Art. 243 ff., 252, 253, 116 OR; sale by sample with additional warranty of purity: the seller may validly assume responsibility for qualities beyond mere conformity to the sample, and the buyer may rely on an express assurance of purity. If the delivered goods lack the warranted quality, the contractual warranty remedies apply notwithstanding the sale by sample. In case of intentional deception, the seller cannot invoke the buyer’s failure to complain in time. Liability is not limited to the rescission regime; full contractual damages under Art. 116 OR may be awarded, with unproven loss assessed in equity (consid. 4-5).
geforderte Summe von 2206 Fr. 35 Cts. nebst Zins seit 27. August 1898 zu erhöhen. In der Beantwortung der Berufungs schrift des Beklagten beantragen sie Abweisung der Berufung. Ebenso beantragt der Beklagte Abweisung der Anschlußberufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dern verfälscht gewesen, habe er absichtlich eine widerrechtliche Handlung begangen, und hafte den Klägern deshalb gestützt auf Art. 50 ff. O. R. für all den Schaden, der ihnen aus ihrer Verurteilung entstanden sei; er sei aber auch auf Grund von Art. 110 ff. schadenersatzpflichtig, da er ausdrücklich die Pflicht übernommen habe, reines Kirschwasser zu liefern; indem er dies nicht gethan, habe er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt und hafte daher nach Art. 110 O. R. Das Verschulden des Beklagten müsse als ein schweres bezeichnet werden. Der Schaden, welchen der Beklagte der Klägerin zu ersetzen habe, bestehe einmal in dem Betrag der Geldbuße und der Kosten, zu welchen sie in dem Strafprozeß durch das Urteil des Gerichtspräsidenten von Thun verurteilt worden seien, sowie in ihren daherigen außergerichtlichen Kosten. Der Hauptschaden der Kläger rühre jedoch daher, daß sie infolge ihrer Verurteilung, die auf die betrügerische Handlung des Beklagten zurückzuführen sei, in ihrem geschäftlichen Rufe, eine ernste gewissenhafte Firma zu sein, gelitten, und dadurch Kunden verloren haben und noch verlieren werden. Dieser Scha den sei mit 1500 Fr. jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Im wei tern verlangen die Kläger Bezahlung ihrer Rechnung an Santschi im Betrag von 46 Fr., welche Santschi wegen der schlechten Be schaffenheit der gelieferten Ware zu zahlen sich weigere, sowie Rückgabe des bezahlten Betrages der Faktur des Beklagten vom 13. März 1896 mit 296 Fr. 10 Cts., wogegen sie sich ver pflichten, das von ihnen noch nicht verkaufte Kirschwasser dem Beklagten zurückzuerstatten und für das gebrauchte Kirschwasser mit der ihm zustehenden Forderung zu kompensieren auf Grund des Ankaufspreises von 2. Fr. 10 Cts. per Liter. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und forderte seinerseits wider klageweise eine Entschädigung von 2000 Fr. Er behauptete, der mit den Klägern abgeschlossene Kaufvertrag sei ein Musterkauf gewesen, und ein solcher schließe den Kauf auf garantierte Qua lität aus. Mit seiner Garantieerklärung habe der Beklagte nichts anderes sagen wollen, als daß die Ware bezüglich der Reinheit der eingesandten Probe entsprechen solle. Die Kläger hätten die Qualität der Ware genau gekannt und auch wohl gewußt, daß zu einem so billigen Preise, wie der verabredete, kein reines Kirschwasser geliefert werden könne; sie hätten mala fide gehan delt, indem sie dieses Kirschwasser verkauften und vom Beklagten schriftliche Garantie verlangten; denn sie hätten die Gesetzgebung im Kanton Bern gekannt und