolge
Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstanden ist, aufzukommen,
sofern er nicht darzuthun vermag, daß ihm an der Verursachung
der thatsächlich eingetretenen Schädigung keinerlei Verschulden zur
Last falle. Ein Dienstverhältnis im Sinne der Art. 338 ff. O. R.
muß nun aber, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, als vor
handen angenommen werden. Eine ausdrückliche, auf Begründung
eines Dienstvertrages gerichtete Stipulation hat zwar allerdings
nicht stattgefunden; allein der Dienstvertrag kann auch stillschwei
gend, durch konkludente Handlungen, geschlossen werden, und daß
die Parteien beim Eintritt der Maria Grüter in die Haushaltung
des Beklagten wirklich die Begründung eines Verhältnisses im
Auge hatten, welches sich gemäß Art. 338 O. R. als Dienstver
trag qualifiziert, ergiebt sich daraus, daß die Maria Grüter nicht
nur in dieser Haushaltung, sowie auf dem Heimwesen des Be
klagten überhaupt, persönliche Dienste zu leisten hatte, sondern
daß sie dafür Unterkunft und Kost beim Beklagten genießen sollte,
sowie von demselben auch Kleider und einiges Sackgeld erhielt.
Diese Leistungen des Beklagten erscheinen als die Gegenleistung,
Vergütung, für die Dienste der Maria Grüter, so daß also diese
letztern in der That entgeltliche waren, und darnach das zum
Begriffe des Dienstvertrages nach Art. 338 O. R. erforderliche
Verhältnis von Leistung und Gegenleistung hier zutrifft. Wenn
übrigens die Maria Grüter beim Beklagten, wie dieser behauptet,
nicht als eigentlicher Dienstbote eingetreten wäre, sondern lediglich
um etwas in der Haushaltung zu lernen, so würde dies an der
rechtlichen Grundlage für die Entscheidung der vorliegenden Streit
sache nichts ändern. Denn die Verpflichtung des Arbeitsherrn,
seine Dienstuntergebenen gegen Gefahren für Leib und Leben bei
Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zu sichern, besteht auch
seinen Lehrlingen oder Lehrkindern gegenüber; sie stellt hier in
Anbetracht der Unselbständigkeit dieser Personen sogar noch höhere
Anforderungen bezüglich Anleitung und Überwachung an ihn
(vergl. bundesgerichtl. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 1224,
Erw. 2).
4. Frägt es sich demnach, ob der Beklagte den Beweis für die
Anwendung der ihm nach der angegebenen Richtung hin oblie
genden Sorgfalt geleistet habe, so kann ihm nun allerdings nicht
ohne weiteres schon daraus ein Vorwurf gemacht werden, daß er
die Marie Grüter überhaupt zur Handreichung bei der Dresch
arbeit herbeigezogen hat. Wie die gedachte Verpflichtung des
Arbeitsherrn aus der Natur des Dienstvertrages, als eines
in allen Richtungen getreulich, unter geziemender Rücksichtnahme
auf die Interessen des andern Teils, zu erfüllenden Vertrags
verhältnisses hervorgeht, so ist umgekehrt auch bei der Frage,
welche Anforderungen im einzelnen Fall rücksichtlich der Ge
fahrsverhütung zu stellen seien, von den Grundsätzen über Treu
und Glauben auszugehen, und daher den obwaltenden Um
ständen, insbesondere der Natur der zu leistenden Dienste, billig
Rechnung zu tragen (vgl. Entsch. des B. G. i. S. Wartmann
gegen Hirschi vom 20. Mai 1899, Amtl. Samml., Bd. XXV,
2. Teil, S. 404, Erw. 2 f.). Es muß deshalb darauf Rück
sicht genommen werden, daß die Verhältnisse des landwirtschaft
lichen Betriebes es allerdings mit sich bringen, auch Kinder im
Alter der Maria Grüter zu den gewöhnlichen, bei diesem Be
triebe sich bietenden Arbeitsleistungen zu verwenden, und es ist
auch nicht anzunehmen, daß die bloße Anwesenheit und eine
untergeordnete Hülfeleistung der Maria Grüter bei der Dresch
arbeit für sie eine Gefahr in sich geschlossen hätten, wenn ihr die
Gefährlichkeit der Maschine gehörig vor Augen geführt, und
bei ihrer anfänglichen Thätigkeit, die eine Berührung mit der
Maschine nicht erheischte, sorgsam überwacht worden wäre. Die
Anwendung dieser Sorgfalt lag aber dem Beklagten jedenfalls
ob, und zwar um so mehr, als der von ihm selbst geschilderte
Charakter der Maria Grüter, als eines noch sehr kindischen, zu
dem nervösen, Mädchens, die Möglichkeit voraussehen ließ, daß
sie sich vor der Gefahr, die mit dem Betriebe der Maschine ver
bunden war, nicht genügend in acht nehmen werde. Nun hat
aber der Beklagte nicht einmal geltend gemacht, daß er die Maria
Grüter auf die Gefährlichkeit der Dreschmaschine aufmerksam ge
macht habe, und auch nicht darthun können, daß er sie bei der
Arbeit gehörig überwacht habe, vielmehr geht aus den Umständen,
unter welchen sich der Unfall zugetragen hat, mit Sicherheit her
vor, daß dies nicht geschehen ist, und daß der Unfall bei gehö
riger Überwachung nicht eingetreten wäre.
5. Da somit der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, daß
ihn an der eingetretenen Schädigung kein Verschulden treffe, nicht
geleistet hat, ist seine Schadenersatzpflicht nach Art. 110 O. R.
grundsätzlich gegeben. Allein die Klage ist auch auf Grund von
Art. 50 O. R., wonach der Geschädigte den Beweis des mit
der Schädigung kausalen Verschuldens zu erbringen hat, grund
sätzlich gutzuheißen. Laut der von der Vorinstanz als im wesent
lichen richtig angenommenen Zeugenaussage des bei der Dresch
arbeit beteiligten Arbeiters Geißeler besorgte anfänglich der Be
klagte das Hineinschieben der Garben in die Dreschmaschine,
während der Sohn Felder und Geißeler die Kurbel drehten, und
Maria Grüter auf der dem Auflegetisch entgegengesetzten Seite
der Maschine den Abfall zusammenzuräumen hatte. Gegen das
Ende der Arbeit änderten jedoch der Beklagte und Maria Grüter
die Stellung. Der Zeuge Geißeler sagt darüber aus: Wir hatten
das letzte noch zu dreschen. Es war noch kurzes Zeug umher.
Sohn Felder sagte zur Maria Grüter, sie solle das bereits zu
sammengekehrte Güsel auf den Tisch werfen; sie wollte es mit
den Händen hinaufwerfen, da sagte der Sohn: Mit der Gabel!