nach Kenntnisnahme der Qualität der Ware gewußt, daß dieses Kirschwasser im Kanton Bern nicht verkäuflich sei und deshalb durch Einholen der Garantieerklärung die Haftbarkeit von sich abzulenken versucht. Das sei Betrug und mala fides. Für den von ihnen verübten Betrug und für den durch ihre unwahren Depositionen in der Strafuntersuchung dem Beklagten gestifteten Schaden seien die Kläger nach Art. 50 O. R. verantwortlich. Wenn die Kläger gesagt hätten, daß ein Muster kauf stattgefunden, und daß sie das Muster untersucht und trotz dem das Kirschwasser weiter veräußert haben, dann wären sie allein gestraft worden. 2. Die Vorinstanz hat im Motiv 5 ihres Urteils, auf welches das eingangs mitgeteilte Dispositiv Bezug nimmt, folgendes aus geführt: Vorwürfig handelt es sich um den Kauf einer Quan tität vertretbarer Sachen im Sinne von Art. 252 O. R. Die klägerischen Begehren gehen auf Wandelung und Schadenersatz. Es wird daher soweit die Kaufssache noch vorhanden ist, auf Wandelung, soweit sie dagegen veräußert oder verbraucht, auf Ersatz des Minderwertes zu erkennen sein unter Berücksichtigung der klägerischen Anerbieten. Das noch vorhandene Kirschwasser ist von der Klägerin an den Beklagten zurückzuerstatten, wogegen letzterer den entsprechenden Kaufpreis nebst Zins zu 5% zu rückzuvergüten hat. Betreffend die nicht mehr vorhandene Ware inklusive die an Santschi gelieferte sei der Käufer ge halten, sich 2 Fr. 10 Cts. per Liter anrechnen zu lassen und zwar kompensationsweise. Bezüglich des Schadenersatzes ist zu sagen, daß im Falle der Wandelung gemäß Art. 253 O. R. der Klägerschaft der Ersatz des unmittelbaren Schadens gutzu sprechen ist. Des Fernern wird in Anbetracht des beklagtischen Verschuldens der Verkäufer nach den Bestimmungen des Art. 241 in Verbindung mit Art. 116 leg. cit. auch für weitern der Klä gerin zugefügten Schaden aufzukommen haben. Was in erster Linie den geforderten Ersatz der pekuniären Folgen des Straf prozesses exklusive Schadenersatz betrifft, so glaubt man diesbe
züglich von einer Entsprache absehen zu müssen, zumal die Klage in dieser Hinsicht nicht substanziiert und es überdies nicht be wiesen ist, daß die Firma zur Geltendmachung solcher Forde rungen legitimiert sei. Ebenso mangelt ein Beweis für die durch die Untersuchung der Klägerin erwachsene Kreditschädigung im Betrage von 1500 Fr. Gleichwohl gelangt der hierortige Richter mit Rücksicht auf die stattgehabte Untersuchung und deren zwei fellos schädigenden Einfluß auf das Gewerbe und den guten Ruf der Klägerin zur grundsätzlichen Anerkennung der Entschä digungspflicht des Beklagten und glaubt, daß im Hinblick auf die Sach und Aktenlage eine Pauschalentschädigung von 300 Fr. an die Klägerin den Verhältnissen entsprechen dürfte, wovon der Verzugszins vom 27. August 1898 an zu berechnen ist. 3. Der Beklagte haftet den Klägern aus dem mit ihnen abge schlossenen Kaufgeschäft gemäß den Art. 243 ff. O. R. für den Schaden, den sie durch Lieferung nicht vertragsmäßig beschaffener Ware erlitten haben. Ob in casu konkurrierend mit dieser Haftung aus Vertrag eine Haftung des Beklagten wegen sog. aquilischen Verschuldens bestehe, wäre nur zu erörtern, sofern die Vertragsklage nicht ausreichte, um sämtliche Interessen, welche mit dem Klage begehren geltend gemacht werden, zu schützen. Da es sich nach diesem Begehren ausschließlich um Ersatz von Vermögensschaden, nicht auch um Genugthuung für Zufügung seelischen Schmerzes handelt, bietet jedoch die Klage aus dem Kaufvertrag den Klägern ebenso ausreichenden Schutz, wie die Deliktsklage, und es braucht deshalb nicht besonders untersucht zu werden, ob eventuell der Thatbestand für eine Deliktsklage hier gegeben sei, sondern es genügt, die Haftung des Beklagten aus dem Vertrage festzustellen. 