Dann warf Maria Grüter das Güsel mit der Gabel auf den
Maschinentisch. Es stellte die Gabel an die Maschine und schob
das Güsel mit den Händen in die Maschine, worauf die Maschine
stille stand. Wir wollten zurückfahren, es war aber nicht möglich
daher man alles abschrauben mußte. Der Vater hat nicht Ach
tung gegeben auf den Vorgang, er kehrte Güsel weg. Aus dieser
Darstellung geht hervor, daß die Maria Grüter vom Sohne des
Beklagten geheißen wurde, sich direkt an der Maschine, durch
Herauflegen des zu dreschenden Güsels auf den Auslegetisch, zu
bethätigen, während die Maschine im Gang war, und daß in
diesem Zeitpunkt auch niemand anders als sie zur Stelle war,
um dieses Material in die Maschine zu schieben, indem der Be
klagte mit dem Wegkehren des Güsels am Boden, und die beiden
andern mit dem Drehen der Maschine beschäftigt waren. Der
Maria Grüter wurde also in diesem Zeitpunkt auch das Hinein
schieben des Güsels in die Maschine zugemutet; bei dieser Arbeit
war sie, wie aus der Aussage des Geißeler unzweifelhaft hervor
geht, nicht überwacht. Dieselbe war aber an sich, insbesondere für
ein Mädchen von dem Alter und dem vom Beklagten geschilderten
Temperament der Maria Grüter, eine überaus gefährliche. Indem
der Beklagte die Maria Grüter diese Arbeit verrichten ließ, ohne
ste dabei zu überwachen und ohne sie auf die Gefährlichkeit der
selben aufmerksam gemacht zu haben, machte er sich unzweifelhaft
einer Fahrlässigkeit schuldig und ist daher gemäß Art. 50 f. für
den entstandenen Schaden haftbar, Hieran ändert der Umstand,
daß laut der Zeugenaussage des Geißeler der Sohn Felder die
Maria Grüter angewiesen hatte, den Güsel mit der Gabel auf
den Maschinentisch zu legen, nichts; denn diese Anweisung bezog
sich nicht auch auf das Hineinschieben des Güsels in die Maschine,
und da die Verwendung der Gabel für diese letztere Manipulation
offenbar mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, mußte sonst
mit Notwendigkeit vorausgesehen werden, daß sie sich hiebei der
Hände bedienen werde. Mit Unrecht hat endlich der Beklagte darauf
abgestellt, daß eventuell nur sein Sohn für den Unfall verantwort
lich wäre; abgesehen davon, daß der Beklagte auch für das be
zeichnete Verhalten seines Sohnes nach Art. 62 O. R. haften
würde, trifft ihn eigene Schuld, weil er überhaupt die Verrichtung
einer so gefährlichen Arbeit durch Maria Grüter gestattete und
es an der gebotenen Vorsicht zur Vermeidung eines Unfalles fehlen
ließ.
6. Was die Höhe der geforderten Entschädigung anbelangt,
kommt gemäß den Anträgen der Klagepartei lediglich noch die
Forderung wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
Maria Grüter in Betracht; es handelt sich demnach nur noch
um eine der Maria Grüter persönlich zuzusprechende Entschä
digung. Hiebei ist das Bundesgericht an die Feststellung der Vor
instanz, daß die Einbuße in der Erwerbsfähigkeit auf 40 %, und
der jährliche Verdienst, den Maria Grüter ohne Verletzung hätte
erzielen können, auf 300 Fr. anzuschlagen sei, gebunden; denn
es handelt sich um eine, gemäß Art. 81 O. G. vom Bundes
gericht nicht nachzuprüfende thatsächliche Feststellung. Neben dem
Umfang des Schadens hat der Richter bei der Festsetzung der
Schadensersatzsumme sowohl nach Art. 116, 2 als nach Art. 51
O. R. die Größe der Verschuldung des Schadensersatzpflichtigen,
sowie ein allfälliges Mitverschulden des Beschädigten, und endlich
überhaupt die Umstände des Falles zu berücksichtigen, wobei auch
den allgemeinen ökonomischen Verhältnissen der Parteien billig
Rechnung getragen werden darf. Wird nun namentlich in Betracht
gezogen, daß einerseits die Maria Grüter sich die Verletzung
durch unvorsichtiges Handeln zugezogen hat, daß ihr aber ihre
Unvorsichtigkeit, in Anbetracht des noch sehr jugendlichen Alters
und ihres nervösen Temperamentes, nur in geringem Maße zum
Verschulden angerechnet werden darf, daß anderseits auch das
Verschulden des Beklagten nicht als ein sehr schweres bezeichnet
werden kann, so erscheint die von der Vorinstanz dem Kläger
zugesprochene Entschädigung von 1500 Fr. den Umständen durch
aus angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet abgewiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern in allen
Teilen bestätigt.