4. In dieser Beziehung besteht nun nach den Akten und den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen kein Zweifel, daß der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht gehörig er füllt hat. Er hat den Klägern reines Kirschwasser zugesichert und statt dessen unreines, d. h. gemischtes Kirschwasser geliefert. Die Vorinstanz stellt über die Art der Mischung etwas näheres nicht fest, geht aber davon aus, daß die Ware den Klägern so geliefert worden sei, wie diese sie teilweise an Santschi weiter veräußert haben. Diese Annahme ist nicht aktenwidrig, sondern stimmt viel mehr mit den eigenen Ausführungen des Beklagten überein; denn der Beklagte stützt seine Widerklage gerade darauf, daß die Kläger nach den übersandten Proben haben wissen müssen und auch gewußt haben, daß das Getränk nach den Vorschriften der bernischen Lebensmittelpolizei nicht verkauft werden dürfe. Es ist somit als feststehend zu betrachten, daß die gelieferte Ware die zugesicherten Eigenschaften nicht gehabt habe, so daß also die in Art. 243 O. R. hinsichtlich der Gewährleistung wegen Mängel der Kauf sache normierten Rechtswirkungen Platz greifen. Der Beklagte bestreitet dies mit Unrecht aus dem Grunde, weil der Kauf auf die beiden den Klägern zugesandten Muster hin abgeschlossen worden, und deshalb der Verkäufer trotz der weitergehenden schriftlichen Zusicherung vertragsmäßig geleistet habe, wenn nur die Ware musterkonform gewesen sei; denn es ist nicht einzusehen, weshalb der Verkäufer nicht auch beim Kauf nach Muster noch anderweitige Eigenschaften als die Probemäßigkeit gültig sollte zusichern können (vgl. bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XI, S. 374). Daß etwa die Zusicherung wegen Reinheit der Ware durch die nachträgliche Zusendung und Entgegennahme eines zweiten, diese zugesicherte Eigenschaft nicht besitzenden Musters wieder aufgehoben worden sei, darf schon deshalb nicht vermutet werden, weil es sich hier um eine Eigenschaft handelte, die dem Muster nicht ohne nähere Prüfung anzusehen war. Obschon also das Muster, nach der Behauptung des Beklagten, nicht reines Kirschwasser war, durften die Kläger, gestützt auf die Zusicherung des Beklagten, davon ausgehen, das Muster enthalte reines Kirschwasser und es werde auch solches geliefert werden; und indem der Beklagte die Kläger in diesem Glauben ließ, aber wis sentlich unreines Kirschwasser lieferte, machte er sich einer absicht lichen Täuschung schuldig. Er könnte sich unter diesen Umständen seiner vertraglichen Gewährspflicht für reines Kirschwasser nur entziehen, wenn er darzuthun vermöchte, daß die Kläger den wahren Sachverhalt erkannt, und die Ware dennoch haben be halten wollen; hiefür fehlt aber der Beweis. Darauf aber, daß die Ware gemäß Art. 246 O. R., wegen Unterlassung rechtzei tiger Mängelrüge als genehmigt betrachtet werden müsse, kann sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil bei absichtlicher
Täuschung des Käufers durch den Verkäufer die in Art. 246 vorgesehene Beschränkung der Gewährleistung keine Anwendung findet. Der Beklagte haftet somit wegen der geleisteten Zusicherung, und da er diese schuldhaft nicht erfüllt hat, so beschränkt sich seine Haftung nicht auf den Inhalt der speziell kaufrechtlichen Wande lungsklage nach Art. 252 O. R., erster und zweiter Satz, sondern sie umfaßt den vollen Schadenersatz nach Maßgabe des Art. 116 daselbst. 5. Nach dem Gesagten ist in erster Linie die Entscheidung der Vorinstanz zu bestätigen, laut welcher die begehrte Wandelung des Kaufes gewährt, und demnach die Kläger gemäß ihrem Klageantrage berechtigt erklärt werden, dem Beklagten das noch vorhandene Kirschwasser zurückzubieten und dagegen den bezahlten Kaufpreis nebst Zins zu 5% zurückzuverlangen. Bezüglich der nicht mehr vorhandenen, inklusive der an Santschi weiterverkauften Ware herrscht eventuell unter den Parteien darüber kein Streit, daß in der in Erwägung 5 des vorinstanzlichen Urteils bezeich neten Weise verfahren werde. In Bezug auf ihre Entschädigungsforderung sodann haben die Kläger in der Anschlußberufungsschrift geltend gemacht, daß die ihnen zugesprochene Summe von 300 Fr. eine durchaus unge nügende sei mit Rücksicht auf die erfolgte Schädigung ihres ge schäftlichen Ansehens und die empfindlichen Folgen des Straf prozesses, in welchen sie verwickelt wurden. Es ist jedoch, was den Schaden aus dem Strafprozesse anbelangt, zu beachten, daß in diesem Strafprozesse die Kläger, resp. ihr Anteilhaber Werner Lüdi, nur für ihr eigenes Verhalten zur Rechenschaft gezogen worden sind. Die vom bernischen Richter ausgesprochene Buße, sowie die sie treffenden Kosten des Strafprozesses, mit Inbegriff der außerrechtlichen Kosten, haben daher die Kläger ausschließlich ich selbst zuzuschreiben, und es besteht deshalb hiefür eine Er satzpflicht des Beklagten nicht. Dagegen ist das Verschulden, welches die Verurteilung des Anteilhabers der Kläger nach sich zog, im Verhältnis zu dem Verschulden des Beklagten immerhin ein so geringes, daß es sich rechtfertigt, die weitern nachteili gen Folgen, welche aus dem Weiterverkauf des vom Beklagten gelieferten Kirschwassers für die Kläger resultierten, also insbe sondere die kreditschädigende Wirkung des wegen dieses Weiter verkaufes durchgeführten Strafprozesses, nicht ausschließlich auf Rechnung des vom bernischen Strafrichter den Klägern zu Last gelegten fahrlässigen Verhaltens zu setzen, sondern den Beklagten, den wegen seines dolosen Verhaltens die Hauptschuld an diesen Folgen trifft, dafür in der Hauptsache auch verantwortlich zu machen. Was die Höhe der daherigen Entschädigung anbetrifft, so fehlt es, wie die Kläger selbst anerkennen, durchaus an An haltspunkten für eine genaue Schadensfeststellung. Die Entschä digung ist daher nach freiem richterlichem Ermessen, in Würdi gung aller Umstände, zu bestimmen; ein genügender Grund, von der vom Vorderrichter als angemessen erachteten Summe von 300 Fr. als Pauschalentschädigung abzugehen ist nicht vorhanden, und daher das angefochtene Urteil hinsichtlich der Hauptklage in allen Punkten zu bestätigen. 6. Die Widerklage anbelangend, so erscheint dieselbe auf Grund der Erwägungen zur Hauptklage ohne weiteres als unbegründet. Die Behauptung des Beklagten, die Kläger hätten sich eines Betruges dadurch schuldig gemacht, daß sie ihn zur Erteilung seiner Garantie für Reinheit der Kaufsache veranlaßten, oder daß sie sich dem bernischen Richter gegenüber auf diese Zusicherung beriefen, ohne gleichzeitig des Kaufs nach Muster Erwähung zu thun, bedarf zu ihrer Widerlegung keiner besondern Erörterung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger werden als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern in allen Teilen bestätigt.